Diskussion:Lex specialis
Vergleich mit Versammlungsrecht unrichtig
Der Vergleich mit dem Versammlungsrecht ist falsch. Denn: 1) Dieses ist Bundesrecht, die Polizeigesetze aber Landesrecht. In diesem Verhältnis gilt Art.31 GG und nicht der lex specialis Grundsatz. 2) Zwar ist nach der Föderalismusreform das Versammlungsrecht Ländersache, aber bislang gibt es noch kein Landesversammlungsgesetz. Deshalb ist das Beispiel einfach falsch. Ich werds ändern. :-)(nicht signierter Beitrag von 217.227.231.242 (Diskussion) )
Transnationales Recht
Hallo 134.95.101.80. Deinen Beitrag von gestern habe ich zurückgesetzt. Der Link zu http://www.trans-lex.org/ und auf das Dokument 910000 ist ohne Quellenangabe und so nicht verständlich, auf was sich dieses Zitat bezieht. Auch ist nicht klar, ob das Zitat von www.trans-lex.org/ überhaupt urheberrechtlich freigegeben ist. Bitte Beiträge und Zitate "Oma-tauglich" einfügen und Urheberrecht zuvor abklären (auf der Webseite des Links fehlt eine diesbezügliche Angabe, soweit ich es gesehen habe). --Asurnipal 21:01, 24. Jun. 2010 (CEST)
Beispiel lex specialis
(so etwa ist die Fahrzeugführerhaftung des KFZ-Führers (StVG) spezieller als die allgemeine Deliktshaftung (§ 823) aus dem BGB)."
Dieser Fall ist mE kein Beispiel für den Grundsatz lex specialis derogat ..., Natürlich ist StVG im Bezug auf Kraffahrwagen spezieller. Nur bleibt 823 neben den StVG-Normen anwendbar und wird mithin nicht derogiert. Besseres Beispiel: 675u I 2 BGB ist im Hinblick auf 675z S.1 BGB lex specialis zu 280 I. Andere, gängigere Beispiele lassen sich sicher auch finden. --77.8.61.84 22:30, 24. Jul. 2011 (CEST)
Beispiele unter Siehe Auch
Da wir ja Artikel zu sehr vielen einzelnen Gesetzen haben, wäre es Problemlos möglich ein paar (4-6) Beispiele aufzuzählen. Dem Leser kann man so ein besseres Bild machen. Hält da noch jemand für Sinnvoll oder würde bei jedem eintrag eine Diskussion entstehen? --Kayron TB (Diskussion) 10:27, 17. Sep. 2014 (CEST)
- Beispiele halte ich für sinnvoll. Sie sollten aber "unumstritten" sein. Gibts da etwas im juristischen Lehrbetrieb, was gerne genommen wird? --Skyman gozilla (Diskussion) 17:44, 17. Sep. 2014 (CEST)
- Ist bin kein Jurist, aber Entziehung elektrischer Energie, Biersteuer und Seehandelsrecht (Deutschland) erwähnen dies im Artikel selbst. Es soll ja auf keinen Fall eine vollständige Liste werden deshalb würde ich eine krasses Thematisches Spektrum wie in diesen Beispielen wählen. --Kayron TB (Diskussion) 13:39, 18. Sep. 2014 (CEST)
(1) Ich meine, rein von der lateinischen Gramatik, müsste es ... "leges generales" im Akkusativ heißen. "legi" ist, wenn ich nicht alles vergessen habe, Dativ singular. Wenn es schon Dativ sein soll, dann doch Plural: "legibus" ?! Außerdem habe ich nichts dafür gefunden, dass derogare (ausnahmsweise) mit dem Dativ stehen soll. Dann also Akkusativ: "leges generales". Googelt man, findet man alle möglichen Varianten, sogar das offensichtlich blödsinnige "legis generalis", also Genitiv Singular. Ich plädiere also für die Änderung der Überschrift auf "leges generales".
(2) Ich schließe mich der MEinung an, dass § 823 BGB nicht von § 7 StVG derogiert wird. Es besteht Anspruchskonkurrenz. Beide Ansprüchhe besehen nebeneinander. Bespiele für Derogation: Anfechtung allgemein: §§ 119ff. BGB, speziell für Testamente: §§ 2078 ff.. Fälligkeit der Miete allgemein: § 579 Abs. 1 BGB (nachträglich), für Wohnraum: § 556b BGB (Dritter Werktag vorschüssig). (nicht signierter Beitrag von 87.180.15.175 (Diskussion) 15:39, 6. Okt. 2015 (CEST))
Umschreibung in Lex-specialis-Grundsatz?
Hat jemand etwas dagegen, wenn ich den Artikel mal umschreibe? Ein Lex Specialis gibt es so nämlich nicht und um eine Auslegungsregel handelt es schon mal gar nicht. Sinn machen würde nur ein Artikel zum lex specialis Grundsatz. Dabei will ich niemandem auf den Schlipps treten. Vielleicht kann ja sonst jemand erklären was ein "lex specialis" sein soll--Pastelfa (Diskussion) 14:33, 25. Mai 2021 (CEST)
- So könnte es Aussehen: Lex posterior derogat legi priori --Pastelfa (Diskussion) 14:37, 25. Mai 2021 (CEST)
- Möllers, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2019, Seite 144 Rn. 134, behandelt den Lex-specialis-Grundsatz unter „III. Die systematische Auslegung“ Doris02 (Diskussion) 17:57, 25. Mai 2021 (CEST)
- Erstmal großen Respekt und Dank dafür, dass du die Quelle rausgesucht hast. Ich hatte von diesem Ansatz noch nicht gehört und konnte das so nachvollziehen. Dabei ist mir dann aufgefallen, dass der Grundsatz unter "3. Kollisionsregeln" steht. Dies halte ich auch für den naheliegenderen Begriff. Gut möglich, dass dies im weiteren Sinne auch eine Auslegungsregel darstellt. Aber was hältst du davon, etwas sachnäher von einer Kollisionsregel auszugehen? Das befreit zumindest von der Gefahr der Verwechslung mit Auslegungsgrundsätzen im engeren Sinne? LG --Pastelfa (Diskussion) 20:22, 25. Mai 2021 (CEST)
- Meine Frage bezieht sich aber insbesondere auch auf den Einleitungssatz: "Eine lex specialis ist ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (lex generalis) vorgeht." Also die Formulierung ist mindestens unglücklich, weil es weder "ein spezielles" noch "das allgemeine" Gesetz gibt. Es handelt sich hier um einen Grundsatz, der zwei Normen vergleicht. Deren Bewertung ist stets vom Einzelfall abhängig und gilt nur relativ. Macht das Sinn? --Pastelfa (Diskussion) 20:26, 25. Mai 2021 (CEST)
- Lex specialis bedeutet spezielleres Recht. Es wäre unsinnig zu bestreiten, dass es das so nicht gäbe, Ausfluss der Normenhierarchie. Der Satz ist zutreffend gefasst und bedeutet, dass das speziellere Gesetz dem Allgemeineren vorgeht. Die Tradition ist lang, sie rührt aus dem archaischen römischen Recht. Zum zweiten Satz im Anschluss kann sicherlich eine Umformulierung nicht schaden. Er enthält den juristischen Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“. Wie oben bereits angerissen, beruht die systematische Auslegung auf dem Prinzip der Schaffung einer widerspruchsfreien Rechtsordnung, Normen dürfen einander nicht widersprechen und verdrängen sich gegebenenfalls bei Konkretisierung auf einen Sachverhalt. In diesem Sinne ist die systematische Auslegung keine wirkliche Auslegungsmethode, sondern nur ein Konstruktionsprinzip (so auch zutreffend in Auslegung (Recht) nachlesbar.). Vergleichbares passiert auch bei der Prüfung der strafrechtlichen Konkurrenzen iSd §§ 52/53 StGB. Idealkonkurrenz liegt bekanntlich dann nicht vor, wenn aufgrund von Gesetzeskonkurrenz ein Tatbestand verdrängt wird; warum verdrängt, aufgrund von Spezialität. Also wenn überarbeiten, dann ggf. syntaktisch. Ein Fass muss hier nicht aufgemacht werden. VG --Stephan Klage (Diskussion) 22:58, 25. Mai 2021 (CEST)
- Okay! Damit ist meine Sorge, der Leser könne Schwierigkeiten mit dem Verständnis des Artikels haben, wohl offenkundig unbegründet. Und ich biete sogar noch eine Möglichkeit, um mich vollends sprachlos zu machen: Zeigt mir irgendein spezielles Gesetz / lex specialis aus einem beliebigen Regelwerk. Gemeint ist, dass es nach meinem Dafürhalten nur relative, aber keine absoluten lex specialis gibt, es also heißen müsste: "Der lex specialis Grundsatz besagt, dass (im Falle eines Normenkonflikts) das speziellere Gesetz dem allgemeineren vorgeht". Verzeiht mir, dass ich diese Bedenken noch vorgetragen habe; aber ich wäre nicht Jurist geworden, hätte ich nicht einen Funken Freude an solche Diskussionen. Nun soll jedoch auch Schluss sein. Im Endeffekt geht es ja nur darum, dass verstanden wird, was gemeint ist. LG (Also ziehe ich meinen Vorschlag, den Artikel zu ändern, auch zurück) --Pastelfa (Diskussion) 00:38, 26. Mai 2021 (CEST)
- Beispiel: § 1136 BGB gegenüber § 137 Satz 2 BGB. Was grundsätzlich gegenüber jedermann gilt, gilt nicht gegenüber dem Hypothekengläubiger. Was wird unter „absolut“ und was unter „relativ“ in diesem Zusammenhang verstanden? Falls gemeint ist, was ich darunter verstehe, sollte auch diese Frage mit dem Beispiel beantwortet sein. Oder? VG --Stephan Klage (Diskussion) 06:01, 26. Mai 2021 (CEST)
- Ich dachte mir das so: Die Aussage, der § 1136 BGB sei eine lex specialis, wäre für sich genommen nicht zielführend oder bedeutungserhellend. Erst durch das in Relation setzen mit einer anderen Norm (die allgemeiner ist), ergibt sich die Bedeutung als lex specialis. Darum dachte ich, dass nur eine Erklärung des ganzen Grundsatzes Einsicht bringen könnte. Aber das war nur so eine fixe Idee. In unzähligen Veröffentlichungen wird ja beiläufig und souverän von "lex specialis" gesprochen, dass es eigentlich unsinnig ist, ein Missverständnis zu befürchten. LG --Pastelfa (Diskussion) 00:26, 29. Mai 2021 (CEST)
- @Pastelfa, @Stephan Klage, @Doris02, ich wäre aber auch dafür, als Lemma eher Lex specialis derogat legi generali zu wählen, wie es Pastelfa oben schon ausgeführt hatte. Das Lex specialis spielt nur eine Rolle im Rahmen des Grundsatzes. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 11:30, 6. Jun. 2021 (CEST)
- Ich dachte mir das so: Die Aussage, der § 1136 BGB sei eine lex specialis, wäre für sich genommen nicht zielführend oder bedeutungserhellend. Erst durch das in Relation setzen mit einer anderen Norm (die allgemeiner ist), ergibt sich die Bedeutung als lex specialis. Darum dachte ich, dass nur eine Erklärung des ganzen Grundsatzes Einsicht bringen könnte. Aber das war nur so eine fixe Idee. In unzähligen Veröffentlichungen wird ja beiläufig und souverän von "lex specialis" gesprochen, dass es eigentlich unsinnig ist, ein Missverständnis zu befürchten. LG --Pastelfa (Diskussion) 00:26, 29. Mai 2021 (CEST)
- Kann da schon mitgehen. Schließlich beschreiben wir das Dreigestirn der allgemeinen Kollisionsregeln weiters ja auch mit lex posterior derogat legi priori; und mit lex superior derogat legi inferiori. Letzteres taucht nur in keinem eigenen Lemma auf, weil ein eigener Artikel nicht besteht und die Regel per Redirect in #Kollisionsregel mündet. Insoweit würde das sogar der Vereinheitlichung dienen.
- Gleichwohl eine Anmerkung: wer sagt eigentlich, dass z.B. lex posterior derogat priori überhaupt so zu formulieren ist und nicht vielmehr als leges posteriores priores contrarias abrogant, wo zutreffender zum Ausdruck kommt, dass nur die Aufhebung eines entgegenstehenden früheren Rechtssatzes aufgehoben werden soll? Denn: wer bloß lex posterior derogat priori formuliert, dem kann entgegen gehalten werden, dass die Aussage dann sinnlos ist, wenn keine Kollision im Raum steht. Eine Norm wird dann nämlich gerade nicht verdrängt. Wir wissen, dass die erste nachweisbare Erkenntnis zu dieser Kollisionsregel auf den Spätklassiker Modestin zurückzuführen ist. Das führt mich auch dazu, ergänzend den Wunsch öffentlich zu hegen, dass ich es viel spannender fände, wenn im Artikel mal historisch nachgetragen würde (Ätiologie), ein „Makel“, der übrigens viele juristische Artikel der WP betrifft.
- Die erste nachweisbare Auseinandersetzung mit der lex specialis geht wohl auf Papinian (ebenfalls einer der Zitierjuristen) zurück. Hier könnte ebenso abweichend stehen: generalibus specialia derogant oder specialia generalibus derogant, non generalia specialibus. Soweit mal generell zur Methode der Simplifizierung durch Grundsatzbildung in Fortschreibung der Quellensprache, eine Quellensprache, die die Bezugsquellen im Wortlaut noch nicht einmal wiedergeben. Und bitte nicht glauben, dass das nur auf meinem Mist gewachsen ist (ein Vergleich mit der Dissertation (1997) von Alexander Konzelmann: Methode landesrechtlicher Rechtsbereinigung thematisiert das Phänomen nicht nur am Rande). Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 14:33, 6. Jun. 2021 (CEST)
- Siehst du, das hatte ich vor ein paar Wochen auf der Portal-Disk. gemeint mit Bestandspflege. Es betrifft gerade solche Themen, die ganz grundlegend sind, aber seit zehn Jahren oder noch länger nicht mehr bearbeitet wurden. Inkonsistenzen bleiben viel zu lange bestehen, Lücken wurden nicht erkannt und daher auch nicht geschlossen (eigener Artikel für lex superior derogat legi inferiori) und neuere Literatur wurde nicht mehr nachgetragen. Deshalb: Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung/Bestand. Arbeite doch den Konzelmann gerne ein! Ich würde den Artikel dann nachher noch verschieben und auch ein bisschen ergänzen… --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 15:26, 6. Jun. 2021 (CEST)
- Die erste nachweisbare Auseinandersetzung mit der lex specialis geht wohl auf Papinian (ebenfalls einer der Zitierjuristen) zurück. Hier könnte ebenso abweichend stehen: generalibus specialia derogant oder specialia generalibus derogant, non generalia specialibus. Soweit mal generell zur Methode der Simplifizierung durch Grundsatzbildung in Fortschreibung der Quellensprache, eine Quellensprache, die die Bezugsquellen im Wortlaut noch nicht einmal wiedergeben. Und bitte nicht glauben, dass das nur auf meinem Mist gewachsen ist (ein Vergleich mit der Dissertation (1997) von Alexander Konzelmann: Methode landesrechtlicher Rechtsbereinigung thematisiert das Phänomen nicht nur am Rande). Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 14:33, 6. Jun. 2021 (CEST)
- Mir ist die ganze Zeit klar, was Du meinst. Wir blasen seit Jahren unabhängig voneinander außerdem ins gleiche Horn. Und gerade in Bezug auf Rechtshistorie, beliefere ich viele Artikel der rechtlichen Moderne immer wieder, wenn selbige mir gerade aus dem RR-Blickwinkel begegnen. Das fällt nur keinem auf. Schau gerne mal – nur beispielhaft! – in den Zivilrechtsklassiker, Artikel: Bürgerliches Gesetzbuch oder in sonstige zivilrechtliche Kategorien wie Vertrag zugunsten Dritter rein, wo ich peu à peu historische Aspekte aufbereite. Ich denke, dass ich unserem Anspruch seit Jahren schon versuche etwas gerechter zu werden, weshalb ich Deine „Bestandskritik“ auf mich auch nicht recht beziehen mag. Im Gegenteil beweist Deine Bemerkung, wie wenig die Artikelarbeit eines Einzelnen (bei den Juristen) wert zu sein scheint. Im Moment läuft bei mir allerdings sehr wenig, denn seit Wochen habe ich im RL stramme Herausforderungen zu bewältigen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 19:19, 6. Jun. 2021 (CEST)
- Ich drücke dir sehr die Daumen! Umso wichtiger war mir ja auch, dass es kein starres Programm für die Bestandspflege geben sollte, sondern freie Beteiligung, wie es einem passt. Und ja, ich sehe schon, dass du ne Menge guter Beiträge erbracht hast! Ich glaube, wir machen derzeit überhaupt ne Menge Gutes im Portal. Morgen mehr! :) --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 22:14, 6. Jun. 2021 (CEST)
- Mir ist die ganze Zeit klar, was Du meinst. Wir blasen seit Jahren unabhängig voneinander außerdem ins gleiche Horn. Und gerade in Bezug auf Rechtshistorie, beliefere ich viele Artikel der rechtlichen Moderne immer wieder, wenn selbige mir gerade aus dem RR-Blickwinkel begegnen. Das fällt nur keinem auf. Schau gerne mal – nur beispielhaft! – in den Zivilrechtsklassiker, Artikel: Bürgerliches Gesetzbuch oder in sonstige zivilrechtliche Kategorien wie Vertrag zugunsten Dritter rein, wo ich peu à peu historische Aspekte aufbereite. Ich denke, dass ich unserem Anspruch seit Jahren schon versuche etwas gerechter zu werden, weshalb ich Deine „Bestandskritik“ auf mich auch nicht recht beziehen mag. Im Gegenteil beweist Deine Bemerkung, wie wenig die Artikelarbeit eines Einzelnen (bei den Juristen) wert zu sein scheint. Im Moment läuft bei mir allerdings sehr wenig, denn seit Wochen habe ich im RL stramme Herausforderungen zu bewältigen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 19:19, 6. Jun. 2021 (CEST)