Diskussion:Lolicon

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Ephebophilie

Der Verweis auf Ephebophilie ist hier irreführend,da sich diese Form von sexueller Fixierung auf Jugendliche bezieht.

Die im Text stehende Alterseinschränkung von 8-13 Jahren fällt aber eindeutig in den Bereich "Kind".

Damit wäre es Pedophilie.

Somit kann nur eins von beiden zutreffen.

--Sturmwolf 09:02, 16. Aug 2005 (CEST)

Hab's einfach mal rausgenommen. Asthma 00:18, 21. Okt 2005 (CEST)


Aufgrund dessen haben sich in der japanischen Sexindustrie auf Lolicon spezialisierte Manga- und Anime-Bereiche entwickelt.

Auf was beruht den diese Aussage? Ich habe sie rausgenommen weil sowas mir doch recht zweifelhaft vorkommt.


In Deutschland wird nicht zwischen "virtueller" und "echter" Kinderpornographie unterschieden. Der Import, Besitz und Vertrieb von Lolicon-Hentais u. dgl. ist also hierzulande illegal. Die Aussage ist ohne Paragraphen bzw Erklärung sinnlos. Insbesondere deshalb weil man ein Alter nicht festmachen kann für fiktive Personen müsste dann auch erklärt werden wann ein Bild verboten ist.

-- Was mich wundert ist das dafür, das Lolicon verboten sein soll, hier in Deutschland von Trimax Pornografische DVDs offiziell vertrieben werden die unter die Kathegorie Lolicon fallen und es sind (nicht signierter Beitrag von 84.167.207.45 (Diskussion) )

Linkliste?

Ich habe bei der jetzigen Erweiterung ein Haufen Quellen mit eingebaut. Kann man das so lassen oder wäre eine Fußnote mit einer Liste der Links besser? --Tsaryu 17:50, 1. Mär 2006 (CET)

Nicht sicher

Soweit ich erfahren habe, wurde der Sailor Moon Comic wegen der Darstellung einer Misshandlung indiziert --Geist der stehts verneint 15:47, 9. Mär 2006 (CET)

Ich hab mal gehört, dass ein band indiziert wurde, weil chibiusa ihre zunge herrausstreckt hatte und irgendwer meinte es sei sugestiv, aber ansonnsten weiß ich auch nichts mehr.

Rechtliche Situation

Im Artikel steht Lolicon sei illegal in Deutschland und es wird auf §184b des StGB verwiesen. Allerdings scheint derjeniger oder diejenige der das gelesen hat entweder nie den Paragraphen gelesen zu haben oder keine Ahnung zu haben war Lolicon ist. Im StGB ist die Rede von pornographischen Schriften "die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben". Ich werde das zwar dementsprechend anpassen, aber ich möchte hier auch mal appelieren sich entsprechend mit zu beschäftigen bevor jemand wieder dran rumschafft. (nicht signierter Beitrag von 84.167.207.45 (Diskussion) )

Definitionsfrage hier und dort...

Laut der englischen Wikipedia ist der Term Lolicon als Bezeichnug für bestimmte Darstellungen nur außerhalb Japans geläufig. So liest es sich jedenfalls... 84.176.115.17 00:03, 7. Sep 2006 (CEST)

Die englische Wikipedia ist auch nicht das Nonplusultra, und an dem Artikel wird fast täglich rumgeschraubt. Der Term "Lolicon" ist durchaus in Japan geläufig, einige Lolicon Bücher haben auch "Loli" oder "Lolicon" im Titel. Schau mal in den Lolicon Artikel auf ja.wiki. Im Gegensatz dazu ist "Toddlercon" dort gänzlich unbekannt, weil's ne westliche Wortschöpfung ist. --馳崎稚聡の談 14:32, 8. Sep 2006 (CEST)
Es geht nich um die Geläufigkeit, sondern um die Benutzung. Nach en.wikipedia wird der Begriff in Japan benutzt, um bloß den Komplex/Betroffene zu bezeichen. Lolicon als Genrebezeichnung sei eher ein westliches Vorgehen. 84.176.103.131 12:21, 11. Sep 2006 (CEST)
Viele Onlineshops, unter anderem dmm, seven and y und IIRC Rakuten Ichiba auch, und andere größere Onlinebücherhandlungen (ausgenommen Amazon, die haben nur ein generelles "Adult Manga" tag), haben ロリ/ロリコン/ロリ系 als tags. Ich hatte auch mal ein Foto von nem Japanischen Buchahndlunsgregal mit nem Schild ロリコン dran. Wenn ich es wiederfinde lad ich es mal hoch. In Benutzung ist das Label durchaus. --馳崎稚聡の談 14:32, 11. Sep 2006 (CEST)

§184b Abs 4

Dieser Abschnitt klingt ziemlich POVig. So wie es da steht, klingt es, als wäre bereits geklärt, daß Lolicon unter §184b Abs 4 falle. Allerdings gibts da eine Unstimmigkeit: Im Artikel steht "auch wenn sie ein fiktives Geschehen zeigen" - der genannte Absatz sagt aber:

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt. [1]

Der Knackpunkt ist hier nicht das wort "fiktiv", sondern "wirklichkeitsnah". Und die Proportionen in Mangas sind nun wirklich alles andere als "wirklichkeitsnah". Ich bin zwar kein Anwalt, aber so wie es dasteht, kann es nicht bleiben, weil es einfach nicht stimmt. Vorschläge für Umformulierung?

Meine wäre: Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot. In wie weit Lolicon in diese Definition reinfällt, ist noch nicht geklärt. Allerdings ist der Verkauf pornographisher Doujinshi auf Conventions rechtswidrig, weil Minderjährigen so Zugang zu pornographischen Schriften ermöglicht wird.

Auch wenn ich nicht genau weiß, was die Anspielung der Doujins hier genau zu suchen hat. Wäre das nicht besser in Doujinshi aufgehoben? --Tsaryu@ 11:34, 17. Okt. 2006 (CEST)

Du bringst das Verbreitungsverbot (§ 184b Abs. 1) und Besitzverbot (§ 184b Abs. 4) durcheinander: Unter § 184b Abs. 1 fällt sämtliche Pornografie, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat – dazu zählt auch die Fiktivpornografie. Unter § 184b Abs. 4 fällt dagegen nur Pornografie, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt – und dazu zählt Fiktivpornografie nicht.
Ich habe den Text korrigiert und Quellen angegeben. -- kh80 •?!• 18:17, 6. Nov. 2006 (CET)
Der dritte Satz bezog sich ja auch auf die Doujinshi. Egal ob die Loli sind oder nicht. Deswegen ja auch die Anmerkung drunter, daß das eher in den Artikel zu Doujinshi gehört, da ja (bei weitem) nicht jedes Doujinshi auch Loli ist.
Und ich fürchte, jetzt steht uns eine ähnliche Diskussion wie auf en. bevor: Auf der einen Seite Charactere, die kindlich aussehen, aber ein (teilweise sehr drastisch) höher angegebenes Alter haben, auf der anderen Seite Charactere, die "erwachsen" aussehen, aber ein angegebenes Alter in dem Bereich von uns klassifiziertem "Kind" Bereich. Und dazwischen die überwiegende Mehrheit der Charactere: die ohne Altersangabe.
Ein 1500 Jahre alter Character ist kein Kind mehr (Scheint ja dann ein Fall von Neotenie zu sein, wenn er noch kindlich aussieht). Eine weiblicher Character mit breitem Becken, Schambehaarung und Brüsten (alles Zeichen einer abgeschlossenen Pubertät) ist aber auch kein Kind mehr, selbst wenn sein Alter mit beliebig weniger als 16 angegeben wird. Das Dilemma dürfte klar sein. Die Frage ist, wie das jetzt in den Artikel untergebracht wird. --Tsaryu@ 23:28, 6. Nov. 2006 (CET)
Danke für deine Erläuterungen. Mit dem Thema Lolicon kenne ich mich gar nicht aus. Ich kann/will hier allenfalls etwas zur Rechtslage beitragen.
Zu den aufgeworfenen Problemen:
  • Wenn der Charakter jünger als 14 Jahre ist, handelt es sich um ein Kind, auch wenn er älter aussieht. Wird dieses Kind sexuell missbraucht und ist die Darstellung pornografisch, handelt es sich um Kinderpornografie.
  • Ansonsten kommt es darauf an, ob der Charakter auf einen verständigen Betrachter wie ein Kind wirkt (BGHSt 47, 62, BGH NStZ 2000, 307). Wird das Alter als 14 oder älter angegeben, wird man als verständiger Betrachter wohl auch davon ausgegehen, dass es sich nicht um Kind handelt. Wird kein Alter angegeben, wird man im Einzelfall entscheiden müssen.
Grüße -- kh80 •?!• 01:12, 7. Nov. 2006 (CET)
"Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt." Gilt das nicht eigentlich auch für alle Kinderpornographischen Schriften (also auch fiktive)? Oder dient es nur dazu den vorheringen satz (der nur die beschafung realer KiPo bestraft) um den Besitz zu erweitern? 79.239.150.13 09:00, 27. Apr. 2010 (CEST)
Im Artikel zu Kinderpornografie steht in der Tabelle, dass auch der Besitz von "wirklichkeitsnaher" Kinderpornografie strafbar ist. Ebenso verstehe ich die Aussage oben im zitierten Gesetzestext von Tsaryu. Die Aussage im Artikel wonach der Besitz nicht strafbar sei, wäre demnach falsch. Allerdngs habe ich keinen Zugriff auf die verlinkte Quellangabe, laut der das Gegenteil der Fall sein soll. Sowieso überschneiden sich bei der rechtlichen Beurteilung die beiden Artikel. --85.249.223.13 22:02, 9. Mai 2010 (CEST)

PROTECT / Amber Alert

Wie bitteschön kann Quelle 8 den PROTECT Act aus Quelle 9 für verfassungswidrig erklärt haben, wenn Quelle 8 auf den 16. April 2002 datiert ist und PROTECT von 2003 ist? Ich halte das für eine Falschinformation. In der englischen Wikipedia steht jedenfalls deutlich, dass Lolicon in den USA verboten ist (bzw. eben durch PROTECT erneut verboten wurde). (nicht signierter Beitrag von 84.62.37.45 (Diskussion) )

Wo steht denn bitte in der englischen Wikipedia, daß Lolicon illegal (per se) ist? Es ist illegal, wenn es den Millertest nicht besteht. Und das ist auch das einzige, was (wieder) eingeführt wurde. D.h. wenn bestimmtes Lolicon-Material nicht genug "artistic value" besitzt, dann ja. Aber es wurde nicht "verboten". --Tsaryu@ 21:08, 8. Mai 2007 (CEST)
Klar, virtuelle Darstellungen wie eben Lolicon eine ist sind nur dann illegal, wenn eben keine "serious artistic value" vorhanden ist. Aber ganz im ernst: Lolicon allgemein erfüllt dieses Kriterium doch per Definition nicht. Sobald es um sexuell aufreizende Darstellungen geht, sobald also der offensichtliche Sinn der Darstellung darin liegt, den Betrachter sexuell zu erregen, so gibt es de facto keine "serious artistic value" mehr (erst recht nicht für den puritanischen Amerikaner". Im Artikelintro steht doch auch klar, dass Lolicon sexuell explizite Darstellungen sind. Wie kann so etwas "serious artistic value" haben? Da davon auszugehen ist, dass zumindest der geringste Teil des existierenden Lolicon diese Qualität hat, sollte man deutlicher machen, dass das meiste davon auch in den USA illegal ist.
Es ändert auch nichts daran, dass die Darstellung im Artikel jedenfalls falsch ist, weil die zeitliche Reihenfolge der Quellen durcheinandergewürfelt wurde. Das muss neu formuliert werden (Vorschlag: Das Verbot wurde 2002 zunächst aufgehoben [8], dann durch den PROTECT Act [9] aber ein Jahr später in neuer Form wieder in Kraft gesetzt und der Besitz von fiktive Darstellungen nur für solche mit "serious artistic value" erlaubt. Da dies nach der Rechtssprechung auf das wenigste Lolicon zutrifft, ist es damit größtenteils illegal)-- 84.62.37.45 02:00, 9. Mai 2007 (CEST)
Ob etwas serious artistic value hat, entscheidest nicht Du, sondern ein Gericht. Und ich persönlich finde, daß der Großteil des kommerziell vertriebenen Lolicon Materials einen sehr hohen künstlerischen Wert hat. (Wenn ich da z.B. an Amaukumo No Kirema Ni Mieru Kuni von Shiawase 1500 denke, wie liebevoll und verspielt der Zeichenstil ist...) Hast Du schon mal einen Lolicon Manga gelesen bzw Dir angeschaut? Bitte nicht die eigene Meinung auf alle übertragen.
Davon abgesehen stimme ich zu, daß die Quellen mal aufgeräumt werden sollten. --Tsaryu@ 21:07, 9. Mai 2007 (CEST)
Ich hab den Artikel mal grundlegend überarbeitet, ich hoffe das ist so okay. Zu den Quellen fehlen noch jede Menge Titel, die Arbeit darf gern wer anders machen ;-) -- ZDragon 21:35, 9. Mai 2007 (CEST)
"In May 2008, the Supreme Court, while ruling on the PROTECT ACT, ruled that the act cannot be used to punish persons who view or make virtual child porn, provided it is not promoted as actual child porn." (englische version des artikels) sollte man hier aktualisieren/einbringen 79.239.172.58 21:06, 15. Aug. 2008 (CEST)

Minderjähriger vs. Kind

Aus dem Artikel geht meiner Ansicht nach nicht klar genug die Einstufung zwischen Kindern und Minderjährigen vor. Im Artikel-Intro verwirrt das "minderjährig" beispielsweise, auch wenn es hinterher auf 8-13 Jahre eingegrenzt wird. In der englischen Wikipedia steht dagegen die Formulierung "below age of consent", also korrekt übersetzt minderjährig, als das Alter von Lolis. Was stimmt denn jetzt genau? Ich vermute, dass das mitunter an der unterschiedlichen Rechtslage liegt, da man in Deutschland ab 15 Jahren kein Kind mehr ist und somit auch Pornografie von 15jährigen offenbar erlaubt ist (wusste ich bis heute Abend nicht und finde das erschreckend, aber ich habe keinen dazu konträren Gesetzestext gefunden und). In den USA gelten dagegen alle Minderjährigen noch als Kinder. Wie ist diese Rechtslage eigentlich in Japan? Vielleicht sollte man wenigstens ergänzen, dass manche Leute (gerade in den USA) auch Hentai von z.B. geschätzt 16jährigen als Lolicon bezeichnen. Also auch in Foren und so. Für klar definiert halte ich das Alter jedenfalls nicht (darum finde ich auch 8-13 Jahre irgendwie blöd, wenigstens ein "ca." sollte IMHO davor stehen), außerdem kann man bei fiktionalen und meist ja anonymen Figuren kaum ein genaues Alter zuordnen. Was denkt ihr? -- ZDragon 23:25, 9. Mai 2007 (CEST)

FULL ACK, was den letzten Teil angeht. Am Ende ist es wirklich Ansichtssache, was noch zu Lolicon gerechnet wird, und definiert ist da überhaupt nichts (außer halt, daß es sehr junge dargestellte Charactere sind). Selbst ob Lolicon anscheinend "minderjährig" (unter 18 bei uns) oder anscheinend "Kinder" (unter 14 bei uns) sind, ist da Ansichtssache. Auf jeden Fall gehört in den Artikel, daß es da fließende Grenzen gibt, und die Angabe höchstens ein Richtwert sein kann.
Im ersten Teil liegst Du aber ein bisschen daneben: Pornodarsteller müssen volljährig sein (18 bei uns). Man ist mit 15 kein Kind mehr, aber eben nocht nicht volljährig. --Tsaryu@ 00:13, 11. Mai 2007 (CEST)
Könntest du dann den Artikel dann entsprechend erweitern? Gerade auch im Hinblick auf die rechtliche Lage: dass die Verbreitung von Lolicon in Deutschland nämlich nur dann illegal ist, wenn es sich um Darstellungen von Kindern handelt (hier nochmal explizit betonen, dass man nur bis einschl. 14 Jahren ein Kind ist), nicht aber von Minderjährigen allgemein, und dass es so fließende Grenzen gibt, dass die rechtliche Lage entsprechend unklar ist.
Rein Interessehalber noch: als was zählt dann Pornografie von z.B. 16jährigen denn dann? Ist ja zumindest keine Kinderpornografie mehr. -- ZDragon 11:59, 11. Mai 2007 (CEST)
Das ist ne gute Frage. Auf jeden Fall wird alles, was unter 18 ist an Darstellern als Kinderpornographie angesehen.
Aber so einfach ist das auch wieder nicht -und diese beiden Beispiele hatten wir ja schon-: Es sind ja keine echten Personen, das Alter kann man also nicht nachtweisen. Gutes Beispiel wären da z.B. Etna aus Disgaea, ein über 1000 Jahre alter Dämon, der wie ein Kind aussieht, oder Ichigo Morino aus Onegai Teacher, die zwar schon 21 ist, aber wegen eines langen Komas körperlich zurückgeblieben ist. Auf der anderen Seite z.B. Yakumo Tsukamoto aus School Rumble, sie ist erst 16, aber sowohl körperlich als auch geistig schon erwachsen (gab da sogar noch ein besseres Beispiel mit irgend nem menschenähnlichen Androiden, der wie ne erwachsene Frau aussah, aber erst 3 Jahre als war [Baujahr also vor 3 Jahren], aber dessen Name fällt mir gerade nicht ein). Technisch gesehen dürften selbst in Mangas die Darsteller nicht jünger als 18 sein. Aber das führt auf die Frage zurück: Wie weist man das Alter einer fiktiven Person nach? Bis diese Frage geklärt ist, wird der Artikel wohl aufgrund einer fehlenden, besseren Beschreibung so bleiben müssen.
Und daraus folgend: Wäre Lolicon legal, wenn man dazu schreibt, daß alle Charactere über 18 sind?
--Tsaryu@ 18:26, 11. Mai 2007 (CEST)

Bild

Kann man das "Beispiel-Bild" nicht einfach am Ende des Artikels verlinken, anstatt es in den Artikel aufzunehmen? Wer es sich anschauen möchte - bitte. Aber muss es im Artikel (als Bild, nicht nur Link darauf) eingebunden sein? Mthezeroth 16:19, 2. Jun. 2007 (CEST)

Wieso? Aus moralischen Gründen? Siehe dazu das Meinungsbild hier. --Shikeishu 16:34, 2. Jun. 2007 (CEST)
Das Meinungsbild hätte ich auch abgelehnt. Viele Punkte sind schon Regeln der WP oder zu schwammig (wie auch von einigen, die Contra-Stimmen abgaben, ausgeführt). Bei diesem Meinungsbild ging es aber um viel mehr als nur Bilder. Im Gegenteil werden Bilder gar nicht mal ausdrücklich erwähnt (auch wenn es auf Bilder auch anwendbar wäre). Ich beziehe mich hier aber nicht auf den Text, da bin ich gegen solche Richtlinien, da sie zu viel Unsicherheit, Prinziepienreiterei und Konflikte hervorrufen würden. Ich beziehe mich auf das Bild und auch da nicht auf eine vollständige Zensur, sondern nur das dieses Bilde nicht direkt im Artikel als Bild eingebunden seien soll. Ein Link darauf reicht, wer es sich (aus welchen Gründen auch immer) anschauen möchte, kann dies also weiter tun und würde im Artikel auch fündig. --Mthezeroth 16:56, 2. Jun. 2007 (CEST)
Doch, moralisch motivierte Zensur (sowohl textlich als auch bildlich, einfach generell) oder hier halt eben das „Nicht-direkt-Einbinden“ (was auch eine Zensur ist) hat man in dem Meinungsbild abgelehnt; das ist also kein Argument. --Shikeishu 17:49, 2. Jun. 2007 (CEST)
Das Meinungsbild wurde als Gesamtheit abgelehnt, das heißt nicht das jeder einzelne Punkt der vorgeschlagenen Regeln in jeder Hinsicht abgelehnt worden wäre. Es würde sich auch nicht um Zensur handeln, denn das verlinken auf ein Bild ist wohl kaum Zensur. --Mthezeroth 22:40, 2. Jun. 2007 (CEST)
Wie gesagt, ist das Moralische kein Argument.
Das Rausnehmen des Bildes und das Unscheinbar-Verlinken des Bildes (was auch sehr unüblich wäre, BTW) ist irgendwo auch Zensur, find ich. --Shikeishu 22:56, 2. Jun. 2007 (CEST)

Mal ein bisschen was anderes aber auch zum Bild gehörend:
Brauchen wir da wirklich zwei Bilder für die darstellung von typischem Lolicon? Meiner Meinung nach reicht ein Bild aus.
--Kuru 01:35, 7. Jun. 2007 (CEST)

Eins hat subtile Elemente und eins nicht ganz so subtile. Passt doch. --Tsaryu@ 07:56, 7. Jun. 2007 (CEST)
Hat sich eh erübrigt, da Jimbo das zweite gelöscht hat. (Auch wenn das zweite um Längen besser aussah...) Der Artikel muß also weiterhin mit dem seltsamen Bild vorlieb nehmen. --Tsaryu@ 17:45, 8. Jun. 2007 (CEST)
Habe das Bild gegen das von Kasuga auf commons. hochgeladene Bild ausgetauscht. Sieht jetzt m.M.n. viel repräsentativer aus. --Tsaryu@ 13:36, 8. Nov. 2007 (CET)

Rechtliche Lage in den anderen deutschsprachigen Staaten

Mich würde interessieren wie die rechtliche Lage in Österreich und der Schweiz aussieht. Darüber steht leider kein einziges Wort im Artikel. 62.47.187.208 22:15, 18. Jul. 2007 (CEST)

Ich werde mal den artikel um die schweizer rechtslage erweitern. 77.56.180.136 22:14, 17. Sep. 2007 (CEST)

Einzelnachweise

Die beiden Links sind leider offline, demenstsprechend müssten eigentlich auch die Sätze gelöscht werden, die daraus zitiert werden:

Das kann so nicht ganz korrekt sein

Im Artikel steht "Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives Geschehen zeigen." Da zu "Pornographischen Darstellungen" auch Texte u.s.w. gehöhrern, kann das so nicht stimmen. Ansonsten wäre nach eurer Logik auch das Buch "Josephine Mutzenbacher" verboten. Ist es aber nicht.--79.201.226.247 23:54, 24. Jun. 2008 (CEST)

Die entscheidende Frage ist immer, ob etwas als Pornographie angesehen wird oder nicht. Fällt es nicht unter die rechtliche Definition von Pornographie - sondern unter Kunst, dann greifen diese Gesetze nicht. --Datei:Niabot 1.pngNiabot 2.png (AAW) 20:52, 29. Jul. 2010 (CEST)

§ 184c StGB

Schon wieder ein neues Gesetz das schwammiger formuliert nicht sein könnte. Allerdings dürfte die Frage ob Lolicon-Kunst legal ist oder nicht, erneut über den Haufen geworfen sein. --Niabot議論+/− 21:43, 4. Nov. 2008 (CET)

Naja, Lolicon bezieht sich primär auf Kinder und nicht auf Jugendliche. Da §184c in weiten Teilen identisch zu §184b ist, wird da aber wohl in bezig auf Besitz und Verbreitung dasselbe gelten wie in der angegeben Quelle Lenckner, Perron im Artikel. --Mps 23:09, 4. Nov. 2008 (CET)
Demzufolge fällt Lolicon also unter den § 184b StGB und wäre strafbar, wenn es sich um "pornografische Inhalte" handelt. Da aber eine "grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität" die notwendige Bedingung ist, kann im Grenzfall der normale Bürger einfach nicht mehr unterscheiden, ob es legal ist oder nicht. In anderen Worten: Man weiß es nicht, bevor man dafür veruteilt wurde oder eben auch nicht. --Niabot議論+/− 23:38, 4. Nov. 2008 (CET)
Mag sein, aber worauf ich primär hinauswollte ist, dass sich für Lolicon wird sich durch den neuen Paragraphen nichts ändern wird, da Lolicon keine Jugendlichen oder jugendlich aussehenden meint. --Mps 23:58, 4. Nov. 2008 (CET)
OK, in diesem Punkt sind wir uns jetzt auf jeden Fall einig. --Niabot議論+/− 00:23, 5. Nov. 2008 (CET)


Sprachpflege

Der im Englischen in diesem Zusammenhang gerne gebrauchte Begriff "explicit" kann zwar auch mit "explizit" übersetzt werden, nicht aber in diesem Zusammenhang. Richtig wäre da "eindeutig". Habe mir erlaubt das zu korrigieren.

Dürfte die entsprechende Wortwahl sein. Keine Einwände. --Niabot議論+/− 16:09, 6. Nov. 2008 (CET)

Furry Lolicon?

Was ist eigentlich mit Lolicon im Furry Style? Wegen des Fells und anderen Accessoires (Ohren, Schwanz, ...) handelt es sich dabei eigentlich nicht mehr um Menschen, so dass §184b nicht anwendbar sein sollte? --79.201.217.40 18:07, 21. Mär. 2009 (CET)

Hallo! Weiß das keiner? Das ist eine ernst gemeinte Frage! --79.201.180.237 14:11, 19. Jun. 2009 (CEST)

Die rechtliche Lage ist in Deutschland generell umstritten, da es keine Präzedenzfälle gibt, die ein Richter als Referenz benutzen kann (Es gab noch keine entsprechend weitreichenden Urteile hinsichtlich gezeichneter Darstellungen). Mit anderen Worten: Das Gesetz ist zu schwammig um es direkt daraus ableiten zu können und beim Richter hängt es dann wohl mehr bei seiner eigenen Vorstellung von Kinderpornographie, bzw. ab wann er etwas als Kinderpornographie ansieht. Auf jeden Fall begibt man sich damit auf dünnes Eis. --Niabot議論+/− 15:01, 19. Jun. 2009 (CEST)
natuerlich ist die frage ernst. darstellungen sexueller handlungen mit tieren sind verboten (muesste auch irgendwo in 184 rumgeistern, keine zeit zum suchen), furries koennen als tiere aufgefasst werden, somit verbot. allerdings geben comics (oder auch filme, in denen menschen als tiere verkleidet sind) ja nur fiktive solche handlungen wieder, und ob rein fiktive sexuelle darstellungen auch unter die verbotsvorschrift gegen darstellungen sexueller handlungen mit tieren verstossen, ist zumindest nicht ausdruecklich bestimmt, aber eben auch nicht ausdruecklich davon ausgenommen.
allerdings habe ich letzte woche (mitte 2010) in deutschland in einem ganz normalen zeitschriftenladen so ein comicbuch (ueber sexuelle erlebnisse von furry-charakteren) gekauft, somit scheint's also nicht verboten zu sein - oder die netten menschen, die uns alle davor beschuetzen moechten, haben das schlicht noch nicht gemerkt, dass es sowas gibt. war ein sehr lustiges buch (und natuerlich auch keine wichsvorlage, sondern geschichten ueber die schwierigkeiten, die sich aus dem zusammenleben ergeben). titel behalte ich trotzdem fuer mich, damit die netten beschuetzer gar nicht erst danach googeln. --92.117.99.78 20:11, 29. Jul. 2010 (CEST)
Es gibt hier immer den Widerspruch zwischen Pornographie und künstlerischer Freiheit. Egal welches Thema dies betrifft, muss erst einmal der "Tatbestand" der Pornographie (Definition) vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dann ist es einem Künstler nicht verboten auch fiktiv Dinge darzustellen, die durch andere Gesetze sonst verboten wären. Wo hier im speziellen Fall aber die Grenze zu ziehen ist, dass ist in aller Regel eine gute und leider auch offene Frage. --Datei:Niabot 1.pngNiabot 2.png (AAW) 20:50, 29. Jul. 2010 (CEST)

Bild rausnehmen?

Sollte das Bild nicht lieber rausgenommen werden?Ich halte es für hochgradig geschmacklos... .Abgesehen davon wird im Artikel selbst meiner Ansicht nach deutlich erwähnt das die Verbreitung von solchen Material Gesetzeswidrig ist? --Weiter Himmel 14:36, 13. Aug. 2011 (CEST)

Es geht nicht deutlich aus dem Artikel hervor dass das gesetzeswidrig ist und es gibt auch keine Entscheidungen dazu. Zudem ist Geschmacklosigkeit höchst subjektiv (zumal da einfach nur drei fiktive Mädchen auf einer Schlummerparty gezeigt werden, aber wenn man da unbedingt was sexuelles drin sehen will) und wurde schon mehrfach nicht als Argument für Bilderentfernungen akzeptiert, wenn sie zum Lemma passen. --Mps 17:25, 13. Aug. 2011 (CEST)

Ähm also im Artikel steht: "Pornografische Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß § 184b Abs. 1 StGB einem absoluten Verbreitungsverbot – auch wenn sie ein fiktives, aber wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen.[3] "

Das sollte für Wikipedia klar genug sein um seinerseits im Deutschsprachrigen Raum keine Kinderpornografie zu verbreiten.Wenn für dich das Geschmacklich kein Problem ist ok... .Für mich wären die grafischen Darstellungen Gepfählter Leiber diverser Pädophiler geschmacklich auch kein Problem... .Nur hier ist es die Frage inwiefern Kinderpornografisches Material hierher gehört.Ebend genauso wenig wie das von gefählten Pädos wobei zweiteres rein subjektiv für mich ein sehr schönerer Anblick wäre ---Weiter Himmel 02:05, 14. Aug. 2011 (CEST)

Zitiere bitte den gesamten Absatz insbesondere den letzten Satz, zudem gar nicht definiert ist was „wirklichkeitsnah“ bedeutet. Außerdem wo soll das Bild pornografisch sein im Sinne von „direkte Darstellung der menschlichen Sexualität oder des Sexualakts mit dem Ziel, den Betrachter sexuell zu erregen, wobei die Geschlechtsorgane in ihrer sexuellen Aktivität bewusst betont werden“. Das ist hier einfach nicht vorhanden. --Mps 12:47, 14. Aug. 2011 (CEST)
Kann da Mps einfach nur zustimmen. Es erfüllt einfach nicht die Definition von Pornographie und könnte im Zweifel immer noch unter dem juristischen Schutz als Kunstwerk fallen. Meiner Meinung nach vollkommen unbedenklich, genauso wie ein Familienfoto von den eigenen Kindern am Strand. --Niabot 4.png Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 13:23, 14. Aug. 2011 (CEST)

Meinen beiden Vorrednern schließe Ich mich an. --Gabbahead. 13:06, 15. Aug. 2011 (CEST)

Das Bild ist keine Pornografie. Im Übrigen finde ich Dieter Bohlen geschmacklos - bitte alle Bilder aus der Wikipedia entfernen. --Don-kun Diskussion Bewertung 17:55, 15. Aug. 2011 (CEST)

Lolicon = KiPo? Nichtnur!

Man sollte vill auch erwähnen, dass speziell in Japan unter dem Begriff "Lolicon" eine größere Altersspanne verstanden wird, als die angegeben 8-13 Jahre. Da in Lolicons sehr häufig auch Charaktere zu finden sind, die (vermeintlich?) älter als 13 sind, da Geschlechtsmerkmale schon voll ausgebildet sind. Auch sind die "Kinder" in solchen Werken oft schon in der Pupertät (sprich z.B. Brüste, die nicht auf ein Kind des alters 8-13 passen oder Schambehaarung). Mir ist klar, dass diese Charaktere zwar von der Körpergröße klein sind und oftmals verniedlicht dargestellt werden, aber aufgrund ihrer körperlichen Reife einfach keine Kinder mehr sind. Im ersten Satz unter "lolicon" steht auf der Wiki: "Lolicon (jap. ロリコン, rorikon) ist eine Abkürzung des Begriffs Lolitakomplex". Lolitakomplex ist eine Weiterleitung, in der steht: "Als Lolitakomplex (auch Nymphophilie aus Nymphe und -philie) wird starkes erotisches oder sexuelles Verlangen von Männern ab dem mittleren Lebensalter zu Mädchen oder jungen Frauen bezeichnet." Das mit den jungen Frauen ist das, was den Großteil der "Lolicons" ausmacht. Denn wirkliche Kinder sind die gezeichneten Personen nicht so häufig. In "Lolicons" werden also sowohl Kinder als auch Jugednliche alsauch junge Erwachse dargestellt. Demnach sollte der Artikel überarbeited werden und hinzugefügt werden, dass die Altersspanne größer ist bzw auch Jugendliche und junge erwachsene dargestellt werden.

Anmerkung zu einem beitrag weiter Oben: Sodomie ist in deutschland ersteinmal erlaubt, da der Betreffende § entfernt wurde (§175b Strafgesetzbuch). Sodomie ist erst dann in Deutschalnd illigal, wenn das Tier dabei schmerzen leidet, denn dann greift das Tierschutzgesetzt. Sprich ist das männliche Glied des Mannes kleiner bzw genausogroß wie ein Glied eines männlichen Vertreters der Tierart und ist der Geschlechtshergang gleich UND leidet das Opfer dadurch keine Schmerzen (Hab das hinzugefügt, da ich meine, dass es eine Tierart gibt, bei der der Geschlechtsart mit Schmerzen verbunden ist; aber nur vermutung), so ist der Sex mit Tieren in Deutschland eigentlich erlaubt (ob moralisch verwerflich oder nicht). P.s: Wenn Menschen mit Fell, Schwanz, Flügeln usw dargestellt werden, sind das keine Tiere... Allerdings sind auch Menschen Tiere und haben sich nur Aufgrund ihrer Intilligenz über andere Tiere gestellt. Somit dürften keine Pornografischen Darstellungen von Menschen legal verkauft werden, da Sex unter Tieren? Da das nicht der Fall ist, sind Personen mit Fell usw. Weder Menschen noch Tiere, daraus folgt, dass die darstellung eigentlich erlaubt ist. Was uns wieder zum Punkt zurückführt, dass eine eindeutige Gesetzeslage fehlt und wahrscheinlich auch nie eingeführt wird, da fürden Nutzer die Möglichkeit einen zu erkennen einfach nicht gegen ist, außer es steht irgentwo, dass die dargestellten Peronen unter 18 sind was aber eigentlich nie vorkommt. -- Lucifer excelsus 16:34, 21. Dez. 2011 (CET) FdF

Japan-Times-Link tot

„Does comic relief hurt kids?“ Zeitungsartikel der Japan Times von 27. April 2004, Englisch ist tot

Danke für den Hinweis. Ich habe den Link korrigiert. --Mps 13:02, 29. Feb. 2012 (CET)


Defekte Weblinks

GiftBot (Diskussion) 17:29, 3. Dez. 2015 (CET)

Seid keine Puritaner und nur Leute, die sich mit Anime auskennen, bearbeiten den Artikel

Es ist eine Lüge, nicht unbedingt das Shotacon oder das Lolicon repräsentiert die Shotas auf erotische oder "suggestive" Weise, Anime ist mehr als Hentai>: v Hastengeims (Diskussion) 01:46, 29. Mai 2021 (CEST)

Kategorien

Gehört der Artikel in die Kategorie:Pädophilie? --Tepofut (Diskussion) 03:29, 10. Jun. 2021 (CEST)