Diskussion:Nötigung (Deutschland)

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Vorab zu den Disussionbeiträgen hier

... da hier von mehreren deutschsprachigen Ländern zugegeriffen wird, wär es sinnvoll - wie bei allen Rechtslagen, die national unterschiedliche (selbst wenn nur in Nuancen) Beschreibungen erfahren, dass auch die Diskussionen hier nach Ländern geführt werden ... es geht hier meist um Details, die sonst zur absoluten Konfussion beitragen, weil man nicht gleich weiss, von welcher länderspezifischen Sicht der Nötigung geschrieben/gesprochen wird ... ich mach's unten mal vor (also nur die Rubrik für Österreich - wer dazu was schreiben mag, ganz unten bitte. DANKE)Dude from Austria 21:11, 30. Jan. 2011 (CET)


Ist es nicht präziser, bei der Abgrenzung zur Erpressung zum Ausdruck zu bringen, dass die Erpressung eine Qualifikation der Nötigung ist, weil bei der Erpressung die Duldung, Handlung oder Unterlassung in einer Vermögensverfügung bestehet? --Andrsvoss 21:05, 24. Okt 2003 (CEST)

Seit wann ist die Erpresung Qualifikation zur Nötigung? Die Erpressung ist ein Deliktstypus der ein ganz anderes Rechtsgut mit schützt! Sie sind doch Jurist? --172.182.137.51 21:18, 24. Okt 2003 (CEST)

Verwerflichkeit der Nötigung

Kann die (psychische) Androhung der rein faktischen Information der Öffentlichkeit bzgl. des Verhaltens einer privaten Person (z.B. eines Bauherrn der sich einen Vermögensvorteil zu Lasten eines Baubetriebes verschafft hat) eine verwerfliche Nötigung darstellen?

Kann man hier nicht dem Vorwurf der strafbaren Nötigung das sozialadäquate Verhalten des Informanten der Öffentlichkeit vor den möglichen Gefahren im geschäftlichem Umgang mit der besagten Privatperson als Ausgleich gegenüber stellen?

Selbstverständlich kann jede Androhung, Tatsachen bekannt zu machen, die die Gegenseite in ein schlechtes Licht rücken, für diese ein empfindliches Übel darstellen und somit ein taugliches Nötigungsmittel sein. Es müssen aber weder das Nötigungsmittel noch der vom Täter angestrebte Zweck verwerflich sein, sondern die sogenannte Mittel-Zweck-Relation. Beispiel: Es ist nicht rechtswidrig, jemanden wegen einer von diesem tatsächlich begangenen Straftat anzuzeigen. Es ist auch nicht rechtswidrig, jemanden um eine Gefälligkeit zu bitten. Rechtswidrig wird aber die Mittel-Zweck-Relation, wenn ich jemanden zu einer Gefälligkeit auffordere und diesem dabei androhe, andernfalls Anzeige wegen der tatsächlich begangenen Straftat zu erstatten. Das wäre dann eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne. --Nik222 (Diskussion) 13:43, 28. Apr. 2015 (CEST)
Es könnte aber doch rechtswidrig sein, jemanden wegen einer von diesem tatsächlich nicht begangenen Straftat anzuzeigen. Falls dem Drohenden dies bekannt ist, ist dies sicher rechtswidrig (Falsche Verdächtigung). Aber was ist wenn der Drohende nur glaubt, dass der von ihm Bedrohte eine Straftat begangen hat, bei der der bloße Verdacht schon einen Rufmord bewirken kann (z.B. eine Sexualstraftat)? --RPI (Diskussion) 19:46, 2. Nov. 2015 (CET)

Sonderfälle

Es fehlt die Beschreibung von Sonderfällen der Nötigung, wie z.B. die Nötigung im Strassenverkehr, wie sehr dichtes Auffahren auf den Fordermann und Blendung durch Fernlicht von hinten. [DeLa]


UND oder ODER ?

Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen, könnte u. U. eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht,wenn...

die Informationen wahr wären,

öffentliches Interesse wecken,

keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zu zuschreiben wären(siehe dazu chantage).

Wie ist der Absatz gemeint ? Müssen alle drei bzw. vier Punkte gleichzeitig erfüllt sein ? Oder reicht es wenn einer der Punkte erfüllt ist, damit es ggf. keine Nötigung ist ?

Rainer E. 20:17, 21. Aug 2006 (CEST)

Formulierung

"Die Nötigung ist ein Straftatbestand, der die persönliche Freiheit des Einzelnen schützt."

...hört sich komisch an, juristen-latein oder falsch?


So zu verstehen, dass wenn es den Straftatbestand nicht gäbe, jeder ungestraft genötigt werden könnte.

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:10, 3. Mai 2018 (CEST)

Einseitige Betrachtungsweise des Artikels

Der Artikel hebt einzig auf den Straftatbestand der Nötigung ab. Das greift meines Erachtens zu kurz. Ich würde die nachfolgende Einleitung vorschlagen und dann den Artikel mal im Portal Philosophie zum Review geben. Die englische Version des Artikels scheint zum Beispiel von Philosophen und Soziologen geschrieben worden sein und nicht wie hier von Juristen. Auch ein Blick in das Grimm'sche Wörterbuch offenbart ganz andere Betrachtungsansätze.

Hier zuunächst mein Einletungsvorschlag:
Als Nötigung bezeichnet man jede versuchte Einflussnahme auf die freie Willensentscheidung eines anderen unter Androhung von Zwang. (Zweck-Mittel-Relation: Wenn Du nicht, dann...). Dieser Zwang kann physischer und psychischer Natur sein. Strafrechtlich relevant wird dieses Verhalten, wenn Verwerflichkeit gegeben ist. (Wenn Du nicht zahlst, lasse ich Dich pfänden im Gegensatz zu Wenn Du nicht zahlst, schicke ich Dir meinen Schlägertrupp auf den Hals). Im folgenden wird der strafrechliche Tatbestand behandelt:

--Wuselig 00:27, 15. Nov. 2007 (CET)

begriffsdefinition

Der Gesetzestext definiert den Begriff in keiner Weise, da er das Verb "nötigt" verwendet. Gibt es eine allgemeinverständliche Definition des Verbs "nötigen", oder landet man immer bei solchen Kreis-definition? --Trickstar 00:33, 21. Jul. 2009 (CEST)

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:14, 6. Mai 2018 (CEST)

Wikilink

Der erste Satz lautet "Die Nötigung ist ein Straftatbestand.", wobei "Straftatbestand" auf "Straftat" verlinkt ist. Grundsätzlich würde ich aber dahin verlinken, was man liest, bzw. das schreiben wohin man verlinken will. Es gibt den Wikilink Straftatbestand, der allerdings auf Tatbestand weiterleitet. Für mich ergeben sich zwei Optionen:

  1. Die Nötigung ist ein Straftatbestand. Mit "1:1 Wikilink" der auf Tatbestand weiterleitet.
  2. Nötigung ist eine Straftat. Umschreibung.

Persönlich erachte ich Option 2 als sinnvoller. Des Weiteren habe ich mutig "Die Strafbarkeit des Versuches ergibt sich aus § 240 Abs. 3 StGB." entfernt, da es m.E. redundant zu "(3) Der Versuch ist strafbar." ist. Ich lasse mich aber auch gerne über die Wichtigkeit der Aussage belehren. Viele Grüße, --Qaswed 15:55, 3. Jan. 2012 (CET)

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:11, 3. Mai 2018 (CEST)

Die beiden letzten Absätze im Teil zum dt. Recht

Einerseits sollte mE die im zweitletzten Absatz angesprochene Diskussion, welche Vorsatzanforderungen gegeben sind, mit Belegen versehen werden (Rspr!). Andererseits ist im letzten Absatz ein erheblicher Anteil an Meinungsäußerung enthalten, der in einer Enzyklopädie wohl eher nur sehr begrenzt Platz hat. Mag aber sein, dass ich das zu eng sehe. --Bjur456 (Diskussion) 20:04, 22. Jun. 2012 (CEST)

Überarbeitung des Artikels

 Info: Ich plane für den Zeitraum zwischen Februar und März eine gesamte Überarbeitung des Artikels; insbesondere eine etwas ausführlichere Darstellung der Entwicklung des Gewaltbegriffes. Darüber hinaus wird der ganze Artikel mit entsprechenden Verweisen auf Literatur markiert werden. Gruß --Cherryx sprich! 10:55, 3. Jan. 2013 (CET)


Provisorische Darstellung des künftigen Abschnitts Nötigungsmittel:

Nötigungsmittel sind Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Gewalt

Der Begriff der Gewalt ist äußerst umstritten.

Nach Ansicht der älteren Rechtsprechung ist Gewalt eine „zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstandes“ herbeigeführte physische Kraftentfaltung.[1] Dieser klassische Gewaltbegriff ist die „Basis aller Definitionsversuche“.[2] Er hat sich in mehreren Stufen zum modernen Gewaltbegriff entwickelt. Der moderne Gewaltbegriff versteht Gewalt als „jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden“.[3]

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ist Gewalt also „körperlich wirkende[r] Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen“.[4]

Auflockerungen auf der Stufe der körperlichen Kraftentfaltung

In der Rechtsprechung hat sich dieses Verständnis von Gewalt insofern entwickelt, „dass das Merkmal der körperlichen ,Kraft‘-entfaltung weitgehend aufgegeben und auf die Ausübung einer körperlichen Tätigkeit reduziert wird“.[5] Das Beibringen betäubender Mittel stellt somit auch eine Gewaltanwendung dar.[6]

Auflockerungen auf der Stufe der körperlichen Zwangswirkung

Eine weitere Entwicklung des Gewaltbegriffes ist dadurch gekennzeichnet, dass weniger auf den Täter und mehr „auf die beim Opfer ausgelöste Zwangswirkung“ abgestellt wurde. Die Begründung dafür lag darin, dass § 240 StGB die Willensfreiheit des Opfers schützt. Mithin sind auch solche Einwirkungen zu erfassen, die insofern einen psychischen Zwang ausüben, dass der gleiche Nötigungseffekt wie bei physischen Zugriffen auf den Körper erfolgt. Der psychische muss also als körperlicher Zwang empfunden werden. Dieser ist etwa dann gegeben, „wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann“. Hierbei wurde kritisiert, dass der Gewaltbegriff zu weit ausgelegt werde.[7] Das BVerfG konnte wegen Stimmgleichheit jedoch nicht feststellen, ob ein Verstoß gegen das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) vorliegt.[8]

Rückbesinnung auf das Element der körperlichen Zwangswirkung

In einem weiteren Urteil hat das BVerfG entschieden, dass eine „erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenang mit Sitzdemonstrationen […] gegen Art. 103 Abs. 2 GG“ verstoße, was zur Folge hat, dass das Merkmal der körperlichen Zwangswirkung wieder hervorgehoben wird.[9] Nach Ansicht des BVerfG kommt es bei Sitzblockaden jedoch weiterhin nicht auf das „Ausmaß der angewendeten Kraft oder auf ein aggressives Verhalten des Nötigers“ an, wenn „die Nötigung auf eine Unterlassung gerichtet“ ist. Mithin „kann die physische Einwirkung […] auch in der Errichtung eines körperlichen Hindernisses bestehen, das der beabsichtigten Handlung […] entgegensteht“.[10]

Ferner hat die sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des Bundesgerichthofs (BGH) die Frage nach der nötigen Kraftaufwendung insofern bestimmt, dass etwa ein Demonstrant, der auf einer öffentlichen Straße eine Sitzblockade errichtet und dadurch das Fahrzeug des ersten Autofahrers, der aus psychischem Zwang anhält, bewusst als Werkzeug dafür benutzt, um für die nachfolgenden Autofahrer ein physisches Hindernis zu errichten, mit geringem körperlichen Aufwand Gewalt an diesem anwendet.[11]

Drohung mit einem empfindlichen Übel

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.[12] Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an. Zu Unterscheiden ist die Drohung jedoch von der Warnung, bei der der Täter lediglich auf einen Nachteil hinweist, dessen Eintritt er selbst nicht beeinflussen kann.[13]

Ein Übel stellt einen Nachteil dar. Rechtsmäßige Nachteile stellen also auch ein Übel dar. Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, wird jedoch ein empfindliches Übel vorausgesetzt. Empfindlich ist ein Übel, „wenn der in Aussicht gestellte Nachteil [mehr als nur unerheblich ist und] seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des [Verlangen des Täters] zu motivieren“.[14] Mithin ist unter einem empfindlichen Übel „jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. die Zufügung von Nachteilen zu verstehen“.[15]

Fraglich ist, ob eine Drohung auch in einem Unterlassen liegen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer gegenüber mit der „Ankündigung eines Unterlassens“ droht und behauptet, er könne „zu dessen Gunsten in einen laufenden nachteiligen Kausalprozess eingreifen“. Unproblematisch ist, dass eine tatbestandliche Drohung vorliegt, wenn der Täter ankündigt, ein „rechtlich gebotenes Handeln zu unterlassen“, da das Opfer „einen ,Anspruch‘ auf Abwendung des empfindlichen Übels“ hat.[16] Umstritten ist jedoch, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[17] Die Rechtsprechung bejaht dies.[18] Begründet wird dies damit, dass es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde. Die Ansicht der Rechtsprechung erscheint jedoch vorzugswürdig, da die Bedrohung (§ 241 StGB) in einem eigenständigen Tatbestand geregelt ist. Ferner schütze § 240 StGB nur die „Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung“, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränkt er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein.[19]

  1. Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, § 13 Rdnr. 12.
  2. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 4.
  3. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 23.
  4. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 383.
  5. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 5.
  6. BVerfGE 1, 145.
  7. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 7–3.
  8. BVerfGE 73, 206.
  9. BVerfGE 92, 1; Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 17.
  10. BVerfGE 92, 1.
  11. BGH, NJW 2011, 3020.
  12. Joecks, StGB, § 240 Rdnr. 21.
  13. BGH, NStZ 1996, 435.
  14. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 44.
  15. Joecks; StGB, § 240 Rdnr. 21.
  16. Rengier, Strafrecht BT 2, § 23 Rdnr. 46–48.
  17. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, Rdnr. 407.
  18. BGHSt 31, 195.
  19. Joecks, StGB, § 240 Rdnr. 24–26.

--Cherryx sprich! 02:33, 13. Jan. 2013 (CET)

Abschnitt "Gewalt"

Der Abschnitt über den Gewaltbegriff müsste noch etwas aufgeräumt werden:

  • Der vierte und fünfte Absatz beziehen sich offenbar auf die selbe BVerfG-Entscheidung (siehe Fn. 5 und 6) - der Beginn des fünften Absatzes klingt jedoch so, als ob es um eine andere Entscheidung ginge. Wahrscheinlich ist mit der „weiteren Entscheidung“ des BVerfG BVerfGE 104, 92 („Sitzblockaden III“) gemeint?
  • Das Zitat „BGH, NJW 2011, 3020“ in Fn. 8 ist falsch. An dieser Fundstelle findet sich keine Entscheidung des BGH, sondern der - ebenfalls einschlägige - Kammerbeschluss des BVerfG vom 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 - (= BVerfGK 18, 365 ff.), mit dem die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH ausdrücklich gebilligt und als mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar bezeichnet wird. Hier sollte vielleicht noch § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB zitiert werden, da die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ mittelbare Täterschaft des „Sitzblockierenden“ postuliert.
  • Mit Rücksicht auf diesen Kammerbeschluss sollte der letzte Satz des fünften Absatzes „Diese sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung wurde in der Literatur jedoch aufgrund des Widerspruchs zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts umfangreich kritisiert“ zumindest belegt werden; wahrscheinlich ist er seitdem überholt.

--134.3.107.210 23:06, 17. Apr. 2015 (CEST)

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:30, 7. Mai 2018 (CEST)

beispiel anhand youtube video . Ist die unkonkrete Aussage. "wenn du mich nicht triffst, wirst du es bereuen, später wenn du mich nicht triffst, dann wird dir etwas passieren." versuchte Nötigung ?

In dem wikitext steht der Satz "Dabei kommt es weder auf den tatsächlichen Einfluss noch auf die Ernstlichkeit der Drohung aus Sicht des Täters, sondern die Wahrnehmung des Opfers an." dass verstehe ich so, wenn sich das Opfer bedroht fühlt, dann wäre es Nötigung oder versuchte Nötigung. denn wenn jemand schon sagt, "dann wird dir was passieren", da geht man von schlimmen aus, weil solche Menschen die ein treffen auf die Methode erzwingen wollen, schon als geisteskrank angesehen werden. Mehr zu dem Fall auf youtube. Da schreibt einer namems mathematische....., dass es keine nötigung wäre und sozusagen Gerechtigkeit. vielleicht kann sich jemand mal das YT video anschauen der sich da auskennt.die kommentare evtl auch mal lesen. Auch wenn es nicht ganz klar ist ob Nötigung, reicht das aus, dass die Polozei den Täter verschen würde zu ermitteln, wenn er anzeige erstatten würde ?. Titel ist "Mädchen stalkt und terrorisiert mich. | JONAS" (nicht signierter Beitrag von Wiuser4711 (Diskussion | Beiträge) 18:29, 20. Jul 2016 (CEST))

kann da jemand mal was dazu konkreter schreiben. genauso mal erklären was empfindliches übel denn genau bedeutensoll. Ich verstehe es so. Das Opfer empfindet eine tat als Übel. aso kommt es wie in dem wiki text auch steht auf die Sicht des Opfers an. aber kann das jemand mal klipp und klar schreiben, damit es auch jedem klar ist, ob nun eine unkonkrete Nötigung mit dir wird etwas passieren, reicht um eine Person aus dem inet zu ermitteln und dann anzuklagen ? (nicht signierter Beitrag von Wiuser4711 (Diskussion | Beiträge) 18:48, 26. Jul 2016 (CEST))

StGB § 240 Absatz 4 Nr. 2

Wie steht es denn mit der Politik? Wurde jemals ein Politiker wegen Nötigung belangt? Es wäre schön, wenn im Artikel auch konkrete Beispiele vorkämen. -- 77.64.141.242 10:58, 2. Mai 2020 (CEST)

Fragwürdige deutsche Rechtsprechung

"Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, ob in der Ankündigung der Unterlassung eines rechtlich nicht gebotenen Handelns ein empfindliches Übel liegen kann.[44] Die Rechtsprechung bejaht dies, da es für den Tatbestand der Nötigung nicht darauf ankomme, was man tun oder unterlassen könne, sondern womit man drohen dürfe. Es sei nicht von Bedeutung, auf welche Art und Weise das tatbestandliche Merkmal des empfindlichen Übels bewirkt werde.[45] Eine andere Auffassung wendet hiergegen ein, dass § 240 StGB lediglich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schütze, die der Betroffene bereits vor Ausspruch der Drohung hat. Droht der Täter etwa mit dem Unterlassen einer Handlung, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, schränke er den vorhandenen Freiheitsbereich des Betroffenen nicht ein, weshalb er kein strafwürdiges Unrecht verübe.[46]"

-- Wie soll denn jemand die deutsche Justiz respektieren können, wenn sie so einen Bullshit verzapft (o.g. Rechtsprechung)?! Die zweite Variante ist die einzig logische und sinnvolle. Die erste Variante führt z.B. dazu, dass die Richterschaft das elterliche Recht auf Erziehung (zumindest im Bereich der Drohungen (ganz lesen!)) übernimmt und diktiert, denn was als verwerflich gelte, legt ja sie allein fest. (Und ich beziehe mich hier nicht mal auf Gewalt, sondern nur auf Androhung eines empfindlichen Übels.) Auch Bedingungaufstellungen bei Verhandlungen sind mit der ersten Variante stets durch das Damoklesschwert der Verurteilung (nach richterlichem Gusto) wegen Nötigung prinzipiell bedroht: Ist es ein verwerfliches Androhen eines empfindlichen Übels, wenn man jemandem sagt, dass man eine (Geschäfts-)Beziehung nur aufrecht erhält und somit nur dann dessen bisher konstanten Profit aus der Beziehung nicht schmälert, wenn bestimmte -- nicht illegale/ordnungswidrige -- Bedingungen erfüllt werden, selbst wenn sie den meisten Leuten (und auch dem Richter) völlig überzogen erscheinen? Ein bisschen mehr Erklärung, warum die deutsche Rechtsprechung so geartet ist, wie sie es ist (erste Variante anstatt zweite), würde dem Artikel nicht schaden. --2A02:908:1963:180:49E8:6B25:6419:9CBA 13:25, 23. Okt. 2020 (CEST)

Drohung mit Unterlassen liefert einen Beispielsfall und die verschiedenen Meinungen dazu.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:34, 23. Okt. 2020 (CEST)
Zu zulässigen Erziehungsmitteln siehe BT-Drs. 14/1247, 7; BT-Drs. 12/6343, 13 (nach Veit in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 01.08.2020, Rn. 26-27).--Pistazienfresser (Diskussion) 17:50, 23. Okt. 2020 (CEST)
Vor allem muss man aber den ganzen Tatbestand betrachten. Dass etwas, obwohl es nicht verboten ist, ein empfindliches Übel sein kann, heißt ja noch nicht, dass die Drohung damit rechtswidrig und verboten ist, sondern nur, dass sie es prinzipiell sein könnte. Ich würde mir also bei normalen Verhandlungs- und Erziehungsmethoden keine Gedanken machen. --Yhdwww (Diskussion) 14:20, 29. Nov. 2020 (CET)

"Gemäß § 240 Absatz 2 StGB ist die Nötigung nur dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. "

§ 240 Absatz 2 StGB gibt vor, dass die Nötigung rechtswidrig ist, wenn sie als verwerflich zu betrachten ist. *Nicht*, dass eine Nötigung *nur* dann rechtswidrig ist, wenn sie als verwerflich zu betrachten ist. Deswegen der Edit. --2A0C:D242:3805:9D00:89A9:AEF8:B9E6:1226 21:53, 1. Apr. 2022 (CEST)