Diskussion:Nichtanzeige geplanter Straftaten

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hallo,

der link zur "Anzeige" ist nicht richtig, weil der § 138 StGB nicht nur Anzeigen im strafrechtlichen Sinne meint. Es reicht z.B. auch wenn die Straftat dem Bedrohten "angezeigt" wird. In diesem Zusammenhang führt der Link der unter Anzeige gespeichert ist, nicht zum richtigen Ergebnis -- 85.178.219.72 20:16, 16. Jul. 2007 (CEST)

5 Jahre?

Woher kommen die 5 Jahre? Im Gesetz steht nur was von 1 Jahr (nicht signierter Beitrag von 89.55.103.36 (Diskussion) 19:12, 22. Okt. 2007 (CEST))

Leere Liste ohne Erläuterungen nutzlos (3014 - Pi)

http://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2010/dezember/detailansicht-dezember/artikel/verfolgungspflicht-bei-ausser-dienstlicher-kenntniserlangungvon-straftaten.html

vllt. kann uns mal ein Anwalt aufklären, was wirklich konkret Sache ist?--91.34.200.29 16:12, 19. Mai 2014 (CEST)

Du meist wohl Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:28, 12. Jul. 2021 (CEST)

Postfaktisch

Was ist, wenn die Straftat ausgeführt wurde -- kann dann noch Anklage erhoben werden? Danke, Maikel (Diskussion) 14:19, 4. Mär. 2018 (CET)

Steht ja ganz klar im Gesetz: "... dem Vorhaben oder der Ausführung ..."; ich finde die Formulierung "geplanter Straftaten" sollte im Artikel klarifiziert werden, Danke. Maikel (Diskussion) 15:10, 4. Mär. 2018 (CET)

Liste der Straftaten ist wahrscheinlich nicht vollständig

Die Liste scheint mir nicht vollständig, da z.B. in dem Artikel "Straftat gegen die persönliche Freiheit" mehre Taten aufgeführt sind, als in dieser Liste. Die Liste sollte um ein "zum Beispiel" oder "in Auszügen" ergänzt werden, um nicht den Eindruck zu hinterlassen, sie sei vollständig.

Vgl. § 138 StGB: Welche Tatbestände sollen denn bitte konkret fehlen? Ich sehe keine. Auch sind nicht alle Straftaten gegen die persönliche Freiheit hier relevant, da bspw. die Zwangsheirat nach § 237 StGB kein nach § 138 StGB einschlägiger Tatbestand ist. Auf Verdacht ("wahrscheinlich nicht vollständig") hin wird keine Einschränkung vorgenommen. --Verzettelung (Diskussion) 11:59, 4. Mai 2018 (CEST)

Unechte oder echter Wahlfeststellung

Müsste es sich nicht eigentlich um eine echte Wahlfeststellung handeln? Im konkreten Beispiel geht es ja um eine Tatbestandsalternativität und damit um eine ungleichartige Wahlfeststellung. Zwar könnte man sagen, dass die Frage der Anknüpfung an die konkrete Handlung "Beteiligung" oder "Nichtanzeige" ebenso ungewiss ist, aber nach meiner Auffassung ist die unechte Wahlfeststellung subsidiär zur echten Wahlfeststellung. --Mustermaster (Diskussion) 10:52, 19. Sep. 2021 (CEST)