Diskussion:Normenhierarchie (Schweiz)
Letzte Änderung
Ich möchte hiermit auf die letzte Änderung von @Graf1848: eingehen. Er hat richtigerweise korrigiert, dass völkerrechtliche Verträge auf der Stufe der Bundesgesetze stehen und eher selten Verfassungsrang besitzen. Für nichts ganz zutreffend halte ich den zweiten Satz in der Zusammenfassungszeile, der wie folgt lautet: Das Bundesgericht hat nur für die EMRK, nicht für die völkerrechtlichen Verträge insgesamt einen Vorrang gegenüber dem Gesetz anerkannt. Die mir vorliegende Quelle (Schweizerisches Bundestaatsrecht von Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr) schreibt jedoch auf Seite 626: In neuerer Praxis anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich den Vorrang des Staatsvertragsrecht gegenüber Bundesgesetzen, auch wenn das Gesetzesrecht jünger ist. Die Autoren verweisen auf BGE 122 II 485 E.3; BGE 122 II 234 E.4e; BGE 136 II 241 E.16.1. Das Bundesgericht «missachtet» somit auch willentlich die allgemein gültige Lex posterior derogat legi priori-Regel. Ich freue mich auf Rückmeldungen. Gruss, --FWS AM (Diskussion) 19:50, 19. Apr. 2022 (CEST)
- @FWS AM: Richtig, habe den betreffenden Satz wieder eingefügt. Aber auch einen neuen Beleg eingefügt. Der vorherige Beleg (BGE 139 I 16) hatte mich in die Irre geführt, weil dieses Bundesgerichtsurteil das Verhältnis von EMRK und BV behandelt, nicht das Verhältnis von Bundesgesetz und völkerrechtlichen Verträgen im Allgemeinen.--Graf1848 (Diskussion) 23:08, 19. Apr. 2022 (CEST)