Diskussion:Nutzungsart

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Urheberrecht

Der Begriff wird im Urheberrecht ebenfalls verwendet Nutzungsart. § 31 Abs. 1 S. Urheberrechtsgesetz lautet: "Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht)."

Man müsste wohl hier in der Einleitung verweisen oder eine Begriffsklärung einführen, die einerseits auf Urheberrecht, andererseits hierher verweist. --Lapp (Diskussion) 11:18, 18. Feb. 2018 (CET)

Ja. Umgesetzt. -- Tischgenosse (Diskussion) 23:18, 13. Feb. 2019 (CET)