Diskussion:Personalakte

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Hi, in der aktuellen Version des Bundesdatenschutz-Gesetzes (2001) ist der §36 gestrichen. Daher kann die Aussage zur Personalakte nicht stimmen.

Danke für den Hinweis. Richtige Fundstelle ist inzwischen § 4f des BDSG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Januar 2003. Änderung ist vorgenommen worden. Es grüßt --Aloiswuest 22:40, 8. Feb 2006 (CET)

hallo, wollte fragen, ob es jedem Arbeitgeber gestattet ist, deine Personalakte einzusehen, oder nur demjenigen bei dem man zur Zeit beschäftigt ist? Vielen Dank, Sunny 14:51, 17. Jan. 2007 (CET)

Jeder Arbeitgeber führt seine eigenen Personalakten über seine Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer die Firma wechselt, hat er Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das er dem neuen Arbeitgeber vorlegt. Einen Einblick in die alte Personalakte braucht dieser deshalb nicht. --Aloiswuest 15:23, 17. Jan. 2007 (CET)

und was ist, wenn man eine Ausbildung gemacht hat? Dann bekommt man ja kein Arbeitszeugnis...

Sunny 08:07, 7. Feb. 2007 (CET)

Doch, nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes. --Aloiswuest 11:57, 7. Feb. 2007 (CET)

Ab einer Mitarbeiteranzahl von 20 muss der Betrieb gem. § 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten stellen.

Diese Aussage ist m.E. in diesem Zusammenhang so nicht richtig. §4f BDSG bezieht sich bei der Angabe der Zahl der Mitarbeiter nicht auf die Zahl der Mitarbeiter, über die ein Peronsalakte geführt wird, sondern auf die Zahl der Mitarbeiter, die solche personenbezogenen Daten verwalten.

Diese Meinung ist falsch, zum Vergleichen hier § 4f BDSG.
Bitte (Diskussions-)Beiträge immer mit der Zeichenfolge --~~~~ unterschreiben, damit man erkennt, wer wann was geschrieben hat (siehe Wikipedia:Signatur). Danke! --Aloiswuest 00:44, 25. Apr. 2007 (CEST)
Meinungen können nicht falsch sein. Außerdem ist das, was die IP geschrieben hat, durchaus zutreffend: Ein Datenschutzbeauftragter ist erst dann zu bestellen, wenn mindestens 20 Beschäftigte personenbezogene Daten verarbeiten. Auf die Zahl der Mitarbeiter, die insgesamt im Unternehmen arbeiten, kommt es nicht an, auch nicht auf die Zahl derjenigen, über die eine Personalakte geführt wird. --Haschen nach Wind 09:58, 11. Jul. 2008 (CEST)
Meinungen können entgegen deinem Postulat sehr wohl richtig oder falsch sein. Kein Mensch hat die Wahrheit gepachtet. Dies gilt immer und folglich auch für meine Meinung. Dein Beitrag ist nach meiner Auffassung nur teilweise zutreffend. Richtig scheint mir das zu sein, was beispielsweise im Merkblatt des Regierungspräsidiums Darmstadt steht:
Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn
* mindestens fünf Arbeitnehmer mit der automatisierten Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten
oder
* in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer mit der Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung personenbezogener Daten auf andere Weise (manuelle Verfahren) beschäftigt sind.
Wird teils mit automatisierter Datenverarbeitung, teils noch in manuellen Verfahren gearbeitet, so reicht es, wenn die Mindestzahl in einem der Bereiche erreicht wird. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Arbeitnehmer, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einer Stelle beschäftigt sind (auch Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer).
Bei automatisierter Verarbeitung gehören dazu nicht nur die unmittelbar im Rechenzentrum und im Bereich der Systementwicklung und Programmierung Beschäftigten, sondern auch Arbeitnehmer, die zentral oder dezentral (z.B. an einem vernetzten PC-Arbeitsplatz) Daten erfassen, verändern oder nutzen.
Dass personenbezogene Daten nicht nur Angaben über das Personal sondern auch über Kunden etc. des Arbeitgebers umfassen, darf wohl als bekannt vorausgesetzt werden. Der in der Überschrift wiedergegebene Satz ist aus meiner Sicht nicht zu beanstanden, da er die Maßgabe des § 4f BDSG einbezieht. Mit freundlichen Grüßen --Aloiswuest 14:11, 11. Jul. 2008 (CEST)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970). Neue Zahlen 10 (automatisierte)/20 Mitarbeiter (manuelle) Verarbeitung; vgl. http://www.bfdi.bund.de/cln_027/nn_532042/SharedDocs/Publikationen/GesetzeVerordnungen/BDSG,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/BDSG.pdf

Unsignierter Beitrag von IP 217.232.122.65 22:25, 16. Jul. 2008; Signatur nachgetragen von --Aloiswuest 13:24, 17. Jul. 2008 (CEST)

Danke für diese Korrektur, aus dem Merkblatt ging der Rechtsstand leider nicht hervor. Für Beiträge auf Diskussionsseiten gibt es Regeln unter WP:DS, die unter anderem vorsehen, Hinzufügungen am Ende eines Abschnitts anzufügen. Damit soll der chronologische Charakter gewahrt werden. Bitte (Diskussions-)Beiträge immer mit der Zeichenfolge --~~~~ unterschreiben, damit man erkennt, wer wann was geschrieben hat (siehe Hilfe:Signatur). Danke! --Aloiswuest 13:24, 17. Jul. 2008 (CEST)

Personal-Hilfsakte

...fehlt noch Habe aber nur die Info, daß es ein Teil der Personalakte ist, die von der Beschäftigungsdienststelle geführt wird und daß deren Inhalte nicht von besonderer Bedeutung ist (Urlaub, Stellungnahmen etc.)... Kennt sich damit jemand aus und kann das im Artikel ergänzen? -- Matt1971 20:46, 27. Jul. 2007 (CEST)

Löschung von Abmahnungen

Hab gerade mal im Netz zu dem Thema recherchiert. Laut dt. Rechtsauffassung sind auch gültige Abmahnungen nach 60 Monaten aus der Personalakte zu entfernen: AG-Frankfurt AZ:6 Ca 7219/98. Ich werd das mal schnell nachtragen. AndreasKirsch 00:16, 12. Jul. 2009 (CEST)

Ich weiß nicht, ob diese Änderung eine kluge Idee war, bin aber kein Jurist. Das liest sich jetzt so, als ob ein Frist von fünf Jahren üblich oder abzuwarten sei. Tatsächlich ist jedoch eine individuelle Entscheidung das zweckmäßigere Vorgehen bei der Entnahme von Abmahnungen. So schreibt die Internetseite www.arbeitsrecht.de zu diesem Thema:
Eine Abmahnung verliert ihre Wirkung nach einer längeren Zeit einwandfreier Führung des Arbeitnehmers durch Zeitablauf oder auf Grund neuer Umstände z. B. einer späteren unklaren Reaktion des Arbeitgebers auf ähnliche Pflichtverletzungen anderer Arbeitnehmer. Der Zeitablauf lässt sich leider nicht anhand einer bestimmten Regelfrist z.B. zwei, drei oder fünf Jahre, sondern nur auf Grund aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Abmahnung auch noch nach Zeitablauf von mehr als zwei Jahren Wirkung entfalten. Danach muss die Abmahnung dann aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht mehr als Begründung für eine Kündigung herangezogen werden.
Die zuvor im Artikel genannte Bandbreite von 12 bis 42 Monaten wäre dem nach meiner Einschätzung näher gekommen. Mit freundlichen Grüßen --Aloiswuest 00:56, 12. Jul. 2009 (CEST)
Mein Problem mit allen bisher genannten Zahlen war, dass diese nicht belegt wurden. Der Text der Anwältin Christiane Ordemann bei www.arbeitsrecht.de ist völlig nebensächlich, da sie keine klare Verweise zur Rechtsauffassung als Beleg nennt. Entweder es gibt Fristen und einen Rechtsanspruch auf Löschung oder eben nicht. Solche weichen Formulierungen wie 12 bis 42 Monate helfen niemandem, der sich zum Thema informieren will. Außerdem machen auch Rechtsanwälte Fehler. Ich habe erstmalig einen Beleg für eine Zahl eingefügt. Von daher ist die vorherige weiche Formulierung abzulehnen.
Ergänzung: Ich habe gerade entdeckt, das auf Deiner Seite meine Aussage bestätigt wird (vorletzte Frage). Außerdem wird das urteil auch hier nochmal genannt. Dann findet es sich auch noch hier. Insofern wäre ich daran interessiert fundierte Quellen für den angeblichen Zeitraum 12 bis 42 Monate zu bekommen. AndreasKirsch 12:17, 14. Jul. 2009 (CEST)
Hallo AndreasKirsch. Wie kommst du darauf, dass ich meine Einfügung nicht belegt hätte? Selbstverständlich ist meine Quelle am 30. Oktober 2006 benannt. Auch deine Behauptung, du hättest erstmals eine Monatsangabe in den Artikel eingebracht, ist falsch, wie sich aus der Versionsgeschichte problemlos ermitteln lässt.
Die von dir genannten Quellen geben keinen Beleg dafür her, dass das Gericht eine Frist von 60 Monaten genannt hätte. Arbeitsrecht.de gibt zweimal die Zeit von „zweieinhalb Jahren“ an. Ich erlaube mir, deine Texteinfügung bei meiner Artikelüberarbeitung entsprechend abzuändern. Mit freundlichen Grüßen --Aloiswuest 15:03, 14. Jul. 2009 (CEST)
Hallo Aloiswuest! Die Erweiterung bzgl. "Rügen und Ermahnungen" mit Quellenangabe halte ich für sehr gut. Bei den 60 Monaten hab ich mich vertan. Mea culpa. ;-) Es sind im Urteil nur 30 Monate. Außerdem existierte zum Zeitpunkt meiner Änderung keine Quellenangabe zu den genannten Zahlen. Da es um den Artikel geht wie er jetzt in Wikipedia steht, sind Verweise auf irgendwelche Versionsgeschichten völlig ohne Belang. Deine Änderung enthält nun wieder die angeblichen Fristen aber wieder keine Quelle für die Zahlen. Laß meinetwegen den Hinweis stehen: "Es kommt aber auf die Situation im Einzelfall an, eine Regelfrist gibt es nicht." aber schmeiß bitte diese unbelegte Zeitspanne raus. --AndreasKirsch 13:51, 15. Jul. 2009 (CEST)
Hallo AndreasKirsch, tut mir leid, dass ich dem nicht folgen werde. Oberflächliches Lesen und Rechnen führt nun mal zu Problemen. Im VNR-Einzelnachweis steht doch unzweideutig „1 bis 3,5 Jahre“, das sind nach Adam Riese 12 bis 42 Monate. Gerichtsurteile sind als Beleg in der Wikipedia nicht gefordert, sondern nur Fundstellen für den Nachvollzug der Inhalte. Deiner Behauptung Da es um den Artikel geht wie er jetzt in Wikipedia steht, sind Verweise auf irgendwelche Versionsgeschichten völlig ohne Belang. widerspreche ich nachdrücklich unter Hinweis auf WP:BLG#Zusammenfassung und Quellen. Da weder vorgeschrieben war noch ist, Quellen ausschließlich im Wikipediaartikel anzugeben, müssen jene, die Quellen rügen wollen, dort einen Blick hineinwerfen. Mit freundlichen Grüßen --Aloiswuest 14:59, 15. Jul. 2009 (CEST)
Hallo Aloiswuest, ich erlaube mir als erstes den Hinweis auf WP:BLG#Zusammenfassung und Quellen zu komplettieren: Da es ein Qualitätsmerkmal der Wikipedia ist, wenn die verwendeten Quellen sofort ersichtlich sind, sollte – gegebenenfalls zusätzlich zur Versionsgeschichte – außer in besonders begründeten Ausnahmefällen stets eine andere Art der Quellenangabe verwendet werden. Welcher wichtige Ausnahmefall soll das hier gewesen sein? Außerdem ist es nicht der Sinn von Wikipedia, dass man nach dem Lesen des gesichteten Artikels anfängt die Versionshistorie zu lesen. Aber das ist meiner Meinung nach ein Nebenkriegsschauplatz, der dem Artikel nicht weiter hilft. Einigen wir uns darauf, dass Sie schon einmal eine "Quelle" angegeben haben. Aber eben so, dass die keiner mehr findet wenn er nicht weiß wo er suchen soll. Ich denke damit können wir beide leben.
Aber nun zu Ihrer Quelle an sich. Das Impressum der Seite VNR sagt mir nur, das es sich hier um den "Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG" handelt. Der ganze Artikel endet in einem Hinweis auf ein kostenpflichtiges Abbo zu einem "Praxishandbuch Personal". Es handelt sich hier daher meiner Meinung nach um eine Shop-Seite mit angepflanschtem Newsletter, der keinerlei Quellen für seine Behauptungen der "1 bis 3,5 Jahre" nennt. Laut WP:BLG sollen Wikipedia-Artikel "belegt sein und sich nur auf zuverlässige Publikationen stützen (Belegpflicht)." Ich habe nirgendwo anders einen Verweis auf Ihre Zahlen gefunden. Obendrein scheint der Verlag doch recht dubiose Geschäfte abzuwickeln. Eine verlässliche Quelle nach Wikipediavorgaben ist das in meinen Augen nicht.
Darum nochmals mein Vorschlag: Führen Sie bitte eine zuverlässige Quelle an oder löschen Sie die unbelegten Fristen und fügen Sie die Sätze "Es kommt aber auf die Situation im Einzelfall an. Eine Regelfrist gibt es nicht." ein! Das sind die einzig belegbaren Fakten. Damit brechen Sie sich doch keinen Zacken aus der Krone, oder?
Nebenbei bemerkt halte ich es für äußerst fragwürdig, wenn Sie ihre eigenen Artikeländerungen sichten. Siehe 14.07.2009! Das ist nicht der Sinn dieser Funktion. -- AndreasKirsch 17:28, 20. Jul. 2009 (CEST)

Hallo AndreasKirsch, schön, dann gehen wir eben zum "Sie" über.

  • Erstens verfüge ich nicht über die Gabe, in die Zukunft zu blicken. Bei meiner Artikelbearbeitung am 30. Oktober 2006 konnte ich nicht wissen, wie die Empfehlungen der Wikipedia zur Quellenangabe im Jahr 2009 sein würden. Ich bin den damaligen Empfehlungen gefolgt und habe die damals gültige Fassung zu Ihrer Information für sie herausgesucht. Die Belegung entsprach dieser Regel.
  • Zweitens: Ich halte den VNR-Verlag für eine zuverlässige Quelle. Meine Quelle für die Artikelergänzung habe ich genannt und sie ist nachvollziehbar. Dass die Fristen als Empfehlung anzusehen sind, ergibt sich aus dem Kontext. Das mag Sie persönlich nicht befriedigen, doch nachdem über zwei Jahre hinweg niemand Anstoß daran genommen hat, halte ich ein Beibehalten für vertretbar. Warum ich einen von mir für richtig gehaltenen Text auf Ihren Wunsch hin ändern soll, ist mir unerfindlich. Aus der jetzigen Diskussion kann jedermann Ihre Bedenken ersehen.
  • Drittens haben Sie mit Ihrer Nebenbemerkung am Schluss schlicht Pech. Am 14. Juli habe ich nicht meinen Artikel gesichtet (dies geschieht bei Ergänzungen von Sichtern automatisch), sondern Ihre Änderung vom 12. Juli, wie ein Blick in die Versionsgeschichte zeigt.

Freundliche Grüße sendet Ihnen --Aloiswuest 22:49, 20. Jul. 2009 (CEST)

Ich persönlich halte mich bei der Fristenfrage doch an den Schaub, als führendes Handbuch zum Arbeitsrecht. Da finde ich unter § 61 (der sich mit den abmahnungen befasst) Randziffer 43 folgende Aussage: "Die auswirkungen einer abmahnung sind zeitlich begrenzt. Allerdings besteht keine Regelfrist, innerhalb derer sie Wirkung verliert (an dieser Stelle hat er eine Fußnote mit drei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts) Vielmehr richtet sich dies nach den den Umständen des Einzelfalls..." Ist also nix mit starren Fristen. Wenn ein Gericht eine Frist nennt, dann dürfte das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Frist im Einzelfall sein. Im Artikel hat eine genaue Fristbezeichnung daher nix zu suchen.--Kriddl Plauderecke 15:53, 21. Jul. 2009 (CEST)

Hallo Aloiswuest,
wie Sie schon sagten entspricht die gesichtete Version nicht meinem Entwurf. Andererseits ist meine Version in der damaligen Form (Stichwort 60 Monate) auch nicht hinnehmbar gewesen. Dass nun durch Ergänzungen von Sichtern automatisch ein gesichteter Artikel entsteht ist mir so bisher nicht bekannt gewesen. Dieser Automatismus wirft ein schlechtes Licht auf die Wikipedia, da Rezensiaten automatisch als allwissend und unfehlbar gelten. Gibt es dazu ein Lemma/eine Diskussion in den Wikipedia-Regeln?
Was ihre Quelle angeht, so habe ich denke ich hinreichend dargelegt, warum diese als reiner POV zu betrachten ist. Für die weitere Argumentation verweise ich auf Kriddl.
Hallo Kriddl,
schön, dass Sie weitere Fakten einbringen. Leider kostet das Buch 100€. Soweit ich sehen konnte gilt es wirklich als Standardwerk bzgl. Arbeitsrecht. Bezüglich des Artikels würde ich hier eine Quellenangabe einfügen. Gibt es eine Online-Quelle wo man das nachlesen kann oder auf welche man im Artikel verweisen könnte?
MfG -- AndreasKirsch 13:44, 6. Aug. 2009 (CEST)
Hallo AndreasKirsch, ich komme auf die beiden von Ihnen angesprochenen Punkte zurück. Mir scheint, dass Sie eine Sichtung mit einer inhaltlichen Prüfung gleichsetzen. Sichten bedeutet nur, dass ein hinzugefügter Beitrag voraussichtlich frei von Vandalismus ist. Von „allwissend und unfehlbar“ der Sichter ist das weit entfernt. Weitere Informationen finden sie unter WP:GSV.
Der Verweis auf eine Quelle und die Wiedergabe des dortigen Inhalts ist keine WP:POV. Wo ich den neutralen Standpunkt im Artikel nicht beachtet haben soll, ist mir schleierhaft. Die von mir zitierte Bandbreite ist doch keine rechtlich einklagbare Frist. Dazu steht im Artikel eindeutig und völlig unstrittig Es kommt aber auf die Situation im Einzelfall an, eine Regelfrist gibt es nicht. Freundliche Grüße sendet --Aloiswuest 20:31, 6. Aug. 2009 (CEST)

Hallo Aloiswuest, Danke für den Verweis auf die Grundlage zum Thema "Sichtung"! Das Thema ist damit denke ich auch abgehakt. :-)

Bzgl. POV und Quellengüte lehne ich mich an den Wikipediavorgaben an. Unter Belege steht, dass insbesondere Standardwerke und Reviewartikel bevorzugt werden. Außerdem sollte berücksichtigt werden, inwieweit diese Quellen in den akademischen Diskurs, ... einbezogen werden und welches Gewicht ihnen darin beigemessen wird. Sind wissenschaftliche Quellen nicht oder nicht in ausreichendem Maße vorhanden, kann man auch andere Quellen, die als solide recherchiert gelten können, heranziehen. In diesem Punkt verweise ich auf den Einwand des Users Plauderecke bzgl. Schaub. Wir haben dank ihm nun ein wissenschaftliches Standardwerk. Auf das sollten wir uns deshalb meiner Meinung nach auch beziehen.

Im Lemma WP:Belege#Belege prüfen stehen die Fragen Sind deine Informationsquellen in der Darstellung der Fakten zuverlässig? und Finde heraus, was andere über deine Informationsquelle schreiben!. Die Puntke WP:POV#Was ist Tatsache, was ist Wertung? und WP:POV#Was ist unparteiische Darstellung? sind ebenfalls aufschlußreich. Ich hatte bereits angemerkt, dass Ihre Internetquelle ein Shop ist, der durch selbstverfaßte Nachrichten Begehrlichkeiten bei seinen Lesern erzeugen und dadurch seine Produkte verkaufen will. Die Äußerungen dieser Kunden im Internet lassen eine Abzockerfirma vermuten. Die Merkmale POV und minderwertige Quelle sind denke ich hinreichend erfüllt. So eine Quelle in Wikipedia zu verwenden ist meiner Meinung nach "schlechter Stil". Zumal wir nicht wissen, wie lange diese Firma noch so agieren darf, ohne das die Staatsanwaltschaft hier einschreitet - und dadurch gar die Verlinkung ungültig wird.

Ich habe daher folgenden Lösungsvorschlag:

  • Bzgl. der Quellenangabe wäre eine Verlinkung auf eine Internetquelle, welche entweder den Schaub zitiert oder sich zumindest auf den Schaub bezieht, die beste Lösung. Leider habe ich eine solche (kostenfreie) Quelle noch nicht entdeckt. Es wäre auch die Angabe des Buches nebst ISBN (ISBN-10: 3406587771, ISBN-13: 978-3406587771) als Quelle möglich.
  • Da nur einzelne Zeiten durch Urteile - allerdings nicht Ihre gesamte angegebene Zeitspanne - (wissenschaftlich) belegbar sind (außer mit Ihrem Artikel), würde ich wie User Plauderecke auf eine Entfernung jeglicher Zeiten drängen - oder alle bekannten Urteile nebst AZ für die Zeitspanne anführen. Soviel Genauigkeit sollte dann schon sein.
  • Der ergänzende Satz zur unklaren Rechtsprechung sollte natürlich unbenommen stehen bleiben.

Was halten Sie davon?

MfG -- AndreasKirsch 16:30, 17. Aug. 2009 (CEST)

Kleiner Tipp: der Schaub gehört nach meinen Erfahrungen zum Präsenzbestand jeder Universtätsbibliothek mit juristischem Seminar sowie vieler (auch kleinerer) kommunaler Bibliotheken. Eventuell lässt auch das Büroteam beim Rechtsanwalt um die Ecke (praktischerweise einer mit Schwerpunkt Arbeitsrecht) mit sich reden und gewährt einen Blick in die "Quelle". --95.208.226.47 16:36, 17. Aug. 2009 (CEST)
Ich halte nichts davon, AndreasKirsch. POV liegt nicht vor und die zitierte Quelle stammt von einem anerkannten Fachverlag. Ihre Abzockerfirma hat als VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft einen Wikipediaartikel, zählt zu den 100 größten Verlagen im Land und ihr Gründer Norman Rentrop ist als seriöser Geschäftsmann geschildert. Der Artikeltext enthält richtige Aussagen, die jedermann nachprüfen und nach eigenem Gusto bewerten kann. Es grüßt Sie --Aloiswuest 22:20, 17. Aug. 2009 (CEST)
Hallo Aloiswuest! Sie sollten noch mal genau zu dem Verlag recherchieren! Auf verschiedenen Seiten wird vor dem Verlag gewarnt. Lesen Sie z.B. hier den Text und die Kommentare! Auch nicht uninteressant ist das hier. Hier geht es munter weiter, wo sogar ein Widerspruch des Kunden bzgl. einer nicht angeforderten Leistung vom Verlag gefordert wird, damit er die ungewünschte Leistung nicht bezahlen muss. Hier macht jemand für den Verlag Werbung und bekommt von Forenteilnehmern erklärt, dass der Verlag nicht seriös ist. Auch hier gibt es wieder eine Beschwerde. Das Internet ist voll von solchen Meldungen. Zu guter Letzt musste ich schmunzeln als Sie Norman Rentrop als seriösen Geschäftsmann bezeichnet haben. Waren Sie mal auf der Diskussionsseite zum WP-Artikel? Wenn Sie jetzt immer noch der Meinung sind, es würde sich um einen seriösen Verlag handeln, können wir das Thema abhaken, und Sie können diesen Artikel alleine weiterpflegen. -- AndreasKirsch 10:34, 19. Aug. 2009 (CEST)
Hallo AndreasKirsch, es sollte nicht schwer sein, zwei Dinge auseinanderzuhalten: Das Geschäftsgebaren eines Verlages und die vom Verlag verbreiteten Informationen. Beide Dinge stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auf dieser Diskussionsseite geht es um das Thema „Personalakte“ und weniger um die Seriosität von Verlag oder Person. Wenn Sie zu letzteren Punkten Anmerkungen machen wollen, gibt es die beiden anderen Artikel-Diskussionsseiten. Die Seriosität der Verlagsinformationen zum Thema „Personalakte“ ist nach meiner Auffassung gegeben, sonst hätte ich diese Quelle nicht verwendet. Es grüßt Sie --Aloiswuest 14:59, 19. Aug. 2009 (CEST)
Erst ging es um den Inhalt und dann um die Quelle. Laut Ihnen sind jetzt Äußerungen zweifelhafter juristischer und natürlicher Personen für die Wikipedia maßgebend und glaubhaft. Obendrein wurde nachgewiesen, dass es keine festgelegten Zeiträume gibt. Ihre Zeitspanne ist mit keinerlei Urteil oder Aktenzeichen unterlegt. Im Gegensatz dazu gibt es eine perfekte sekundäre Quelle in Form eines Buches. Diese nicht zu zitieren aber dafür einen dubiosen Verlag und einen Artikel ohne Primär-Quellenangabe heranzuziehen ist in etwa so, als würde man sich auf das Ehrenwort eines Betrügers verlassen. Aber ich akzeptiere Ihre Entscheidung. Machen Sie nur weiter so! An diesem Artikel werde ich jedenfalls nicht mehr mitarbeiten. Mir ist einfach meine Zeit zu schade, als dass ich sie in einer Diskussion mit Ihnen vergeude. Ich habe halt einfach besseres zu tun. MfG -- AndreasKirsch 11:02, 20. Aug. 2009 (CEST)
Hallo AndreasKirsch, die Bemerkung Laut Ihnen sind jetzt Äußerungen zweifelhafter juristischer und natürlicher Personen für die Wikipedia maßgebend und glaubhaft. weise ich nachdrücklich zurück. Diese Pauschalierung ist unzutreffend. Die Tatsache, dass es keine festgelegten Zeiträume gibt, stand schon vor Ihrer Artikelergänzung in der Wikipedia, wie Sie in der Versionsgeschichte ersehen können. Ihr Ansinnen zur Zeitspanne (es ist nicht „meine“, sondern jene der Quelle) überdehnt Anforderungen. Nicht jeder Satz in der Wikipedia muss durch Urteil und Aktenzeichen dokumentiert sein, da hier keine Rechtsberatung erfolgt. Dankeschön, dass Sie mir nunmehr Zeit für andere Vorhaben verschaffen. Mit freundlichen Grüßen --Aloiswuest 15:28, 20. Aug. 2009 (CEST)

Hinweis zum BayBG (Erl.)

Art. 102 ff. des BayBG regeln Personalakten. Der bisherige Verweis ist überholt. Siehe auch: http://www.stmf.bayern.de/oeffentlicher_dienst/dienstrecht/BayBG.pdf

Nicht signierter Beitrag von IP 92.230.188.101 15:51, 8. Dez. 2009, Signatur nachgetragen von --Aloiswuest 20:14, 8. Dez. 2009 (CET)

Neue Beiträge bitte unten anfügen gemäß WP:DS. Ich habe den bisherigen Einzelnachweis entnommen. Danke für den Hinweis. --Aloiswuest 20:14, 8. Dez. 2009 (CET)

Inhalt der Personalakte - Kopien amtlicher Urkunden

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für Gehaltspfändungen gehören nicht in die Personalakte, weil dies mit dem Anstellungs- oder Dienstverhältnis nichts zu tun hat. Es handelt sich dabei lediglich um eine zeitlich befristete Zahlungsanweisung für die Besoldungs- bzw. Gehaltszahlungsstelle (Kasse). An dem Gehaltsanspruch bzw. dem Arbeitsvertrag ändert sich durch den PFÜB überhaupt nichts, es erfolgt lediglich eine Splittkontierung an zwei Zahlungsempfänger. Nach BDSG dürfen nur solche Daten in der Personalakte gespeichert werden, die für das Arbeitsvertragsverhältnis bzw- für die Änderung von Vertragsinhalten (incl. tarifrechtlicher Änderungen) von Bedeutung sind. Ein PFÜB ändert an dem Vertragsinhalt überhaupt nichts und darf deshalb nicht in der Personalakte gespeichert werden. Der PFÜB gehört zeitlich befristet in die Kassensachakte für Gehaltsauszahlungen.

- Anhaltinus - (nicht signierter Beitrag von 217.93.145.73 (Diskussion) 17:55, 25. Jul 2011 (CEST))

Paginierungspflicht?

Die Akte ist jeweils vollständig vorzulegen. Das vorherige Entfernen von Unterlagen und ihr Wiedereinfügen nach Einsichtnahme des Beschäftigten wäre ein falsches Verhalten auf Arbeitgeberseite. Bisher fehlt ein Hinweis, ob eine Paginierung (Seitennummerierung) der Personalaktenseiten vorgeschrieben ist oder nicht. Es bedarf nicht unbedingt eines Zeugen bei der persönlichen Einsichtnahme um festzustellen, dass Seiten herausgenommen oder eingefügt wurden. Eine Paginierung ist dann hilfreich und wird auch oft angewandt. (nicht signierter Beitrag von 93.209.187.100 (Diskussion) 20:35, 17. Sep. 2011 (CEST))

In puncto Privatwirtschaft kann ich keine Aussage hierzu treffen. In der öffentlichen Verwaltung gilt: Alle Verwaltungs- und Gerichtsakten unterliegen der Paginierungpflicht. Da Personalakten zu den Verwaltungsakten zählen, ist hier eine Paginierung zwingend erforderlich. Dies ist deutschlandweit zumindest in Dienstanweisungen festgeschrieben. Im Bereich der Öffentlichen Verwaltung in Deutschland ist die unerlaubte Entfernung von Aktenbestandteilen durch befugte Amtsträger tatbestandsmäßig eine Dienstpflichtverletzung oder ein Dienstvergehen. --93.134.230.123 21:04, 17. Sep. 2011 (CEST)

Situation in Deutschland, Situation in anderen Ländern

So weit ich sehe, wird in dem Artikel ausschließlich die rechtliche Situation in Deutschland beschrieben. Sollte es auch eine Beschreibung generell oder speziell in anderen Ländern (Österreich, Schweiz) geben?

--Christoph Demmer (Diskussion) 15:11, 2. Okt. 2020 (CEST)