Diskussion:Römisches Recht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

"nsultusDurch die besondere Bedeutung des römischen Rechts wurden die Rechtsfakultäten der Universitäten sehr einflussreich." Der Satz hat m.E. geringen Informationsgehalt: Worin liegt die besondere Bedeutung des römischen Rechts? Zu welchem Einfluss der Rechtsfakultäten führte sie?


Wenn man die römische Geschichte, besonders die seit Caesar, studiert, fällt auf, dass sich die Caesaren sehr oft an kein Recht hielten. Vom Überschreiten des Rubikon über den bellum civile bis zu Konstantin zieht sich eine unübersehbare Kette von Unrecht. Auch wurde oft "Recht" gesprochen, das keins war. Gibt es dazu etwas? --Hans Eo 13:25, 1. Jun. 2008 (CEST)

teilrömisches Reich? geteiltes römisches Reich?

Ich zitiere: "Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im ganzen römischen Weltreich galt."

  • Ich rege nachfolgende Formulierung an: "Als römisches Recht bezeichnet man zunächst das Recht, das in der Antike in der Stadt Rom und später im römischen Weltreich galt." --Ifindit 04:35, 11. Mär. 2010 (CET)
Ich denke, im ganzen römischen Weltreich soll andeuten, dass das römisches Recht nur den Rechtsverker des römischen Bürgers regelt (ius gentium und ius civile) und das Bürgerrecht erst spät - gemessen an der territorialen Entwicklung - mit Constitutio Antoniniana 212 auf vermutlich weitgehend alle ausdehnte. Es gab die örtliche Sitte, "regionis mos" Ulpianus 45 ad sab.D. 50.17.34. Dann gab es importierte Rechtsinstitute aus dem hellenistischen Osten, wie die Arrha, das Seedarlehen "faenus nauticus", die schriftliche Urkunde. Das römische Reich war verwaltungstechnisch lange Zeit ein Flickenteppich. Die Bibel hat zivilrechtliche Regelungen, die durch die Besatzung nicht abgelöst worden sind. Die Socii hatten durchaus anderes Recht, oder auch später beispielsweise die römische Provinz Aegyptus ein rechtliches Eigenleben führte. Kurz, im römischen Weltreich um 125 n. Chr. gab es nicht nur römisches Recht. Inwiefern Peregrinen, die Nichtbürger, sich römischer Magistrate bedienen konnten, ist ne gute Frage. ich denke das Wort "ganzen" hat seine Berechtigung.--Wiguläus 03:02, 12. Mär. 2010 (CET)


Zu dünn

Der Artikel ist bislang zwar ganz ok, jedoch sehr allgemein gehalten. Er braucht eine dringende Verbesserung, da er sonst dem Thema nicht gerecht wird. (nicht signierter Beitrag von 92.225.118.121 (Diskussion) 19:27, 22. Dez. 2011 (CET))

Unbedingt!!--Stephan Klage (Diskussion) 16:32, 28. Jun. 2016 (CEST)

Kritik aufgrund Vergleichs mit der englischen Artikelversion

@2.247.255.33: hier habe ich Dir die Möglichkeit geschaffen, Deiner anklingenden Kritik Raum zu verschaffen. Nach meinem Geschmack ist es weit weniger die Einleitung des Artikels, die einer Revision unterzogen werden sollte, als deutlich eher noch die Artikelfortsetzung, da ich bereits das Sublemma Römisches Recht unter besonderer Beachtung der InstituteEigentum“ und „Besitz für ungeeignet halte, enzyklopädischen Dienst zu erweisen. Du bist herzlich eingeladen, konkrete Artikelverbesserungsvorstellungen hier zur Diskussion zu stellen. Beste Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 11:38, 17. Nov. 2019 (CET)