Diskussion:Recht auf körperliche Unversehrtheit
Unterschied Recht und Rechtsgut/Rechtsgutsobjekt
Hier wird nicht zwischen der "Körperlichen Unversehrtheit" selbst und dem "Recht auf körperliche Unversehrtheit" unterschieden. Werde mal versuchen, eine entsprechende Verschiebung vorzunehmen und Weiterleitung einzurichten.-- pistazienfresser 01:27, 9. Jun. 2008 (CEST)
GG vs Strafrecht?
Also das Strafrecht ist nicht die Grenze des Artikel 2 Abs. 2. Sondern Einwilligung ist die Schranke des Artikel 2 Abs, 2. Der Verfasser ist gewiss kein Staatsrechtler. (nicht signierter Beitrag von 80.145.244.64 (Diskussion | Beiträge) 10:18, 18. Sep. 2009 (CEST))
In der Psychiatrie ist ein Recht auf körperliche Unversehrheit nicht gegeben
Das nähere wird in den PsychKGs des Bundes und der Länder geregelt.
--Toussaint 20:33, 4. Jul. 2009 (CEST)
- TF und Interessenkonflikt unseres davon betroffenen Kollegen --Feliks (Diskussion) 08:05, 28. Nov. 2012 (CET)
Recht des Ungeborenen auf körperliche Unversehrtheit"
Im Lemma Fristenregelung ist zu lesen: Mit dem fünften Strafrechtsreformgesetz wurde die Fristenregelung 1974 vom Parlament beschlossen. Diese Fristenregelung wurde aber nicht wirksam, das Gesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht kassiert. In der Begründung erklärte das Gericht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit beziehe sich auch auf das werdende Leben im Mutterleib. Der Schutz dieses werdenden Lebens ergebe sich aus Artikel eins des Grundgesetzes, wonach die staatliche Gewalt die Würde des Menschen zu schützen hat. Nach Auffassung des höchsten Gerichts war der Embryo nicht nur Teil des mütterlichen Organismus, sondern ein selbständiges menschliches Wesen. Dies dominiere über das Recht der Schwangeren auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, erklärte das höchste Gericht.
Ich finde, ein Hinweis darauf gehört in den Artikel. Macht ein auf juristische Themen spezialisierter WPler das ?
Oder man lässt es so wie ich es gerade gemacht habe: also "Siehe auch".
danke & Gruß --Neun-x 01:35, 8. Aug. 2010 (CEST)
- Bei "Recht auf Leben" wär das wohl besser aufgehoben, schließlich geht es beim Abort nicht nur um pränatales Ohrlochstechen (das ja noch einer neuesten Meinung auch schon eine Kindsverstümmelung sein soll). --Feliks (Diskussion) 21:30, 24. Nov. 2012 (CET)
Schlagseitige Darstellung von Problemfällen
Kann es sein, dass die Auswahl der Problemfälle (Abtreibung und Zirkumzision) ziemlich willkürlich ist, zumal beim 2. Fall sich das BVerfG sich bisher noch gar nicht mit dem Problem beschäftigen durfte? Und dass die Minderheitsposition im Ethikrat im O-Ton und epischer Breite dargestellt wird, während der im Ethikrat gefundene Mehrheitskompromiss (religiöse Knabenbescheidung unter Vorraussetzungen) völlig unter den Tisch fällt? Hört sich nach dem alten Prawda-Witz an: "Wettlauf zwischen Jimmy Carter und Generalsekretär Breschnew. Der Vertreter des US-Imperialismus wurde nur Vorletzter, der Genosse Generalsekretär errang nach verdienstvollem Kampf für das Weltproletariat den ehrenvollen zweiten Platz". Vorschlag: 5 bis 10 wichtige Entscheidungen herausstellen, bis dahin die willkürlich und zum Teil verzerrende Darstellung der beiden "Problemfälle" raus. --Feliks (Diskussion) 21:30, 24. Nov. 2012 (CET)
- Ich hab mal die Deutschlastigkeit entfernt und aus Beck-Online aus den relevantesten BVerfG-Entscheidungen eine Handvoll eingefügt. --Feliks (Diskussion) 17:04, 26. Nov. 2012 (CET)
Schweiz
Also Aer. 28 ZGB bezieht sich dem wortlaut und dem Kontext der Folgevorschriften nach auf Schutz vor Verletzung der Persönlichkeit, nicht des Körpers. [[1]]. Substantiell bleibt dann die diffuse Aussage "es gilt ähnliches". Da sollte man lieber gar nix dazu schreiben. --Feliks (Diskussion) 07:54, 28. Nov. 2012 (CET)
- Ein wenig Lesen bildet, die Eidgenossen haben eine moderne Verfassung, wo sowas nicht fehlt :-) --Feliks (Diskussion) 08:03, 28. Nov. 2012 (CET)
"Teilweise leidenschaftlich"
Ich habs wieder rein. Wenn diese Debatte nicht von Leidenschaftlichkeit geprägt war, welche dann? --Feliks (Diskussion) 17:45, 22. Apr. 2015 (CEST)