Diskussion:Schleierfahndung
Quellen
- Aussage zur Schleierfahndung in Berlin: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2004/0316/lokales/0067/index.html
(Der vorstehende Beitrag stammt von Zeno Gantner – 11:42, 29. Apr. 2004 (MESZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)
"So würden in der polizeilichen Praxis vor allem „ausländisch“ aussehende Personen kontrolliert." Wo ist die Quelle für diese Aussage? --BunteWelt (Diskussion) 10:24, 3. Jan. 2017 (CET)
Begriff „Rasse“ durch „kulturellen Zugehörigkeit“ ersetzt
...den veralteten Begriff Rasse gestrichen > die DNA zweier beliebiger Menschen ist sich zu 99,9% gleich, und
Rasse bezeichnet den sozialen Unterschied, nicht den Genetischen. Lassen wir doch den Begriff in der Vergangenheit,
wo er hingehoert.
mfg
kyp
(Der vorstehende Beitrag stammt von 62.218.25.35 – 11:29, 9. Jun. 2005 (MESZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)
Typisch deutsches Wiki! (nicht signierter Beitrag von 89.233.68.104 (Diskussion) 18:44, 23. Feb. 2016 (CET))
Der Begriff Rasse ist rein objektiv unsinnig, da alle Menschen auf der Welt Homo sapiens angegehören. Der Begriff Rasse, im Zusammenhang mit Menschen, dient einer (schon lange widerlegten) pseudowissenschaftlichen / völkischen Unterteilung einzelner Ethnien (im Übrigen passt der Begriff der "politischen Korrektheit" genau in diese Zeit... in der Fakten im Dienste der Politik beseitigt oder durch Lügen ersetzt wurden). Die genetischen Unterschiede zwischen den Ethnien auf der Welt sind extrem klein. Eine Analogie in der Hundewelt, wo der Begriff Rasse ja üblich ist, wäre zB, dass alle Menschen Golden Retriever sind. Manche haben helles Fell, manche dunkles, manche mehr Locken, manche sind größer, manche kleiner... aber alle sind Teil derselben Rasse. Ethnische oder kulturelle Abstammung sind rein objektiv die richtigen Begriffe. --133.56.199.80 06:28, 18. Jul. 2019 (CEST)
Aktualisieren
Quote: „Die Vorschrift des § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz (BPolG) soll zum 30. Juni 2007 außer Kraft treten.“ - das is ja wohl ein bißchen her. Dieser Satz bräuchte vielleicht eine zeitnahe Aktualisierung, wie? -- 92.74.49.13 00:57, 21. Mai 2010 (CEST) aka Hartmann Schedel al500
Belege fehlen
- Beleg zum Zitat des LKA Bayern fehlt
- Beleg zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts MV fehlt
--Sebastian Raible (Diskussion) 11:17, 17. Apr. 2013 (CEST)
Steht hier: Anfang 2006 hat der Europäische Rat nun den vom Europäischen Parlament geschaffenen Rahmenbedingungen zur Einführung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen in einem Bereich von 30 Kilometern entlang der Schengenaußengrenzen zugestimmt.
Auch dafür braucht es einen Beleg und noch besser einen Verweis auf den Text der "Rahmenbedingungen". --Goesseln (Diskussion) 21:41, 21. Jun. 2015 (CEST)
Verfassungsmässigkeit
"Andere, insbesondere der Bayerische Verfassungsgerichtshof, sehen das Recht aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht beeinträchtigt. So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2003 (DVBl. 13/2003, S. 861 ff) die Verfassungsmäßigkeit (bezüglich der bayerischen Verfassung) bestätigt."
"GG" ist die Abk. f. Grundgesetz. Das bezeichnet die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. => Themaverfehlung (setzen, 6), oder non-sequitur (...die Tastatur wird einbehalten.)
Interessant wäre zu erfahren wie der bayerische Verfassungsgerichtshof denn bitte dazu kam sich zu dieser Frage zu äussern - insbes. gar zu diesem Thema eine "Entscheidung" zu fällen, und warum der bayerische Verfassungsgerichtshof nicht seit dieser Demonstration von Verfassungsferne im Verfassungsschutzbericht auftaucht...
Die nächste Frage wäre wohl ob solche Verfehlungen in den Artikel gehören - und ggf. wie (so ja wohl nicht)...
Aber wer weiss, vielleicht ist ja die zitierte Aussage selbst blödsinn.
--212.18.18.20 15:42, 6. Aug. 2014 (CEST)
"Andere, insbesondere der Bayerische Verfassungsgerichtshof, sehen das Recht aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht beeinträchtigt." der Bezug auf das GG ist nicht falsch. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat demnach ja nicht Art. 3 Abs. 3 GG geprüft, sondern das Recht aus jenem Artikel. Und dies ist das Recht auf Gleichbehandlung, welches sich auch in der bayerischen Verfassung wiederfindet. (nicht signierter Beitrag von Mbhd (Diskussion | Beiträge) 05:18, 26. Okt. 2016 (CEST))
Mir ist heute begegnet, dass das BVerfG die Regelung im bayerischen PAG (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5) für verfassungswidrig erklärt (BVerfG v. 18.12.2018- 1 BvR 142/15), "soweit er die Identitätsfeststellung zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Einschreibung der Landesgrenze vorsieht), Quelle: Ziegler/Tremel, C.H.Beck Verlag, Ergänzungslieferung 133, Art. 13 PAG, Fußnote 3. (nicht signierter Beitrag von 178.10.69.28 (Diskussion) 14:24, 20. Mär. 2020 (CET))
Verfassungsmässigkeit 2
Ich frage mich, ob das "Melki"-Urteil des EuGh (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=80748&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) die Schleierfahndung verbietet bzw. zumindest nahelegt, dass diese verboten ist.
Zum Thema Racial Profiling auch interessant: 'Die beiden Bundespolizisten, die ihn zur Feststellung seiner Personalien aus einem Zug geholt hatten, gaben im Verfahren zu, dass allein seine Hautfarbe ihren Verdacht erregt hatte. Dies aber verbieten sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Anti-Rasismus-Konvention.'
'Gerade einmal ein Prozent der immerhin 2,5 Millionen Menschen, die zwischen 2002 und 2006 „verdachtsunabhängig“ kontrolliert wurden, waren tatsächlich Ausländer ohne Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis. Zwischen 1999 und 2002 waren es noch weniger, ein halbes Prozent. Die Daten entnahm Autor Cremer Erfahrungsberichten des Bundesinnenministeriums, die ursprünglich als geheime Verschlusssachen behandelt wurden.' (Beide aus: http://www.tagesspiegel.de/politik/racial-profiling-rassistische-diskriminierung/8406784-2.html)
Dementsprechend wäre der Artikel hinsichtlich der Rechtssprechung wahrscheinlich zu ergänzen. (nicht signierter Beitrag von Akira 2340 (Diskussion | Beiträge) 00:53, 16. Nov. 2015 (CET))
Die Schleierfahndung ist eine ins Binnenland verlagerte Grenzkontrolle. Es liegt in der Natur der Sache, dass ausländische Fahrzeuge und ausländisch wirkende Personen kontrolliert werden. Die Kontrolle von "jedermann" wäre nicht nur sinnwidrig, sondern sogar rechtswidrig. Der Artikel aus dem Tagesspiegel belegt gar nichts. Auch bei regulären Grenzkontrollen reist die Masse der Personen legal ein. (nicht signierter Beitrag von 77.0.69.167 (Diskussion) 16:22, 26. Jun. 2016 (CEST))
Das stimmt so nicht unbedingt. In München z.B. ist die Schleierfahndung schon viel mehr als der Ersatz zu Grenzkontrollen. So steht die Polizei gerne mal am Freitag ab 22h an den entsprechenden S-Bahnhöfen um die Nachtschwärmer auf ihrem Weg in den Club nach Drogen zu durchsuchen. Wo hier noch der Bezug zur Grenze oder der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sein soll ist mir schleierhaft.--Mbhd (Diskussion) 05:18, 26. Okt. 2016 (CEST)
Etymologie
Warum heisst es Schleierfahndung (vgl. https://de.wiktionary.org/wiki/Schleier)? --95.91.47.73 15:11, 15. Nov. 2015 (CET)
- Polizistinnen im Niqab auf der Suche nach bärtigen Terroristen? Sorry für dummen Scherz, Deine Frage ist berechtigt. Begriff stammt offenbar vom Kriminalisten Sebastian Cobler, der ihn verwendete, um versteckte (verschleierte) Methoden der Observation von offen sichtbaren, z.B. eingerichteten Kontrollposten, abzugrenzen. --Maasikaru (Diskussion) 15:23, 15. Nov. 2015 (CET)
- gudn tach!
- ah, interessant, hab dazu diesen eintrag gefunden. im darmstaedter echo wird beckstein als namensgeber benannt. beide quellen halte ich nach meinem ersten eindruck hier nicht fuer allzu verlaesslich. -- seth 09:23, 12. Jun. 2017 (CEST)
Befugnisse im Rahmen der Schleierfahndung
Die einzelnen Polizeigesetze sehen unterschiedliche Befugnisse im Rahmen der Schleierfahndung vor; so ist in Bayern beispielsweise eine Durchsuchung der Person in diesem Rahmen zulässig, in Hessen z.B. nicht. Eine Tabelle wäre am übersichtlichsten. In den Zeilen die Bundesländer und in den Spalten die Befugnisse (IDF, Durchsuchung von Sachen, Durchsuchung von Personen).--37.201.7.179 21:28, 28. Jan. 2016 (CET)
"Erfinder"/"Entwickler"
gudn tach!
also verdachtsunabhaengige personenkontrollen gab's auch schon bei der gestapo (und wohl auch schon hunderte jahre davor bei anderen) und die rasterfahnung gibt's spaetestens seit den 1970ern.
deswegen finde ich es als laie nicht nachvollziehbar, wieso jemand aus den 1990ern als erfinder der methode bezeichnet wird. klar, die quelle (das darmstaeter echo) macht das so, aber das reicht mir nicht, weil der artikel zu oberflaechlich bleibt.
kennt sich jemand damit aus? -- seth 09:29, 12. Jun. 2017 (CEST)
- gudn tach!
- die aenderung auf "Entwickler"[1] aendert an meinem einwand nichts. der artikel macht meines ermessens noch nicht hinreichend klar, was schleierfahndung nun eigentlich genau ist. das wuerde vermutlich helfen. -- seth 21:56, 12. Jun. 2017 (CEST)
Sachsen-Anhalt fehlt in Tabelle
Die Rechtsgrundlage für Sachsen-Anhalt muss nachgetragen werden. Markus-Wi (Diskussion) 03:36, 13. Jun. 2017 (CEST)
Schleyerfahndung
Die neu eingeführte Rasterfahndung nach den Mördern des Arbeitgeberpäsidenten Hanns Martin Schleyer wurde im Hebst 1977 vom Volksmund "Schleyerfahndung" genannt, sie war damals höchst umstritten.
Möglicherweise wurde später versucht (Beckstein?) den Begriff durch eine andere Schreibweise zu entschärfen. Mit Schleier hat es jedenfalls nichts zu tun.
- http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40680592.html
- http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40736365.html
- http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-40749030.html
(nicht signierter Beitrag von 77.178.129.254 (Diskussion) 18:40, 27. Jun. 2017 (CEST))
Situation in NRW: Keine Schleierfahndung dafür "strategische Fahndung"
Nach dem Regierungswechsel in NRW wollen CDU/FDP zwar keine Schleierfahdung einführen, wie sie die NRW-CDU im Wahlkampf versprochen hatte, dafür aber eine "strategische Fahndung" einführen. Der Unterschied: Bei der Schleierfahndung darf die Polizei Personen ohne Anlass und konkreten Verdacht kontrollieren. Die strategische Fahndung soll zwar ebenfalls verdachtsunabhängig möglich sein, aber es muss einen konkreten Anlass geben - zum Beispiel die Fahndung nach einer flüchtigen Einbrecherbande.Neuseelandsdiplo (Diskussion) 19:20, 8. Sep. 2017 (CEST)
Sachsen
Bitte den Artikel im Bezug auf die Rechtsgrundlage ändern. Ich Sachsen gibt es seit einiger Zeit kein SächsPolG mehr. Das neue Gesetz lautet SächsPVDG. (nicht signierter Beitrag von 2A02:810A:113F:A35D:D05:EC3A:BABF:3955 (Diskussion) 18:13, 28. Mär. 2021 (CEST))