Diskussion:Sonderkündigungsrecht
Sonderkündigungsrecht...
...ist reine Umgangssprache! --GKVlerin (Diskussion) 18:56, 25. Dez. 2014 (CET)
- … und es geht aus dem Artikel (noch) nicht genau hervor, welche Abschnitte sich nur auf die Bundesrepublik, welche auf alle deutschsprachigen Länder und welche auf die gesamte Welt beziehen. --Peter Gröbner (Diskussion) 20:01, 25. Dez. 2014 (CET)
- nun ja, § 543 BGB zum Beispiel gilt in Deutschland und erwähnt den Begriff Sonderkündigung nicht. --Holmium (d) 20:10, 25. Dez. 2014 (CET)
- Eben keine Erwähnung des Begriffs in einem speziellen Gesetz, sondern der allgemein übergeordnete Begriff in den Rechtswissenschaften. In den unterschiedlichen Gesetzes der BRD heißt das „Ding“ immer wieder anders (z. B. § 102 BetrVG: „außerordentliche Kündigung“, aber § 626 (1) BGB: „Kündigung aus wichtigem Grund“). Und wie es in anderen Ländern heißt, habe ich keine Ahnung. Also denke ich, die Rechtswissenschaftler sollten sich dazu äußern. --Horst Gräbner (Diskussion) 20:28, 25. Dez. 2014 (CET)
- Sonderkündigungsrecht ist nicht nur ein Ausdruck der Umgangssprache, sondern ein juristischer Fachausdruck. Ein Sonderkündigungsrecht ist das Recht, ein Rechtsverhältnis ausnahmsweise außerordentlich oder ordentlich zu kündigen, wenn die außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung sonst nicht möglich wäre. Das Sonderkündigungsrecht kann also zu einer ordentlichen oder zu einer außerordentliche Kündigung berechtigen.
- Sonderkündigungsreche gibt es z.B. im Mietrecht (§ 555e,§ 561 BGB), im Insolvenzrecht (§ 109, § 113 InsO) und im Gesetz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 53, § 175 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 4a SGB V).
- Beispiele für das Sonderkündigungsrecht zur außerordentlichen Kündigung (aber mit Kündigungsfrist) sind § 555e BGB und § 561 BGB.
- Ein Sonderkündigungsrecht, das zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt, ist § 113 InsO ([1]). Der Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR enthielt in der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Ziffer 1 Abs. 4 ein Sonderkündigungsrecht, das bis 2 Jahre nach dem Beitritt zu einer ordentlichen Kündigung berechtigte. Es wurde vom Bundesverfassungsgericht teilweise für verfassungswidrig erachtet. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnete das Recht zur ordentlichen Kündigung dabei ausdrücklich als Sonderkündigung (BVerfGE 92, 140 – Sonderkündigung, siehe insbesondere Randnummer 15) --Arpinium (Diskussion) 23:50, 25. Dez. 2014 (CET)
- Das hat aber nichts mit dem im Wortlaut vorhandenen Sonderkündigungsrecht (darum soll es hier doch gehen) in den von Benutzer:Arpinium aufgezählten §§ § 555e § 561 BGB vom Mietrecht und § 53, § 175 SGB V vom GKV-Recht (gerade in Bezug auf Benutzer:GKVlerin amüsant!) zu tun.
- Also Einigkeit, dass im Versicherungsvertragsgesetz und im Telekommunikationsgesetz kein Sonderkündigungsrecht.
- Wo steht denn in der InsO etwas von Sonderkündigungsrecht? In den gen. §§§ 109, 113 jedenfalls nicht. Darin geht es nur um eine nicht-ordentliche oder ordentliche Kündigung fristlos = beides außerordentliche Kündigung. --Nixwoller (Diskussion) 12:17, 26. Dez. 2014 (CET)
- Soll es denn wirklich nur um das im Wortlaut vorhandene Sonderkündigungsrecht oder nicht auch um den allgemeinen Rechtsbegriff gehen? In der Entscheidungsdatenbank des BAG finden sich bei der Volltextsuche einige Urteile, in denen der Begriff verwendet wird (hier), und eine auf die Schnelle durchgeführte Google-Suche ergab zumindest noch zwei weitere, ältere Fundstellen (8 AZR 9/98 und 6 AZR 662/06) für die Verwendung des Begriffs durch deutsche Bundesgerichte. Viele Grüße. --Horst Gräbner (Diskussion) 13:25, 26. Dez. 2014 (CET)
- Sonderkündigungsrecht kann hier allgemein erklärt werden, dass damit ausgrückt wird, was direkt so bezeichnet ist in Gesetzen und (Ver-)Ordnungen ggf., und was als Außerordentliche, aus wichtigem Grunde, und Andere Kündigungen gemeint sind. Aber auf Gesetzestexte in denen kein einziges Mal etwas von Sonder/Besonderem steht, wie zuvor mit Telefon TKG und Versicherungsverträge VVG zu verlinken (genau so wie hier [2], hier [3], und hier [4]) und darauf Bezug zu nehmen ist schlicht falsch, aber das ist meine persönliche Meinung. Und auch in der GKV bzw. im SGB V ist Sonderkündigungsrecht nur in Nebensätzen erwänt um das Recht auf mit verkürzten Fristen und Aufhebung von Bindungsfristen Außerordentliche Kündigung kurz zu bezeichnen. Aber so ist es in Ordnung. Trotzdem finde ich, ist es kein Lemma wert, denn es ist nun mal nur eine umschreibende Kurzbezeichnung für konkrete Kündigungsformen und nicht die Kündigungsform selbst. Und auch Gesetze, Verordnungen sowie Urteilsbegründungn können den Begriff beschreiben, umschreibend, umgangssprachlich verwenden. Beispiel: § 555e BGB Überschrift "Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen", aber im Text ist nur noch von "außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen" die Rede. D.h. das Wort Sonderkündigungsrecht alleinstehend geht nicht, sondern nur in Verbindung mit "des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen" als anerkannter Begriff. Wie sollen interessierte Personen es verstehen, wenn hier alles unter ein Wort gedrückt wird, dass zwar sprachlich vorhanden ist, aber genau genommen unrichtig ist? Und es sollte verlinkt werden was Benutzer:Ot anmerkte. --GKVlerin (Diskussion) 15:43, 26. Dez. 2014 (CET)
- Soll es denn wirklich nur um das im Wortlaut vorhandene Sonderkündigungsrecht oder nicht auch um den allgemeinen Rechtsbegriff gehen? In der Entscheidungsdatenbank des BAG finden sich bei der Volltextsuche einige Urteile, in denen der Begriff verwendet wird (hier), und eine auf die Schnelle durchgeführte Google-Suche ergab zumindest noch zwei weitere, ältere Fundstellen (8 AZR 9/98 und 6 AZR 662/06) für die Verwendung des Begriffs durch deutsche Bundesgerichte. Viele Grüße. --Horst Gräbner (Diskussion) 13:25, 26. Dez. 2014 (CET)
- Eben keine Erwähnung des Begriffs in einem speziellen Gesetz, sondern der allgemein übergeordnete Begriff in den Rechtswissenschaften. In den unterschiedlichen Gesetzes der BRD heißt das „Ding“ immer wieder anders (z. B. § 102 BetrVG: „außerordentliche Kündigung“, aber § 626 (1) BGB: „Kündigung aus wichtigem Grund“). Und wie es in anderen Ländern heißt, habe ich keine Ahnung. Also denke ich, die Rechtswissenschaftler sollten sich dazu äußern. --Horst Gräbner (Diskussion) 20:28, 25. Dez. 2014 (CET)
- nun ja, § 543 BGB zum Beispiel gilt in Deutschland und erwähnt den Begriff Sonderkündigung nicht. --Holmium (d) 20:10, 25. Dez. 2014 (CET)
Link zu Kündigung#Außerordentliche Kündigung
Ein verweis zum arbeitsrecht sollte aber da sein: Außerordentliche Kündigung. Gruß --ot (Diskussion) 07:33, 26. Dez. 2014 (CET)
- Link ja. Da stimme ich voll zu! Es geht darin aber um mehr als nur Arbeitsrecht. --GKVlerin (Diskussion) 15:43, 26. Dez. 2014 (CET)
D-A-CH-Problematik
- Meine vorsichtig angebrachten Vermerke, dass einzelne Informationen (bes. bezüglich konkreter Gesetzesstellen) nur auf die Bundesrepublik zutreffen, sind wieder verschwunden. Ich denke, man müsste zwischen dem allgemeinen deutschsprachigen Rechtsbegriff und der (bundes)deutschen Rechtslage deutlicher unterscheiden. Laienhafte Grüße --Peter Gröbner (Diskussion) 09:32, 26. Dez. 2014 (CET)
- Über die Kategorien und die zitierten Gesetze BGB, VVG und TKG sieht man es noch undeutlich, dass deutsches Recht gemeint ist…doch informativer für den laienhaften Leser wäre anders, da hast du recht. Ein Einleitungssatz mehr? --Holmium (d) 09:41, 26. Dez. 2014 (CET)
- s. a. Portal Diskussion:Recht#Umfangreiche Hinzufügungen eines nationalitätenbezogenen Zusatzes --Peter Gröbner (Diskussion) 09:45, 26. Dez. 2014 (CET)
- Über die Kategorien und die zitierten Gesetze BGB, VVG und TKG sieht man es noch undeutlich, dass deutsches Recht gemeint ist…doch informativer für den laienhaften Leser wäre anders, da hast du recht. Ein Einleitungssatz mehr? --Holmium (d) 09:41, 26. Dez. 2014 (CET)
- Arpiniums obiger Einlassung zufolge ist der Begriff nicht auf Deutschland beschränkt; lediglich die aktuellen Beispiele im Artikel sind es. Dem Leser hilfreicher wäre eine Aufnahme der korrespondierenden Situation in A-CH in den Artikel. --Holmium (d) 09:54, 26. Dez. 2014 (CET)
- Bis zur „Aufnahme der korrespondierenden Situation in A-CH“-FL-I-LUX wäre aber m. E. für den rechtsunkundigen Leser ein Hinweis hilfreich, dass z. B. die Fristen nicht unbedingt auch auf ihn (der nicht in der Bundesrepublik wohnt) gültig sind. --Peter Gröbner (Diskussion) 10:15, 26. Dez. 2014 (CET)
- Ich hatte es schon mal probiert: Spezial:Diff/137105829/137106123. Leider ohne nachhaltigen Erfolg. --Peter Gröbner (Diskussion) 10:29, 26. Dez. 2014 (CET)
- Bis zur „Aufnahme der korrespondierenden Situation in A-CH“-FL-I-LUX wäre aber m. E. für den rechtsunkundigen Leser ein Hinweis hilfreich, dass z. B. die Fristen nicht unbedingt auch auf ihn (der nicht in der Bundesrepublik wohnt) gültig sind. --Peter Gröbner (Diskussion) 10:15, 26. Dez. 2014 (CET)
- Arpiniums obiger Einlassung zufolge ist der Begriff nicht auf Deutschland beschränkt; lediglich die aktuellen Beispiele im Artikel sind es. Dem Leser hilfreicher wäre eine Aufnahme der korrespondierenden Situation in A-CH in den Artikel. --Holmium (d) 09:54, 26. Dez. 2014 (CET)
Das Problem ist jetzt dank @Nixwoller nicht mehr vorhanden, aber m. E. auch noch nicht wirklich befriedigend gelöst – allgemeine Rechtsbegriffe und deutsche Gesetzesstellen sind noch ziemlich durchmischt. Dank und Gruß --Peter Gröbner (Diskussion) 13:11, 26. Dez. 2014 (CET)
- @RAFrankLabisch: Du schreibst in der Zusammenfassungszeile „die Ausführungen haben keinen Länderbezug“. Die zitierten Gesetzesstellen und möglicherweise die Fristen aber schon. --Peter Gröbner (Diskussion) 18:11, 27. Dez. 2014 (CET)
- Aber doch nicht bei Grundlagen?--Gruß Frank • Diskussion qui tacet, consentire videtur. 18:14, 27. Dez. 2014 (CET)
- Drum war der Wartungsbaustein ja danach. Mir würde allerdings die Zwischenüberschrift „Rechtslage in Deutschland“ oder so ähnlich besser gefallen. Gruß --Peter Gröbner (Diskussion) 18:49, 27. Dez. 2014 (CET)
- Aber doch nicht bei Grundlagen?--Gruß Frank • Diskussion qui tacet, consentire videtur. 18:14, 27. Dez. 2014 (CET)
So, wie es jetzt ist, passt es meines Erachtens. Wenn die Hinweise auf Deutschland wieder verloren gehen, melde ich mich wieder. Bis dahin, viel Spaß bei den Umformulierungen des Einleitungssatzes. --Peter Gröbner (Diskussion) 07:34, 30. Dez. 2014 (CET)
Ordentliche Kündigung = Sonderkündigungsrecht?
Abgefahrener geht es nicht mehr, oder? Erster Satz lautet derzeit nach Edit von gesperrtem Benutzer:Arpinium (Diff [5]) "Ein Sonderkündigungsrecht ist das einseitige Gestaltungsrecht, ein bestehendes Rechtsverhältnis ausnahmsweise [.] ordentlich [...] zu kündigen oder die Wirkung einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt eintreten zu lassen, wenn nach den allgemeinen Regeln die [...] ordentliche Kündigung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist." Ordentliche Kündigung = Sonderkündigungsrecht? Was sind zudem allgemeine Regeln? Das sollte nun endgültig zeigen, dass Benutzer:Arpinium von deutscher Sprache und deutschem Recht leider keinerlei Ahnung hat! Unschön ist das. Ich bin hier endgültig raus, sorry. --Nixwoller (Diskussion) 12:16, 27. Dez. 2014 (CET)
- Wenn Sonderkündigungsrecht ohnehin nur ein umgangssprachlicher Ausdruck ist, kann der Satz m. E. kaum falsch sein. --Peter Gröbner (Diskussion) 13:14, 27. Dez. 2014 (CET)
- Das Wort Sonderkündigungsrecht kommt in der Gesetzessprache vor (z.B. § 555e BGB,§ 561 BGB, § 175 Abs. 4 SGB V) ist also nicht lediglich ein nicht-technischer Ausdruck der Umgangssprache. Es gibt aber auch gesetzliche Sonderkündigungsrechte, die im Gesetz nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. § 12 KSchG, siehe BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 6 AZR 662/06 –, BAGE 124, 273-283 oder § 113 InsO). Nach § 113 InsO darf der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, auch wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung im Übrigen ausgeschlossen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht ist ein Beispiel dafür, dass ein Sonderkündigungsrecht auch zu einer ordentlichen Kündigung berechtigten kann. Auch das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 in der Fassung GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (gültig ab dem 1. Januar 2015) beinhaltet ein Recht zu ordentlichen Kündigung. Schließlich habe ich oben bereits auf ein Sonderkündigungsrecht im Einigungsvertrag hingewiesen, das ebenfalls das Recht zu einer ordentlichen Kündigung einräumt.--Arpinium (Diskussion) 16:25, 29. Dez. 2014 (CET)
- ordentlich kündigen in einem außergewöhnlichem Falle ist unmöglich! "Außer" beinhaltet alles was nicht in nicht-besonderen Fällen passiert. Unglaublich was Arpinium hier schreibt. Ein korrektes Beispiel bleibt er schuldig. --Rcastor (Diskussion) 11:25, 31. Dez. 2014 (CET)
- Nein, nein, ich habe Beispiele und Belege gebracht, die du nicht widerlegt hast. Unglaublich ist kein Argument. Unter anderem das im Einigungsvertrag ausdrücklich als Recht zur ordentlichen Kündigung titulierte Recht, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht als Sonderkündigungsrecht bezeichnet. Auch habe ich § 113 InsO angeführt. Und warum soll die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V n.F. keine ordentliche Kündigung? Oder stellst du in Abrede, dass dies Sonderkündigungsrechte sind sein? Dann würde ich dafür gerne eine Begründung wissen. Es geht hier um Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, in denen aber in einem außergewöhnlichen Fall doch die Kündigung, und zwar eine ordentliche Kündigung zugelassen wird, also ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. --Arpinium (Diskussion) 12:04, 31. Dez. 2014 (CET)
- Eine ordentliche, korrekt allgemeine Kündigungsfrist ist ungleich einer ordentlichen Kündigung! Eine ordentliche Kündigung ist nur dann gegeben, wenn diese immer und überall möglich ist, uneingeschränkt durch irgendwelche Umweltzustände! Sobald eine bestimmte (außerordentliche, außergewöhnliche, bestimmte, etc.) Fallkonstellation besteht ist es eindeutig außerordentlich. Ordentlich gibt es nur eine einzige Kündigung, keine verschiedenen Möglichkeiten wie ao. --Rcastor (Diskussion) 12:51, 31. Dez. 2014 (CET)
- Ergänzung: Im deutschen Arbeitsrecht gibt es durch Rechtsprechung auch die „betriebsbedingte, fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist“ für diejenigen Arbeitnehmer, für die eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen ist, und bei der die „soziale Auslauffrist“ der jeweils erworbenen Kündigungsfrist entspricht. --Horst Gräbner (Diskussion) 12:17, 31. Dez. 2014 (CET)
- Das (deutsche) Arbeitsrecht ist im Artikel bisher noch nicht sehr stark vertreten. --Peter Gröbner (Diskussion) 12:19, 31. Dez. 2014 (CET)
- Die von mir genannten Fälle sind keine Fälle einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Man kann diese Diskussion als eine sehr theoretische, für die Praxis völlig irrelevanten Streit um des Kaisers Bart ansehen. Dann sollten aus dem letzten Satz der Einleitung die Wörter zur außerordenlichen Kündigung gestrichen werden. --Arpinium (Diskussion) 12:28, 31. Dez. 2014 (CET)
- Es wird das Argument vorgetragen, dass eine Kündigung, die ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Umstände möglich ist, begrifflich oder logisch keine ordentliche Kündigung sein könne. Ein Beleg für die immer wieder wiederholte Behauptung, dass „Sonder“ und „ordentlich“ nicht zusammenpassen, wurde bisher nicht gebracht. Es ist offensichtlich Theoriefindung.
- Folgt man dem Argument, wäre die begriffliche Unterscheidung zwischen Sonderkündigungsrecht und außerordentlicher Kündigung überflüssig, weil es um dasselbe ginge.
- Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts können Sonderkündigung und ordentliche Kündigung doch zusammenpassen können. Im Urteil vom 27. Februar 2013 · Az. 4 AZR 78/11, Randnummer 47 heißt es:
- Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der Begriff "Sonderkündigungsrecht" in § 12 Abs. 4 TV Nr. 761 weise bei einem befristeten, für eine feste Laufzeit geschlossenen Tarifvertrag darauf hin, dass eine im Übrigen nicht bestehende ordentliche Kündigungsmöglichkeit geschaffen werden soll.
- --Arpinium (Diskussion) 10:45, 11. Jan. 2015 (CET)
- Die von mir genannten Fälle sind keine Fälle einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Man kann diese Diskussion als eine sehr theoretische, für die Praxis völlig irrelevanten Streit um des Kaisers Bart ansehen. Dann sollten aus dem letzten Satz der Einleitung die Wörter zur außerordenlichen Kündigung gestrichen werden. --Arpinium (Diskussion) 12:28, 31. Dez. 2014 (CET)
- Das (deutsche) Arbeitsrecht ist im Artikel bisher noch nicht sehr stark vertreten. --Peter Gröbner (Diskussion) 12:19, 31. Dez. 2014 (CET)
- Nein, nein, ich habe Beispiele und Belege gebracht, die du nicht widerlegt hast. Unglaublich ist kein Argument. Unter anderem das im Einigungsvertrag ausdrücklich als Recht zur ordentlichen Kündigung titulierte Recht, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht als Sonderkündigungsrecht bezeichnet. Auch habe ich § 113 InsO angeführt. Und warum soll die Kündigung nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V n.F. keine ordentliche Kündigung? Oder stellst du in Abrede, dass dies Sonderkündigungsrechte sind sein? Dann würde ich dafür gerne eine Begründung wissen. Es geht hier um Fälle, in denen eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, in denen aber in einem außergewöhnlichen Fall doch die Kündigung, und zwar eine ordentliche Kündigung zugelassen wird, also ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. --Arpinium (Diskussion) 12:04, 31. Dez. 2014 (CET)
- ordentlich kündigen in einem außergewöhnlichem Falle ist unmöglich! "Außer" beinhaltet alles was nicht in nicht-besonderen Fällen passiert. Unglaublich was Arpinium hier schreibt. Ein korrektes Beispiel bleibt er schuldig. --Rcastor (Diskussion) 11:25, 31. Dez. 2014 (CET)
- Das Wort Sonderkündigungsrecht kommt in der Gesetzessprache vor (z.B. § 555e BGB,§ 561 BGB, § 175 Abs. 4 SGB V) ist also nicht lediglich ein nicht-technischer Ausdruck der Umgangssprache. Es gibt aber auch gesetzliche Sonderkündigungsrechte, die im Gesetz nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. § 12 KSchG, siehe BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 6 AZR 662/06 –, BAGE 124, 273-283 oder § 113 InsO). Nach § 113 InsO darf der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, auch wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung im Übrigen ausgeschlossen ist. Dieses Sonderkündigungsrecht ist ein Beispiel dafür, dass ein Sonderkündigungsrecht auch zu einer ordentlichen Kündigung berechtigten kann. Auch das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 in der Fassung GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (gültig ab dem 1. Januar 2015) beinhaltet ein Recht zu ordentlichen Kündigung. Schließlich habe ich oben bereits auf ein Sonderkündigungsrecht im Einigungsvertrag hingewiesen, das ebenfalls das Recht zu einer ordentlichen Kündigung einräumt.--Arpinium (Diskussion) 16:25, 29. Dez. 2014 (CET)
@Arpinium, die Themen sollten nicht entlinkt werden, sonder erklärt. Jeder Zustand hat gewissen Möglichkeiten der Fortsetzung. --Hans Haase (有问题吗) 11:02, 11. Jan. 2015 (CET)
- Ich habe nicht "entlinkt", sondern den Link aus systematischen Gründen an eine andere Stelle gesetzt. --Arpinium (Diskussion) 11:07, 11. Jan. 2015 (CET)
- Nichts versetzt, sondern entlinkt: "Recht auf Außerordentliche Kündigung." = "außerordentliches Kündigungsrecht YourLadyKiller (Diskussion) 16:36, 18. Jan. 2015 (CET)
Einseitige Vertragsänderung fehlt
Hier fehlt der wesentliche Grund der Sonderkündingung, wenn laufende Verträge einseitig geändert werden. Das ist elementares Wissen, welches in den Artikel gehört. Unter den letzen Änderungen ist eine Verklärung gegen WP:ALV zu erkennen. Dies mag juristisch begründbar sein, jedoch ist dies auch in verständlicher Weise, übertragbar auf das reale Leben abzubilden. --Hans Haase (有问题吗) 13:53, 27. Dez. 2014 (CET)