Diskussion:Strafgesetzbuch (DDR)

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Ungesetzlicher Grenzübertritt

Verstehe ich nicht ganz! Also jemand übertritt das Gesetz, also stellt keinen Ausreiseantrag hat kein Visum (Visapraxis war unvereinbar mit der UN-Menschenrechtskonvention, das ist wohl korrekter), ist an keiner Grenzübergangsstelle, an keiner Passkontrolle, sondern Übertritt die Grenze widerrechtlich, d.h. er begeht eine strafbare Handlung und das wird durch die UN Menschrechtskonvetion gedeckt? Na das glaub ich wohl kaum! Reisefreiheit ist ja wohl kein Persilschein für Grenzverletzung (im übrigen auch heute nicht). Gibt es Belege dafür, dass dies im Wiederspruch zum Völkerrecht stand? --Littleshooter 14:30, 18. Okt. 2007 (CEST)

Zur Redundanzvermeidung: Lies einfach die gleiche Diskussion (an der Du mit den gleichen "Argumenten" beteiligt bist) noch einmal durch Diskussion:Schießbefehl#Gegen.C3.BCberstellung_Schusswaffengebrauchsbestimmung.2FGrenzgesetz_und_DDR-Verfassung Karsten11 17:48, 18. Okt. 2007 (CEST)
Da brauch ich nicht Lesen! Ich bitte einfach drum mir diese Aussage, welche verdreht ist und den Leser verwirren könnte, zu belegen. Im übrigen geht es hier ja nicht um den Schiessbefehl, sondern um das Strafgesetzbuch. Wenn man das so liest wie es da steht, dann darf ich jederzeit und überall jede Grenze übertreten und mir darf nichts passieren, weil die UN-Menschenrechtskonvention mir das garantiert. Das wäre der Umkehrschluß aus diesem Abschnitt. Leider steht im Artikel nicht, dass die aus dem Stgb abgeleiteten Sanktionen nicht Menschenrechtskonform sein könnten. Bin gespannt auf die Belege. --Littleshooter 13:15, 19. Okt. 2007 (CEST)
Zum Thema Quellen versuche ich es einmal mit jeder Menge WP:AGF. Der angesprochene Absatz verlinkt auf Reisefreiheit und Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Es wäre völlig redundant, die dort gemachten weiterführenden Ausführungen hier zu wiederholen oder die dort angegebenen Quellen hier erneut zu zeigen.
Zum Thema "jederzeit und überall jede Grenze übertreten" übersetzt: "anderswo darf man auch nicht einreisen, wie man will", deshalb durfte die DDR auch Ausreisen verbieten, braucht man glaube ich nichts zu sagen. Außer, dass Wikipedia:Vandalismus#Was_ist_Vandalismus.3F, Punkt 4 auch in Diskussionen und auch wenn es zur Tarnung als Frage formuliert wird von mir als Admin im erneuten Wiederholungsfall auch geahndet wird.
Noch einmal viel AGF: Rein theoretisch (wenn man den gesamten Kontext ausblendet) könnte man auch eine menschenrechtskonforme Strafttatsnorm "Ungesetzlicher Grenzübertritt" konstruieren. Z.B. Jeder darf jederzeit ausreisen, dies aber nur an den offiziellen Grenzübergängen. Jetzt könnte man in einem zweiten Schritt konstruieren: Da keine Details über diese konkrete Strafrechtsnorm im Artikel stehen, könnte ein Leser (der den Links nicht folgt) auf den Gedanken kommen, die Praxis in der DDR sei menschenrechtskonform gewesen. Um diesen Eindruck zu vermeiden, kann man den Satz gerne erweiten. Die Strafbarkeit stand im Widerspruch zum Völkerrecht, insbesondere Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN, die die Reisefreiheit garantiert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Praxis der DDR, legale Ausreisen in den Westen nicht bzw. nur für "Reisekader" und Rentner zu erlauben<Ref>Paßgesetz und Paß- und Visaanordnung vom 28. Juni 1979 - GBl. DDR I, 148, 151 -, ergänzt durch die Anordnung vom 15. Februar 1982 - GBl. DDR I, 187</Ref>.Karsten11 14:36, 19. Okt. 2007 (CEST)
"Von mir als Admin..." --- Gähn --- Ist das die Philosophie von Wiki? Unliebsame Fragensteller werden ausgeblendet? Na dem was Sie nun geschrieben haben, steht die Praxis der Paß- und Visavergabe der Menschrechtskonvention entgegen - Vollkommen korrekt! Ein Straftatbestand ungesetzlicher Grenzübertritt, welcher in nahezu jedem Land dieser Welt geahndet wird, aber nicht. Und von welcher Seite aus man das betrachtet, ob man bereits da angekommen ist, wo man illegal eingereist ist oder sich noch auf der anderen Seite befindet, spielt keine Rolle. Schauen Sie sich die Praxis der BRD im Umgang mit illegalen Grenzübertritten an (Spürhunde, Nachtsichtgeräte etc. war ein interessanter Artikel, den ich Ihnen gern nochmal raussuche). Die Reisefreiheit ist auch heute, ob in die BRD oder in andere Länder defintiv nicht garantiert, schauen Sie auch gerne dazu das Aufenthaltsgesetz an. Wo ist da Ihre Menschenrechtskonvention? "legale Ausreisen in den Westen nicht bzw. nur für "Reisekader" und Rentner zu erlauben" Auch hierbei handelt es sich um eine Aussage, welche man unkommentiert nicht stehen lassen könnten, weil es nicht die gesamte Praxis der DDR darstellt. Es gibt genügend Beispiele in denen diese Praxis mehr als aufgeweicht wurde, zugegeben Ende der 80er Jahre. --Littleshooter 09:03, 22. Okt. 2007 (CEST)
Als Ergänzung und zur Verdeutlichung des Vergleichs man lese ab Punkt 6.2 http://library.fes.de/fulltext/asfo/00763007.htm , sowie http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__13.html . Man schenke besonders §13(1) Aufmerksamkeit, in welchem eindeutig geregelt, wie die Ein- und die Ausreise in das Bundesgebiet zu erfolgen hat. Konträr zur Menschenrechtskonvention? --Littleshooter 21:31, 22. Okt. 2007 (CEST)
Man kann es drehen und wenden, wie man will, aber illegale Einreise ist auch in Deutschland verboten (ob Vergehen oder Verbrechen, überlasse ich den Juristen) und steht unter Strafe. Damit stünde das der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" und der darin enthaltenen Garantie der Reisefreiheit entgegen. Nun gilt der Grundsatz: Das Recht der höheren Institution bricht das Recht der niedrigeren. In der BRD heißt das konkret: Bundesrecht bricht Landesrecht. Europarecht bricht Bundesrecht (deswegen werden ja alle Rechtsnormen der EU-Länder an das EU-Recht angepaßt). Völker- bzw. Menschenrecht als höchstes Recht bricht alle anderen. Wenn also das Völker/Menschenrecht die Reisefreiheit garantiert, dann bricht es ggf. die Einreisebestimmungen der nationalen Rechte und deckt somit illegale Einreisen. -- Aquarius70 20:44, 16. Okt. 2009 (CEST)
Hier geht es nicht um Einreise sondern um Ausreise. Das Recht aus freie Ausreise ist durch Völkerrecht gedeckt, ein Recht auf freie Einreise gibt und gab es nie. Das ist das gleiche wie mit dem Hausrecht. Deine Gäste haben das Recht, Dein Haus zu verlassen. Alles andere wäre Freiheitsberaubung. Aber niemand hat ein Recht, Dein Haus ohne Deine Einwilligung zu betreten (alles andere wäre Hausfriedensbruch).Karsten11 21:16, 16. Okt. 2009 (CEST)
So weit, so (was auch immer). Das Problem hat seine Ursache in der verweigerten völkerrechtlichen Anerkennung der DDR durch die BRD, entgegen dem Völkerrecht und der KSZE-Schlußakte von Helsinki, betreffend die Souveränität und territoriale Integrität aller Staaten. Und ein nächstes kommt dazu: wenn ich kein Recht auf Einreise habe, was hilft mir ein Recht auf Ausreise, wenn ich dann noch nicht mal weiß, wohin ich reisen kann, weil ich nirgends reinkomme? Da geraten die Rechte zu Paradoxien. --- Aquarius70 21:36, 17. Okt. 2009 (CEST)
Sorry, aber seit wann verlangt dass Völkerrecht die Anerkennung eines Staates durch einen anderen? Müssen wir nun Nordossetien anerkennen? Der Grund für die Mauer und die hier diskutierte Strafvorschrift liegt daran, dass die Bürger der DDR sich massenhaft durch Flucht in den Westen dem Aufbau des Sozialismus und der Dikatur entzogen. Und da die Bürger der DDR automatisch auch Staatsbürger der BRD waren, so hatten sie kein Problem, nach der Ausreise (so sie erfolgreich war) in der BRD zu leben.Karsten11 09:51, 18. Okt. 2009 (CEST)
Da liegst du - wie viele andere - falsch. Grund für die Errichtung der Mauer war die Beendigung des wirtschaftlichen und sozialen Ausblutens der DDR in die vor der DDR gegründete BRD. Die automatisch verliehene Staatsbürgerschaft war außerdem kein Garant für ein Fortkommen in der BRD, im Gegenteil, gerade Ex-DDR-Bürger hatten in der BRD vielfach Nachteile wegen inkompatibler Ausbildung, mangelder Berufsperspektiven usw. Und was die staatliche Anerkennung betrifft, ein Gegenbeispiel: die "Türkische Republik Nordzypern" wird seit Einmarsch türkischer Truppen auf zypriotischem Boden von britischen und französischen EU-Truppen (oder UN-Truppen) gehalten. Kein Land außer der Türkei hat "Nordzypern" anerkannt, aber kein Land oder Staatenbund stellt den "status quo ante bellum" wieder her. Ursache: Politik. Gegenbeispiel: Ex-Jugoslawien. Da wurde in aller Eile ein auch von der vorwendischen BRD anerkannter Staatenbund entgegen den Richtlinien des Völkerrechts in immer kleinere Stücke zerschlagen (bis hin zur von außen forcierten Abspaltung des Kosovo). Davon ab, in der Schlußakte der KSZE, auch von der BRD unterzeichnet, ist die Souveränität und territoriale Integrität aller Staaten festgelegt, daß nimmt die DDR nicht aus, auch wenn es der BRD nicht paßte! Oder gibt es etwa ein Geheimprotokoll, daß in Bezug auf die DDR da eine Ausnahme festlegte? Und immer noch steht der Widerspruch im Raum, weil Privatrecht nicht auf Völkerrecht anwendbar ist: das Recht auf ungehinderte Ausreise geht eben nicht mit dem Recht auf ungehinderte Einreise konform. Im Extremfall kann das dazu führen, daß ein Mensch sein Heimatland zwar nach Belieben verlassen, aber nirgendwo wieder einreisen kann. Soll schon passiert sein, darauf hing der Betreffende monatelang auf einem Flughafen fest. --Aquarius70 16:55, 28. Nov. 2009 (CET)

Politisches StR in DDR und BRD

Die Autoren des Artikels scheinen noch nie ein bundesdeutsches StGB in den Händen gehalten zu haben! Nicht dass die hier niedergeschriebenen Punkte falsch seien - aber dem Leser wird ja der Eindruck gemacht, das BRD-StR unterscheide sich im politischen Bereich fundamental vom DDR-StR. Und das ist blanker Unsinn.

Rowdytum "Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewalttätigkeiten, Drohungen oder grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft."

Seit wann sind diese Handlungen in der BRD erlaubt? "Gewalttätigkeiten [...] gegenüber Personen verwirklichen den Tatbestand der Körperverletzung. Drohungen (mit einem Verbrechen) gegenüber einer Person verwirklicht den Tatbestand der Bedrohung. "Böswillige Beschädigungen von Sachen" verwirklichen den Tatbestand der Sachbeschädigung.

Ungesetzliche Verbindungsaufnahme In frühen Zeiten der BRD wurden ebenfalls Menschen wegen Kontakten in die DDR unterdrückt. Genauso war mindestens die Verbreitung von DDR-Presseerzeugnissen illegal. Das weiß doch jeder! Leider kann ich jetzt keinen Verweis auf entsprechende StR-Normen liefern.


Geheimnisverrat

§ 245. (1) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz; Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdrücklich auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenstände für Unbefugte zugänglich aufbewahrt oder solche Dokumente öder Gegenstände abhanden kommen läßt oder in anderer Weise geheimzuhaltende Tatsachen. offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit öffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vorsätzlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer durch die Tat staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Und wo liegt jetzt die Besonderheit dieses Tatbestandes?! Siehe StGB der BRD: u.a. Abschnitt "Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit" (§§ 93 ff.)

Hochverrat

DDR-Recht § 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt, l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planmäßige Untergrabung zu beseitigen oder in verräterischer Weise die Macht zu ergreifen; 2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszulösen; 3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen; 4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Tätigkeit der führenden Repräsentanten der Deutschen Demokratischen Republik unmöglich zu machen oder zu behindern, 5. wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

BRD-Recht § 81 Hochverrat gegen den Bund

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.

   den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2.

   die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 82 Hochverrat gegen ein Land

(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.

   das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder

2.

   die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


So, und worin liegt jetzt die Besonderheit des § 96 StGB der DDR?


Der Unterschied liegt in der Art bzw. der Anerkennung der Gesetzeswerke, allerdings muß man das mit den Augen eines Juristen lesen (grenzt fast schon an Kunst). Die DDR und damit auch ihre Gesetze wurden von der BRD niemals anerkannt, damit war aus bundesdeutscher Sicht deren Nichtigkeit hinreichend begründet und ein Unterschied hineinkonstruiert. In der Sache bzw. in ihrer Logik unterscheiden sich die Paragraphen nicht voneinander, aber nicht Sachlichkeit und Logik sind die Werkzeuge der Justiz, sondern Gesetze und Paradigmen (um nicht Dogmen zu sagen). -- Aquarius70 11:48, 2. Dez. 2009 (CET)

Das stimmt so übrigens auch nicht, bspw. wurde das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters anfang der 1950er sehr wohl im Westen anerkannt (siehe gängige juristische Kommentare zum BGB der damaligen Zeit, in der Regel immer mit einem Kommentarabschnitt "SowjZone"). Ein DDR-Flüchtling (was in den 1950ern noch unproblematisch ging) mit 19 Jahren war im Westen volljährig, während der Westler noch zwei Jahre warten mußte...--93.134.239.96 18:03, 1. Sep. 2012 (CEST)

Terror

§§ 101 bis 105 StGB der DDR: Derartige Handlungen sind in der BRD legal, oder was? Habe jetzt wirklich keine Lust die entsprechenden BRD-StR-Normen aufzulisten.

Und nun zum uns allen bekannten "Unrechtstatbestand" (lol) der Staatsfeidlichen Hetzte:

§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln, 1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt; 2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten; 3. Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert; 4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen oder das Verbrechen im Auftrage . derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen Fällen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.


Im "Rechtsstaat" (lol) der BRD subsumiert man das unter

  • § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

1.

   die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder

2.

   die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

und nicht zu vergessen: unter


  • § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.


Ich füge den QS-Baustein ein. In dieser Form kann das jedenfalls nicht stehen bleiben. Die DDR verfügte über ein ganz "normales" Arsenal poltischer StR-Normen wie demokratische Staaten auch. Das Problem ist leider, dass nur die allerwenigsten juristischen Laien dies wissen. Ronny Michel 19:01, 21. Jan. 2008 (CET)

Das Problem besteht weniger im Vorhandensein des "normalen Arsenals poltischer StR-Normen wie bei demokratischen Staaten auch", als vielmehr in der Anerkennung bzw. Zubilligung dieser Normen auch für die DDR. Die Nichtanerkennung der DDR durch die BRD beinhaltet ja zugleich auch die Nichtanerkennung ihrer Gesetze, und das zieht sich wie ein roter Faden durch die jüngste deutsche Geschichte. Daraus entstand ein Politikum, das auf Ebene der WP nicht zu lösen ist; da ist die Politik gefordert. -- Aquarius70 11:56, 2. Dez. 2009 (CET)

Es stimmt nicht, wenn Du oben (und sinngemäß hier ebenfalls) schreibst: "Die DDR und damit auch ihre Gesetze wurden von der BRD niemals anerkannt, damit war aus bundesdeutscher Sicht deren Nichtigkeit hinreichend begründet und ein Unterschied hineinkonstruiert", vielmehr geht es darum, dass - so formuliert im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - .. Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 [...] auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung) [ist], soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil .... die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat.
Im Text zum Lemma muss es demzufolge um die Darstellung der Anwendung des DDR-Strafgesetzbuches durch die DDR-Justiz als Instrument politischer Verfolgung gehen und inwiefern diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Statt dessen folgen hier peinliche Textvergleiche, wobei übersehen wird, dass vergleichbare Staatsschutzparagrafen schon seit der Kaiserzeit und auch in der Nazizeit galten.--Gloser 13:54, 2. Dez. 2009 (CET)

Staatsfeindliche Verbindungen

Gemäß der vorgefundenen Formulierung "Staatsfeindliche Verbindungen (§ 100) stellte Kontakte nach Westdeutschland oder ins „kapitalistische Ausland“ unter Strafe" wäre jeder Brief ins "kapitalistische Ausland" oder jedes Westpaket eine Straftat gewesen. Eine solche Aussage ist nicht realitätskonform. Deshalb Änderung der Formulierung in "Staatsfeindliche Verbindungen (§ 100) stellte staatsfeindliche Kontakte nach Westdeutschland oder ins „kapitalistische Ausland“ unter Strafe"(nicht signierter Beitrag von 178.24.135.76 (Diskussion) )

Das ist ja gerade der Witz: Jeder Brief ins "kapitalistische Ausland" konnte eben als Vorwand für ein Strafverfahren genutzt werden. Was "staatsfeindliche" hier konkret bedeutete war eben bei diesem Gummiparagraphen den Behörden überlassen. Wir können daher nicht unkritisch den DDR-Sprachgebrauch übernehmen sondern müssen das eben erläutern. Die Erläuterung findet sich in dem Absatz oben. Da das für alle diese Paragraphen galt, ist es imho nicht sinnvoll, das bei jedem Paragraphen zu wiederholen.--Karsten11 (Diskussion) 15:44, 26. Feb. 2017 (CET)

Strafarten

Das soll ein Artikel über das Strafrecht der DDR sein ? Ein Witz bisher. So erfährt man über die Strafarten (Tadel, Geldstrafe, Haft, Freiheitsstrafe, Todesstrafe) gar nichts. --88.217.124.20 21:11, 18. Mai 2018 (CEST)

Weblinks

Die (im gleichnamigen Abschnitt) angegebenen Weblinks führen ausnahmslos ins Leere (Stand Juni 2018).

Nachtrag: die Webseite scheint in die Schweiz umgezogen zu sein (Google hilft).
Weblinks angepasst: verfassungen.de ist jetzt verfassungen.ch