Diskussion:Streik/Archiv

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Streik ist Erpressung

Kann es Überhaupt ein Streikrecht geben, solange Streik als Erpressung unter Strafandrohung verboten ist § 253 StGB? Ein "Recht" zur Begehung von Straftaten wäre sicherlich nicht vorstellbar, egal zu wessen Lasten und egal zu wessen Gunsten.


In § 34 seiner Monographie "Arbeitskampfrecht" beschreibt ihr Autor Otto Rudolf Kissel, ehedem Präsident des Bundesarbeitsgerichts, unter Randnummer 21 den Druckmitteleinsatz als Berührungspunkt zwischen Streik und Strafrecht mit den Worten:

„Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt, einlenkt, bei der Aussperrung durch den mit der Nichtentgegennahme der vereinbarten Arbeitsleistung verbundenen Lohnverlust. Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB).“

Bei strikter Beachtung des gesetzlichen Verbots des Streikens § 253 StGB gibt es für niemanden ein Streikrecht. Ein Streikrecht hat auch nicht etwa dadurch entstehen können, daß Bundesarbeitsrichter das unter Strafandrohung verbotene Erpressen als "Streik" erlauben. Richter, auch Bundesarbeitsrichter, sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden und daher nicht befugt, gesetzlich Verbotenes zu erlauben. Verstoßen sie hiergegen, entsteht dadurch jedenfalls kein das gesetzliche Verbot ersetzendes Recht. Derzeit also gilt immer noch, daß Streik im Wege seines Verbots gesetzlich geregelt ist (vgl. RGSt 21, 114) - was ein "Streikrecht" logisch ausschließt.

MfG etceterumcenseo(nicht signierter Beitrag von Etceterumcenseo (Diskussion | Beiträge) )

Das Konfliktfeld zwischen Erpressung und Streikrecht stellt der Artikel dar. Das es ein Streikrecht in der BRD (und allen anderen westlichen Staaten gibt) zu bestreiten dient genausowenig der Weiterentwicklung des Artikels wie Deine letzte Änderung im Artikel bzw. im Artikel Tarifautonomie. Bitte laß diesen Vandalismus.Karsten11 10:36, 1. Sep. 2008 (CEST)

Umgekehrt wird ein Schuh daraus: Angesichts der Strafandrohung für Erpressung ist es unseriös, ein Streikrecht zu behaupten.


Streik scheint kriminell zu sein und ist es auch: "Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen" sagte öffentlich und unwidersprochen der Bahnvorstand Margret Suckale, Juristin, als die Bahn von den GDL-Lokführern im Jahre 2007 bestreikt wurde. Mit dem Begriff "erpressen" kaprizierte sie sich auf geltendes Strafrecht: § 253 Abs. 4 StGB sieht für Streik als Erpressung eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren vor. Seine jetzige Fassung hat § 253 StGB im Jahre 1994 erhalten.

In dem durch wechselseitige gerichtliche einstweilige Verfügungen geprägten Lokführer-Tarifstreit 2007 fällt auf, daß die - juristisch gut beratene - Gewerkschaftsseite es nicht versucht hat, der Bahn bzw. Frau Suckale gerichtlich verbieten zu lassen, die Streikenden immer wieder öffentlich als "Erpresser" zu bezeichnen. Diese rhetorische Kriminalisierung des Streiks hätte sich als verleumderische Herabwürdigung der Streikende problemlos gerichtlich verbieten lassen, wenn die rechtliche Bewertung des Streiks am Maßstab des § 253 Abs. 4 StGB rechtlich unzutreffend wäre.

Das ist sie aber nicht. Das Unterbleiben derartiger Verbotsanträge beruht eindeutig auf der berechtigten Befürchtung der Gewerkschaftsjuristen, daß es im Ablehnungsfalle zu einer gerichtlichen Feststellung kommen könne, daß die Bewertung des Streiks als Erpressung zutreffend ist und deshalb im Rahmen der Meinungsfreiheit geäußert werden darf, ohne ein Recht der Streikenden zu verletzen.

Als in Deutschland letztmalig ein Streikteilnehmer als Erpresser verurteilt wurde (RGSt 21, 114), drohte § 253 StGB dafür deutlich weniger, nämlich Gefängnisstrafe von 1 Monat bis zu 10 Jahren an.

Streik ist eine kollektive als erpresserisches Druckmittel gedachte Arbeitsniederlegung (Verweigerung) mit dem Ziel, erpresserisch im Sinne von § 253 StG eine ungerechtfertigte Bereicherung zu Lasten von Kollegen und Kunden der tarifbetroffenen Unternehmen durchzusetzen. --81.173.185.10 14:07, 26. Nov. 2008 (CET)W.H.

Was soll das Ganze? Man mag den Streik erpresserisch nennen - eine erpresserische STRAFTAT ist er jedoch nicht, weil er von der herrschenden Rechtsmeinung als konsekutiver Bestandteil der Tarifautonomie interpretiert wird. Kartelle, ansonsten verboten, sind in diesem Fall ebenso erlaubt wie der Bruch des Arbeitsvertrags. Das englische Streikrecht kennt im Falle des Streiks sogar eine Art lizensierter Verschwörung, siehe "conspiracy and protection of property act" von 1875. FelMol 20:02, 26. Nov. 2008 (CET)
"Man mag den Streik erpresserisch nennen - eine erpresserische STRAFTAT ist er jedoch nicht". So ist es nicht, werter FelMol.
Was Straftat ist, bestimmt nicht FelMol sondern der Gesetzgeber. Dieser hat - auch - über den Streik gesprochen und ist von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten wahrgenommen worden, § 253 StGB, RGSt 21, 114. Ihr Protest dagegen ist rechtlich irrelevant. --84.44.195.158 00:34, 27. Nov. 2008 (CET)W.H.
Hör mal, 81.173.185.10! Willst Du jetzt auch noch als Zensor der Diskussionseite auftreten? FelMol 20:24, 26. Nov. 2008 (CET)
Sie irren, wenn Sie mich für löschbefugt oder löschwütig halten. Wie Sie haben wahrnehmen können, vermeide ich es sorgsam, die Beitraäge Anderer zu beschädigen. --84.44.195.158 00:34, 27. Nov. 2008 (CET)W.H.
Und was Ihre Wichtigtuerei betrifft: Was ist ein "konsekutiver Bestandteil" der Tarifautonomie? Kann es sein, daß Sie nicht verstanden haben, wovon Sie reden? --84.44.195.158 00:34, 27. Nov. 2008 (CET)W.H.
Wer hat denn meinen ersten Diskussionsbeitrag gelöscht? Im Übrigen werde ich meine Zeit nicht mit derartigen Sophistereien vergeuden. FelMol 00:49, 27. Nov. 2008 (CET)

Kleiner Hinnweis: Arbeitskampfmaßnahmen,die auf den Abschluss von Tarifverträge gerichtet sind werden von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst(BVerfGE 84, 212) Damit sind Streiks verfassungsrechtlich zulässig. Deutlich unterhalb der Verfassungsebene befindet sich das einfache Bundesrecht (z.B. das Strafgesetzbuch). Das einfach Recht kann natürlich nicht die Verfassung aufheben, vielmehr würde das einfach Recht nichtig beim Verstoß gegen die Verfassung sein. Das das Reichsgericht 1890 (!) mal in RGSt 21, 114 mal geurteilt haben mag, dass Streik unter den Tatbestand der Erpressung falle sagt da rein garnichts zu, denn 1890 war vor Inkrafttreten des Grundgesetzes. Kurz: Selten solchen rechtlichen Blödsinn gelesen.--Kriddl Ansprechen? 10:56, 2. Dez. 2008 (CET)

Juristischer Hinweis: Ihre Schlußfolgerung, Kriddl, "sind Streiks verfassungsrechtlich zulässig" ist aus folgendem Grund offensichtlich unrichtig: Verfassungsrecht erläßt nicht das Gericht, auch nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der Gesetzgeber.
Der Grundgesetzgeber hat es allerdings vermieden, "Streiks" für "zulässig" zu erklären. Auch die Strafbarkeit der Erpressung folgt nicht aus einer Gerichtsentscheidung (RGSt 21, 114) sondern aus dem Gesetz. Das Gesetz allerdings, nach dem die Strafgerichte, darunter das Reichsgericht 1890 (RGSt 21, 114), den Streik als Erpressung abgeurteilt haben, gilt - mit verschärfter Strafsanktion (damals 1 Monat bis zu 10 Jahren Gefängnis, heute 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) auch heute. Geschützte Rechtsgüter sind unverändert: die Willensfreiheit bzw. Vertragsfreiheit und das Vermögen. Das Grundgesetz - das, wie Sie richtig feststellen, 1890 noch nicht existierte - hat beide Rechtsgüter des § 253 StGB unter Grundrechtsschutz gestellt: die Vertragsfreiheit unter den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG und das Vermögen, das die Erpressung verletzen will, unter den Schutz des Art. 14 GG.
Übrigens hat sich das BVerfG nicht nur in BVerfGE 84, 212 mit der Frage des Schutzes von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Verfassung befaßt. Sondern es hat auch in BVerfGE 50, 290 (Mitbestimmungsurteil aus 1979) die Frage gestellt, ob der Arbeitskampf Grundrechtsschutz genießt. Es hat dort die Frage - wie Sie als Jurist sicher wissen - verneint. --81.173.149.26 09:09, 4. Dez. 2008 (CET)W.H.

Strafrechtlich - zivilrechtlich

Die Begründung, lieber Karsten, besteht schlicht darin, dass politische Streiks unter strafrechtlicher Sanktion stehen, weil sie Verfassungsorgane unter Druck setzen - das tun kurze Demonstrationsstreiks eben nicht. Aber bei diesen kann der Arbeitgeber die vertragliche Leistungspflicht schadenersatzrelevant einklagen, was er bei tariflichen Auseinandersetzungen nicht kann. Ich habe den Passus wieder eingefügt und ergänzt. FelMol 16:46, 6. Dez. 2008 (CET)

Der Begriff "Arbeitskampf" taucht in Art. 9, Abs, 3 nicht auf, daher ist "explizit fehl am Platze. Das BAG behandelt aber den Arbeitskampf als Konnexinstitut der Tarifautonomie, daher wäre "implizit" angemessener. FelMol 16:56, 6. Dez. 2008 (CET)

Ich muss mich korrigieren: Im Zuge der Notstandsverfassung ist Art. 9, Abs. 3 dahingehend ergänzt worden, dass sich bestimmte Notstandsmaßnahmen nicht gegen "Arbeitskämpfe richten (dürfen), die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen (...) geführt werden". Insofern ist "explizit" doch angemessen. Ich habe die entsprechende Korrektur im Artikel vorgenommen. FelMol 19:35, 7. Dez. 2008 (CET)

Zum Verständnis für die Leser. Es geht um die Ergänzung "Erlaubt sind zwar im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung kurze politische Demonstrationsstreiks, die aber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Leistungspflicht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach sich ziehen können.", die ich mit dem Kommentar "Dieser Änderung fehlt die innere Logik: Diese Streiks seien erlaubt, führen aber zu Schadensersatzforderungen wegen Vertragsbruch oder unerlaubter Handlung?" revertiert hatte. Die neue Formulierung "Erlaubt sind zwar im Rahmen des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung kurze politische Demonstrationsstreiks, die nicht unter strafechtlicher Sanktion stehen, aber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Leistungspflicht einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nach sich ziehen können" ist besser, aber noch nicht ausreichend. Nicht alles, was nicht strafbewehrt ist, ist zulässig. So ist z.B. der Schwangerschaftsabbruch verboten, aber unter bestimmten Bedingungen nicht strafrechtlich relevant. In der Tat dürften "kurze politische Demonstrationsstreiks" typischerweise strafrechtlich nicht relevant sein. Dennoch stellen sie einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar und sind daher nicht erlaubt. Ein Recht, Verträge zu brechen, haben wir nicht.Karsten11 20:50, 7. Dez. 2008 (CET)

Ich hoffe, mit der neuen Formulierung und Eliminierung von "erlaubt" Deinem Einwand Rechnung getragen zu haben. Nichts für ungut, wie der Rheinländer zu sagen pflegt. FelMol 21:19, 7. Dez. 2008 (CET)

Herzlichen Dank und GrußKarsten11 21:28, 7. Dez. 2008 (CET)

Schwerpunktstreik

Hallo!

Ich habe hier ein Aufgabenbuch von der IHK Stuttgart zum Thema WiSo. Hier wird der Schwerpunktstreik als "Streik einer einzelnen Gewerkschaft in ausgewählten Betrieben" definiert. Welche Definition ist nun richtiger? --84.148.120.28 11:24, 8. Jan. 2009 (CET)

Beide sind richtig. In Deutschland trifft eher die von Dir zitierte Version zu; in Nachbarländern (z.B. England), wo betriebliche Kollektivverhandlungen üblich sind, eher die ursprüngliche Definition. Ich habe eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.--FelMol 11:48, 8. Jan. 2009 (CET)

Streik - Solidarität - Recht

Durch Streik wollen gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Umverteilung zu Lasten von Kollegen (die daraufhin betriebsbedingt ihre Arbeitsplätze verlieren) und Kunden der bestreikten Unternehmen (die daraufhin höhere Produktpreise zahlen). Das Volumen der Arbeitsmehrkostenweitergabe an Kunden ist allerdings weitaus kleiner als das Volumen der Arbeitsmehrkostenvermeidung durch Einsparung von Arbeitsplätzen bzw. Mitarbeitern. Im wesentlichen entspricht jede tarifbedingte Erhöhung der Löhne einer ebenso hohen Streichung von Stellen. Mit einer 5%igen Tariferhöhung steht jeder 21. Arbeitsplatz zur Disposition, weil aus dem dafür vorgesehenen Lohn der 5%Zuschlag für die übrigen 20 Mitarbeiter aufgebracht wird.

Streik ist kriminell: "Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen" sagte öffentlich und unwidersprochen der Bahnvorstand Margret Suckale, Juristin, als die Bahn von den GDL-Lokführern im Jahre 2007 bestreikt wurde.

Mit dem Begriff "erpressen" kaprizierte sie sich auf geltendes Strafrecht: § 253 Abs. 4 StGB sieht für Streik als Erpressung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Seine jetzige Fassung hat § 253 StGB 1994 erhalten.

In dem durch wechselseitige gerichtliche einstweilige Verfügungen geprägten Lokführer-Tarifstreit 2007 fällt auf, daß die - juristisch hervorragend beratene - Gewerkschaftsseite es nicht versucht hat, der Bahn bzw. Frau Suckale gerichtlich verbieten zu lassen, die Streikenden immer wieder öffentlich als "Erpresser" zu bezeichnen. Diese rhetorische Kriminalisierung des Streiks hätte sich als verleumderische Herabwürdigung der Streikende problemlos gerichtlich verbieten lassen, wenn die rechtliche Bewertung des Streiks am Maßstab des § 253 Abs. 4 StGB rechtlich unzutreffend wäre.

Das ist sie aber nicht. Das Unterbleiben derartiger Verbotsanträge beruht eindeutig auf der berechtigten Befürchtung der Gewerkschaftsjuristen, daß es im Ablehnungsfalle zu einer gerichtlichen Feststellung kommen könne, daß die Bewertung des Streiks als Erpressung zutreffend ist und deshalb im Rahmen der Meinungsfreiheit geäußert werden darf, ohne ein Recht der Streikenden zu verletzen.

Als in Deutschland letztmalig ein Streikteilnehmer als Erpresser verurteilt wurde (RGSt 21, 114), drohte § 253 StGB dafür deutlich weniger, nämlich Gefängnisstrafe zwischen 1 Monat und 10 Jahren an. Heute, d.h. seit 1994, droht § 253 Abs. 4 StGB dafür eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren an.

Streik ist unsolidarisch. Es ist ein krasser Verstoß gegen das gewerkschaftliche Prinzip der Solidarität, zu erzwingen, daß Genossen in die Arbeitslosigkeit gedrängt werden, damit die übrigen sich an deren Löhnen zu Unrecht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB bereichern können.

Streik in seinem ursprünglichen englischen Wortsinn (strike = Schlag, Streich) wäre wörtlich verstanden als Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung ebenfalls kriminell. --81.173.158.7 13:45, 26. Dez. 2008 (CET)W.H.

Don Quijote reitet auch an hohen Feiertagen! FelMol 14:55, 26. Dez. 2008 (CET)


Aus Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.6.2007, 1 AZR 396/06 (Hervorhebungen durch die Verfasserin):
.... schützt das Grundrecht [des Art 9 Abs. 3 GG] als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Dazu gehört auch der Streik. Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. -; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 -). --Gunilla 23:15, 26. Dez. 2008 (CET)
'Seine Behauptung, Streik sei als Kampfmittel "verfassungsrechtlich gewährleistet", straft das Bundesarbeitsgericht höchstselbst dadurch Lügen', daß es statt auf das Grundgesetz auf Rechtsprechung rekurriert, die ihrerseits ebenfalls nicht an die Verfassung anknüpft. Die Feststellung, im Text des Grundgesetzes einen Hinweis auf "Streik als Kampfmittel" gefunden zu haben, stellt das Bundesarbeitsgericht in der von Ihnen zitierten Entscheidung - entgegen dem, was Sie in Fettdruck hervorheben - nicht auf; in der übrigen Arbeitskampfrechtsprechung übrigens auch nicht.
Was verfassungsrechtlich gilt, bestimmt nicht das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen, sondern der Verfassungsgesetzgeber im Grundgesetz. --81.173.239.195 21:07, 12. Jan. 2009 (CET)W.H.


Aus Strafgesetzbuch (StGB), § 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Juristsich geklärt ist, dass ein rechtmäßiger Streik strafrechtlich keine Erpressung ist. Nicht geklärt ist nach wie vor (wollte man nicht Kategorien der Psychopathologie bemühen), was den Juristen W.H. dazu antreibt, alles daran zu setzen, sich hier mit seinen juristischen Thesen blamieren zu wollen.--Gunilla 23:15, 26. Dez. 2008 (CET)
Nein, das ist grober Unfung. Sie, Gunilla, irren bzw. betreiben gewerkschaftsgefällige Desinformation über den Umgang "der Juristen" mit § 253 Abs. 2 StGB.
Z. B. Lackner/Kühl sind Juristen und schreiben, was "die Juristen" denken, soweit sie sich mit dem Zusammenhang mit Streik und Erpressung befassen. Wollen Sie ihnen absprechen, Jurist zu sein? Jedenfalls haben sie einen in Fachkreisen bekannten Kommentar zum Strafgesetzbuch herausgebracht. Der im folgenden zitierte Kühl ist ordentlicher Professor für Strafrecht an einer deutschen Universität. Also sicherlich niemand, dem man mit Gunilla absprechen muß oder kann, Jurist zu sein. Kühl schreibt in seiner Anleitung zur Rechtswidrigkeitsprüfung im Rahmen des § 253 StGB:
"Die Rechtswidrigkeit ist auf zwei Ebenen zu prüfen. a) Die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung bedarf einer selbstständigen Beurteilung ... b) Die Rechtswidrigkeit der Tat im Ganzen bestimmt sich nach der Mittel-Zweck-Relation des Abs 2, die mit § 240 II übereinstimmt. Da bei dieser Prüfung die erstrebte Bereicherung als Nötigungszweck erscheint und die Rechtswidrigkeit des Zwecks ein wesentliches Element der Mittel-Zweck-Beziehung ist, wird die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung idR für die Gesamtbeurteilung wesentlich und meist auch ausschlaggebend sein." (Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage, C. H. Beck München 2007, § 253 Randnr. 9, 10)
Da die zu Unrecht erfolgende Bereicherung auf Kosten eines Anderen, die Tatbestandsmerkmal jeder Erpressung ist, stets und unausweichlich verwerflich ist, ist nach juristischer Auffassung auch der auf die die zu Unrecht erfolgende Bereicherung auf Kosten eines Anderen gerichtete Streik zwangsläufig rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.
Die Gerichtsentscheidungen, die im Gegensatz dazu den Streik für rechtmäßig erklären, stammen ausnahmslos nicht von den Strafgerichten und vermeiden, soweit sie für sich in Anspruch nehmen, die Rechtmäßigkeit des Streiks zu begründen, kategorisch die Befassung mit § 253 StGB. Die Feststellung, daß Streik nach § 253 Abs. 2 StGB nicht rechtmäßig sei, findet sich in keiner ein angebliches Streikrecht "begründenden" Entscheidung eines deutschen Gerichts.
Zu denen, die Sie offenbar nicht als Juristen wahrzunehmen befähigt sind, gehört auch der den Zusammenhang zwischen Erpressung und Streik in seiner Monographie "Arbeitskampfrecht" thematisierende ehemalige Präsident des Bundesarbeitsgerichts Kissel.
--81.173.159.234 16:30, 2. Jan. 2009 (CET)W.H.
Die Formulierung, "dass ein rechtmäßiger Streik strafrechtlich keine Erpressung ist", findet sich in bisher keiner einzigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und in keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungen dieser beiden Gerichte, die ein Streikrecht behaupten, meiden Feststellungen zur Erpressung wie der Teufel das Weihwasser.
Die "juristische Klärung" im Sinne Ihrer Formulierung ist mutig gelogen.
--81.173.154.60 01:31, 3. Jan. 2009 (CET)W.H.

1. Kühl sagt in dem Zitat kein einziges Wort zum Thema Streik. Dies so darzustellen, indem das von einem selbst Hineingelesene als Kühls Meinung präsentiert wird, ist mutig unredlich.
2. Auch wenn sich W.H. beharrlich weigert, dies zur Kenntnis zu nehmen: BVerfG und BAG haben den Streik grundsätzlich als rechtmäßiges Mittel im Arbeitskampf anerkannt.
3. Zur Erinnerung: Kühl sagt: a) Die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung bedarf einer selbstständigen Beurteilung ... . Also nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen bzw. ersten und zweiten Prüfungsschritt durcheinanderbringen.
4. Was von W.H. in seinem Wahn als die zu Unrecht erfolgende Bereicherung auf Kosten eines Anderen bezeichnet wird, ist keine Bereicherung, sondern dabei handelt es sich um eine vertragliche Gegenleistung für eine Arbeitsleistung. Die Höhe der Gegenleistung bestimmt sich nach einem Tarifvertrag Dieser wird von der Arbeitgeberseite, auch nach einem Streik, immer noch nach Verhandlungen und nach Beschlussfassung in dem dafür vorgesehenen und demokratische legitimierten Orgen des Arbeitgeberverbandes freiwilig unterschrieben worden. Auch der Strafrechtler sollte sich einmal mit dem Zivilrecht befassen.
5. Arbeitsgerichte sagen im Zusammenhang mit einem Streik nichts zum Thema Erpressung, weil sie dazu keinen Anlass haben. Dass Arbeitsgerichte nicht ausdrücklich Erpressung verneinen, ist deshalb kein Beleg für die These, Streik sei Erpressung. Ein Verdächtigter hat noch immer nicht seine Unschuld zu beweisen, sondern es ist umgekehrt.
6. Wo sind also die strafgerichtlichen Verurteilungen eines Streiks als Erpressung. Vielleicht kommt da mal etwas aktuellers als RG 21, 114, denn dabei handelt es sich um ein Urteil vom 6. Oktober 1890 (in Worten: achtzehnhundertundneunzig). Oder gibt es etwa solche Entscheidungen deshalb nicht, weil Heerscharen deutscher Richter und Staatsanwälte von den Gewerkschaften desinformiert oder gar erpresst werden?
Gunilla 16:52, 3. Jan. 2009 (CET)


Zu 1.
Der Vorwurf der Unredlichkeit ist unredlich und der Vorwurf, "das von einem selbst Hineingelesene als Kühls Meinung zu präsentieren", ist verlogen. Daß Kühl in seiner Kommentierung zu § 253 StGB keinen Katalog zulässiger Anwendungsbeispiele für Erpressung vorlegt und "Erpressung" in keinen solchen Katalog aufnimmt, beruht auf der Aufgabe und der Destination eines Kommentars.
Sie behandeln das Fehlen eines Hinweises auf Streik so, als erwarteten Sie von einem Kommentar eines Gesetzes eine vom Gesetzgeber autorisierte Durchführungsverordnung zu dem Gesetz, die einen erschöpfenden Positivkatalog aller zulässigen Anwendungsfälle des Gesetzes enthält mit der Folge, daß alle in diesen Katalog nicht aufgenommenen Beispielsfälle von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen - und damit nicht tatbestandsmäßig - sind.
Damit verkennen Sie die Bedeutung des Gesetzes und die Grenzen der Bedeutung eines privaten, vom Gesetzgeber nicht autorisierten, also für die Gesetzesanwendung unverbindlichen, Kommentators.
Das Gesetz ist nicht deshalb für ein bestimmtes Geschehen einschlägig und anwendbar, weil es als Beispielsfall von einem Kommentator erwähnt ist, sondern deshalb, weil es die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes erfüllt (ohne Rücksicht darauf, ob bereits ein Kommentator diesen Fall bearbeitet hat).
Zu 2.
Die Rechtsprechung von BAG und BVerfG zum Arbeitskampf ist Gegenstand wiederholter Befassung meinerseits gewesen. Sie lügen sehr mutig, indem Sie behaupten, daß ich mich weigere, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 3.
Vgl. den Text der Kühlschen Kommentierung.
Zu 4.
Mit Ihrem Leugnen einer Bereicherung und der "Behauptung, dabei handele es sich um eine vertragliche Gegenleistung für eine Arbeitsleistung", verkürzen Sie (ebenso wie üblicherweise das BAG) den Sachverhalt, nämlich unterschlagen das Ziel, das mit einem Streik angestrebt wird. Angestrebt wird "mehr Geld auf Kosten von Kollegen", und nicht etwa nur eine juristische Leistung in Gestalt eines Vertragstextes, der den Sachzwang für die Maßnahmen begründet, die die Geldzahlung möglich machen.
Dies leugnet zum Beispiel der im Vergleich zu Ihnen kompetentere Präsident des Bundesarbeitsgerichts i.R. Otto Rudolf Kissel nicht, der in seiner 2002 erschienenen Monographie „Arbeitskampfrecht“ im Vorwort mit folgenden Worten in den Sachverhalt einführt:
„Der Arbeitskampf ist eine ganz besondere Erscheinung in unserem Arbeitsleben, ist ein historisch entstandenes gesamtgesellschaftliches Phänomen; vieles ist im Arbeitskampfrecht „unstreitig" geworden und hat fast schon Merkposten-Qualität, den-noch ist der Arbeitskampf ein von Zweifeln geschütteltes, unstetes Rechtsinstitut: Denn es ist in unserer Rechtsordnung ungewöhnlich, dass durch die Verweigerung der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gezielt Druck auf den Vertragsgegner ausgeübt wird, was für diesen in aller Regel mit erheblichen Schäden verbunden ist und oft auch für unbeteiligte Dritte, nicht immer unbeabsichtigt. Dieser Druck ist das als zulässig anzusehende Mittel, den Vertragsgegner/partner gefügig zu machen für einen Vertragsabschluss, den dieser „freiwillig" nicht will, aber den Vorstellungen des Angreifers möglichst entsprechen soll, und dies mit dem Siegel der Rechtmäßigkeit — ungewöhnlich und jenseits der Vorstellungen des BGB von den Umständen eines Vertragsabschlusses.“
In § 34 derselben Monographie beschreibt Kissel unter Randnummer 21 den Druckmitteleinsatz als Berührungspunkt zwischen Streik und Strafrecht mit den Worten:
„Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt, einlenkt, bei der Aussperrung durch den mit der Nichtentgegennahme der vereinbarten Arbeitsleistung verbundenen Lohnverlust. Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB).“
Kissel stellt im Anschluß daran unverblümt fest, „daß durch den Arbeitskampf Schäden verursacht werden sollen, um den Gegner gefügig zu machen zu ei-nem Gewähren von Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen zugunsten des Druckausübenden, auf die dieser keinen Rechtsanspruch hat“. Kissel schießt nicht aus, daß diese Schäden, die den Gegner gefügig machen sollen, gar nicht beim Gegner sondern bei kampfunbeteiligten Dritten entstehen - ohne daß deren Entschädigung vorgesehen wird. Die Schäden seien, soweit sie verhältnismäßig seien, den Geschädigten zuzumuten und entschädigungslos hinzunehmen. Das sagt Kissel ausdrücklich.
Kissel schweigt hingegen beredt darüber, auf wessen Kosten dieser Gegner diese Verbesserungen leisten soll, daß nämlich, wenn sich die erstreikten höheren Arbeits-entgelte nicht als Kostensteigerung durch Preiserhöhungen auf die Kundschaft überwälzen lassen, die dann notwendige Mehrkostenvermeidung durch Stellenein-sparungen erfolgt, also wirtschaftlich Arbeitnehmer - auch solche, die dies durch ihre Streikteilnahme mit erzwungen haben - trifft.
Die Rechtswidrigkeit der Erpressung versucht Kissel abzuwehren mit der Feststel-lung:
„Nachdem als Ergebnis einer langen Rechtsentwicklung der Arbeitskampf, wenn auch in bestimmten Grenzen, als rechtmäßiges Mittel zum Erreichen eines Tarifver-trags in der Rechtsordnung anerkannt ist, kann ein nach arbeitskampfrechtlichen Bewertungen rechtmäßiges Verhalten strafrechtlich gegenüber dem Arbeitskampf-gegner nicht anders als rechtmäßig bewertet werden.“
Diese Feststellung allerdings räumt die strafrechtliche Rechtswidrigkeit der Erpressung nicht wirklich aus.
Was Kissel als lange Rechtsentwicklung anspricht, hat sich nämlich nicht im Strafrecht, ja überhaupt nicht im Bereich des Gesetzes abgespielt, sondern im Bereich der Spruchpraxis der Arbeitsgerichte außerhalb des Strafrechts und der Strafrechtspflege.
Kissel behauptet nicht, eine gesetzgeberische Anpassung des § 253 StGB an eine rechtliche Notwendigkeit erkannt zu haben, die Erpressung als Mittel zur Durchsetzung einer ungerechtfertigten Bereicherung zuzulassen.
Mit einer "langen Rechtsentwicklung" meint Kissel eine seit 1955 praktizierte zivilrechtliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Arbeitskampf unter Führung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1955 (BAGE 1, 291).
In dieser für die Begründung der Arbeitskampfrechtsprechung grundlegenden Entscheidung nimmt allerdings das Bundesarbeitsgericht den für die strafrechtliche Bewertung des Streiks einschlägigen § 253 StGB überhaupt nicht in den Blick.
Im Anschluß daran stellt Kissel ausdrücklich - und zutreffend - fest, daß Rechtsprechung keine Rechtsquelle ist, und daß selbst eine ständige Rechtsprechung den Inhalt des Gesetzes, soweit sie sich von ihm entfernt, nicht würde ändern können.


Zu 5.
und dem Anlaß zur Befassung der Arbeitskampfrechtsprechung mit § 253 StGB siehe vorstehend Zu 4.


Zu 6.
Ihr Verlangen nach strafgerichtlichen Verurteilungen eines Streiks als Erpressung sollte mit dem Hinweis auf das von Ihnen genannte Urteil vom 6. 10.1890 - RG 21, 114 - hinreichend und erschöpfend befriedigt sein. Der Streik ist als Erpressung nicht deshalb strafbar, weil ein Gericht in jüngerer oder älterer Vergangenheit so entschieden hat, sondern weil ein Strafgesetz, dessen Strafrahmen zwischen 1890 und 1994 von 1 Monat bis zu 10 Jahren auf 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verschärft worden ist, die Bestrafung des Streiks als Erpressung vorsieht, d. h. weil der Streik - wie man in RGSt 21, 114 studieren kann - die Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung einschließlich der zu Unrecht auf Kosten eines Anderen erfolgenden Bereicherung erfüllt und damit die Verwerflichkeit des § 253 Abs. 2 StGB unausweichlich indiziert.
Und "Heerscharen deutscher Richter und Staatsanwälte, die von den Gewerkschaften desinformiert oder gar erpresst werden", ist unfreiwillige Satire Ihrerseits. Nicht etwaige Desinformation seitens der Gewerkschaften, sondern das Wählerpotential, das etliche Millionen Gewerkschaftsmitglieder und ihr Anhang darstellen, im Verbund mit der Ämterpatronage wichtiger Behörden durch die politischen Parteien, und die seitens der Politiker gegenüber den Wählerzielgruppen geübte Anbiederung und Rücksichtnahme haben bewirkt, daß Deutschlands Staatsanwälte gegen eine umworbene mögliche Wählerklientel, von der die Wahl der Politiker abhängen kann, bei Offizialdelikten das Legalitätsprinzip zurückhaltend handhaben.
--81.173.150.146 01:27, 4. Jan. 2009 (CET)W.H.



Debatten bitte zur enzyklopädischen Darstellung von Tatsachen führen und nicht in persönlichen Kreuzzügen zur Veränderung dieser Tatsachen. --DL5MDA 23:59, 26. Dez. 2008 (CET)

Diesem Hinweis ist zu entnehmen, daß Sie lernen sollten, daß diese von Ihnen angesprochene Debatte zur enzyklopädischen Darstellung von Tatsachen geführt wird. Sowohl der Hinweis auf geltendes Recht (§ 253 StGB) als auch die Unterrichtung über seine Anwendung durch die Strafgerichte (RGSt 21, 114) sind Tatsachen - und nicht etwa ein Bemühen um Veränderung von Tatsachen (schon gar kein Kreuzzug). Die von Ihnen angeblich darin erkannte Veränderung von Tatsachen kommt in dem von Ihnen so kommentierten Beitrag nicht vor.
Verkaufen Sie bitte ihre persönliche Meinungen nicht als Lehre. Nichts "ist zu entnehmen", sondern Sie entnehmen, was Sie halt mit Ihrer persönlichen Sichtweise entnehmen wollen. Machen Sie bitte konkrete Vorschläge, was wo im Artikel geändert werden sollte. EOD. --DL5MDA 15:21, 27. Dez. 2008 (CET)
Ihr Hinweis will irreführen. Das Zitieren des Gesetzgebers ist nicht Präsentation einer nur persönlichen Einzelmeinung, sondern die Mitteilung einer Tatsache, nämlich der, daß der Gesetzgeber ein Gesetz des zitierten Inhalts beschlossen hat. Jeder Gesetzesbeschluß faßt die kumulierten Meinungen der Mehrheit der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft zusammen. Das gilt für § 253 StGB ebenso wie für Art. 9 Abs. 2 GG und § 16 VereinsG. --81.173.153.31 14:35, 28. Dez. 2008 (CET)W.H.


@DL5MDA: Reg Dich nicht auf, das ist bloß ein wohlbekannter Troll. Es genügt vollauf, seine Beiträge zu löschen. Freundliche Grüße, --Carol.Christiansen 15:24, 27. Dez. 2008 (CET)

Karl Liebknecht, Rechtsstaat und Klassenjustiz (in: Gesammelte Reden und Schriften, Band II (1954), S. 17 ff (33 ff):

Wie läuft nun aber die Sache im umgekehrten Fall? Wie steht es, wenn der Arbeitgeber sagt: "Von jetzt an erhaltet ihr pro Stunde fünf Pfennig Lohn weniger, und wenn ihr damit nicht zufrieden seid, dann muss ich euch entlassen!" Geschieht das, werden die Arbeiter aufs Pflaster geworfen, so stehen sie nackt und bloß da und sind damit unendlich ernster geschädigt, als wenn dem Unternehmer ein paar Wochen die Maschinen stille stehen. Aber, Parteigenossen, das ist keine Erpressung! Der Unternehmer handelt nach Ansicht der Gerichte immer im guten Glauben! Wir haben Versuche gemacht, gegen die Unternehmer einzuschreiten, aber diese Versuche sind missglückt. (Stürmische Pfuirufe.) Ja, Parteigenossen, das ist Klassenjustiz! Gunilla 20:23, 28. Dez. 2008 (CET)

Was Liebknecht hier als "Klassenjustiz" zu diffamieren versucht, hat mit unangemessener Bevorzugung einer Klasse und unangemessener Benachteiligung der anderen Klasse durch die Gerichte nichts zu tun.
Was Liebknecht zu skandalisieren versucht, ist, daß Gerichte die gesetzlich vorgesehene Änderungskündigung für zulässig halten.
Diese Änderungskündigung ist allerdings - was Liebknecht in seiner Polemik verschweigt - neben der betriebsbedingten Kündigung eines der unverzichtbaren unternehmerischen rechtlichen Instrumente der Anpassung an sich ändernde wirtschaftliche Bedingungen.
Der Unternehmer braucht, wenn er bei abflauender Konjunktur und nachlassendem Absatz seinen Betrieb aufrechterhalten können will, die Möglichkeit, sich von Mitarbeitern, die er sich konjunkturbedingt nicht mehr leisten kann, zu trennen. Eine rechtliche Unterbindung dieser Anpassung, die Liebknecht offenbar propagieren will, würde dazu führen, daß der Unternehmer, weil er mehr zahlen muß als er zahlen kann, zahlungsunfähig, also insolvent, wird.
Mit der insolvenzmäßigen Abwicklung des Unternehmens gehen, wenn nicht mittels drastischer Stellenstreichung durch den Insolvenzverwalter eine Sanierung gelingt, sämtliche Arbeitsplätze des arbeitskostenmäßig überforderten Unternehmens verloren - während, um beim Liebknecht-Beispiel zu bleiben, mit der kollektiven Zustimmung zu einer Lohnreduzierung um 5 Pfennig pro Stunde die Insolvenz hätte vermieden und der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen hätte erhalten werden können.
Liebknecht war ein begnadeter Demagoge und ein miserabler Jurist. --81.173.153.0 14:44, 29. Dez. 2008 (CET)W.H.

Streik - Solidarität - Recht

Durch Streik, ein als besonders schwerer Fall der Erpressung nach § 253 Abs. 4 StGB strafbares Verhalten, wollen gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Umverteilung zu Lasten von Kollegen (die daraufhin betriebsbedingt ihre Arbeitsplätze verlieren) und Kunden der bestreikten Unternehmen (die daraufhin höhere Produktpreise zahlen). Das Volumen der Arbeitsmehrkostenweitergabe an Kunden ist allerdings weitaus kleiner als das Volumen der Arbeitsmehrkostenvermeidung durch Einsparung von Arbeitsplätzen bzw. Mitarbeitern. Im wesentlichen entspricht jede tarifbedingte Erhöhung der Löhne einer ebenso hohen Streichung von Stellen. Mit einer 5%igen Tariferhöhung steht jeder 21. Arbeitsplatz zur Disposition, weil aus dem dafür vorgesehenen Lohn der 5%Zuschlag für die übrigen 20 Mitarbeiter aufgebracht wird.

Streik ist kriminell: "Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen" sagte öffentlich und unwidersprochen der Bahnvorstand Margret Suckale, Juristin, als die Bahn von den GDL-Lokführern im Jahre 2007 bestreikt wurde.

Mit dem Begriff "erpressen" kaprizierte sie sich auf geltendes Strafrecht: § 253 Abs. 4 StGB sieht für Streik als Erpressung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Seine jetzige Fassung hat § 253 StGB 1994 erhalten.

In dem durch wechselseitige gerichtliche einstweilige Verfügungen geprägten Lokführer-Tarifstreit 2007 fällt auf, daß die - juristisch hervorragend beratene - Gewerkschaftsseite es nicht versucht hat, der Bahn bzw. Frau Suckale gerichtlich verbieten zu lassen, die Streikenden immer wieder öffentlich als "Erpresser" zu bezeichnen. Diese rhetorische Kriminalisierung des Streiks hätte sich als verleumderische Herabwürdigung der Streikende problemlos gerichtlich verbieten lassen, wenn die rechtliche Bewertung des Streiks am Maßstab des § 253 Abs. 4 StGB rechtlich unzutreffend wäre.

Das ist sie aber nicht. Das Unterbleiben derartiger Verbotsanträge beruht eindeutig auf der berechtigten Befürchtung der Gewerkschaftsjuristen, daß es im Ablehnungsfalle zu einer gerichtlichen Feststellung kommen könne, daß die Bewertung des Streiks als Erpressung zutreffend ist und deshalb im Rahmen der Meinungsfreiheit geäußert werden darf, ohne ein Recht der Streikenden zu verletzen.

Als in Deutschland letztmalig ein Streikteilnehmer als Erpresser verurteilt wurde (RGSt 21, 114), drohte § 253 StGB dafür deutlich weniger, nämlich Gefängnisstrafe zwischen 1 Monat und 10 Jahren an. Heute, d.h. seit 1994, droht § 253 Abs. 4 StGB dafür eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren an.

Streik ist unsolidarisch. Es ist ein krasser Verstoß gegen das gewerkschaftliche Prinzip der Solidarität, zu erzwingen, daß Genossen in die Arbeitslosigkeit gedrängt werden, damit die übrigen sich an deren Löhnen zu Unrecht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB bereichern können.

Streik in seinem ursprünglichen englischen Wortsinn (strike = Schlag, Streich) wäre wörtlich verstanden als Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung ebenfalls kriminell. --81.173.158.7 13:45, 26. Dez. 2008 (CET)W.H.

Don Quijote reitet auch an hohen Feiertagen! FelMol 14:55, 26. Dez. 2008 (CET)


Aus Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.6.2007, 1 AZR 396/06 (Hervorhebungen durch die Verfasserin):
.... schützt das Grundrecht [des Art 9 Abs. 3 GG] als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Dazu gehört auch der Streik. Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. -; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 -). --Gunilla 23:15, 26. Dez. 2008 (CET)
'Seine Behauptung, Streik sei als Kampfmittel "verfassungsrechtlich gewährleistet", straft das Bundesarbeitsgericht höchstselbst dadurch Lügen', daß es statt auf das Grundgesetz auf Rechtsprechung rekurriert, die ihrerseits ebenfalls nicht an die Verfassung anknüpft. Die Feststellung, im Text des Grundgesetzes einen Hinweis auf "Streik als Kampfmittel" gefunden zu haben, stellt das Bundesarbeitsgericht in der von Ihnen zitierten Entscheidung - entgegen dem, was Sie in Fettdruck hervorheben - nicht auf; in der übrigen Arbeitskampfrechtsprechung übrigens auch nicht.
Was verfassungsrechtlich gilt, bestimmt nicht das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen, sondern der Verfassungsgesetzgeber im Grundgesetz. --81.173.239.195 21:07, 12. Jan. 2009 (CET)W.H.


Aus Strafgesetzbuch (StGB), § 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Juristsich geklärt ist, dass ein rechtmäßiger Streik strafrechtlich keine Erpressung ist. Nicht geklärt ist nach wie vor (wollte man nicht Kategorien der Psychopathologie bemühen), was den Juristen W.H. dazu antreibt, alles daran zu setzen, sich hier mit seinen juristischen Thesen blamieren zu wollen.--Gunilla 23:15, 26. Dez. 2008 (CET)
Nein, das ist grober Unfung. Sie, Gunilla, irren bzw. betreiben gewerkschaftsgefällige Desinformation über den Umgang "der Juristen" mit § 253 Abs. 2 StGB.
Z. B. Lackner/Kühl sind Juristen und schreiben, was "die Juristen" denken, soweit sie sich mit dem Zusammenhang mit Streik und Erpressung befassen. Wollen Sie ihnen absprechen, Jurist zu sein? Jedenfalls haben sie einen in Fachkreisen bekannten Kommentar zum Strafgesetzbuch herausgebracht. Der im folgenden zitierte Kühl ist ordentlicher Professor für Strafrecht an einer deutschen Universität. Also sicherlich niemand, dem man mit Gunilla absprechen muß oder kann, Jurist zu sein. Kühl schreibt in seiner Anleitung zur Rechtswidrigkeitsprüfung im Rahmen des § 253 StGB:
"Die Rechtswidrigkeit ist auf zwei Ebenen zu prüfen. a) Die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung bedarf einer selbstständigen Beurteilung ... b) Die Rechtswidrigkeit der Tat im Ganzen bestimmt sich nach der Mittel-Zweck-Relation des Abs 2, die mit § 240 II übereinstimmt. Da bei dieser Prüfung die erstrebte Bereicherung als Nötigungszweck erscheint und die Rechtswidrigkeit des Zwecks ein wesentliches Element der Mittel-Zweck-Beziehung ist, wird die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung idR für die Gesamtbeurteilung wesentlich und meist auch ausschlaggebend sein." (Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage, C. H. Beck München 2007, § 253 Randnr. 9, 10)
Da die zu Unrecht erfolgende Bereicherung auf Kosten eines Anderen, die Tatbestandsmerkmal jeder Erpressung ist, stets und unausweichlich verwerflich ist, ist nach juristischer Auffassung auch der auf die die zu Unrecht erfolgende Bereicherung auf Kosten eines Anderen gerichtete Streik zwangsläufig rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.
Die Gerichtsentscheidungen, die im Gegensatz dazu den Streik für rechtmäßig erklären, stammen ausnahmslos nicht von den Strafgerichten und vermeiden, soweit sie für sich in Anspruch nehmen, die Rechtmäßigkeit des Streiks zu begründen, kategorisch die Befassung mit § 253 StGB. Die Feststellung, daß Streik nach § 253 Abs. 2 StGB nicht rechtmäßig sei, findet sich in keiner ein angebliches Streikrecht "begründenden" Entscheidung eines deutschen Gerichts.
Zu denen, die Sie offenbar nicht als Juristen wahrzunehmen befähigt sind, gehört auch der den Zusammenhang zwischen Erpressung und Streik in seiner Monographie "Arbeitskampfrecht" thematisierende ehemalige Präsident des Bundesarbeitsgerichts Kissel.
--81.173.159.234 16:30, 2. Jan. 2009 (CET)W.H.
Die Formulierung, "dass ein rechtmäßiger Streik strafrechtlich keine Erpressung ist", findet sich in bisher keiner einzigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und in keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidungen dieser beiden Gerichte, die ein Streikrecht behaupten, meiden Feststellungen zur Erpressung wie der Teufel das Weihwasser.
Die "juristische Klärung" im Sinne Ihrer Formulierung ist mutig gelogen.
--81.173.154.60 01:31, 3. Jan. 2009 (CET)W.H.

1. Kühl sagt in dem Zitat kein einziges Wort zum Thema Streik. Dies so darzustellen, indem das von einem selbst Hineingelesene als Kühls Meinung präsentiert wird, ist mutig unredlich.
2. Auch wenn sich W.H. beharrlich weigert, dies zur Kenntnis zu nehmen: BVerfG und BAG haben den Streik grundsätzlich als rechtmäßiges Mittel im Arbeitskampf anerkannt.
3. Zur Erinnerung: Kühl sagt: a) Die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung bedarf einer selbstständigen Beurteilung ... . Also nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen bzw. ersten und zweiten Prüfungsschritt durcheinanderbringen.
4. Was von W.H. in seinem Wahn als die zu Unrecht erfolgende Bereicherung auf Kosten eines Anderen bezeichnet wird, ist keine Bereicherung, sondern dabei handelt es sich um eine vertragliche Gegenleistung für eine Arbeitsleistung. Die Höhe der Gegenleistung bestimmt sich nach einem Tarifvertrag Dieser wird von der Arbeitgeberseite, auch nach einem Streik, immer noch nach Verhandlungen und nach Beschlussfassung in dem dafür vorgesehenen und demokratische legitimierten Orgen des Arbeitgeberverbandes freiwilig unterschrieben worden. Auch der Strafrechtler sollte sich einmal mit dem Zivilrecht befassen.
5. Arbeitsgerichte sagen im Zusammenhang mit einem Streik nichts zum Thema Erpressung, weil sie dazu keinen Anlass haben. Dass Arbeitsgerichte nicht ausdrücklich Erpressung verneinen, ist deshalb kein Beleg für die These, Streik sei Erpressung. Ein Verdächtigter hat noch immer nicht seine Unschuld zu beweisen, sondern es ist umgekehrt.
6. Wo sind also die strafgerichtlichen Verurteilungen eines Streiks als Erpressung. Vielleicht kommt da mal etwas aktuellers als RG 21, 114, denn dabei handelt es sich um ein Urteil vom 6. Oktober 1890 (in Worten: achtzehnhundertundneunzig). Oder gibt es etwa solche Entscheidungen deshalb nicht, weil Heerscharen deutscher Richter und Staatsanwälte von den Gewerkschaften desinformiert oder gar erpresst werden?
Gunilla 16:52, 3. Jan. 2009 (CET)


Zu 1.
Der Vorwurf der Unredlichkeit ist unredlich und der Vorwurf, "das von einem selbst Hineingelesene als Kühls Meinung zu präsentieren", ist verlogen. Daß Kühl in seiner Kommentierung zu § 253 StGB keinen Katalog zulässiger Anwendungsbeispiele für Erpressung vorlegt und "Erpressung" in keinen solchen Katalog aufnimmt, beruht auf der Aufgabe und der Destination eines Kommentars.
Sie behandeln das Fehlen eines Hinweises auf Streik so, als erwarteten Sie von einem Kommentar eines Gesetzes eine vom Gesetzgeber autorisierte Durchführungsverordnung zu dem Gesetz, die einen erschöpfenden Positivkatalog aller zulässigen Anwendungsfälle des Gesetzes enthält mit der Folge, daß alle in diesen Katalog nicht aufgenommenen Beispielsfälle von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen - und damit nicht tatbestandsmäßig - sind.
Damit verkennen Sie die Bedeutung des Gesetzes und die Grenzen der Bedeutung eines privaten, vom Gesetzgeber nicht autorisierten, also für die Gesetzesanwendung unverbindlichen, Kommentators.
Das Gesetz ist nicht deshalb für ein bestimmtes Geschehen einschlägig und anwendbar, weil es als Beispielsfall von einem Kommentator erwähnt ist, sondern deshalb, weil es die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes erfüllt (ohne Rücksicht darauf, ob bereits ein Kommentator diesen Fall bearbeitet hat).
Zu 2.
Die Rechtsprechung von BAG und BVerfG zum Arbeitskampf ist Gegenstand wiederholter Befassung meinerseits gewesen. Sie lügen sehr mutig, indem Sie behaupten, daß ich mich weigere, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Zu 3.
Vgl. den Text der Kühlschen Kommentierung.
Zu 4.
Mit Ihrem Leugnen einer Bereicherung und der "Behauptung, dabei handele es sich um eine vertragliche Gegenleistung für eine Arbeitsleistung", verkürzen Sie (ebenso wie üblicherweise das BAG) den Sachverhalt, nämlich unterschlagen das Ziel, das mit einem Streik angestrebt wird. Angestrebt wird "mehr Geld auf Kosten von Kollegen", und nicht etwa nur eine juristische Leistung in Gestalt eines Vertragstextes, der den Sachzwang für die Maßnahmen begründet, die die Geldzahlung möglich machen.
Dies leugnet zum Beispiel der im Vergleich zu Ihnen kompetentere Präsident des Bundesarbeitsgerichts i.R. Otto Rudolf Kissel nicht, der in seiner 2002 erschienenen Monographie „Arbeitskampfrecht“ im Vorwort mit folgenden Worten in den Sachverhalt einführt:
„Der Arbeitskampf ist eine ganz besondere Erscheinung in unserem Arbeitsleben, ist ein historisch entstandenes gesamtgesellschaftliches Phänomen; vieles ist im Arbeitskampfrecht „unstreitig" geworden und hat fast schon Merkposten-Qualität, den-noch ist der Arbeitskampf ein von Zweifeln geschütteltes, unstetes Rechtsinstitut: Denn es ist in unserer Rechtsordnung ungewöhnlich, dass durch die Verweigerung der Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung gezielt Druck auf den Vertragsgegner ausgeübt wird, was für diesen in aller Regel mit erheblichen Schäden verbunden ist und oft auch für unbeteiligte Dritte, nicht immer unbeabsichtigt. Dieser Druck ist das als zulässig anzusehende Mittel, den Vertragsgegner/partner gefügig zu machen für einen Vertragsabschluss, den dieser „freiwillig" nicht will, aber den Vorstellungen des Angreifers möglichst entsprechen soll, und dies mit dem Siegel der Rechtmäßigkeit — ungewöhnlich und jenseits der Vorstellungen des BGB von den Umständen eines Vertragsabschlusses.“
In § 34 derselben Monographie beschreibt Kissel unter Randnummer 21 den Druckmitteleinsatz als Berührungspunkt zwischen Streik und Strafrecht mit den Worten:
„Wesensmerkmal des Arbeitskampfes ist die Ausübung von Druck auf den Gegner, um bei diesem ein bestimmtes Verhandlungsergebnis zu erreichen, zu dem dieser auf freiwilliger Basis nicht bereit ist. Dieser Druck wird bewirkt durch diejenigen Schäden, die dem Kampfgegner dadurch entstehen, dass er die vorenthaltene Arbeitskraft nicht unter Fortführung des Betriebs wirtschaftlich nutzen kann, dass er an der Weiterführung des Betriebs gehindert wird und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile zugefügt werden, so lange, bis er nachgibt, einlenkt, bei der Aussperrung durch den mit der Nichtentgegennahme der vereinbarten Arbeitsleistung verbundenen Lohnverlust. Damit drängt sich zunächst der Gedanke auf an die Straftatbestände von Nötigung und Erpressung (§§ 240, 253 StGB), die es unter Strafe stellen, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird (§ 240 StGB) und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB).“
Kissel stellt im Anschluß daran unverblümt fest, „daß durch den Arbeitskampf Schäden verursacht werden sollen, um den Gegner gefügig zu machen zu ei-nem Gewähren von Verbesserungen in den Arbeitsbedingungen zugunsten des Druckausübenden, auf die dieser keinen Rechtsanspruch hat“. Kissel schießt nicht aus, daß diese Schäden, die den Gegner gefügig machen sollen, gar nicht beim Gegner sondern bei kampfunbeteiligten Dritten entstehen - ohne daß deren Entschädigung vorgesehen wird. Die Schäden seien, soweit sie verhältnismäßig seien, den Geschädigten zuzumuten und entschädigungslos hinzunehmen. Das sagt Kissel ausdrücklich.
Kissel schweigt hingegen beredt darüber, auf wessen Kosten dieser Gegner diese Verbesserungen leisten soll, daß nämlich, wenn sich die erstreikten höheren Arbeits-entgelte nicht als Kostensteigerung durch Preiserhöhungen auf die Kundschaft überwälzen lassen, die dann notwendige Mehrkostenvermeidung durch Stellenein-sparungen erfolgt, also wirtschaftlich Arbeitnehmer - auch solche, die dies durch ihre Streikteilnahme mit erzwungen haben - trifft.
Die Rechtswidrigkeit der Erpressung versucht Kissel abzuwehren mit der Feststel-lung:
„Nachdem als Ergebnis einer langen Rechtsentwicklung der Arbeitskampf, wenn auch in bestimmten Grenzen, als rechtmäßiges Mittel zum Erreichen eines Tarifver-trags in der Rechtsordnung anerkannt ist, kann ein nach arbeitskampfrechtlichen Bewertungen rechtmäßiges Verhalten strafrechtlich gegenüber dem Arbeitskampf-gegner nicht anders als rechtmäßig bewertet werden.“
Diese Feststellung allerdings räumt die strafrechtliche Rechtswidrigkeit der Erpressung nicht wirklich aus.
Was Kissel als lange Rechtsentwicklung anspricht, hat sich nämlich nicht im Strafrecht, ja überhaupt nicht im Bereich des Gesetzes abgespielt, sondern im Bereich der Spruchpraxis der Arbeitsgerichte außerhalb des Strafrechts und der Strafrechtspflege.
Kissel behauptet nicht, eine gesetzgeberische Anpassung des § 253 StGB an eine rechtliche Notwendigkeit erkannt zu haben, die Erpressung als Mittel zur Durchsetzung einer ungerechtfertigten Bereicherung zuzulassen.
Mit einer "langen Rechtsentwicklung" meint Kissel eine seit 1955 praktizierte zivilrechtliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Arbeitskampf unter Führung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.01.1955 (BAGE 1, 291).
In dieser für die Begründung der Arbeitskampfrechtsprechung grundlegenden Entscheidung nimmt allerdings das Bundesarbeitsgericht den für die strafrechtliche Bewertung des Streiks einschlägigen § 253 StGB überhaupt nicht in den Blick.
Im Anschluß daran stellt Kissel ausdrücklich - und zutreffend - fest, daß Rechtsprechung keine Rechtsquelle ist, und daß selbst eine ständige Rechtsprechung den Inhalt des Gesetzes, soweit sie sich von ihm entfernt, nicht würde ändern können.


Zu 5.
und dem Anlaß zur Befassung der Arbeitskampfrechtsprechung mit § 253 StGB siehe vorstehend Zu 4.


Zu 6.
Ihr Verlangen nach strafgerichtlichen Verurteilungen eines Streiks als Erpressung sollte mit dem Hinweis auf das von Ihnen genannte Urteil vom 6. 10.1890 - RG 21, 114 - hinreichend und erschöpfend befriedigt sein. Der Streik ist als Erpressung nicht deshalb strafbar, weil ein Gericht in jüngerer oder älterer Vergangenheit so entschieden hat, sondern weil ein Strafgesetz, dessen Strafrahmen zwischen 1890 und 1994 von 1 Monat bis zu 10 Jahren auf 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verschärft worden ist, die Bestrafung des Streiks als Erpressung vorsieht, d. h. weil der Streik - wie man in RGSt 21, 114 studieren kann - die Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung einschließlich der zu Unrecht auf Kosten eines Anderen erfolgenden Bereicherung erfüllt und damit die Verwerflichkeit des § 253 Abs. 2 StGB unausweichlich indiziert.
Und "Heerscharen deutscher Richter und Staatsanwälte, die von den Gewerkschaften desinformiert oder gar erpresst werden", ist unfreiwillige Satire Ihrerseits. Nicht etwaige Desinformation seitens der Gewerkschaften, sondern das Wählerpotential, das etliche Millionen Gewerkschaftsmitglieder und ihr Anhang darstellen, im Verbund mit der Ämterpatronage wichtiger Behörden durch die politischen Parteien, und die seitens der Politiker gegenüber den Wählerzielgruppen geübte Anbiederung und Rücksichtnahme haben bewirkt, daß Deutschlands Staatsanwälte gegen eine umworbene mögliche Wählerklientel, von der die Wahl der Politiker abhängen kann, bei Offizialdelikten das Legalitätsprinzip zurückhaltend handhaben.
--81.173.150.146 01:27, 4. Jan. 2009 (CET)W.H.


Debatten bitte zur enzyklopädischen Darstellung von Tatsachen führen und nicht in persönlichen Kreuzzügen zur Veränderung dieser Tatsachen. --DL5MDA 23:59, 26. Dez. 2008 (CET)

Diesem Hinweis ist zu entnehmen, daß Sie lernen sollten, daß diese von Ihnen angesprochene Debatte zur enzyklopädischen Darstellung von Tatsachen geführt wird. Sowohl der Hinweis auf geltendes Recht (§ 253 StGB) als auch die Unterrichtung über seine Anwendung durch die Strafgerichte (RGSt 21, 114) sind Tatsachen - und nicht etwa ein Bemühen um Veränderung von Tatsachen (schon gar kein Kreuzzug). Die von Ihnen angeblich darin erkannte Veränderung von Tatsachen kommt in dem von Ihnen so kommentierten Beitrag nicht vor.
Verkaufen Sie bitte ihre persönliche Meinungen nicht als Lehre. Nichts "ist zu entnehmen", sondern Sie entnehmen, was Sie halt mit Ihrer persönlichen Sichtweise entnehmen wollen. Machen Sie bitte konkrete Vorschläge, was wo im Artikel geändert werden sollte. EOD. --DL5MDA 15:21, 27. Dez. 2008 (CET)
Ihr Hinweis will irreführen. Das Zitieren des Gesetzgebers ist nicht Präsentation einer nur persönlichen Einzelmeinung, sondern die Mitteilung einer Tatsache, nämlich der, daß der Gesetzgeber ein Gesetz des zitierten Inhalts beschlossen hat. Jeder Gesetzesbeschluß faßt die kumulierten Meinungen der Mehrheit der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft zusammen. Das gilt für § 253 StGB ebenso wie für Art. 9 Abs. 2 GG und § 16 VereinsG. --81.173.153.31 14:35, 28. Dez. 2008 (CET)W.H.


@DL5MDA: Reg Dich nicht auf, das ist bloß ein wohlbekannter Troll. Es genügt vollauf, seine Beiträge zu löschen. Freundliche Grüße, --Carol.Christiansen 15:24, 27. Dez. 2008 (CET)

Karl Liebknecht, Rechtsstaat und Klassenjustiz (in: Gesammelte Reden und Schriften, Band II (1954), S. 17 ff (33 ff):

Wie läuft nun aber die Sache im umgekehrten Fall? Wie steht es, wenn der Arbeitgeber sagt: "Von jetzt an erhaltet ihr pro Stunde fünf Pfennig Lohn weniger, und wenn ihr damit nicht zufrieden seid, dann muss ich euch entlassen!" Geschieht das, werden die Arbeiter aufs Pflaster geworfen, so stehen sie nackt und bloß da und sind damit unendlich ernster geschädigt, als wenn dem Unternehmer ein paar Wochen die Maschinen stille stehen. Aber, Parteigenossen, das ist keine Erpressung! Der Unternehmer handelt nach Ansicht der Gerichte immer im guten Glauben! Wir haben Versuche gemacht, gegen die Unternehmer einzuschreiten, aber diese Versuche sind missglückt. (Stürmische Pfuirufe.) Ja, Parteigenossen, das ist Klassenjustiz! Gunilla 20:23, 28. Dez. 2008 (CET)

Was Liebknecht hier als "Klassenjustiz" zu diffamieren versucht, hat mit unangemessener Bevorzugung einer Klasse und unangemessener Benachteiligung der anderen Klasse durch die Gerichte nichts zu tun.
Was Liebknecht zu skandalisieren versucht, ist, daß Gerichte die gesetzlich vorgesehene Änderungskündigung für zulässig halten.
Diese Änderungskündigung ist allerdings - was Liebknecht in seiner Polemik verschweigt - neben der betriebsbedingten Kündigung eines der unverzichtbaren unternehmerischen rechtlichen Instrumente der Anpassung an sich ändernde wirtschaftliche Bedingungen.
Der Unternehmer braucht, wenn er bei abflauender Konjunktur und nachlassendem Absatz seinen Betrieb aufrechterhalten können will, die Möglichkeit, sich von Mitarbeitern, die er sich konjunkturbedingt nicht mehr leisten kann, zu trennen. Eine rechtliche Unterbindung dieser Anpassung, die Liebknecht offenbar propagieren will, würde dazu führen, daß der Unternehmer, weil er mehr zahlen muß als er zahlen kann, zahlungsunfähig, also insolvent, wird.
Mit der insolvenzmäßigen Abwicklung des Unternehmens gehen, wenn nicht mittels drastischer Stellenstreichung durch den Insolvenzverwalter eine Sanierung gelingt, sämtliche Arbeitsplätze des arbeitskostenmäßig überforderten Unternehmens verloren - während, um beim Liebknecht-Beispiel zu bleiben, mit der kollektiven Zustimmung zu einer Lohnreduzierung um 5 Pfennig pro Stunde die Insolvenz hätte vermieden und der Betrieb mit seinen Arbeitsplätzen hätte erhalten werden können.
Liebknecht war ein begnadeter Demagoge und ein miserabler Jurist. --81.173.153.0 14:44, 29. Dez. 2008 (CET)W.H.

Die Unterchiede zwischen Streik in Deutschalnd un in Frankreich ?

Was sind Sie ? Es könnete sehr interessant sein.

Wer will von wem wissen, wer er ist? --81.173.187.16 00:04, 27. Sep. 2008 (CEST)WH

Wiederholung bzgl. 1. Streik d. Gesch


 Zum ersten bekannten Streik der Geschichte kam es 1156 v. Chr. in Medinet Habu in Ägypten.
 Die mit dem Bau des Totentempels von Ramses III. beschäftigten Arbeiter legten die Arbeit nieder, 
 weil sie zwei Monate lang nicht entlohnt worden waren.

Habe das mal zusammengefasst und den entnommenen Text nochmal hierher kopiert... --Emgo 10:27, 5. Dez 2005 (CET)

Sollte der Auzug der Plebejer aus Rom 494 v.Chr. nicht auch erwähnt werden?

Allgemeines

Ich finde den Satz "Ein Streik ist tatbestandlich in der Regel eine Erpressung oder Nötigung." sehr unglücklich ausgedrückt. Der Streik ist zwar ein legales Mittel der Gewerkschaften, übt jedoch sowohl Druck auf Arbeitgeber wie auch auf Arbeitnehmer aus, da die Arbeitgeber als Gegenzug die Aussperrung der Arbeitnehmer veranlassen können, was zu Lohnausfällen der Arbeitnehmer und zur Belastung der Streikkassen der Gewerkschaften führt. Beide Fälle sind außerdem durch den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" (Übermaßverbot) beschränkt, damit keine Seite zu stark Druck auf die andere Seite ausüben kann. Könnte man das nicht irgendwie neutraler fassen ? Danke und Gruß Jack25995 16:01, 10. Jan. 2007 (CET)

Zwangsschlichtung

"Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung." Von Zwangsschlichtung kann als Alternative wohl keine Rede sein. Eine Zwangsschlichtung wird nur als letzter Ausweg gesehen, wenn eine der beiden Parteien nicht mehr in der Lage ist den Arbeitskampf fortzuführen. Ich würde eher von "Schlichtungsverfahren" sprechen und die Zwangsschlichtung als letztes (gezwungenes) Mittel erwähnen. Jack25995 16:12, 10. Jan. 2007 (CET)

Zurückbehaltungsrecht

Die Arbeitnehmer üben ihr Zurückbehaltungsrecht der Arbeitskraft gegenüber den Arbeitgebern aus.
Wird das tatsächlich so gesehen? Ein Zurückbehaltungsrecht würde eigentlich die Verletzung/Nichterfüllung von vertraglichen Ansprüchen voraussetzen. Vielleicht kann das jemand mit Zugang zur einschlägigen Fachliteratur verifizieren.
Bayernparteiler 10:51, 3. Jul. 2007 (CEST)


Dem Artikel täte es gut, wenn er knapp die Rechtslage in Deutschland darstellen würde; angefangen vom Grundgesetz.

Entfernter Abschnitt

Ich habe folgenden Abschnitt entfernt weil er a) Redundant b) nur aus Listen und c) miserable Formatiert war:

== Streiks und Aussperrung ==

	Kampfmittel der AN zur Erreichung arbeitsrechtlicher Ziele. Darunter versteht man die gemeinsame, planmäßige Arbeitsniederlegung der AN.
	Folgende Voraussetzungen:
o	Ablauf des Tarifvertrags. Vorher besteht die Friedenspflicht
o	75 % der Gewerkschaftsmitglieder müssen sich dafür entscheiden (Urabstimmung)
o	Er muss von der Gewerkschaft organisiert sein.
	Treffen diese nicht zu, spricht man von einem wilden Streik

Arten des Streiks
	Voll- oder Flächenstreik: Alle Arbeitnehmer legen die Arbeit nieder
	Mini-Max-Streik (Schwerpunktstreik): Gewerkschaften versuchen mit minimalem Aufwand die maximale Wirkung zu erzielen
	Flexi-Streik: Es werden tageweise abwechselnd Betriebe bestreikt. Somit sollen Streikkosten gering gehalten werden und mit diesem Kurzstreik möchte man verhindern, dass es zu einer kalten Aussperrung kommt
	Warnstreik: Kurzfristige Arbeitsniederlegung, um Streikentschlossenheit zu demonstrieren. Unterliegt seit 1988 der Ultima-ratio und darf nicht während der Friedenspflicht erfolgen.
	Kampfmittel der AG ist die Aussperrung, d. h. die vorübergehende Aufhebung der Arbeitsverhältnisse der AN bestimmter Branchen
	Aussperrung ist nur gültig als Kampfmittel der AG gegen Schwerpunktstreiks der Gewerkschaften. (ist nur zulässig in einem Umfang)
	Kalte Aussperrung: AG stellen die Arbeit ein und sperren die AN ohne Bezahlung aus, da eine Weiterarbeit nicht möglich ist.
Arbeitsverhältnisse sind während des Arbeitskampfes unterbrochen
deshalb kein Arbeitsentgelt. Arbeitswillige haben Anspruch auf Entlohnung. 

Schlichtungswesen
-Zur Verhütung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen AG und AN wurde so was geschaffen	
-ist nur für solche anwendbar, die nicht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegen
-Aufgabe: eine vertragliche Grundlage zu schaffen 
-Ausgleichsverfahren wird von Schlichtungsstellen durchgeführt, deren Besetzung im TV oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt ist.

--Arcudaki Blitzableiter 09:31, 5. Sep. 2008 (CEST)

Es gibt kein Streik außerhalb des Arbeitslebens

Der Abschnitt ist schlichtweg falsch. Dass Beteiligte einen Vorgang medienwirksamer als Streik bezeichnen, macht es noch nicht zu einem solchen. Es ist nicht selten der Fall, dass ein griffiger Begriff für etwas verwendet wird, auch wenn er nicht zutrifft. Der Abschnitt sollte nicht vollständig gelöscht aber zumindest in der Hinsicht umformuliert werden. Streik ist ein arbeitsrechtlicher (und politischer) Vorgang und Begriff. --195.212.29.187 09:58, 13. Nov. 2008 (CET)

Im Prinzip hast du Recht, aber im allgemeinen Sprachgebrauch hsben sich die in dem Abschnitt genannten Begriffe durchgesetzt. Man kann hinzufügen, dass es sich dabei um Streiks im übertragenen Sinne handelt. 13.11.2008 (FelMol)

Artikelthemennahe sachliche Betrachtungen sind, wenn sie von einer Person stammen, unausweichlich (unzulässige?) persönliche Betrachtungen

Bitte den Hinweis überprüfen: "Persönliche Betrachtungen zum Artikelthema gehören nicht hierher."

Die Unterscheidung zwischen "persönlichen Betrachtungen" und "Betrachtungen zum Artikelthema" gibt es objektiv gar nicht. Denn jede von einer Person verfaßte Betrachtung zum Artikelthema ist ist unausweichlich deren persönliche, nämlich durch deren persönliche Kompetenz determinierte Betrachtung zum Artikelthema. Und eine sachlich richtige Betrachtung wird nicht dadurch fragwürdig oder unzulässig, daß sie von einer Person stammt und somit "persönliche Betrachtung" ist.

Wenn man die zutreffende Feststellung, daß eine sachliche Betrachtung zum Artikelthema eine zugleich und notwendigerweise auch persönliche Betrachtung ist, zum Anlaß nehmen wollte, sie für unzulässig zu erklären, wären zwangsläufig sämtliche enzykolpädischen Beiträge von Wikipedia unzulässig und dürften eigentlich gar nicht "gesichtete" in Wikipedia aufgenommen werden. --81.173.153.163 01:21, 7. Jan. 2009 (CET)W.H.

Streik außerhalb Deutschlands

Der Artikel ist leider sehr stark Deutschland-zentriert, hat vielleicht jemand konkretere Infos über die Situation und Geschichte in anderen Ländern? Ich bin über das Lemma "Arbeitskampf" hierher geschickt worden, ("zu Geschichte siehe ..."), und hätte mir eigentlich mehr internationale geschichtliche Infos erhofft, finde aber fast nur Beispiele deutscher Streiks...

Dublin-Lockout 1913, Danzig-Streik 1980 oder britischer Minenstreik 1984/85 - mit keinem Wort erwähnt? Zumindest die wirklich international bekanntesten Streiks müssten eigentlich auf jeden Fall eingebaut werden, ich weiß nur nicht so recht, wie das am besten in den Artikel eingebaut werden könnte, ohne ihn komplett umzustrukturieren oder "weitere Geschichte" massiv zu verlängern?

Eine Aufteilung in "Streik" allgemein und "Streik(s) in Deutschland" mit den länderspezifischen Details könnte vielleicht Sinn machen, aber natürlich nur, wenn für alles genug Material da wäre. Was meint ihr? Lg, --62.178.69.153 16:10, 12. Mär. 2009 (CET)

Streik - Solidarität - Recht

Durch Streik wollen gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Umverteilung zu Lasten von Kollegen (die daraufhin betriebsbedingt ihre Arbeitsplätze verlieren) und Kunden der bestreikten Unternehmen (die daraufhin höhere Produktpreise zahlen). Das Volumen der Arbeitsmehrkostenweitergabe an Kunden ist allerdings weitaus kleiner als das Volumen der Arbeitsmehrkostenvermeidung durch Einsparung von Arbeitsplätzen bzw. Mitarbeitern. Im wesentlichen entspricht jede tarifbedingte Erhöhung der Löhne einer ebenso hohen Streichung von Stellen.

So steht beispielsweise mit einer 5%igen Tariferhöhung jeder 21. Arbeitsplatz zur Disposition, weil aus dem dafür vorgesehenen Lohn der 5%Zuschlag für die übrigen 20 Mitarbeiter aufgebracht wird.

Streik ist kriminell: "Wir lassen uns mit Streiks nicht erpressen" sagte öffentlich und unwidersprochen der Bahnvorstand Margret Suckale, Juristin, als die Bahn von den GDL-Lokführern im Jahre 2007 bestreikt wurde.

Mit dem Begriff "erpressen" kaprizierte sie sich auf geltendes Strafrecht: § 253 Abs. 4 StGB sieht für Streik als Erpressung eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Seine jetzige Fassung hat § 253 StGB 1994 erhalten.

In dem durch wechselseitige gerichtliche einstweilige Verfügungen geprägten Lokführer-Tarifstreit 2007 fällt auf, daß die - juristisch hervorragend beratene - Gewerkschaftsseite es nicht versucht hat, der Bahn bzw. Frau Suckale gerichtlich verbieten zu lassen, die Streikenden immer wieder öffentlich als "Erpresser" zu bezeichnen. Diese rhetorische Kriminalisierung des Streiks hätte sich als verleumderische Herabwürdigung der Streikende problemlos gerichtlich verbieten lassen, wenn die rechtliche Bewertung des Streiks am Maßstab des § 253 Abs. 4 StGB rechtlich unzutreffend wäre.

Das ist sie aber nicht. Das Unterbleiben derartiger Verbotsanträge beruht eindeutig auf der berechtigten Befürchtung der Gewerkschaftsjuristen, daß es im Ablehnungsfalle zu einer gerichtlichen Feststellung kommen könne, daß die Bewertung des Streiks als Erpressung zutreffend ist und deshalb im Rahmen der Meinungsfreiheit geäußert werden darf, ohne ein Recht der Streikenden zu verletzen.

Als in Deutschland letztmalig ein Streikteilnehmer als Erpresser verurteilt wurde (RGSt 21, 114), drohte § 253 StGB dafür deutlich weniger, nämlich Gefängnisstrafe zwischen 1 Monat und 10 Jahren an. Heute, d.h. seit 1994, droht § 253 Abs. 4 StGB dafür eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren an.

Streik ist unsolidarisch. Es ist ein krasser Verstoß gegen das gewerkschaftliche Prinzip der Solidarität, zu erzwingen, daß Genossen in die Arbeitslosigkeit gedrängt werden, damit die übrigen sich an deren Löhnen zu Unrecht im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB bereichern können. --81.173.153.179 08:44, 8. Apr. 2009 (CEST)Chronos

Und, was ist der Tenor deines Elaborats? --Hubertl 08:47, 8. Apr. 2009 (CEST)
Die größte Sauerei ist ja, dass die Gewerkschaften den deutschen Richtern immer ein Schlafpulver in den Tee geben, so dass seit dem Urteil des Reichsgerichts 1890 (RGSt 21, 114) kein Richter mehr gemerkt hat, dass Streik Erpressung ist. Und der Hansen ist in den Bahnvorstand eingetreten, um der Suckale ein Kind zu machen, damit diese zu Hause bleiben muss und auf diese Weise ruhig gestellt ist. --Gunilla 22:07, 9. Apr. 2009 (CEST)
Die Vorstellung, daß "Richter seit RGSt 21, 114 nicht gemerkt haben, daß Streik Erpressung ist", ist unzutreffend. Richter haben offen darüber geschrieben.
Richter haben, auch wenn sie in richterlicher Funktion davon keinen Gebrauch gemacht haben, ihre diesbezügliche Kompetenz literarisch durchaus zur Schau gestellt, also sich als Juristen ausgewiesen, die gemerkt haben, daß Streik Erpressung ist.
Einer der prominentesten unter den zeitgenössischen richterlichen Autoren zu diesem Thema ist Otto Rudolf Kissel, Vorsitzender des für Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats und Präsident des BAG vom 01.01.1981 - 31.01.1994 sowie Autor der 2002 erschienenen Monographie "Arbeitskampfrecht". Er hat zwar gegenüber diesem Thema in richterlicher Funktion stets Zurückhaltung gewahrt, spricht aber in seinem "Arbeitskampfrecht", und zwar in seinem Vorwort, offen an, daß Streik den Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfülle, "der es unter Strafe stellt, wenn mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel ein anderer zu einer Handlung genötigt wird und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt wird, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB)". --81.173.153.70 01:26, 16. Apr. 2009 (CEST)Chronos

Links

Korrektur: Habe einige unsinnige Links entfernt (sollte - statt + lauten), einige sinnvolle hinzugefügt (+). FelMol 00:03, 22. Mai 2009 (CEST)

Wichtige Streiks

Hier fehlt der Streik der Deutschen Bundespost im November 1980. Nach diesem Streik kam es 1. zu einer humanen Regelung der Schichtdienstleistenden mit 1a Tariflichen Schichtdienstzulagen für alle Nacht Arbeiten im Öffentlichen Dienst 1b Freischichten für Nacht und Feiertagsarbeiten 1c Vorzeitige Zuruhesetzung

Der damalige Postminister Gscheidle setzte Beamte als Streikbrecher ein und zwang diese mit disziplinarischen Maßnahmen. Der damalige DGB Vorsitzender Ernst Breit mischte sich in den Streik ein, der vorzeitig beendet wurde. Die unzulässigen disziplinarischen Massnahmen wurden erst 1993!! vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig erklärt. (nicht signierter Beitrag von 134.106.84.62 (Diskussion | Beiträge) 16:26, 13. Aug. 2009 (CEST))

WP:SM Gruß--ot 16:35, 13. Aug. 2009 (CEST)

Edit War

Ich habe den Artikel nach Edit War gesperrt. Bitte hier ausdiskutieren, warum "Holger Marcks: Die großen Streiks - Episoden aus dem Klassenkampf. Unrast, 2008 ISBN 978-3-89771-473-1" nach WP:LIT sinnvollerweise aufzunehmen ist oder nicht. Karsten11 21:07, 5. Okt. 2009 (CEST)

Ärztestreik/Ärzteproteste

Leider ist hier nichts über die Zulässigkeit und Art von Ärztestreiks zu lesen oder von Ärzteprotesten, nicht nur der angestellten Ärzte (Marburger Bund Streik 2006, eigener Artikel), sondern auch der niedergelassenen. Ein Artikel Ärzteproteste fehlt. Zumal diese Deutschland bewegen, wenn sie anliegen. Wer hat dafür Ideen bzw. Belege? Es grüßt euch --Rudolfox 16:17, 18. Nov. 2009 (CET)

Wie bei Studenten und Schülern ist auch ein "Streik" von Freiberuflern oder Selbstständigen kein Streik im engeren Sinne sondern eine Protestform, die den Namen Streik nutzt. Kann im Abschnitt "Streiks außerhalb des Arbeitslebens" erwähnt werden.Karsten11 22:08, 18. Nov. 2009 (CET)
Danke für die Info, Karsten. Wo auch immer - ich füge mal einen ersten Hinweis an deiner vorgeschlagenen Stelle ein und bitte euch andere Experten um Weiterentwicklung. --Rudolfox 16:13, 20. Nov. 2009 (CET)

Bundesrecht/Landesrecht

Im Artikel ist verkürzt aber grundsätzlich richtig aufgeführt: "Demgegenüber stellt die hessische Verfassung die Beamten mit Arbeitern und Angestellten im Streikrecht gleich." Der unbedarfte Leser muss daraus schliessen: In Hessen dürfen Beamte streiken. Das ist aber genauso wenig richtig, wie in Hessen Aussperrung verboten und die Todesstrafe erlaubt ist (beides steht in der hessischen Verfassung). Diese Landesregelungen greifen nicht, da im Widerspruch zum Bundesrecht. Ich hatte versucht, dies durch eine Verlinkung auf Bundesrecht bricht Landesrecht zu lösen. Dies wurde revertiert. Ich bitte um Vorschläge, wie der Sachverhalt korrekt dargestellt werden soll.Karsten11 15:45, 19. Jan. 2010 (CET)

Hi Karsten, die Sache ist zu kompliziert, um mit dem einen Satz. den ich revertiert habe, gelöst zu werden. Wir haben verschiedene Landessatzungen, die Unterschiedliches aussagen. Das sollte erstmal so stehen bleiben. Aus dem späteren Text geht hervor, dass Beamte lt. Treueverpflichtung etc. nicht dürfen .... Aber das Straßburger Gericht sagt wieder etwas anderes, und dessen Spruch ist letztlich auch für die Bundesrepublik bindend. Also ist es offen. Wenn Du schreibst, dass Bundesrecht (in diesem Fall ist es ja Richterrecht) das Landesrecht bricht, dann musst Du auch schreiben, dass internationales Recht das Bundesrecht bricht. Oder? Gruß:--FelMol 18:12, 19. Jan. 2010 (CET)

Wenn es Dir zu kompliziert für einen Satz ist, dann sollten wir 2 oder 3 schreiben. Nur: So, wie es jetzt steht (in Hessen sind Beamtenstreiks erlaubt), ist es schlicht falsch. Daher bitte eine Formulierung, wie es besser formuliert ist. Während unstrittig ist, dass die hessischen Verfassungsbestimmungen über Todesstrafe, Streik und Aussperrung wegen des höherrangigen Bundesrechtes keine Rechtswirkung mehr entfalten, gibt es einen pauschalen Grundsatz Internationales Recht bricht Bundesrecht schlicht nicht. Ob da Straßburger Urteil zu einer Anpassung der Rechtsprechnung in Deutschland führen wird, ist offen (und dargestellt). Also: Wenn Du Beamter in Hessen bist und streiken willst, berufe Dich besser nicht auf die Verfassung sondern auf das neue Urteil.Karsten11 19:53, 20. Jan. 2010 (CET)
Also mit dem B-Streikrecht ist es nicht so einfach. Natürlich kann sich kein Beamter auf die Hess. Verf. berufen, um zu streiken. Aber wenn schon Verf. anderer Länder mit Streikverbot aufgeführt werden, sollte auch die Hess. VErf. mit Streikerlaubnis nicht vergessen werden. Die Sache ist offen. Beim nächsten Beamtenstreik in D. wird sie möglicherwerise durch das Straßburger Urteil zugunsten der Beamten entschieden. Dass intern. Recht direkt in das nationale Recht hineinregiert, zeigt doch das jüngste Urteil des EuGH. FelMol 20:17, 20. Jan. 2010 (CET)
Jetzt werde ich langsam unleidlich. Es besteht Konsens, dass die hess. Verfassung erwähnt werden soll. Ist einfach historisch interessant. Aber: Die hess. Verfassung führt in Bezug auf Beamtenstreiks zu keiner Rechtswirkung. Das ist so (auch in dieser Disk unbestritten). Und das fehlt im Artikel. Also: Textvorschlag hierzu her, sonst stelle ich meine Formulierung wieder ein.Karsten11 11:28, 21. Jan. 2010 (CET)
Was sagt Benutzer Gunilla dazu? --FelMol 12:11, 21. Jan. 2010 (CET)
Die Frage stellst Du besser nicht hier sondern bei Benutzer:Gunilla...Karsten11 13:50, 21. Jan. 2010 (CET)
Man muss unterscheiden zwischen dem Recht, wie es ist, und wie man es gerne hätte. Ich stimme Karsten 11 zu, dass nach der geltenden deutschen Rechtslage Beamte nicht streiken dürfen. Die hessische Verfassung wird inswoeit vom Bundesrecht "gebrochen". Das ist klar herauszustellen. Es wäre unseriös, einen gegenteiligen Eindruck zu erwecken. Die heilige Kuh des Streikverbots wird so schnell nicht geschlachtet werden, schon gar nicht von den Juristen. Die Beamten müssen schon selbst für ihr Streikrecht kämpfen, auch wenn der Beamtenmentalität die Vorstellung möglicherweise näher liegt, der Menschengerichtshof könnte ihnen das Streikrecht ohne eigenes Dazutun schenken. Auf die Rechtsprechung zu hoffen, ist eine unpolitische Haltung. --Gunilla 18:17, 21. Jan. 2010 (CET)
Ok, machts's nach Eurem Gusto.
Gunilla: vll interessiert Dich auch das Lemma Soziale Marktwirtschaft. Gruß.--FelMol 20:41, 21. Jan. 2010 (CET)

Politische Streiks

Mir mißfällt eine Aussage im Artikel zu den Politischen Streiks, und zwar der Satz

"(Steuern werden vor allem von denjenigen erhoben, die sich den Steuern nicht entziehen können, nicht vor allem von denjenigen, die z.B. besonders leistungsfähig sind."

Das ist sachlich falsch: Das Einkommensteueraufkommen tragen in diesem Land zu über 80% die Steuerbürger mit überdurchschnittlich hohem Einkommen. Bitte beim StatBundesamt nachlesen - die Statistik und somit auch die Quantile sind online einsehbar. Ich denke daß der von mir kritisierte Abschnitt eher weltanschauliche Vorurteile des Autors als Fakten zum Ausdruck bringt (in der Sektion "Streik" kein Wunder). Er sollte daher korrigiert werden. Bin mit Wiki nicht vertraut vielleicht kann das jemand anderes übernehmen.

Gruß BWLler (213.39.199.195 , 4. Aug 2005)


hat jemand das gesetz das politische streiks verbietet? ich habe gerade gehört das es bis jetzt nur gerichturteile dazu gibt, zudem wurde schon von ver.di gegen eine erhöhung des rentenalters zum streik aufgerufen… --Opensofias 20:06, 22. Jul. 2010 (CEST)

Das ganze Arbeitsrecht ist (imho leider) Richterrecht. So auch die Regelungen zum politischen Streik. Wobei es dort mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes zumindest eine verfassungsmäßige Hürde gibt, die die Richter nicht ignorieren können.Karsten11 21:09, 22. Jul. 2010 (CEST)
Es ist ein immer wieder kolportierter Irrtum, dass das Arbeitsrecht überwiegend Richterrecht sei. Für das Streikrecht trifft es allerdings zu, dass das Recht hier durch die Rechtsprechung gesetzt worden ist, weil der Gesetzgeber bisher weitgehend untätig geblieben ist. --Gunilla 21:31, 22. Jul. 2010 (CEST)

Mietstreik

Es fehlt die Erwähnung von Mietstreiks? -- Thilo Pfennig 19:46, 15. Apr. 2011 (CEST)

s.a. http://archiv.squat.net/duesseldorf/Dipl_Int-3_4.html, http://www.trend.infopartisan.net/trd1210/t441210.html

Zwangsschlichtung

Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten. (nicht signierter Beitrag von Frank A (Diskussion | Beiträge) 22:26, 1. Mär. 2004 (CET))

Urspung des Wortes 'Streik'

Ich glaube mal gehört zu haben daß das Wort 'Streik' aus dem englischen stammt. Weiß jemand ob das stimmt? Und falls ja, sollte das in den Text eingebaut werden? Greenpousse 11:12, 5. Okt 2005 (CEST)

Siehe auch...

Habe der "Siehe auch"-Liste den Anarchosyndikalismus hinzugefügt. (nicht signierter Beitrag von 80.171.49.11 (Diskussion | Beiträge) 00:58, 21. Nov. 2005 (CET))

Link

Da ich keine Ahnung habe, wie ich einen Link im Artikel über das Streikrecht hinzufügen kann, nutze ich diese Möglichkeit. Unter http://randzone.nickss.de findet sich eine Artikelserie zum Thema Streikrecht in Deutschland. Und zwar unter dem Link "Artikel" (art/art060507.htm). Vielleicht ist ein Verweis darauf möglich. ich bitte die Wikipedia-Macher, das zu überprüfen. Da ich unangemeldet schreibe, hier noch meine Identität: Klaus Wallmann sen., ich mache die Website Randzone. (klaus.wallmann@nickscafe.de)

Gleichzeitig möchte ich mich mal dafür bedanken, daß Wikipedia zum Stichwort "Medien Union" auf meinen Artikel über die "Freie Presse Chemnitz" verweist.

Mit freundlichen Grüßen Klaus Wallmann sen. (nicht signierter Beitrag von 145.254.190.70 (Diskussion | Beiträge) 11:28, 3. Jun. 2006 (CEST))

Nord-Ostsee-Bahn

Gestern ist der seit 22. Februar 2011 laufende Streik bei der Nord-Ostsee-Bahn durch Bestimmung eines Schichters erstmal zuende gegangen. Meiner Meinung nach ist er wegen seiner Länge von achteinhalb Monaten (und weil es über Wochen hinweg in jeden Verkehrsservice der (NDR-)Radiosender angesagt wurde) durchaus erwähnenswert. --Яedeemer 02:14, 5. Nov. 2011 (CET)

Streikverbote. Bsp.: evangelische Kirche 2011

Folgendes vermisse ich im Artikel: Streikverbot.

Verdi / evangelische Kirche

--Neun-x 06:07, 13. Nov. 2011 (CET)

Streikrecht

Kann ich als Privatperson eine Gewerkschaft auf Schadenersetz verklagen, wenn z.B. mein Flug ausfällt oder ich die Öffentlichen nicht nutzen kann? Aus Sicht des Leistungserbringers, also z.B. der Fluggesellschaft, mag es sich um höhere Gewalt handeln, wenn eine Gewerkschaft zu einem Streik aufruft. Und natürlich soll eine Gewerkschaft auch streiken dürfen. Aber das ist ja nicht das Problem des Kunden. Der hat für eine Leistung bezahlt, und bekommt sie aufgrund des Streiks nicht erbracht. Und das ist letztlich ja Vorsatz.

Wie sieht es aus, wenn ein Gericht einen bereits erfolgten Streik nachträglich als nicht verhältnismäßig erachtet?

Das ist jetzt bei mir kein akuter Fall, aber das frage ich mich schon lange. Nach meinem Rechtsempfinden, müsste ich die Gewerkschaft zur Verantwortung ziehen können. -- 91.18.203.55 15:01, 13. Mär. 2012 (CET)

Vllt versuchst Du es mal bei Deinem Anwalt (oder beim Ombudsman für Flugausfälle). WP darf keine Rechtsauskunft geben, auch wenn die Anfragen noch so merkwürdig sind. Gruß --FelMol (Diskussion) 15:45, 13. Mär. 2012 (CET)
In Betracht käme allenfalls eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB. Poblematsich wäre, welches geschützte (absolute) Rechtsgut denn verletzt sein soll, wenn ein Flug verpasst worden ist? Fraglich wäre auch, ob den handelnden Personen oder den Mitgliedern des Vorstandes Fahlässigkeit vorzuwerfen wäre. Auch die Kausalität wäre fraglich. Im Ergebnis dürfte sich ein Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen lassen.
Deinem Rechtsempfinden würde ich entgegen halten, dass das Streikrecht Verfassungsrang hat und dass es in einem Kontext ausgeübt wird, in dem üblicherweise zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern strukturell ein Ungleichgewicht herrscht. -Das Streikrecht wäre tot, wenn die Gewerkschaft für alle "Kollateralschäden" haftbar gemacht werden könnte. Wenn es wegen einer Demonstration zu Verkehrsbehinderungen kommt, und du deshalb einen wichtigen Geschäftstermin verpasst, kannst du auch niemanden haftbar machen, ebensowenig einen Autofahrer der durch Fahlässigkeit den Stau verursacht hat, in dem du drei Stunden stehst. So ist das Leben. --Gunilla (Diskussion) 18:40, 13. Mär. 2012 (CET)
Vielen Dank, Gunilla, für Deine Geduld (die ich vermissen ließ) und Deine sachdienliche Erläuterung. Gruß --FelMol (Diskussion) 19:58, 13. Mär. 2012 (CET)

Nicht befriedigend

Ich wollte ja gar keine generelle Diskussion. Aber: Inwieweit Streiks zur Durchsetzung politischer Ziele zulässig sind, ist international verschieden geregelt und umstritten. finde ich ziemlich nichtssagend. Im Abschnitt über politische Streiks sind nur Deutschland als negatives bzw. Frankreich und Italien als positive Beispiele aufgeführt. Demgegenüber gestellt: In nahezu allen europäischen Staaten ist das politische Streikrecht gewährleistet. Der Artikel liegt in seiner Bewertung dsbzgl. falsch. von --Bagerloan (Diskussion) 12:50, 10. Apr. 2012 (CEST). Das ist ja auch nicht belegt, muss deswegen aber nicht falsch sein. Vielleicht steht ja auch anderenorts etwas mehr? Wer Bescheid weiß, könnte doch einige Tatsachen anführen, damit etwas mehr dasteht, oder darauf hinweisen, wo genaueres zu finden ist. Und nicht einfach löschen oder in die WP:DS-Wüste schicken. Oder wisst ihr auch nicht mehr als ich? -- Merlinschnee (Diskussion) 16:59, 10. Apr. 2012 (CEST)

Das wird im Artikel Generalstreik#Zul.C3.A4ssigkeit behandelt, der schon in der Einleitung passend verlinkt ist. Der rüde Umgang mit den Diskbeiträgen zu dieser durchaus sehr relevanten und wichtigen Fragestellung hier ist imho aber völlig unpassend. --Kharon 09:43, 11. Apr. 2012 (CEST)
Im Wiesbadener Appell heißt es: Von den 27 Staaten der Europäischen Union ist der politische Streik nur in England, Österreich und Deutschland illegalisiert. [1] -- Merlinschnee (Diskussion) 17:18, 12. Apr. 2012 (CEST)

Politischer Streik

Was man unter einem politischen Streik versteht, hängt auch mit dem zugrundeliegenden Politikbegriff zusammen. Meiner Meinung nach sollte man den politischen Streik so definieren, dass es sich dabei um einen Streik handelt, mit dem politische Ziele durchgesetzt werden sollen, die sich nicht durch einen Tarifvertrag regeln lassen. Wenn beispielsweise die IG Metall für einen Tarifvertrag streiken würde, der die Arbeitgeber verpflichten soll, Leiharbeitnehmer genauso zu vergüten wie Stammarbeitnehmer, so wäre ein solcher Streik durchaus auch ein politischer Streik, der aber nicht von dem Verbot des politischen Streiks erfasst wäre. --Gunilla (Diskussion) 20:20, 12. Apr. 2012 (CEST)

In diesem Sinne ist die Definition eines "politischen" Streiks natürlich reine Semantik. Das entspricht dem Spruch Das Private ist politisch. Kann man lange diskutieren, trägt aber nichts dazu bei, die Grenze zwischen dem (in D) erlaubten Streik und dem (in D) verbotenen politischen Streik zu ziehen. Es gibt in der (deutschen Rechts-)Literatur ausreichend Definitionen, wann ein Streik ein Politischer Streik ist. Kernpunkt ist eigentlich immer, dass ein Streik ein (verbotener) politischer Streik ist, wenn die Forderungen der Streikenden nicht durch die bestreikten Unternehmen (sondern nur durch Regierung oder Parlament) erfüllt werden können. Eine Auslagerung des Themas in einen eigenen Artikel Politischer Streik, in dem der Stand der rechtspolitischen Diskussion in D und anderen Ländern dargestellt werden kann, ist sinnvoll. (Vorher aber besser Nötigung von Verfassungsorganen schreiben). Karsten11 (Diskussion) 21:07, 12. Apr. 2012 (CEST)

Streikrecht kirchlicher Mitarbeiter

In dem Artikel wird im vorletzten Absatz des Gliederungspunktes 3.1 Allgemeines - Deuschland behauptet, das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 6. November 1996 - Aktenzeichen 5 AZR 334/95 - bestätigt, dass kirchliche Mitarbeiter kein Streikrecht hätten. Diese Behauptung ist jedoch falsch.

Das BAG hat in dem Urteil vielmehr entschieden, dass kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem "dritten Weg" zustande kommen, keine Tarifverträge sind. In diesem Zusammenhang hat es gesagt, dass keiner Seite das Mittel des Arbeitskampfes zur Verfügung stehe. Das ergibt sich aber nicht aus einem aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht folgenden Streikverbot, sondern daraus, dass beim dritten Weg auf Arbeitnehmerseite keine Gewerkschaft beteiligt ist, die zu einem Streik aufrufen könnte. Das Mittel des Arbeitskampfes steht beim dritten Weg auch deshalb nicht zur Vefügung, weil es sich bei den kirchlichen Vertragsrichtlinien eben nicht um Tarifverträge handelt und nur für Tarifverträge gestreikt oder gegen Tarifverträge ausgesperrt werden kann. Dem Urteil kann also nicht entnommen werden, wie die Rechtslage ist, wenn eine Gewerkschaft kirchliche Mitarbeiter etwa zu einem Streik zur Erzwingung eines Tarifvertrages aufrufen würde. --Gunilla (Diskussion) 23:26, 7. Mai 2012 (CEST)

Struktur des artikels

Der Artikel war ein ziemlicher Salat von aufzählungen einzelner Streiks in Verschiedenen Ländern ohne jede erklärende oder verbindende Struktur. Ich habe daran nun einiges ausgebessert, so dass nun ein etwas mehr historischer artikel daraus geworden ist, der auch die langen linien erklärt (zb. debatte um politische Streiks), Streikwellen in Deutschland nach 1945.

An anderen stellen verträgt der Artikel aber sicher noch mehr eingriffe.

Nachtwächter (Diskussion) 11:55, 23. Okt. 2012 (CEST)

Zur Debatte um "politische" Streiks

Dem "Demokratieprinzip" entspricht nicht nur die parlamentarische Demokratie. Schließlich gibt es Länder mit Volksentscheiden, die nicht weniger demokratisch sind als unsere Bundesrepublik. Da es bei uns auf Bundesebene keinen Volksentscheid gibt, obwohl GG. Art. 20 (2) Satz 2 diese vorsieht, kann schließlich ganz unbemerkt durchaus die Mehrheit der Bevölkerung im einen oder anderen Fall anderer Meinung sein, als die Mehrheit des Parlaments. Zudem sind die Abgeordneten Fraktionszwängen unterworfen, die die Meinung im Parlament manipulieren können. Wie ist es bei ökonomischen Zielen der Arbeitnehmerschaft aller Wirtschaftszweige und -branchen, die z.B. in Konflikt stehen könnten mit den "arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen", die vor einigen Jahren mit Parlamentsmehrheit beschlossen wurden? -- Merlinschnee (Diskussion) 17:40, 13. Nov. 2012 (CET)

Am besten einmal Demokratieprinzip#Wesentliche_Merkmale_der_Demokratie lesen. Ganz offenkundig steht es im Konflikt mit dem Demokratieprinzip wenn einzelne Gruppen (bei Streiks die Gewerkschaften, das könnten aber auch Arbeitgeberverbände sein, die mit politisch motivierten Aussperrungen handeln oder Milizen, die mit Gewalt politische Entscheidungen beeinflussen wollen) politische Entscheidungsprozesse bestimmen können. Oder wie Art. 20 (2) GG formuliert: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Eben nicht durch die bewaffnete Macht der Militärs oder die ökonomische Macht von Gewerkschaften oder Unternehmen. Es geht dabei nicht um repräsentative oder direkte Demokratie. Ein politischer Streik gegen das Ergebnis einer Volksabstimmung steht genauso im Konflikt mit dem Demokratieprinzip wie der gegen die Entscheidung eines frei gewählten Parlamentes. Streikende sind eben nicht das Volk.--Karsten11 (Diskussion) 21:47, 13. Nov. 2012 (CET)
Ich bin mit Merlinschnee einer Meinunung und würde dafür plädieren, den Satz "Auch widerspräche es dem DemokratiePrinzip, wenn die Gewerkschaften per Streik politische Forderungen durchsetzen könnten, die von einer Mehrheit des Parlamentes nicht geteilt werden." herauszunehmen.
1. Du sagst zwar wie ich finde richtigerweise, dass es undemokatisch wäre, wenn eine Interessengruppe ihr partikulares Anliegen gegen die Gesellschaft durch politische Steiks erzwingt. Der Satz, wie er im Artikel steht, geht aber in seinem Aussagegehalt weit darüber hinaus: Denn es wäre ja auch denkbar, dass Gewerkschaften mit einem Aufruf zum politischen Streik nicht nur ein Einzelinteresse forcieren, sondern auf einmal die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich bringen können, und dann einen Mehrheitsbeschluss des Parlaments aushebeln. Das wäre in deinem Sinn @Karsten11 undemokratisch, denn das Parlament war ja mehrheitlich anderer Meinung. Der Satz wie er im Artikel steht, deckt noch nicht mal den Fall des bekannten Extrembeispiels ab: Eine nationalsozialistische Bewegung gewinnt im Parlament an Einfluss und lässt ein Ermächtigungsgesetz abstimmen, das mehrheitlich beschlossen wird. Gewerkschaften und Politiker rufen zum Generalstreik auf und fordern die Auflösung des Parlaments. Die Bevölkerung steht nun hinter dem Generalstreik (auch wenn sie das Parlament selbst gewählt haben) und das Parlament sagt aber Nein. Wer hat jetzt das Demokratieprinzip auf seiner Seite?
Und selbst wenn die Gewerkschaften die Bevölkerung nicht auf ihrer Seite weiß und mit ihrem Aufruf sowohl in der Gesellschaft als auch im Parlament auf überwältigenden Widerspruch stößt, widerspricht der Aufruf dann dem Demokratieprinzip?
Der Satz, an dem du festhältst, ist also wie er formuliert ist, mindestens ein Widerspruch zu der Stelle im Artikel, an dem das Widerstandsrecht als durchaus mit dem Demokratieprinzip vereinbares Streikrecht erwähnt wird.
2. Es ist einfach nicht abschließend festlegbar, was das Demokratieprinzip genau ist, auch wenn es Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Demokratiebegriffs in Art. 20 GG gibt und auch wenn man sich mit "Demokratieprinzip" auf dasjenige der FDGO bezieht. Selbst das BVerfG stellt nach Festlegung von Mindestkriterien fest, dass dieser Begriff nicht gerichtlich abschließend verfügt werden kann, sondern von der öffentlichen Diskussion mit Leben zu füllen ist. Es ist nicht zwangsläufig undemokratisch, die Entscheidung eines frei gewählten Parlaments per Massenproteste" anzugreifen und die Palamentarier dazu zu zwingen, diese rückgängig zu machen. Es gibt in der politischen Theorie schwer von der Hand zu weisende Stimmen (Hannah Arendt zum Beispiel), die gerade nicht den Mehrheitswillen des Parlaments als Kriterium für das Demokratische sehen und der parlamentarische Mehrheitswille wird ja auch nicht in dem von dir genannten Abschnitt Demokratieprinzip#Wesentliche_Merkmale_der_Demokratie als zwingende Voraussetzung genannt. Dies zu tun brächte aus Sicht der Demokratietheorie ein schwerwiegendes Probleme mit sich:
Es vernachlässigt, wie Merlinschnee schon darauf hingewiesen hat, dass zwischen Gemeinwillen und Einzelwillen nie eine Identität hergestellt werden kann im Sinne der Rousseauschen Identitätstheoie. Politische Repäsentanten sind nie Interessenvertreter, die genau immer so entscheiden, wie das Volk denkt, auch nicht wenn die Mechanismen der parlamentarischen Demokratie (4-jähirge Wiederwahl usw.) perfekt funktionieren. Es bleibt immer noch eine Eigenmächtigkeit erhalten, allein dadurch, dass Parlamentarier auch Menschen und nicht nur Funktionen sind. @Karsten11, du schreibst "Wenn es eine Mehrheit im Parlament/der Bevölkerung für die Streikziele gibt, würden diese in einer Demokratie ja auch ohne politischen Streik umgesetzt". Was da von dir durch ein Schrägstrich getrennt wird, muss auseinander gehalten werden.--CedricBLN (Diskussion) 14:24, 14. Nov. 2012 (CET)
Zunächst einmal hielte ich es für sinnvoll, das Thema in einen eigenen Artikel Politischer Streik auszulagern, um solche Aspekte differenziert darstellen zu können (Generalstreik müsste dann damit abgestimmt werden). Es gibt eine umfassende Fachliteratur zu dem Verbot politischer Streiks in Deutschland, die einheitlich darstellen, dass der Grund für dieses Verbot eben Artikel 20 (2) GG (und damit das Demokratieprinzip) ist (Beispiel). Natürlich teilt nicht jeder Autor diese Begründung (in vielen anderen Ländern wird das ja auch anders gesehen), aber dass ein Autor zum Thema leugnen würde, dass der Konflikt mit Art 20 (2) GG und damit dem Demokratieprinzip Hauptargument für das Verbot ist, habe ich noch nich gelesen. Wenn Ihr Literatur habt, die das anders darstellt, bitte ich um Angabe.--Karsten11 (Diskussion) 16:42, 14. Nov. 2012 (CET)
Karsten 11s letzten Satz vom 13. Nov. 2012, 21:47 möchte ich umstülpen, denn umgekehrt wird ein Schuh draus: Ein politischer Streik gegen die Entscheidung eines frei gewählten Parlamentes steht nicht so im Konflikt mit dem Demokratieprinzip wie der gegen das Ergebnis einer Volksabstimmung. Da es bei uns keine Volksabstimmung gibt, wäre ein Generalstreik deren Ersatz als Korrektiv von Parlamentsentscheidungen. Natürlich müssen politische Streiks hohe Verantwortung bei den Initiatoren bzw. Veranstaltern vorausssetzen, wie man sie dem DGB allerdings wohl zutrauen kann. Sie sind auch kaum als wirkungsvoll vorstellbar, wenn sie nicht von einer Bevölkerungsmehrheit, wie z. B. den Arbeitnehmern getragen, und von deren Organisationen organisiert würden. Bei den historischen deutschen Beispielen war dies auch so. Außerdem wäre ein Generalstreik gegen eine Entscheidung der Parlamentsmehrheit, die die Arbeitnehmerinteressen ganz allgemein berührt, zwar der Form nach ein politischer Streik (gegen eine politische Entscheidung gerichtet) aber inhaltlich eben ein typischer Streik mit ökonomischer Zielsetzung (zur Wahrung von Interessen), wie sie nach breitem Konsens eben keineswegs illegitim, sondern als Koalitionsfreiheit lt. GG Art. 9 grundrechtlicher Standard sind. -- Merlinschnee (Diskussion) 17:47, 14. Nov. 2012 (CET)
Vielleicht passt "politische Streiks" ja besser zum Lemma Generalstreik? -- Merlinschnee (Diskussion) 09:45, 21. Nov. 2012 (CET)

Lockerung des Streikverbotes im Arbeitsrecht der Kirchen

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen zukünftig auch Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen streiken. Das strikte Streikverbot im Arbeitsrecht der Kirchen ist damit ungültig. 188.96.189.203 19:37, 20. Nov. 2012 (CET) Im November 2012 erlaubt das Bundesarbeitsgericht, das Streikrecht kirchlicher Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen.

Wie streikt man richtig...

Ich habe für einen Blogeintrag diese enzyklopädische Seite kurz studiert und will die Autoren auf einen meiner Ansicht nach groben Fehler in dieser Definition hinweisen. Ich habe selber versucht die richtige Ursache oder Begebenheit für einen Streik zu erklären, dieser Text aus meinem Blog kann aber sicher einem enzyklopädischen Inhalt nicht ganz entsprechen: Freiheit von der mir träumt: Ein Streik (von engl. strike: Schlag, Streich) ist eine kollektive Arbeitsniederlegung… Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Streik

Für einmal ist das was in der Wikipedia geschrieben steht, doch irgendwie hingesagt aber, der enzyklopädische Beitrag erzählt nicht die richtige Geschichte der hier wirklich gültigen Sache.

Streiken tun wir Menschen auch schon als Kinder, wenn wir einmal nicht kriegen was wir von unseren Eltern oder Gefährten wollen und aber bereits verstanden haben, dass man Heulen und Weinen nur für einen grossen Notfall einsetzen soll. Eine Entwicklung die vielleicht auch die Eltern auslösen – sie die sonst immer lieb und aufmerksam sind, werden nach der ersten langen Phase des Kinderkriegens, wo über Jahre tausende voll gemachte Windeln entsorgt und ebenso viele Schoppen gefüllt und wieder ausgesaugt sind, durch eine vekalienfreie neue familiäre Sauberkeit erlöst. Wo Eltern endgültig von Kakophonie abgelöst und durch neu dazugewonnener Sicherheit immer glücklicher scheinen, passt Heulen offenbar nicht mehr in solche zweifelhaft gelebte zwischenmenschliche Harmonien und weil ab hier für jeden sein Essen als Mittel gegen die eigenen Schwäche zählt.

Da sich in dieser meiner etwas anderen These also ein Streik von Kindern auch schon einmal gegen Verbote oder Missverständnisse richten sollen, wäre der Zusammenhang mit der Arbeitsniederlegung oder einem entsprechenden Verhalten nicht sinngemäss! Die Eltern werden sich, wen sie denn wollen dass das Kind auch Kompromisse eingehen kann oder selber offen für eine andere Darstellung als die seiner selbst sein soll, die dafür verantwortlichen Vorgänge verstehen müssen…

Nun wie man Streikt weiss ich eigentlich auch nicht richtig... --81.221.210.62 19:38, 3. Jul. 2014 (CEST)

Umgehung des Streikverbotes durch Richter und Beamte

Wenn in dem Artikel dargestelt wird, bei Demonstrationen von Richtern und Staatsanwälten gegen die Besoldungspolitik habe es sich um die Umgehung des Streikverbotes für Richter und Beamte gehandelt, so ist das so nicht nachvollziehbar.

Eine Demonstration allein ist noch keine Umgehung des Streikverbots. Es müsste schon dargestellt werden, dass die Richter und Beamte während ihrer Arbeitszeit an der Demonstraion teilgenommen haben und dass damit zumindest auch beabsichtigt war, die Abläufe in der Behörde oder dem Gericht zu behindern oder zu stören, um so Druck auf den Dienstherrn oder die Regierung auszuüben, dass also ein streiktypischer Effekt, der über den Zweck einer Demonstration hinausgeht, beabsichtigt war. Die erste ins Feld geführte Demonstration vom 13. Oktober 2007 hat an einem Samstag stattgefunden, also an einem Tag, an dem Gerichte oder Behördee gar nicht arbeiten. Die Demonstration am 13. Mai 2013 fand montags um 15:30 Uhr statt. Die meisten Sitzungen der Gerichte sind um diese Zeit längst zu Ende. Die Terminierung hat der Richter in der Hand. Wenn die Richter im Wissen um die Demonstration ihre Sitzungen von vornherein so terminiert haben, dass durch ihre geplante Teilnahme an der Demonstraion die Abläufe nicht gestört werden, so fehlt es auch hier an Anhaltspunkten, an eine streikähnliche Aktion zu denken.

Desweiteren ist die Wortwahl Umgehung des Streikverbotes m.E. wertend und deshalb unangebracht. --Arpinium (Diskussion) 11:38, 9. Jul. 2014 (CEST)

Arbeitskampf der Richter und Beamten durch Demonstration

Streik und Demonstration sind unterschiedliche Methoden des Arbeitskampfes um bessere Arbeitsbedingungen. Streikverbot verbietet nicht den Arbeitskampf durch Demonstration, Verfassungsklage und Rücktrittsersuchen an die Ministerpräsidentin. Insoweit besteht zwischen Streik und Demonstration ein Unterschied in der Vorgehensweise, aber nicht im angestrebten Ziel der Verbesserung von Arbeitsbedingungen. Angesichts dieser Wahlverwandtschaft lässt sich das Bemühen der Beamten um bessere Arbeitsbedingungen mit dem Artikel über den Streik der Nichtbeamten verbinden. Der Artikel "Streik" schließt eine Verständnislücke, wenn in diesem Zusammenhang auch Beamte erwähnt werden. Ansonsten kann über den Arbeitskampf der Beamten ein eigener Artikel verfasst werden. Unbedingt erforderlich scheint das im Augenblick nicht zu sein. Ich wiederhole den vorausgehenden Artikel mit einer neuen Überschrift. --JaJo Engel

Der Streik ist eine Methode des Arbeitskampfes, die durch die Arbeitsniederlegung gekennzeichnet ist. Die Demonstration hat dieses Element nicht, sie will appellieren und die öffentliche Meinung beeinflussen. Dass die Demonstration kein Streik ist, wird hier ja auch eingeräumt. Die Demonstration kann im Arbeitskampf als Mittel eingesetzt werden, die Ziele des Arbeitskampfes zu erreichen. Sie ist dort entweder eine Methode auf einer niedrigeren Eskalationsstufe als der Streik oder sie flankiert die Arbeitsniederlegung der Streikenden. Das Thema des Artikels ist aber nicht der Arbeitskampf allgemein, sondern nur der Streik. Im Artikel Streik haben Ausführungen zur Demonstration, wie ich oben bereits ausgeführt habe, nur dann eine Berechtigung, wenn es darum geht, dass eine Demonstration gezielt so eingesetzt wird, dass es zu einer faktischen Störung von betrieblichen Abläufen kommt und damit ähnliche Wirkungen erzielt werden, wie eine ausdrückliche Arbeitsniederlegung. Das mag für Beamte, die dem Streikverbot unterliegen, ein probates Mittel sein. Die in dem Artikel erwähnten Demonstrationen hatten diese Intention offensichtlich nicht. Da hilft es nicht, eine gemeinsame Klammer in dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu suchen. --Arpinium (Diskussion) 21:17, 15. Jul. 2014 (CEST)
Die Ausführungen von Arpinium lassen sich nicht widerlegen; denn es geht hier um eine Ermessensfrage zum besseren Verständnis. Eine Legaldefinition würde zum Begriff "Streik" ausreichen, aber die komplexen Zusammenhänge nicht erklären. In einem Bundesland ist der Streik der Beamten landesrechtlich vorgesehen, aber mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. In NRW wurde versucht, das Streikverbot der Beamten zu nutzen, um durch Stornierung der Besoldung höherer Beamten den Landeshaushalt auszugleichen. An dieser Stelle wird mein Rechtsverständnis überfordert. Ich vertrete nicht die Interessen der Beamten, sondern die natürliche Betrachtungsweise. Deshalb neige ich zu der Ansicht, dass der Begleittext etwas mehr als eine abgekürzte Definition des Begriffes "Streik" erläutern sollte.--JaJo Engel

BIn nur intern dabei weil kraank. Hoffe das es gut geht. Es kann doch nicht sein,das die Chefetage ein Sabayticale bekommt unsere Kollegen um Ihrre Rehamaßnahmen kämpfen müssen (nicht signierter Beitrag von 217.234.215.70 (Diskussion) 21:00, 6. Nov. 2014 (CET))

Ausstand

Der Begriff Ausstand wäre es evt. wert näher beleuchtet zu werden. Die BK Ausstand weist einmal auf diesen Artikel, wo das Wort genau einmal verwendet wird. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 20:06, 11. Nov. 2014 (CET)