Diskussion:Tatbestandsirrtum
Erste Überschrift
ich finds immer noch unverständlich. Kann man das nicht irgendwie konkreter halten? Welche Umstände sind es denn, über die ein Täter irren kann? Sie müssen doch wohl mit dem Tatbestand unmittelbar zusammenhängen, denke ich. Es wird ja wohl irrelevant sein, dass ein Dieb zum Beispiel während des Begehens der Tat davon ausging, dass Otto von Bismarck noch lebt. Aber relevant wird wohl sein, dass er dachte, die gestohlene Sache gehöre ihm nicht. Bitte konkreter werden. Danke --Nocturne 14:14, 8. Dez 2004 (CET)
Der Täter muss über Tatbestandsmerkmale DER Tat irren, deren Tatbestand er mit seiner Handlung verwirklicht. Dass Otto von Bismarck noch lebt ist ja wohl kein Tatbestandsmerkmal z.B. des § 242 StGB, oder? :-) --Atred 21:06, 22. Okt 2005 (CEST)
natürliches Tatbestandsmerkmal
Was soll denn das sein?
Recht ist etwas komplett Menschengemachtes. Mit Ausnahme der von manchen bezweifelten natürlichen Herkunft des Menschen gibt es also keine "natürlichen" Tatbestandsmerkmale. hv
Tatbestandsirrtum versus Eventualvorsatz
Otto Normalverbraucher nimmt den falschen Schirm, im Glauben es sei der seinige = Tatbestandsirrtum. Wundert sich vorm Lokal, kopfschüttelnd, das der aber schwer aufgeht ("Hat so ein Mistkerl die Krücke verbogen."). Immer noch im Glauben, es sei der seinige. Tatbestandsirrtum? Nein, nicht mehr: Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis = Eventualvorsatz) = Vorsatz = Strafbarkeit wegen Diebstahl. Unschuldsvermutung? Auf dem Papier! Das deutsche Strafrecht diskutiert dutzende Male häufiger, wie auch in einem solchen Fall noch ein Vorsatz (Strafbarkeit) zu konstruieren wäre, als der Unschuldsvermutung (Tatbestandsirrtum) zu ihrem Recht zu verhelfen - man lese dazu nur Wikipedia. Otto Normalverbraucher und der falsche Schirm? Weiß davon nichts. Aber 30 Stunden gemeinnützige Arbeit dürften ihm sicher sein (§153a StPO). --Rote4132 23:04, 15. Feb. 2009 (CET)
- Wo ziehst du denn aus dem schweren Öffnen des Schirms, das sich der Betreffende erklären kann, einen Eventualvorastz? Erscheint mir sehr konstruiert, schließlich nimmt Otto ;o) hier nichts in Kauf, sondern geht nach wie von seinem Eigentum aus. TagtraeumerFF 10:58, 28. Mai 2009 (CEST)
-da kann ich mich TagtraeumeFF nur anschließen; man beachte die an- und enteignungskomponente! klassische wegnahme im sinne eines 246! (nicht signierter Beitrag von 92.193.68.253 (Diskussion | Beiträge) 15:29, 18. Sep. 2009 (CEST))
error in persona vel objecto
Wieso handelt es sich bei dem zweiten Fallbespiel nicht um einen untauglichen Versuch? Wenn T auf O schießt, während dieser auf einer Wiese ein Sonnenbad nimmt, sich aber später herausstellt, dass O zu dem Zeitpunkt schon tot war, dann wird T doch trotzdem wegen vorsätzlicher und vollendeter Tat belangt, obwohl er nur auf eine Leiche geschossen hat und objektiv niemanden umgebracht hat. (nicht signierter Beitrag von 80.143.108.28 (Diskussion | Beiträge) 18:38, 14. Mär. 2010 (CET))
- Mitnichten. Eine Leiche kann man nicht töten. Auch nicht in Deutschland.--Martin Erik (Diskussion) 11:28, 5. Nov. 2013 (CET)