Diskussion:Vertrag von Lissabon/Archiv/3
Artikel 11 EUV
Ich schlage vor, den Abschnitt 3.2.8 Europäische Bürgerinitiavtive weiter zu fassen. In Artikel 11 EUV geht es im Grunde um neue Möglichkeiten des Dialogs und der Partizipation, die EBI ist ein zugegeben wichtiger Teilaspekt davon (Absatz 4). Das sollte im WP-Artikel so auch deutlich werden. --Handlungsreisender (Diskussion) 15:03, 20. Apr. 2012 (CEST)
Warum diese sogenannte "Europäische Buergerinitiative" ein "zugegeben wichtiger Teilaspekt neuer Möglichkeiten des Dialogs und der Partizipation" sein soll,erschliesst sich mir nicht:
"Es sollte eine Europäische Bürgerinitiative für einen europaweiten Atomausstieg werden. Die Initiatoren von "Meine Stimme gegen Atomkraft" fordern alle Hoch-Risikoreaktoren abzuschalten und verbindliche Ausstiegspläne für alle anderen Kernkraftwerke. Zudem solle bis 2050 der komplette Umstieg auf Erneuerbare Energien vollzogen sein. Die EU-Kommission hat die Initiative geprüft und abgelehnt. Sie begründete ihre Entscheidung mit dem EURATOM-Vertrag zur Förderung der Kernenergie, der eine Bürgerinitiative gegen die Atomkraft verbiete"
Nun möge man mir bitte erklären,was die EU-Kommission daran hindern könnnte,JEGLICHE lästige EBI mit der Begründung zu untersagen, sie widerspräche diesem oder jenem EU-Vertrag...
Nun,diese Ablehnung wundert jedenfalls nicht,zumal zivile und militärische Nutzung der Atomkraft reichlich eng zusammen hängen,was natürlich vor allem fuer Atommächte wie Frankreich und Grossbritannien von Bedeutung ist...
moralische Instanz --178.216.136.126 16:48, 13. Mai 2013 (CEST)
Austritt
Was die durch den "Vertrag von Lissabon" vermeintlich geschaffene Moeglichkeit eines Austritts aus der EU betrifft,verweise ich zumindest in Bezug auf Deutschland auf Folgendes:
Art.50 Abs.1 EUV verweist auf den Einklang mit den jeweiligen Verfassungsrechtlichen Vorschriften.Art.23 Abs.1 GG schliesst einen Austritt Deutschlands aus der EU nicht voellig aus,setzt einem solchen Schritt aber verfassungsrechtliche Grenzen(Rudolf Streinz,Europarecht,Seite 41) Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (123,267,S.346f.) konstatiert Streinz: Es steht nicht im "politischen Belieben" der deutschen Verfassungsorgane,sich an der europaeischen integration zu beteiligen oder nicht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rudolf_Streinz Rudolf Streinz (* 1953) ist ein deutscher Rechtswissenschaftler, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Europarecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Dozent an der Hochschule für Politik München und ehemaliger Landshuter Stadtrat (CSU)
Andere transnationale Organisationen wie die "Afrikanische Union" (AU) oder die "Organisation Amerikanischer Staaten" OAS haben in ihren Austrittsbestimmungen keinen solchen verfassungsrechtlichen Vorbehalt: http://www.africa-union.org/root/au/AboutAu/Constitutive_Act_en.htm#Article31 http://www.oas.org/dil/treaties_A-41_Charter_of_the_Organization_of_American_States.htm#ch21
Die Frage lautet also: Warum diese Einfügung "im Einklang mit den jeweiligen Verfassungsrechtlichen Vorschriften" in den Austritts-Artikel 50 des "Vertrags von Lissabon"?
Offensichtlich wegen Deutschland,was auch einer der beiden Prozessbevollmaechtigten des Bundestags zum "Lissabon-Prozess" beim BVG,Ingolf Pernice,ausdrücklich bestaetigte:
"Auch kritisiert Pernice, dass das BVerfG im Lissabon-Urteil nun nahe lege, dass Deutschland die EU-Mitgliedschaft im Zweifel rückgängig machen könne. Die EU sei nicht als Verein gedacht, in den man mal eintritt und später wieder austritt. "Bei diesem Ansatz vergessen wir, was in Deutschland geschehen ist und was die Grundlage der angeblichen deutschen Souveränität ist. Ein Austritt wäre politisch und ist bislang auch rechtlich ausgeschlossen. Von der Möglichkeit eines Austritts in einem solchen Urteil zu sprechen, hilft niemandem. Das überschreitet im Blick darauf, wem wir unsere Selbstbestimmung verdanken, die Grenze dessen, was wir tun sollten"
http://www.euractiv.de/europa-2020-und-reformen/artikel/bverfg-in-die-schranken-weisen-001953
Ich habe mir schon die Verfassungen etlicher anderer EU-Laender angeschaut.Bis jetzt scheint keine dieser Verfassungen einen "Integrationsauftragsartikel" wie den Art.23 des GG zu beinhalten (der die euopaeische Integration also verfassungsrechtlich nicht nur ermoeglicht,sondern geradezu verlangt).
Was aber nicht ist,kann ja noch kommen.Der Artikel 50 des "Vertrags von Lissabon" erlaubt ja solche nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ausdruecklich...
Man stelle sich nun vor,ALLE EU-Mitgliedsstaaten würden einen solchen Integrationsartikel nach Muster von Art.23 GG in ihre Verfassungen aufnehmen:Was wäre dann mit dem von Art.50 des "Vertrags von Lissabon" scheinbar gewährten Recht auf Austritt-ein Austrittsrecht,wie es-ich schrieb es bereits-andere Organisationen wie die AU oder die OAS offensichtlich vorbehaltlos gewähren?
moralische Instanz--178.216.136.109 12:29, 15. Mär. 2013 (CET)
- Dem liegt grundsaetzlich ein Irrglaube zugrunde. Jeder Staat kann aus der Europaeischen Union austreten. Die Willensbildung jedes Staates legt dessen Verfassung fest. Dies bekraeftigt nun auch der Vertrag von Lissabon - die Unionsorgane duerfen sich nicht in diese innere Angelegenheit des Staates einmischen.
- Damit ist die Klausel keine Einschraenkung, wie Du deine Quelle interpretierst, sondern nur eine klarstellende Anmerkung, dass jeder Staat frei entscheiden kann, ob er austritt.
- Nun zu Deutschland: dass die deutschen Verfassungsorgane sich an das Grundgestz halten muessen, ist selbstverstaendlich. Dazu braucht es keiner Klausel im EU-Vertrag. Auch schraenkt das die Austrittsmoeglichkeit nicht ein, Art. 23 des Grundgesetzes koennte ja geaendert werden. Daran hindert ja den deutschen Staat niemand.
- Auch in Oesterreich ist das nicht anders - hier stehen die EU-Vertraege ueberhaupt im Verfassungsrang und werden stets mit Zweidrittelmehrheit angenommen. Eine solche Zweidrittelmehrheit waere auch fuer den Austritt noetig. Es wuerde aber trotzdem niemand auf die Idee kommen, Oesterreich koenne sein Austrittsrecht nicht in Anspruch nehmen - es sind nur die selbstgesteckten Voraussetzungen einzuhalten. Gruesse,--Taste1at (Diskussion) 14:15, 15. Mär. 2013 (CET)
- PS: Bis zur Klaerung, inwieweit eine Ergaenzung des Artikels sinnvoll/notwendig ist, soll die Aenderung draussen bleiben. --Taste1at (Diskussion) 14:15, 15. Mär. 2013 (CET)
- Hier irrt taste wieder mal, denn eig ist Art. 50 eine Einschränkung und keine Ausdehnung, er ist raffiniert formuliert, da dort nicht steht, dass nur der Bundespräsident oder so austreten kann, sondern dies im Einklang mit der Verfassung zu erfolgen hat.
- Zuvor war der Bereich - zumindest auf EU Ebene - noch strittig.
- Ein Austritt wäre für Deutschland auch deshalb nicht möglich, da so ein Austritt gegen das GG verstösst, dort steht in Art. 23 geschrieben, dass Deutschland an der EU mitwirkt.
- Übrigens steht das ja auch in anderen Verfassungen Europas.
- Art. 23 zu ändern wäre möglich, ihn völlig abzuschaffen, ist mit Deutschen Verfassungsrecht aber nicht denkbar. --Martin (Diskussion) 16:59, 12. Jun. 2014 (CEST)
"Jeder Staat kann aus der Europäischen Union austreten" fragt sich nur,wie einfach...
"Damit ist die Klausel keine Einschränkung, wie Du deine Quelle interpretierst, sondern nur eine klarstellende Anmerkung, dass jeder Staat frei entscheiden kann, ob er austritt"
Falsch.Es ist eine klarstellende Anmerkung,dass die Mitgliedsstaaten das Recht haben,gegen einen EU-Austritt verfassungsrechtliche Hürden aufzubauen bzw. vor allem(im Falle Deutschlands), bereits aufgebaute verfassungsrechtliche Hürden zu behalten.
"Auch schränkt das die Austrittsmöglichkeit nicht ein, Art. 23 des Grundgesetzes könnte ja geändert werden. Daran hindert ja den deutschen Staat niemand"
Hm,dieser Artikel 23GG könnte ja geändert werden.Wenn's weiter nichts ist... Während also die Regierungen anderen Mitgliedstaaten zumindest juristisch gesehen einfach so einen Austritt aus der EU beschliessen könnten,könnte dies eine deutsche Regierung (z.B. die jetzige),wie Sie selbst zugeben,aufgrund des Artikels 23 GG eben nicht! Und für eine Änderung des GG bedürfte es einer 2/3-Mehrheit im Bundestag,die eine Regierung in Deutschland fast nie aufgewiesen hat und die sehr schwer zu gewinnen ist (und da wäre ja noch der Bundesrat...)
Eine solche verfassungsändernde Mehrheit kam in Deutschland bisher ja noch nicht einmal für die Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene zustande,obwohl es dafür schon seit langem eine einfache Mehrheit im Bundestag und eine grosse Mehrheit in der Bevölkerung gibt.
Und es stellt sich überhaupt die Frage,ob ein deutsches Parlament diesen Artikel 23GG verändern bzw. abschaffen könnte.Dieser "Europa-Artikel" ersetzte nicht ohne Grund den Artikel 23 alt,auch "Wiedervereinigungsartikel" genannt.Grundlage fuer diese "Wiedervereinigung" war ja der "2+4-Vertrag" mit den USA,Grossbritannien,Frankreich und der Sowjetunion.In der Präambel dieses Vertrags heisst es aber:
"IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa(aha!)dem Frieden der Welt zu dienen"
http://www.bpb.de/nachschlagen/gesetze/zwei-plus-vier-vertrag/44112/praeambel
Es stellt sich somit die Frage,ob eine Änderung bzw. Abschaffung des Artikels 23 GG nicht eine Verletzung dieses Vertrags darstellen würde.Nicht ohne Grund hat z.B. Helmut Kohl immer wieder verkündet,die deutsche und die europäische Vereinigung seien zwei Seiten derselben Medaille.Und man vergesse nicht,dass alle Vertragspartner des "2+4-Vertrags" Atommächte und Vetomächte des UN-Sicherheitsrats sind,was realpolitisch gesehen...
Ich moechte sie ausserdem nochmals darauf hinweisen,dass dieser Passus "im Einklang mit den jeweiligen Verfassungsrechtlichen Bestimmungen" für einen Austrittsartikel der Charta einer Gemeinschaft (vermeintlich...) souveräner Staaten einzigartig sein dürfte.Ich habe mir die Austrittsartikel weiterer Gemeinschaften angeschaut: Neben OAS und AU den der"Schanghai-Gruppe",der "Gemeinschaft unabhängiger Staaten",des "Rats fuer gegenseitige Wirtschaftshilfe", der NATO,des "Warschauer Pakts",der "Arabischen Liga",sämtlicher Verfassungen der UDSSR (ja,die hatten einen Austrittsartikel,sogar die "Stalin-Verfassung"!)...
Finden sie vor diesem Hintergrund diese Ergänzung im Austrittsartikel des "Vertrags von Lissabon" nicht eigenartig? Könnte es sein,dass ein Verzicht auf diese Ergänzung es einer deutschen Regierung eventuell ermöglicht hätte,unter Verweis auf die Übergeordnetheit von EU-Verträgen das Recht auf Austritt in Anspruch zu nehmen-ohne Zweidrittelmehrheit...
Was Österreich betrifft: Dort gibt es den Artikel 23e.Ob dieser aber-analog zu Deutschland- eine Verfassungsänderung erfordern würde,damit eine österreichische Regierung den Austritt aus der EU beschliessen koennte? Nichtsdestoweniger ist auch dieser Artikel "integrationsförderlicher" als die "EU-Artikel" der Verfassungen anderer EU-Mitgliedstaaten.
Die Vermutung,dass diese beiden Artikel 23 historische Gründe haben,duerfte wohl nicht allzuweit hergeholt sein,besonders wenn man die teilweise an diesbezüglicher Deutlichkeit nicht mehr zu überbietenden Parolen deutscher Politiker bedenkt...
Schliesslich möchte ich noch daran erinnern,dass die EU in ihren Verträgen vor dem "Vertrag von Lissabon" gar kein Austrittsrecht vorsah.Eine Gemeinschaft aber,aus der man nicht austreten kann,ist aber entweder gar keine Gemeinschaft unabhängiger Subjekte mehr oder eine Zwangsgemeinschaft...
moralische Instanz--178.216.136.109 13:50, 19. Mär. 2013 (CET)
- Was Österreich betrifft, so gibt es in seiner Verfassung keine Ewigkeitsklausel oder dergleichen. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung erfordert eine Volksabstimmung über ein im Parlament beschlossenes Verfassungsgesetz; der Beitritt zur EU per 1. Jänner 1995 musste daher 1994 durch Volksabstimmung genehmigt werden. Mit den gleichen Modalitäten kann Österreich aus der EU auch wieder austreten. Der hier angeführte Art. 23e B-VG (siehe: konsolidierte Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts) legt lediglich fest, dass der Österreich jeweils im EU-Rat vertretende Bundesminister das Parlament zu allen EU-Vorhaben, die die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments tangieren könnten, vor Abgabe einer definitiven Stellungnahme Österreichs zu befragen hat und sich tunlichst nach den allfälligen Aufträgen des Parlaments zu richten hat, wenn nicht zwingende integrations- und außenpolitische Gründe dagegen sprechen. Was dabei zwingend ist, entscheidet ggf. der Verfassungsgerichtshof. -- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 18:15, 19. Mär. 2013 (CET)
- Das ist doch alles Mumpitz, de facto kann kein Land der EU aus er EU austreten, egal wie man das nun nennt, in Deutschland gibt es zwar eine Ewigkeitsklausel, dass bedeutet aber nicht, dass die Artikel darin überhaupt nicht geändert werden können, einer Abschaffung der Artikel kann man freilich nur dann erreichen, wenn man Art. 146 GG die ganze Verfassung vom Volke abgeschafft wird, und das ist durch eine Volksabstimmung auch möglich !
- In Österreich ist das ähnlich, dass ein Austritt eine ganze neue Verfassung bedarf und diese ebenfalls vom Volke abgesegnet werden muss, ohne Abstimmung und zwar zu 2/3 Mehrheit kann auch Österreich nicht austreten ( bezieht sich auf das Parlament ) --Martin (Diskussion) 17:17, 12. Jun. 2014 (CEST)
- Was Österreich betrifft, so gibt es in seiner Verfassung keine Ewigkeitsklausel oder dergleichen. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung erfordert eine Volksabstimmung über ein im Parlament beschlossenes Verfassungsgesetz; der Beitritt zur EU per 1. Jänner 1995 musste daher 1994 durch Volksabstimmung genehmigt werden. Mit den gleichen Modalitäten kann Österreich aus der EU auch wieder austreten. Der hier angeführte Art. 23e B-VG (siehe: konsolidierte Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts) legt lediglich fest, dass der Österreich jeweils im EU-Rat vertretende Bundesminister das Parlament zu allen EU-Vorhaben, die die Gesetzgebungskompetenz des Parlaments tangieren könnten, vor Abgabe einer definitiven Stellungnahme Österreichs zu befragen hat und sich tunlichst nach den allfälligen Aufträgen des Parlaments zu richten hat, wenn nicht zwingende integrations- und außenpolitische Gründe dagegen sprechen. Was dabei zwingend ist, entscheidet ggf. der Verfassungsgerichtshof. -- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 18:15, 19. Mär. 2013 (CET)
Nun,sie weisen ja schon darauf hin:Was "zwingend" ist,bestimmt der Verfassungsgerichtshof.Und wer bestimmt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs? Ich nehme an,auch in Österreich die traditionell massgeblichen politischen Parteien (d.h. SPÖ und ÖVP) Sollte in Österreich die Möglichkeit eines EU-Austritts einmal konkret werden,stellt sich aber die Frage,welche juristischen Tricks diese beiden Parteien dann noch auf Lager haben würden,um diese zu verhindern. Auf eine Volksabstimmung,die solche Tricks vereiteln soll, würde ich mich als Österreicher nicht verlassen.ich kann mich noch gut an eine Diskussion vor einigen Monaten im ÖRF mit dem damaligen Verteidigungsminister Darabos erinnern,in der es um die Volksabstimmung zur Abschaffung der Wehrpflicht ging.Darabos (Befürworter der Abschaffung der Wehrpflicht) sagte da,egal wie die Volksabstimmung ausgehe,eine Berufsarmee komme ja sowieso,denn so sei eben der Trend in Europa...
Ich vergass übrigens noch,im Falle Deutschlands auf eine zusätzliche Hürde fuer einen Austritt aus der EU hinzuweisen: Nämlich auf den Bundesrat,also die Länderkammer.Denn nicht nur der Bundestag,sondern auch der Bundesrat muss Verfassungsänderungen (z.B. eben der des Artikel 23 GG mit dem Integrationsauftrag)zustimmen.Das hiess in der bisherigen politischen Praxis,dass es ausreichte,wenn auch nur eine der beiden grossen Parteien CDU und SPD gegen eine Grundgesetzänderung war,um diese zu verhindern.Ein Beispiel dafuer ist,dass es bis heute in Deutschland keine Grundgesetzänderung fuer die Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene gab,obwohl eine grosse Mehrheit der deutschen Bürger und seit einigen Jahren auch eine Mehrheit der Bundestagsabgeordneten dafür ist und letztere auch schon einige Male entsprechende Gesetzentwürfe eingebracht hat.Alle scheiterten am Nein der CDU,wodurch die notwendige Zweidrittelmehrheit verfehlt wurde.
moralische Instanz--178.216.136.126 18:29, 9. Apr. 2013 (CEST)
- Das ist doch nicht mehr als Spekultation. Die Wikipedia dient aber dazu, etabliertes Wissen darzustellen und nicht die Meinungen und Interpretationen einzelner, die politisch missionieren wollen und sich für die moralische Instanz des Landes halten. --Taste1at (Diskussion) 20:25, 9. Apr. 2013 (CEST)
- Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Ich halte diese Diskussion für erledigt.--Taste1at (Diskussion) 20:25, 9. Apr. 2013 (CEST)
Die Meinung z.B. des Prozessbevollmächtigten des Deutschen Bundestags beim "Lissabon-Prozess",Ingolf Pernice,als "Spekulation","Meinung und Interpretation einzelner" und "Theoriefindung" hinzustellen,ist schon sagenhaft.Immer wieder die gleichen Ausflüchte,wenn keine Argumente vorhanden sind...Entweder sind sie selbst Pernice,Streinz etc. (dann geben sie sich bitte zu erkennen),oder akzeptieren sie,was diese schreiben.Denn das IST "etabliertes Wissen"! Sie hingegen haben nicht mal die Meinung eines Politik-Erstsemesters zitiert und betreiben Theoriefindung unterster Schublade ("politisch missionieren wollen")
Wenn ihnen das noch nicht genug "etabliertes Wissen" ist,dann zitiere ich hier noch aus dem "Lissabon-Urteil" dee Bundesverfassungsgerichts:
" Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann"
"Integrationsverantwortung",die "gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann" Was ist damit gemeint? Siehe oben,z.B. die Ausführungen von Pernice...
Halten sie sich uebrigens an die Regeln von wikipedia,bevor sie das von mir verlangen! Was soll die Unterstellung von "politisch missionieren" und die Verächtlichmachung meines Namens?
Ihnen passt doch wie nur nicht,was ich geschrieben habe.Immer das Gleiche...
moralische Instanz--178.216.136.126 16:27, 13. Mai 2013 (CEST)
- Bzgl. des Austrittsprozedere habe ich einen Abschnitt hinzugefügt, im übrigen ist gerade das verfassungsrechtliche in den Mitgliedsstaaten wichtig dies ergibt sich ja auch aus Art. 50 des Vertrages.
- Nicht Staatsoberhäupter dürfen mal eben einen Austritt erklären, sondern in Demokratien macht dies das Parlament.
- Ich finde das also nicht "rudimentär"
- Siehe hier. Mit freundlichen Grüßen --Martin (Diskussion) 12:14, 8. Jun. 2014 (CEST)
- Ich finde übrigens, dass man den Artikel 50 auch mehr durchleuchten sollte, das Verhältnis in Bezug der Staaten, die dort Mitglied sind, sollte besser erklärt sein (nicht signierter Beitrag von 80.187.100.16 (Diskussion) 13:04, 8. Jun. 2014 (CEST))
Freiwilliger Austritt
Ich schlage vor, in diesem Abschnitt die langen Ausführungen zu Frankreich zu streichen. Der Vorgang würde sich in Frankreich nicht anders abspielen als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Nirgends kann eine Regierung ein so weitreichendes Vorhaben wie den Austritt ohne vorherigen Parlamentsbeschluss durchführen. --Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 14:55, 8. Jun. 2014 (CEST)
- Ist meine Meinung auch. Zudem sehe ich kaum einen wirklichen Zusammenhang mit dem Lemma. --Sasik (Diskussion) 16:46, 8. Jun. 2014 (CEST)
So, ich habe den Text entfernt, und zwar aus folgenden zwei Gründen:
1) Die beschriebenen Abläufe betreffen ausschließlich innerstaatliches Recht Frankreichs und haben nichts mit dem Lemma Vertrag von Lissabon zu tun. Der Vertrag von Lissabon führt zwar erstmals im Art. 50 explizit den Austritt eines Mitgliedstaates auf, man kann aber nicht behaupten, dass hierdurch die Möglichkeit die Union zu verlassen erst geschaffen wurde (siehe Austritt Grönlands aus der EG, bzw. Algeriens Unabhängigkeit).
2) Der genannte Ablauf ist pure Theorieerfindung, die der einzigen Quelle (die deutsche Übersetzung der französischen Verfassung) nicht zu entnehmen ist. Ohne Vorkenntnisse des französischen Rechts gehe ich trotzdem davon aus, dass wenn Frankreich im Art. 88-1 verankert hat, dass die Republik an der Europäischen Union mitwirkt, wohl zuerst eine Verfassungsänderung fällig sein wird und nicht ein Verfahren mit einem "normalen" Gesetz nach Art. 53, wie behauptet wird. Es deutet sehr nach einer absolut laienhaften Interpretierung der französischen Verfassung und ist zudem reine Spekulation eines völlig hypothetischen Szenarios. WP:TF/WP:BLG, --Sasik (Diskussion) 19:50, 11. Jun. 2014 (CEST)
- Sehe das genau so, wie Sasik--Taste1at (Diskussion) 20:30, 11. Jun. 2014 (CEST)
- Ich hab nirgends behauptet, dass es ohne Verfassungsänderung nicht geht.
- Leider ist dieser Artikel nun auch zu den zahlreichen Artikeln hier zu zähen, die den geneigten Leser wieder verwirren.
- Die Löschung meiner ersten Ergänzung bezugnehmend auf Art 50 des EU Vertrag war schon fragwürdig, da hier der Eindruck erweckt wird, dass das Staatsoberhaupt jedes Mitgliedslandes aus der EU austreten darf.
- Das ist nicht nur ungenau, sondern grob falsch, hinzu kommt nun, dass die Ergänzungen, die hier über die Mitgliedsstaaten wichtig sind, nun ganz entfernt wurden.
- Auch die wieder entfernte Sekundärliteratur die ja immer gefordert wird, wird mir jetzt wieder insgesamt als TF ausgelegt.
- Ich finde es traurig, dass offensichtlich Leute ihren Willen ( auch wenn er noch so falsch ist) hier durchsetzen wollen, nur weil sie mit mir oder meiner HS nicht klar kommen!
- Der Artikel wurde bereits gesichtet und für gut befunden --Martin (Diskussion) 16:16, 12. Jun. 2014 (CEST)
- Sehe das anders, hier hat mgrasek doch recht, es ist eine unglückliche Formulierung "Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Mitgliedstaat jederzeit seine Absicht erklären, aus der Union auszutreten; geregelt wird dies durch ein Abkommen zwischen der EU und dem betreffenden Staat geregelt."
- Es sollte erwähnt werden, dass nur im Einklang mit der Verfassung ein Staat austreten kann, es gibt da gravierende Unterschiede, denn wer kann nun austreten, der Präsident, dass Paralment oder alles zusammen ?? Ich finde die Ergänzung von mgrasek, dass das nur im Einklang mit der Verfassung des jeweiligen Mitgliedsstaates möglich ist (worauf sich Art. 50 auch bezieht) durchaus angebracht.
- Die weitere Ergänzungen bezugnehmend auf Frankreich halte ich auch für fragwürdig, allerdings sollte man die Austrittsprozedere der größten Mitgliedsstaaten kurz erwähnen, dass macht den Artikel lesenswerter. mfg (nicht signierter Beitrag von 80.187.109.24 (Diskussion) 16:47, 12. Jun. 2014 (CEST))
- Danke fürs Feedback, vielleicht sollte man sich darauf einigen, hier Konkretisierungen vorzunehmen Mit freundlichen Grüßen (nicht signierter Beitrag von 87.156.139.106 (Diskussion) 16:49, 12. Jun. 2014 (CEST))
Wieso "Floskel"
Ein User fällt hier auf, der öfters Dinge löscht, auch hier
Es ist keine "Floskel", dass ein Staat NUR im Einklang mit seiner VERFASSUNG austreten kann, denn sonst könne ja jeder Staatschef mal eben seinen Austritt erklären !! Auch die weiteren Löschungen hier am Beispiel Frankreich halte ich für falsch, es ist wichtig, dass auch beispielhaft die wichtigsten Staaten und deren Austrittsablauf hier im Hinblick auf ihre nationalen Verfassungen dargestellt werden ! --89.204.153.252 17:35, 12. Jun. 2014 (CEST)
- Dann hat der Vermerk im Bereich "Dritte Meinung" offenbar mal einige User aufgerüttelt, finde ich toll, dass so was ma möglich is, hab schon nicht mehr dran geglaubt,..
- Ich denke bevor das nicht geklärt ist, bliebt der Abschnitt Frankreich drin. --Martin (Diskussion) 17:38, 12. Jun. 2014 (CEST)