Diskussion:Vorkaufsrecht
Letzter Absatz: Die Ausführungen zu § 577 BGB suggerieren, dem Mieter stünde grundsätzlich ein Vorkaufsrecht an von ihm gemieteten Wohnräumen zu. Tatsächlich steht ihm ein Vorkaufsrecht nur dann zu, wenn an den in Rede stehenden Wohnräumen nach der Überlassung an ihn Wohnungseigentum begründet worden ist oder werden soll (Schutz vor Verdrängung durch Umwandlung).
- Das ist richtig. Ich werde das mal korrigieren. --Forevermore 23:51, 22. Jan. 2007 (CET)
Der Artikel ist etwas schwer verständlich; gleich die ersten Sätze sind ziemlich kompliziert.
Thomas
Ich möchte gerne den Artikel um die Geschichte des Vorkaufsrechtes (im süddeutschen Raum) erweitern. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das hierher gehört. Wäre um einen Rat dankbar. Viele Grüße, --herzemann 19:57, 9. Sep. 2009 (CEST)
- ich gelangte über odal hierher. ein satz mit verlinkung wäre durchaus interessant, und ergäbe auch einen umfassenderen blick als eine alleinige rechtliche erläuterung.
81.217.63.142 10:50, 31. Jan. 2010 (CET)
Fehlt:Rolle des Notars
Folgende Punkte sollten hier auch noch erläutert werden:
- Ist ein Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages verpflichtet, den Verkäufer nach Rechts- und Grundbuchlage auf die Notwendigkeit einer Rücktrittsklausel für den Vorkaufsfall hinzuweisen ?
- Wenn ein neuer Kaufvertrag entsteht; wer trägt dann die Gebühren für die Beurkundung des alten Vertrages? Der "alte" Käufer hat ja nichts mehr davon. (nicht signierter Beitrag von 91.14.71.177 (Diskussion) 15:51, 17. Nov. 2015 (CET))
Zitat
Große Teile des Artikels werden hier für eine kostenpflichtige Antwort eines Anwalts verwendet. Ist so etwas eigentlich legal? Der Anwalt weist ja weder auf Quelle noch auf Lizenz hin. --Tillmo 05:24, 24. Nov. 2010 (CET)
Das Nds. Naturschutzgesetz ist außer Kraft getreten. DIe Regelungen wurden weitestgehend durch das Bundesnaturschutzgesetz abgelöst. Der Artikel müsste entsprechend angepasst werden. User 10.03.13 (nicht signierter Beitrag von 91.52.93.159 (Diskussion) 16:14, 10. Mär. 2013 (CET))
- Sehe ich positiv, wenn Anwälte so auf Wikipedia vertrauen. Kann zwar ein netter Haftungsfall werden, bei dem die Haftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes aussteigen wird bzw Regress nimmt, aber dass ist ja sein Bier. --Asurnipal (Diskussion) 16:30, 10. Mär. 2013 (CET)
Vorkaufsrecht in NatSchG BaWü
Im Naturschutzgesetz Baden Württemberg is in §56 ein Vorkaufsrecht für best. Grundstücke geregelt. Bitte in Übersicht gesetzlicher Vorkaufrechte eintragen quelle: DeJure.org (nicht signierter Beitrag von 95.208.157.77 (Diskussion) 17:26, 14. Apr. 2014 (CEST))
Schwer verständlich
Der erste Satz ist eventuell juristisch korrekt aber für einen normalen Menschen unverständlich.
Das Wort "empfangsbedürftig" wird im normalen Sprachgebrauch nicht benutzt. Der Link zu "Gestaltungserklärung" ist ok - nicht ok, ist dass man den Satz nicht versteht, ohne zu wissen was eine " Gestaltungserklärung" ist.
Verschieben auf Vorkaufsrecht (Deutschland)?
Der Beitrag beschreibt ein nationales Rechtsinstitut und sollte entsprechend eingeordnet werden, oder? --Gnom (Diskussion) 00:02, 29. Dez. 2017 (CET)
ius protimiseos
protimiseos ist definitiv kein Latein, es sieht eher nach Griechisch aus (wegen -os). Das Wort findet sich aber auch nicht im Wörterbuch, nicht einmal Teile davon. 2003:F7:AF10:F300:562:9E81:4B74:B29C 11:05, 22. Nov. 2021 (CET) D. May