Diskussion:VroniPlag Wiki
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Die Frage "Wer hat das VroniPlag Wiki gegründet" wurde von der Community bereits umfassend diskutiert. Abschliessend wurde die jetzige Formulierung beschlossen. Diese berücksichtigt die gesamte aktuelle Quellenlage zum Thema und ist ohne die Nennung weiterer reputabler Quellen nicht erneut diskutabel. |
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Siegfried Haller
In dem Text wird von "Unter den ersten betroffenen Verfassern sind folgende bekannte Personen" gesprochen. Ich sehe irgendwie nicht, wie das auch auf Siegfried Haller zutreffen würde. --Dandelo (Diskussion) 16:03, 2. Mär. 2014 (CET)
- Die Frage, die da erstmal geklärt werden müßte, ist, über welche Form und von welchen Grad der Bekanntheit redet man. Oder sollte man die Formulierung "bekannte Personen" nicht sogar aus dem Artikel selbst entfernen und stattdessen in den Quelltext in Form eines Hinweises verschieben, damit die Liste nicht ausufert. Aber um noch mal zur Frage der Bekanntheit zurückzukommen: Siegfried Haller ist wohl eher nicht enzyklopädiewürdig. Allerdings wurde sein Plagiatsfall ausführlich durch die regionale Presse bekleidet, womit er sich zumindest von der Mehrzahl der VroniPlag-Fälle abheben dürfte. Bijan Djir-Sarai oder Matthias Pröfrock sind zwar als ehemaliger Bundestagsabgeordneter bzw. aktueller Landtagsabgeordneter enzyklopädiewürdig, aber ihre Bekanntheit erreicht sicher nicht das Niveau einer Silvana Koch-Mehrin oder eines Jorgo Chatzimarkakis, denen ich ohne weiteres das Attribut bekannt zusprechen würde, auch wenn es selbst bei diesen nicht in besonders starker Ausprägung vorliegt. Ob sich Hallers (Nicht-)Bekanntheit dennoch deutlich von der Pröfrocks und Djir-Sarais unterscheidet, ist - zumindest für mich - nicht offensichtlich. Für den weiteren Verbleib von Hallers Name in der Liste spricht aus meiner Sicht zudem, daß er SPD-Mitglied ist und ziemlich oft der Vorwurf erhoben wurde, VroniPlag analysiere nur Arbeiten von Unions- oder FDP-Politikern. Es gibt also durchaus Argumente, die für einen weiteren Verbleib, von Haller in der Liste sprechen.--Fit (Diskussion) 23:04, 28. Sep. 2015 (CEST)
wroniplag und fandom
bitte warum steht hier nichts über die verknüpfung von vroni und fandom? ja, ja, "tu es doch" könnte ein kommentar lauten, aber ich bin erst seit 10 sekunden bei vroni...--—|joker.mg
|— 09:29, 31. Mai 2018 (CEST)
Missverständnisse im Abschnitt Kritik
Der letzte Absatz beginnt mit den Sätzen „Kritik basiert weiterhin auf der Annahme einer fehlenden Rechtssicherheit gegenüber Plagiatsvorwürfen; es stelle sich die Frage der Verjährungsfristen. Eine mangelnde Rechtssicherheit und entsprechende Verjährungsfristen werden von Gerichten jedoch verneint.“ Hier wird der zitierte Artikel und auch die Rechtsprechung missverstanden. Horstkotte bezweifelt nicht, das es keine Verjährungsfrist für die Aberkennung des Doktorgrads gibt. Er berichtet über bestehende Verjährungsfristen bei Diplomprüfungen und über Überlegungen von Löwer zur Einführung einer Verjährungsfrist auch für den möglichen Entzug des Doktorgrads. Wörtlich heißt es: „Diese Grundsatzfrage, so Löwer, dürfe nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Nicht zuletzt wegen der nötigen Rechtssicherheit vor selbsternannten Plagiatjägern.“ Dass es ohne Verjährungsfrist keine Rechtssicherheit gibt, ist eine unbestreitbare Tatsache allgemeiner Art. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beim Doktorgrad Rechtssicherheit gegen Entzug sinnvoll wäre oder es bei der zeitlich unbeschränkten Nachprüfbarkeit bleiben sollte (vgl. dazu Volker Rieble, Plagiatverjährung. Zur Ersitzung des Doktorgrades, Ordnung der Wissenschaft 2014, 19–28). Die Kritik an VroniPlag Wiki beschränkt sich eigentlich auf die Formulierung von den „selbsternannten Plagiatjägern“ und im konkreten Fall auf den Satz „Dabei folgen die Vroniplag-Fahnder eigenen Kriterien, nicht den aktuellen Hamburger Zitiervorschriften oder den früheren seit 1999.“--Lexberlin (Diskussion) 02:40, 1. Mai 2021 (CEST)
- Ich habe den letzten Absatz jetzt überarbeitet. Es bleibt aber immer noch, dass die konkrete Kritik von Martens, die Horstkotte zitiert, nicht durch das Urteil des VG Köln in einem anders gelagerten Fall widerlegt ist. Die Kritik von Martens bezieht sich nicht auf die Anforderungen an die Kenntlichmachung wortwörtlicher bzw. buchstäblicher Zitate, die im Kölner Fall die entscheidende Rolle spielten. Dort stand fest, dass "neben den unzureichend kenntlich gemachten wörtlichen Entnahmen im Umfang von 10 % des gesamten Textes weitere 36 % des Textes wörtliche Übernahmen mit (nach Auffassung des Klägers) eindeutig zuzuordnender Fußnote darstellen" (Rdnr. 46 der Urteilsgründe), was das Gericht (zu Recht) anders sah. Um sinngemäße Zitate ging es hier gar nicht. Meines Erachtens sollte der ganze letzte Absatz unter Kritik entfallen, zumal der Hamburger Fall vielleicht nicht repräsentativ ist, andernfalls aber vertieft untersucht werden müsste, wenn man die diesbezügliche Kritik widerlegen wollte.--Lexberlin (Diskussion) 15:48, 14. Mai 2021 (CEST)