Diskussion:Wohnungseigentümergemeinschaft

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Kursiver Text== Die Rechtsform einer Wohnungseigentümergemeinschaft == Wie ist der rechtliche Status einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Ist das eine Genossenschaft? --Stefanhanoi 04:41, 29. Jun. 2007 (CEST)

Nein, meist ist das eine GbR. --jergen ? 10:35, 29. Jun. 2007 (CEST)

Hallo, ist eine WEG eine juristische Person?

als GbR(§§ 705 ff. BGB) ist eine WEG eine Personengesellschaft --Towih 19:07, 18. Jul. 2007 (CEST)


ACHTUNG !! Die WEG ist keine GbR, sondern zum einen eine nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft, zum anderen eine teilrechtsfähige "Gesamthandsgemeinschaft eigener Art". Wer's nicht glaubt, der sehe nach: Palandt 2007, § 1 WEG Rn. 5 mit Verweis auf BGH NJW 2005, 2061 oder Renner, die WEG im Rechtsverkehr, Diss, Tübingen 2005, S. 44. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von IP 134.2.25.244 13:37, 13. Mai 2008) --Towih 22:06, 14. Mai 2008 (CEST)

und genau das stimmt eben nicht mehr, s .Urteil BGH vom 2.6.2005, welches dann in der Fassung vom 1.7.2007 im §10 Abs. 6-8 berücksichtigt worden ist --Towih 20:53, 13. Mai 2008 (CEST)
und genau das stimmt eben doch. Die WEG hat zwar mit der GbR die Teilrechtsfähigkeit und die Eigenschaft als Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam, sie ist aber keine GbR, sondern ein Verband eigener Art (sorry wegen der Wiederholung). Anderes geht weder aus § 10 VI-VIII WEG noch aus dem BGH-Beschluss (nein, es ist kein Urteil) v. 2.6.2005 hervor. Dort heisst es vielmehr ausdrücklich: "Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen wäre" (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05, Rn. 39). "Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar (Schmid, BlGBW 1981, 142; Maroldt, aaO, S. 7; Pauly, WuM 2002, 531, 533), 'eine Personenmehrheit, die durch Gesetz [Nicht durch Gesellschaftsvertrag! - Anmerkung des Zitierenden, nicht des BGH] zu einer Organisation zusammengefasst ist'" (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05, Rn. 40).

Ich habe mir deshalb erlaubt, den Artikel an die Rechtslage anzupassen und bitte insoweit um Verständnis. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von IP 134.2.25.244 13:22, 14. Mai 2008) --Towih 22:06, 14. Mai 2008 (CEST)

WEG 2007

Hallo!!

Kann mir jemand sagen, wie sich eine Eigentümergemeinschaft korrekt benennt? Gibt es da Vorschriften, das z.B. die Anschrift enthalten sein muss--? z. WEG Sonnenstr. 1-3,?? Oder geht auch WEG Hamburg?

Gruß dtmcse


Hallo, hat sich schon jemand mit der Neufassung des WEG seit 2007 befasst? Ist das gewünscht, hier etwas ausführlicher zu werden?

LG acara-online.de

gerne!

SOS!!! SOS!!! SOS!!!

Ich brauche dringend Auskunft über die Grundlage zu dem Satz:

Regelungen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, müssen in Vereinbarungen getroffen werden, der alle Wohnungseigentümer zustimmen. Diese Vereinbarungen sind, damit sie auch für Rechtsnachfolger wirksam sind, notariell zu beglaubigen und werden Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch.

In einem Gerichtsurteil wurde nämlich als Beweis dafür, daß die Klägerin als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft angeblich auf die Auszahlung der ihr zustehenden Ausgleichszahlung (verschieden große Wohnungen bei gleichen Hausanteilen)zumindest konkludent verzichtet haben soll,allein auf die Behauptung der Beklagten und auf die einbildung der Richter gegründet. Könnten wir dagegen halten, daß so eine Abmachung zumindest schriftlich vorliegen muß, dann wären wir ein ordentliches Stück weiter.

Vielen Dank im voraus

Y.A. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von IP 88.65.77.111 19:22, 4. August 2008) --Towih 20:24, 5. Aug. 2008 (CEST)


ich befürchte, dass hier die Einschaltung eines Fachanwaltes für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zwingend notwendig wird - spontan halte ich den genannten Fall für äußerst fragwürdig (und kann mir nicht vorstellen, dass ein entsprechendes Urteil einer Revision standhält) --Towih 20:19, 5. Aug. 2008 (CEST)
Dreierlei: Dies hier ist kein Forum und eine Rechtsberatung gibt´s hier auch nicht - ist eh verboten. Antworten kann ich trotzdem: In Rechtsstreitigkeiten, aber auch auf offiziellen Schreiben oder Abrechnungen nennen sich Eigentümergemeinschaften idR "Eigentümergemeinschaft Beispielstraße 85, Schönstadt". Weiterhin dürfen WEGs idR nur Beschlüsse im Rahmen einer "ordnungsgemäßen Verwaltung" treffen - alles andere ist angreifbar. Wenn etwas außerhalb dessen beschlossen wird, so muß dies einstimmig erfolgen, sonst ist es angreifbar. Wenn ein solcher Beschluß nicht in die sogenannte "Teilungserklärung" aufgenommen wird, so gilt er nicht für irgendwelche Rechtsnachfolger.
Das og Beispiel mit konkudenter Handlung ist zwar i.O. und bindet auch die Betroffenen, aber gilt nicht für Rechtsnachfolger, wenn es nicht in die Teilungserklärung Eingang gefunden hat. (Hinweis: Teilungserklärung ist notariell zu beglaubigen und stellt quasi die "Geschäftsgrundlage" zwischen den Teileigentümern dar.)
Solltest Du mehr Info brauchen, so kann ich die Seite "Wer weiss was" empfehlen, da werden über alle Gebiete durchaus gute Informationen angeboten (auf Gegenseitigkeit). Gruß ––JÄhh 22:04, 17. Nov. 2008 (CET)

Kritik

Ich habe folgende kritische Anmerkungen und würde ggf. in der nächsten Zeit entsprechende Änderungen vornehmen. Zitat: Dazu können die Bestellung und Aufsicht eines Hausmeisters bzw. eines Sicherheitsdienstes gehören. Statt Bestellung (der Begriff ist nur für ein Amt oder eine Organstellung üblich): Anstellung oder Einstellung (Dienstvertrag/Arbeitsvertrag: Hausmeister) bzw. Beauftragung (Sicherheitsdienst, der ja kaum eingestellt wird). Statt Aufsicht: Beaufsichtigung oder Aufsicht über. Zitat: Diese sind nur für die Wartung bzw. Instandhaltung das Gemeinschaftseigentums verantwortlich, bzw. haben die Aufgabe in geeigneter Weise erhebliche Schäden vom Gemeinschaftseigentum abzuhalten. Sie haben weder Berechtigung noch Verpflichtung, ohne Auftrag in das Privateigentum des Wohneigentümers einzugreifen. Konkret endet ihre Zuständigkeit an jeder Wohnungstüre. Bezieht sich das Diese auf die Verwaltung oder auf Hausmeister/Sicherheitsdienst? Das Ende der Zuständigkeit trifft den Sachverhalt nicht so ganz. Zum Gemeinschaftseigentum gehören in jedem Fall die Wohnungseingangstür selbst, sämtliche Fenster (es sei denn, es gibt innere Fenster). Außerdem gibt es kaum eine Wohnung, durch die nicht Steige- oder Falleitungen führen (Wasser, Abwasser, Heizung usw.), die ebenfalls im GemE sind. Dazu kommen ggf. statisch notwendige (tragende oder aussteifende) Wände usw. Generell hielte ich es für besser, aus Gründen der Klarheit für den Verwalter auch nur den Begriff Verwalter zu benutzen. Das Gesetz kennt nur diesen. Verwaltung ist das, was er tut. Darüber kann man freilich streiten, ich weiß, dass ein Hausverwaltungsunternehmen gewöhnlich von den Eigentümern als Verwaltung bezeichnet wird. Bitte nicht böse sein. Gruß --Immofried 01:43, 24. Okt. 2010 (CEST)

Beirat

Die Rolle des Beirates fehlt im Artikel... --88.65.246.127 17:30, 11. Dez. 2011 (CET)

der neue Hinweis "deutschlandlastig"

Der Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" (präzise: "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer") kommt aus dem deutschen Recht und ist durch das deutsche Wohnungseigentumsgesetz definiert. Die Erklärungen zum Lemma müssen sich demzufolge zunächsteinmal an das deutsche Recht halten. Das österreichische Wohnungseigentumsgesetz nennt die entsprechende Gemeinschaft "Eigentümergemeinschaft" (§§ 2 und 18 österr. WEG 2002). Dazu sollte es besser ein eigenes Lemma geben. In der Schweiz gibt es ein Stockwerkseigentum, die dazugehörige Gemeinschaft wird daher kaum "Wohnungseigentümergemeinschaft" heißen. Der Hinweis "dutschlandlastig" ist also richtig, aber dass er auch sinnvoll ist, bezweifle ich.--Immofried 17:45, 11. Dez. 2011 (CET)

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Eine WEG kann auch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst werden. Dies nur in einem sehr engen Rahmen, beispielsweise wenn das Gebäude zwar nicht ganz oder teilweise zerstört wurde, aber wegen Unwirtschaftlichkeit dauerhaft leerstehen wird. --46.114.2.37 15:11, 11. Mai 2014 (CEST)