Diskussion:Wohnungseigentumsgesetz (Deutschland)

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Wohnungseigentum - Sondereigentum - Teileigentum

Es gibt hier einige Unklarheit bezüglich der diversen Eigentumsbegriffe. Im WEG (Gesetz) werden die Begriffe wie folgt verwendet:

Wohnungseigentum: Eigentum an zu Wohnzwecken verwendeten Räumen.

Teileigentum: Eigentum an nicht zu Wohnzwecken verwendeten Räumen.

Sondereigentum: Oberbegriff für beide Arten von Eigentum im Sinne des WEG.

Aus diesem Grund habe ich den Abschnitt

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt in Deutschland das Eigentum an einzelnen Wohnungen (Sondereigentum)...

in

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt in Deutschland das Eigentum an einzelnen Wohnungen (Wohnungseigentum)...

geändert.

WEG vs. WoEigG

Das Thema war vor Jahren schon einmal strittig, wobei man sich auf WEG geeinigt hatte. Jetzt ist es (leider) wieder zum Thema gemacht worden.Soweit mir bekannt, nutzt nur das Justizministerium in Zusammenhang mit einer INET-Plattform (juris) den Terminus "WoEigG" (und darauf basierend auch einige andere). Der Gesetzgeber selber, also der Bundestag, nutzt in seinen Drucksachen den Terminus "WEG" (z.B. in Drucksache 0397-05.pdf). Auch eine Abfrage (Gesetz "WEG" vs Gesetz WoEigG) im Inet belegt deutlich die Gebräuchlichkeit des Terminus "WEG" (5,1 Mio) ggü "WoEigG" (10 Tsd). ––JÄhh 14:06, 12. Feb. 2011 (CET)

Das Gesetz führt die Bezeichnung "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht" und die Kurzbezeichnung "Wohnungseigentumsgesetz". Eine amtliche Abkürzung gibt es bis jetzt leider nicht. WEG ist aber ganz überwiegend gebräuchlich. http://www.gesetze-im-internet.de des BMJV enthält in Teilliste W beide Abkürzungen. Nur dem verlinkten Gesetzestext ist die Bezeichnung WoEigG vorangestellt.--Lexberlin (Diskussion) 02:31, 4. Okt. 2019 (CEST)

Falschdarstellung und Einzelmeinung

@Hdoering: Solche Hauruck-Löschungen und Unterstellungen sind weder für unser Arbeitsklima noch für die Sache förderlich. Ich bin gerne bereit, unterschiedliche Sichtweisen zu diskutieren und mache den Versuch, nachdem ich die Löschung zunächst als unbegründet rückgängig gemacht habe. Ach, inzwischen ist's zum Edit-War eskaliert. Sei's drum:
Ich habe meine Einfügungen belegt.

  • Das Wohnungseigentumsgesetz stamme laut Bundesjuistizministerin aus dem Jahr 1951. Das halte ich für eine verkürzte Darstellung.
  • Vier Wohnungseigentümerverbände können wohl schlecht eine Einzelmeinung kundtun. Die Verlinkung zu einem von ihnen halte ich für keine Werbung, deren Äußerungen für eine wichtige Stellungnahme zur Reform, die nicht mundtot gemacht werden darf, worin wir hoffentlich übereinstimmen. Wie, wenn nicht durch die vorgenommene Verlinkung, soll sie sonst belegt werden?

Gerne bin ich mit der Einholung dritter Meinungen einverstanden, damit wir uns das Prozedere beim Höherhängen ersparen. Gruß, --Anselm Rapp (Diskussion) 09:11, 26. Mär. 2020 (CET)

Hallo Anselm! Niemand, auch nicht das Bundesjustizministerium, bestreitet dass es nach 1951 schon Reformen gab. Das muss m.E. im Artikel nicht erläutert werden. Und dass es bei Gesetzesänderungen immer Interessengruppen dafür und dagegen gibt, ist auch normal und muss m.E. nicht unbedingt erwähnt werden. Ich kann mit der jetzigen Fassung (26.3.2020 18:30) gut leben. -- Gerd Fahrenhorst (Diskussion) 20:22, 26. Mär. 2020 (CET)
Ich habe den Regierungsentwurf als Primärquelle verlinkt statt der Presseerklärung. In der Entwurfsbegründung sind die Motive vertieft, die schon die zitierte Koalitionsvereinbarung enthält. Bei Verbandsstellungnahmen ist zu bedenken, dass nach § 47 Abs. 3 GGO im Regelfall Stellungnahmen von "Zentral- und Gesamtverbände(n) sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen" bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfs abgeben werden. Dementsprechend dürften sich nicht nur vier Verbände geäußert haben. Für ein umfassendes Bild müsste man alle abgegebenen Stellungnahmen zitieren, d. h. sie erst einmal suchen und finden auf den Seiten der Verbände. Wer will das schon machen? Vielleicht sollte man sich besser auf das beschränken, was Gesetzesinhalt ist bzw. nach der Reform sein wird, wenn sie in ein paar Monaten abgeschlossen ist.--Lexberlin (Diskussion) 21:13, 26. Mär. 2020 (CET)
Hallo Gerd Fahrenhorst, hallo Lexberlin, danke, dass Ihr mit mir kommuniziert. Ich halte es wenn irgend möglich so, dass ich erst mal versuche zu diskutieren, wenn ich plane, Text, den gerade jemand geschrieben hat, zu löschen, und ich habe überwiegend gute Erfahrungen damit gemacht. Ich leiste meinen bescheidenen Beitrag ja ehrenamtlich, da will ich mich und andere möglichst wenig dabei ärgern. – Zur Sache: 1. Ich will mich nicht hinsichtlich des Gesetzes von 1951 verrennen. Stand ist eben 2007. 2. Dass der Gesetzentwurf wirklich massive Eingriffe zu Gunsten der Verwalter und zu Lasten der Eigentümer enthält, sollte meines Erachtens schon genannt werden. Alle Stellungnahmen aufzuführen, halte ich auch nicht für erforderlich (tut man in vergleichbaren Fällen doch wohl auch nicht); es können ja ein paar repräsentative sein. Andere Verbände als "Die Wohneigentümer" weisen, wie ich gesehen habe, weniger lautstark auf mögliche resultierende Probleme hin, aber eben auch. Die endgültige Gesetzesfassung mag diesbezüglich noch verändert werden, aber ich halte die vorab geäußerten Bedenken und Proteste schon für enzyklopädisch bedeutsam. Was "Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums soll effizienter gestaltet werden" in der Praxis bedeutet, dürfte ohne Änderung ziemliche Probleme mit sich bringen. Überzeugen meine Argumente ein bisschen und wenn ja, was ließe sich an dieser Stelle besser machen als ich es getan habe? Gruß, --Anselm Rapp (Diskussion) 22:13, 26. Mär. 2020 (CET)