Diskussion:Zeugniskonferenz
Glaskugelei
Ich würde bezweifeln, dass der Inhalt den Sachstand von 16 deutschen Schulgesetzen wiedergibt. Den anderer Länder erst recht. Im Niedersächsischen Schulgesetz kommt der Ausdruck gar nicht vor. Er enthält viele Fehler und Allgemeinplätze. Fängt schon in der Einleitung an. Auch Schüler, die nicht im Klassenverband unterrichtet werden, erhalten Zeugnisse, auf denen in Konferenzen beraten wird. Die Leitung und Einladung verallgemeinert vielleicht individuelle Erfahrungen, entscheidend ist die Rechtslage. Und nach der im NSchG können Eltern- und Schülervertreter nicht nur teilnehmen, sondern sie sind ordentliche Mitglieder, die nur an der Abstimmung nicht teilnehmen. --Köhl1 15:51, 30. Dez. 2011 (CET)
- Hallo Köhl1, die Zeugniskonferenz gehört, wie es schon im Artikel steht, zu den Klassenkonferenzen. Im Niedersächsischen Schulgesetz steht dazu:
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz (§ 35 Abs. 2 NSchG) einzurichten. Diese entscheidet über die Angelegenheiten die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen oder Schüler betreffen, z. B. Koordinierung der Hausaufgaben, Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse.
In Niedersachsen ist es daher üblich, jene Klassenkonferenzen, in welchen es um Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse geht, als Zeugniskonferenzen zu bezeichnen. Das hättest du übrigens auch den von dir gelöschten Links entnehmen können.
Wie es in den anderen 15 Schulgesetzen aussieht, weiß ich nicht, Zeugniskonferenzen gibt es aber mindestens auch in NRW, HB, HH und SH.
Und was ist jetzt der Unterschied zwischen "sind nicht-stimmberechtigte Mitglieder" und "können teilnehmen"? Gruß, --Lämpel Disk. 16:56, 30. Dez. 2011 (CET)- Dass es den Begriff gibt, habe ich auch nicht bestritten, sonst hätte ich einen Löschantrag gestellt. Rechtlich korrekt ist es aber eine Fachkonferenz als Klassenkonferenz oder aber als Jahrgangskonferenz oder wie immer die betreffende Schule das bezeichnet. Also ist der Einleitungssatz schon einmal nicht richtig, weil er nur einen Teil definiert. Nur weil etwas im Internet steht, muss es nicht richtig sein. Wenn Du schon einen Link brauchst, dann bitte einen seriösen, wie NIBIS oder schure, deshalb habe ich die Links gelöscht. Und wenn Du die Gesetze anderer Länder nicht kennst, wie kommst Du dazu solche Allgemeinplätze zu formulieren, im nächsten Absatz sieht man ja, dass es zu allgemein war. Und der Hinweis auf den Weißwurstäquator ist einer Enzyklopädie unwürdig, es gibt keine Ausgabe WP Nord und WP Bayern. Und schließlich zu deiner letzten Frage es ist schon ein Unterschied ob jemand eine Teilnahmerecht hat oder Mitglied ist. Auch wenn das manche Mitglieder von Kollegien immer noch nicht verstanden haben. --Köhl1 17:26, 30. Dez. 2011 (CET)
- Ein Mitglied hat Rederecht und kann Anträge stellen, bei einem Teilnehmer müssen die Rechte im Gesetz oder einer Geschäftsordnung gesondert festgelegt werden. In der Regel heißt das Rederecht nur mit Genehmigung des Vorsitzenden und kein Antragsrecht. Gerade bei Zeugniskonferenzen bekommen Elternvertreter böse Blicke und ebensolche Antworten, wenn sie wirklich die Leistungen eines Schülers würdigen wollen. 32 Schüler in 15 bis 20 Minuten! --Köhl1 09:28, 31. Dez. 2011 (CET)
- Ziemlicher Quark: in welchem Erlass steht denn, dass Konferenzteilnehmer kein "Rederecht" und kein "Antragsrecht" besitzen? Und wenn euer Zeitplan zu straff ist, solltet ihr nicht den Eltern, sondern den Koordinatoren böse Blicke zuwerfen. Allerdings muss man klarstellen, dass es andererseits nicht möglich ist, über jedes einzelne Kind ein Stündchen zu plaudern. --Lämpel Disk. 10:02, 31. Dez. 2011 (CET)
- Danke, Herr Oberlehrer. Versuch einmal in einer Hauptversammlung eines Vereins als Nichtmitglied einen Antrag zu stellen. Mitglied und Teilnehmer sind juristisch festgelegte Begriffe, die nicht in jedem Gesetz geregelt werden müssen. So sind die Konferenzen (in Niedersachsen) auch nicht öffentlich, obwohl das nicht im Gesetz steht. Der Zeitplan ist nicht Bestandteil des Artikels.--Köhl1 11:20, 31. Dez. 2011 (CET)
- Ziemlicher Quark: in welchem Erlass steht denn, dass Konferenzteilnehmer kein "Rederecht" und kein "Antragsrecht" besitzen? Und wenn euer Zeitplan zu straff ist, solltet ihr nicht den Eltern, sondern den Koordinatoren böse Blicke zuwerfen. Allerdings muss man klarstellen, dass es andererseits nicht möglich ist, über jedes einzelne Kind ein Stündchen zu plaudern. --Lämpel Disk. 10:02, 31. Dez. 2011 (CET)
- Bitte, gerne. Wenn sich deine Erfahrungen mit Konferenzen auf die Vereinsmeierei beschränken, verstehe ich deine Einwände. Ansonsten gilt das oben von mir schon angedeutete: die Unterschiede sind nicht erkennbar, es handelt sich um Haarspalterei.
Ich kehre zu deinem gestrigen Beitrag zurück, dein Einwurf zum Weißwurstäquator: Die große Anzahl bayrischer Sonderregelungen - und seien es nur andere Bezeichnungen - erschweren in der Tat die allgemeingültige Formulierung von Artikeln zum Schulwesen. Es erhöht die Lesbarkeit aber nicht, nach jeder Aussage den Halbsatz außer in Bayern zu ergänzen, deswegen meine etwas flapsige Antwort. Gruß, --Lämpel Disk. 11:34, 31. Dez. 2011 (CET)
- Bitte, gerne. Wenn sich deine Erfahrungen mit Konferenzen auf die Vereinsmeierei beschränken, verstehe ich deine Einwände. Ansonsten gilt das oben von mir schon angedeutete: die Unterschiede sind nicht erkennbar, es handelt sich um Haarspalterei.
- Der Vorstand des Fördervereins Deiner Schule wird über ein solches Vereinsverständnis wie Deinem nicht erfreut sein. Es lässt sich natürlich auch schulisch erklären: Bei einer Konferenz über Ordnungsmaßnahmen dürfen die entsprechenden Sorgeberechtigten und gegebenenfalls Vertrauens- oder Beratungslehrer selbstverständlich teilnehmen, ohne damit mitstimmen zu dürfen. Und zum anderen: Wie schon gesagt: Es gibt keine Wikipedia Bayern, also müssen Artikel hier auch auf bayrisches Recht zutreffen. So mühsam das auch ist. Und das Schulrecht in Sachsen oder Berlin kennt auch so manche Sonderrechte, die es woanders nicht gibt. --Köhl1 15:47, 31. Dez. 2011 (CET)
Hallo Köhl1, was du von meinem Vereinsverständnis hälst, ist ziemlich wurscht, da es in dem Artikel nicht um die Zeugniskonferenzen von Fördervereinen geht. Gleiches gilt für deine Einlassungen über andere Klassenkonferenzen wie z.B. zu Ordnungsmaßnahmen: all das ist hier - ganz unabhängig von der sachlichen Richtigkeit - ohne jeden Belang.
Vielleicht könntest du dir die Mühe machen, den Artikel nochmal zu lesen, in allen Versionen stand dort bezüglich der bundesweiten Gültigkeit eine Einschränkung (erst fast alle Bundesländer, später einige Bundesländer), was auch diesen deinen Einwand ziemlich seltsam erscheinen lässt. Ich habe nun extra für dich einige Beispiele in einer Fußnote eingefügt, vielleicht verstehst du den Inhalt ja so besser. --Lämpel Disk. 10:52, 1. Jan. 2012 (CET)
- Nicht für mich, sondern für die Wikipedia-Leser. Ich finde es schon enzyklopädiewürdig, außer allgemeinen Geschwafel, zu erfahren, in welchem der 16 Bundesländer Eltern- und Schülervertreter zur Konferenz dazugehören, in der die Leistungen eines Schülers gewürdigt werden. Und den Unterschied zwischen Teilnahmerecht und Mitgliedschaft hast Du immer noch nicht begriffen. Vielleicht gibt es an Deiner Schule eine Politik-Lehrer, der Dir das erklären kann. --Köhl1 13:09, 1. Jan. 2012 (CET)
- Mein lieber Köhl1, nach dem Edit ist jetzt tatsächlich der QS-Baustein angebracht, denn nun wimmelt der Artikel von Fehlern:
1. Klassenkonferenzen heißen nicht Zeugniskonferenzen, nur weil sie vom Termin her nahe an den Zeugnissen liegen, das hat mehr mit dem Inhalt der Konferenzen und den damit verbundenen besonderen Vorgaben durch das jeweilige Kultusministerium zu tun.
2. Dein skeptisches sollen ist unangebracht, in der bisherigen Geschichte der Zeugniskonferenzen sind schließlich diese Beratungen tatsächlich erfolgt und die Zeugnisse danach gedruckt worden.
3. Der nächste Satz genügt noch nicht ganz dem deutschen Satzbau.
4. Du hast noch immer nicht den Unterschied zwischen einer Konferenz, einer Klassenkonferenz und einer Zeugniskonferenz verstanden, der Satz Die Mitgliedschaft ... ist schlicht falsch, für Zeugniskonferenzen gelten meist (wenn nicht immer) eigene Regularien.
5. Der letzte Satz ist dir erneut spachlich verunglückt.
Wenn DAS deine "Verbesserungen" sein sollen, ist es besser, du kümmerst dich mehr um die Eisenbahnartikel. Und einen Politik-Lehrer, der deine Ausführungen erklären könnte, den gibt es nicht. --Lämpel Disk. 14:08, 1. Jan. 2012 (CET)
- Mein lieber Köhl1, nach dem Edit ist jetzt tatsächlich der QS-Baustein angebracht, denn nun wimmelt der Artikel von Fehlern:
- Wenn Du Dir mit dem Artikel so viel Mühe gegeben hättest, wie mit der Kritik meiner Änderungen sähe er vielleicht anders aus. ::;1. Ich habe nicht geschrieben, dass die Bezeichnung etwas mit dem Termin zu tun hat, der Inhalt steht im folgenden Satz. ::;2. Natürlich ist in Lehreraugen das an die Wand beamen von Zahlen eine Würdigung. Es ist im Gesetz aber nicht vorgeschrieben, dass alle Konferenzmitglieder dieser Ansicht zustimmen müssen. Vor einem Arbeitsgericht z.B. hätte solche "Würdigung" kaum Bestand. :::;3. Hier hast Du selbstverständlich recht gehabt, ich habe es geändert. :::;4. Weil Du Dich mit Niedersachsen so gut auskennst, wirst Du wissen, dass das NSchG nur die Gesamtkonferenz und Teilkonferenzen kennt, von denen die Klassenkonferenz eine ist. Eine Zeugniskonferenz mit anders als im Schulgesetz gehandhabten Teilnahmerechten ist gesetzeswidrig, alle dort beschlossenen Zeugnisse im Streitfall nichtig. Das würde einem Schulleiter die Stelle kosten, deshalb wird er schon darauf achten, dass die Vorschriften eingehalten werden.:::;5. Spachlich.:::;Dass der Artikel durch meine Änderungen besser geworden ist, habe ich nicht behauptet, er ist auf jeden Fall gesetzeskonformer und lässt wenigstens zu, dass in anderen Bundesländern es anders geregelt ist als Lehrer Lämpel es gerne hätte. --Köhl1 08:21, 2. Jan. 2012 (CET)
- Hallo Köhl1, mir schien es die Mühe wert, alle deine Fehler aufzuzeigen, weil du oben allzu großspurig etliche korrekte Ausführungen für falsch erklärt hast. Deine inhaltlichen Fehler habe ich revertiert, bitte eigenartige Aussagen wie "die Einberufung und Leitung der Konferenz ist in den jeweiligen Schulgesetzen unterschiedlich geregelt." mit Quellen belegen.
Da damit ein erträgliches Niveau erreicht wurde, habe ich mir anschließend erlaubt, den Überarbeiten-Baustein zu entfernen.
Vielleicht noch eine Bemerkung zum Schluss: Wenn man wie du seit der Schulzeit nie eine Schule von innen gesehen hat und zu den Abläufen aber auch gar keine Ahnung hat, sollte man etwas zurückhaltender auftreten, und die eigenen Ausführungen dem begrenzten Wissen anpassen. Du schreibst ja heute auch keine Artikel über Kniechirurgie, bloß weil dir mal ein Kinderarzt dort ein Pflaster aufgeklebt hat. --Lämpel Disk. 17:44, 2. Jan. 2012 (CET)- Ich glaube nicht, dass mein Knie etwas mit dem Lemma zu tun hat. Wann ich das letzte Mal eine Schule von innen gesehen habe, kann für den den Wert meiner Änderungen nicht entscheidend sein. Das NSchG steht im Internet und lesen habe ich damals schon gelernt. (Lämpel zur Beruhigung: Es war der 23. Dezember 2011) --Köhl1 18:33, 8. Jan. 2012 (CET)
- Schade, ich hatte gedacht, mit dieser Metapher vielleicht zu dir durchzudringen. Im übrigen gilt selbst für die des Lesens mächtigen, dass sie ihre Aussagen belegen müssen, in deinem letzen Edit fand sich hauptsächlich Theoriefindung.
Deine heutige QS-Begründung lässt schließen, dass du die Rechtslage des Niedersächsischen Schulgesetzes nicht verstehst.
Eine "deutschlandweite Sicht" kann nicht wiedergegeben werden, unsere Bayrischen Freunde haben ja unten schon darauf hingewiesen, dass es in ihrem Bundesland gar keine Zeugniskonferenzen gibt. Im Artikel stehen daher entsprechende Einschränkungen, auf die ich dich oben auch hingewiesen habe.
Deine "Korrekturen" (allein die Wortwahl zeugt von einer gehörigen Portion Chuzpe) waren fehlerhaft, ich habe dir die Fehler erläutert, und sie anschließend verbessert.
"Bausteine" entfernt - ja, wie machst DU das denn, wenn die Dinge erledigt wurden? Im Übrigen ist es eigenartig, als Begründung für einen QS-Baustein die Entfernung von Bausteinen (noch dazu im Plural) anzuführen - arbeitest du immer auf diesem hohen Niveau? --Lämpel Disk. 19:08, 8. Jan. 2012 (CET)
- Schade, ich hatte gedacht, mit dieser Metapher vielleicht zu dir durchzudringen. Im übrigen gilt selbst für die des Lesens mächtigen, dass sie ihre Aussagen belegen müssen, in deinem letzen Edit fand sich hauptsächlich Theoriefindung.
- Ich glaube nicht, dass mein Knie etwas mit dem Lemma zu tun hat. Wann ich das letzte Mal eine Schule von innen gesehen habe, kann für den den Wert meiner Änderungen nicht entscheidend sein. Das NSchG steht im Internet und lesen habe ich damals schon gelernt. (Lämpel zur Beruhigung: Es war der 23. Dezember 2011) --Köhl1 18:33, 8. Jan. 2012 (CET)
- Hallo Köhl1, mir schien es die Mühe wert, alle deine Fehler aufzuzeigen, weil du oben allzu großspurig etliche korrekte Ausführungen für falsch erklärt hast. Deine inhaltlichen Fehler habe ich revertiert, bitte eigenartige Aussagen wie "die Einberufung und Leitung der Konferenz ist in den jeweiligen Schulgesetzen unterschiedlich geregelt." mit Quellen belegen.
Zeugniskonferenz unbekannt
Im Bayerischen Volksschulwesen ist der Begriff "Zeugniskonferenz" unbekannt. Von Ausnahmen abgesehen nehmen auch keine Elternvertreter an Konferenzen teil! --Borchon 16:18, 30. Dez. 2011 (CET)