Dokumenteneinbringungsservice

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Der Dokumenteneinbringungsservice (DES) ist ein Teil der „Verfahrensautomation Justiz“ (VJ)[1] und bietet österreichischen Gerichten und Sachverständigen sowie Gerichtsdolmetschern eine moderne Kommunikationsmöglichkeit.[2] Dadurch wird eine weitgehend papierlose Kommunikation ermöglicht.[3]

Die Teilnahme am System ist derzeit (mit wenigen Ausnahmen) noch freiwillig.

Datenanbindung

Voraussetzung für die Teilnahme am DES ist

  • ein Internetanschluss (die Anmeldung erfolgt über eine gesicherte Verbindung),
  • ein Kartenleser (für den Sachverständigenausweis / das elektronische Zertifikat[4]), und
  • der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit einem geeigneten Unternehmen, das elektronische Zertifikate entgeltlich zur Verfügung stellt (Fa. A-Trust).

Das elektronische Zertifikat befindet sich auf dem Sachverständigenausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird (siehe Muster).

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Sachverständigenausweis (Österreich) im Scheckkartenformat mit elektronischem Zertifikat

Es erfolgt für die Datenübertragung durch das elektronische Zertifikat lediglich der Login. Das Gutachten, die Übersetzung oder sonstige eingebrachte Dokumente sind nicht zusätzlich elektronisch zu signieren.[5]

Nach der elektronischen Übermittlung des Dokuments wird dieses auf einem Server des österreichischen Bundesrechenzentrums (BRZ) abgelegt, ist anhand des zuvor eingegebenen Aktenzeichens identifizierbar und wird automatisch in das System „Verfahrensautomation Justiz“ übertragen. Der Nutzer erhält eine elektronische Sende-/Empfangsbestätigung. Mit der Übersendung der Dokumente auf den Server des Bundesrechenzentrums sind diese rechtsverbindlich eingebracht und sind alle damit verbundenen Fristen gewahrt. Nach dem Einlangen der Dokumente werden diese vom Gericht an die Parteienvertreter (z. B. Rechtsanwalt) elektronisch weitergeleitet (webERV).[6]

Dateiübermittlung

Als Dateien können ausschließlich PDF-Dokumente übermittelt werden. Diese müssen aus Sicherheitsgründen (Unveränderbarkeit) dem Standard PDF 1.4 (oder kleiner) oder PDF/A entsprechen. Ein Kennwortschutz oder sonstige Einschränkungen (z. B. hinsichtlich der Druckbarkeit) sind nicht zulässig. Die Dateigröße darf 10 MB nicht überschreiten.

Die Datenübermittlung erfolgt ausschließlich von den Nutzern an die zuständigen Gerichte. Der Datenaustausch unter den Nutzern selbst (wie bei webERV) ist nicht möglich.

Literatur

  • Leitfaden DES (PDF; 257 kB) des österreichischen Justizministeriums.

Weblinks

Quellen und Verweise

  1. Das „Verfahrensautomation Justiz“ ist ein justizinternes System. Dieses dient vorrangig der Bearbeitung und Erledigung von ERV-, webERV- und DES-Fällen. Ein wesentlicher Bestandteil der VJ ist die Verwaltung von Urkunden zu diesen Fällen.
  2. Generelle Ausnahme: Gutachten zu Liegenschaftsbewertungen im Exekutionsverfahren können derzeit nicht über das DES übermittelt werden.
  3. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der elektronischen Einbringung bei österreichischen Gerichten siehe auch § 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, öBGBl 217/1896).
  4. Ein Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird (§ 2 Z 8 Signaturgesetz, SigG, öBGBl. I Nr. 190/1999).
  5. § 8 Abs. 5 letzter Satz Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), öBGBl. Nr. 137/1975 in Verbindung mit § 2 Z 8 SigG. Ein Sachverständigengutachten muss in allen anderen Fällen in Österreich vom Sachverständigen grundsätzlich eigenhändig unterschrieben bei Gericht oder der Staatsanwaltschaft eingebracht werden und es ist ein spezielles Rundsiegel beizufügen (§ 8 Abs. 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG).
  6. Besteht keine Anbindung an das webERV, kann auch eine Weiterleitung der ausgedruckten Dokumente durch das Gericht erfolgen.