Eleonore von Wangenheim

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Eleonore von Wangenheim war eine deutsche Adelige aus der Familie von Wangenheim und NS-Politikerin.

Leben

Weiterführende Lebensdaten von Eleonore von Wangenheim wie Geburtstag, Todestag, Geburtsort etc. sind nicht bekannt.

Eleonore von Wangenheim ist nicht identisch mit der namensgleichen Tochter von Gustav und Inge von Wangenheim, was sich aus den Lebensdaten ablesen lässt.

Politische Betätigung

Eleonore von Wangenheim war Mitglied der NSDAP und seit 1932 in der NS-Frauenschaft tätig.[1]

Nach dem Zweiten Weltkrieg betätigte sich Eleonore von Wangenheim wieder politisch im rechtsextremen Umfeld in der Sozialistischen Reichspartei (S.R.P.). Dort wurde sie in Folge des ersten Parteitags am 30. Juli 1950 in Hannover, der in Anlehnung an die Reichsparteitage der NSDAP als „Reichstagung“ bezeichnet wurde, durch den Vorstand – bestehend aus Fritz Dorls, Wolfgang Falck, Otto Ernst Remer August Finke, Bernhard Gericke, Gerhard Heinze, Helmut Hillebrecht, Gerhard Krüger und Wolf Graf von Westarp – als „Referentin für Frauen- und Sozialfragen“ berufen.

Frauenbund

Parallel zu diesen Tätigkeiten versuchte Eleonore von Wangenheim im August 1950 einen „Frauenbund“ ins Leben zu rufen, der „allen Frauen, die deutsch empfinden“ ohne zwingende Mitgliedschaft in der S.R.P. offenstehen sollte. Allerdings war der Frauenbund so organisiert, dass die oberste Leiterin immer dem Parteivorstand der S.R.P. angehören musste und die Landesleiterinnen die Referentinnen für Frauen- und Sozialfragen waren. Damit waren Frauen ohne Mitgliedschaft in der S.R.P. grundsätzlich von maßgeblichem Einfluss ausgeschlossen und die Partei hatte zu jeder Zeit einen vertikalen Durchgriff durch alle Organisationsebenen.[2]

Primäre Aufgabe des Frauenbundes war der Transport der Ideologie der S.R.P. in Bevölkerungsschichten – und hierbei insbesondere Frauen – die keine oder nur schwache Bindungen zur Partei hatten. Dies geschah unter Berufung auf „deutsche Gedankenwelt“, „Gemeinschaftsgefühl“ und „feste Kameradschaft“. Allerdings blieben die Versuche von Wangenheims insgesamt erfolglos, da Appelle vom August bzw. Oktober 1950 ohne merkliche Resonanz blieben. Der letzte Aufruf im März 1951 richtete sich deshalb nicht mehr an „deutsche Frauen“, sondern „Kameradinnen der SRP“. Einher mit der Verschiebung auf den Schwerpunkt der Kameradschaftshilfe ging die Umwandlung des offenen Frauenbundes in eine geschlossene, interne Parteiorganisation mit dem Namen „Kameradschaftshilfe“

Neben dem Ideologie-Transfer war das Ziel des Frauenbundes, Geld- und Sachleistungen für die notorisch unterfinanzierte und von Pfändungen ständig bedrohte Partei einzuwerben (Richard Stöss: Sozialistische Reichspartei, Seite 2322), die Unterstützung „notleidender Kameraden und Kameradinnen“, Nähen von Kleidung, Weihnachtspakete sowie Versorgung von Kriegsgefangenen. Weiter zählte zum Spektrum die Kultur- und Jugendarbeit – Letztere durch Aufbau einer BDM-artigen „Mädeltruppe“.[3]

Durch die Umwandlung des offenen Frauenbundes in die geschlossenen, internen Parteiorganisation Kameradschaftshilfe war zwar die Gefahr des Verbots wie im Mai 1951 für aktivistische Gruppen der S.R.P. geschehen abgewendet – aber auch die Reichweite bezüglich potentieller Spender deutlich reduziert.

Kameradschaftshilfe

Die Kameradschaftshilfe war wie der Frauenbund eine ausschließliche Frauenorganisation mit gleichem Organisationsprinzip. Allerdings vollzog sich eine Einschränkung bezüglich der Aufgaben aufgrund der permanent fehlenden Aktiven. Dies konnte von Wangenheim auch durch Rundreisen und Besuche nicht beheben, so dass letzten Endes die Kameradschaftshilfe sich nur der Unterstützung der eigenen, notleidenden Partei-Kameraden widmete, die in Folge von Verurteilungen zu Haftstrafen wegen übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens, übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhass, verfassungswidriger Propaganda oder beleidigender Reden gegen Träger der politische Gewalt in Strafanstalten einsaßen. Beispielhaft für solche Unterstützungen war die Hilfe für die Familien des Parteigründers Otto Ernst Remer, der sich der Haft durch Flucht ins Ausland entzog bzw. des Landesvorsitzenden in Nordrhein-Westfalen Günter Demolsky, der wegen Landfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war. Praktischerweise war dessen Frau Marliese Demolsky gleichzeitig Landesreferentin für Frauen- und Sozialfragen und zuständig für die Kameradschaftshilfe. Ob Otto Ernst Remer Marliese Demolsky aufgrund Unregelmäßigkeiten in der Kameradschaftshilfe im Zuge des Haftantritts Günter Demolsky ohne Ehrenratssitzung ausschloss, bleibt ungeklärt – liegt aber aufgrund des zeitlichen Koinzidenz nahe.[4]

Neben dieser Aufgabe war der zweite Schwerpunkt die Hilfe für einsitzende Kriegsverbrecher in den Justizvollzugsanstalten Landsberg und Werl, die 1946 in den Nürnberger Prozessen verurteilt worden waren. Zu dieser Hilfe gehörte auch eine Weihnachtspaketaktion Ende 1951. Mitte 1952, als schon das Verbot der S.R.P. absehbar war, versuchte man wieder das Auflebenlassen des Frauenbundes zu bewerkstelligen um ggf. eine Tarnorganisation nach dem Verbot parat zu haben – dies scheiterte.[5]

Literatur

  • Richard Stöss: Sozialistische Reichspartei In: Parteien-Handbuch: Die Parteien der Bundesrepublik Deutschland 1945–1980 4 Bände, Sonderausgabe, Westdeutscher Verlag, Opladen 1986, ISBN 3531118382. Band 4, Seite 2274ff.
  • Otto Büsch: Erste Studie: Geschichte und Gestalt der SRP In: Rechtsradikalismus um Nachkriegsdeutschland. Studien über die Sozialistische Reichspartei (SRP) Verlag Franz Vahlen, Berlin 1957, Westdeutscher Verlag Köln und Opladen 1967, Springer Fachmedien Wiesbaden 1967, ISBN 9783663196143
  • Peter Furth: Zweite Studie: Ideologie und Propaganda der SRP In: Rechtsradikalismus um Nachkriegsdeutschland. Studien über die Sozialistische Reichspartei (SRP) Verlag Franz Vahlen, Berlin 1957, Westdeutscher Verlag Köln und Opladen 1967, Springer Fachmedien Wiesbaden 1967, ISBN 9783663196143

Einzelnachweise

  1. Innenministerium NRW: BVerfG Urteil zum Verbot der rechtsextremistischen SRP (Memento des Originals vom 21. Oktober 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/m.mik.nrw.de, abgerufen am 20. Oktober 2017.
  2. Otto Büsch, Erste Studie: Geschichte und Gestalt der SRP, Seite 57,135ff. abgerufen 20. Oktober 2017
  3. Otto Büsch, Erste Studie: Geschichte und Gestalt der SRP, Seite 135f. abgerufen 20. Oktober 2017
  4. Peter Furth: Zweite Studie: Ideologie und Propaganda der SRP, Seite 281
  5. Otto Büsch: Erste Studie: Geschichte und Gestalt der SRP, Seite 138