Geldkurs
Der Geldkurs (englisch bid) ist ein Börsenkurs, zu welchem Finanzinstrumente oder Finanzprodukte von einem Wirtschaftssubjekt nachgefragt werden.
Er ist der höchste Preis, zu dem ein Marktteilnehmer in einem klassischen Orderbuchhandelssystem mit kontinuierlichem Handel bereit ist, Wertpapiere, Devisen, Sorten, Edelmetalle oder ein sonstiges Finanzprodukt zu kaufen.[1][2] Der Käufer bietet diesen Geldkurs, um das Papier (durch „Geld“) zu erwerben. Zum Geldkurs kann es somit unmittelbar von einem Marktteilnehmer verkauft werden, indem er den Geldkurs zu diesem Zeitpunkt akzeptiert. Der Verkäufer erhält somit genau den Preis, den der Käufer bereit ist zu zahlen. In diesem Fall wird der Verkäufer als Preisnehmer bezeichnet.
Falls das Handelssystem kein klassischer kontinuierlicher Handel mit Orderbuch ist, dann ist der Geldkurs nicht notwendigerweise der höchste Preis, zu dem ein Käufer bereit ist, ein Wertpapier zu erwerben.[3] Ein Beispiel hierfür ist die Börse Tradegate Exchange. Hier entspricht der Geldkurs dem Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags, der über ein gewisses Mindestvolumen verfügt.[4] Der Geldkurs bei Tradegate Exchange ist also im Allgemeinen niedriger als der Geldkurs im klassischen Sinne, da die Gebote mit kleinen Volumina den Geldkurs nicht erhöhen.
Das Gegenteil vom Geldkurs ist der so genannte Briefkurs (englisch ask). Der Geldkurs liegt in der Regel unter dem Briefkurs; der Kaufpreis des Papiers am Markt ist geringer als der Verkaufspreis. Das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs wird als Mittelkurs (auch Devisenkassamittelkurs) bezeichnet, die Differenz zwischen beiden Werten als Geld-Brief-Spanne (englisch bid-ask spread).
Bei der Veröffentlichung von Kurswerten zeigt der Kurszusatz G an, dass zum genannten (Geld-)Kurs kein Umsatz zustande gekommen ist, aber eine Nachfrage vorhanden war.
Einzelnachweise
- ↑ BörsG Börsengesetz, §30, Abs. 2
- ↑ (EG) 1287/2006: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Artikel 17, Abs. 2 (PDF)
- ↑ (EG) 1287/2006: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Artikel 17, Abs. 5 (PDF)
- ↑ Tradegate Börsenordnung §38, Abs. 1