Der Gemeinderat (in Vorarlberg und in Salzburg Gemeindevertretung genannt) ist in Österreich die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde. Er wird von den Bürgern direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte, wie die einzelnen Personen bezeichnet werden, ist abhängig von der Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz. Wahlberechtigt sind sowohl alle österreichischen Staatsbürger als auch die im Ort ansässigen EU-Bürger. Es gibt auch immer wieder Diskussionen, ob auch Nicht-EU Bürger das Wahlrecht erhalten sollen, wenn sie sich eine bestimmte Zeit in der Gemeinde aufhalten. Maßgeblich sind die jeweiligen Gemeindewahlordnungen, die Landesgesetze sind.
Aus den Reihen der Gemeinderäte wird vom Gemeinderat eine Anzahl von geschäftsführenden Gemeinderäten (gfGR) gewählt. Diese stehen einem Gemeindeausschuss vor, der sich jeweils mit verschiedenen Themen beschäftigt, wie Raumordnung, Finanzverwaltung, Sicherheit oder Kultur. Die Ausschüsse bereiten Anträge für den Gemeinderat vor, die danach im Gemeinderat selbst beschlossen oder abgelehnt werden.
Im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde wird das Budget vom Gemeinderat beschlossen. Auch in Bauangelegenheiten hat der Gemeinderat ein gewichtiges Wort mitzureden. Er ist Baubehörde zweiter Instanz nach dem Bürgermeister, das heißt Einsprüche bei Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt.
Bundesländerabhängig wird der Bürgermeister vom Gemeinderat oder von den Bürgern direkt gewählt. In den meisten Bundesländern wird er direkt (vom Volk) gewählt; in Niederösterreich, der Steiermark und Wien jedoch von den Mitgliedern des Gemeinderates.
Das politische Geschehen einer Gemeinde wird in Gemeinderatssitzungen bestimmt, wobei der größte Teil öffentlich ist, das heißt jeder Bürger kann zuhören, hat aber kein Mitsprache- oder Stimmrecht. Oft gibt es einen nicht öffentlichen Teil, in dem personenbezogene Angelegenheiten verschiedener Art abgehandelt werden und über die die Mandatare Schweigepflicht haben.
Wahlsysteme
- Listenwahl: dabei stellt eine politische Partei oder eine Personengruppe eine Kandidatenliste mit einer bestimmten Reihenfolge auf, die vor der Wahl bekannt gegeben wird. Je nach Stimmenanteil werden die einzelnen Kandidaten in den Gemeinderat entsandt.
- Vorzugsstimmenwahl: Unabhängig von der Reihenfolge kann man auch noch eine Reihung oder Streichung einzelner Kandidaten durchführen, die je nach Stimmenanzahl innerhalb der Reihung vor oder zurückgereiht werden und dadurch unabhängig vom gesamten Stimmenanteil trotz einer vorherigen Reihung weiter hinten in der Liste in den Gemeinderat einziehen können oder aus der Reihung herausfallen können.
In beiden Fällen werden die Mandate in einem einstufigen Wahlverfahren nach dem Wahlsystem von D’Hondt zugeteilt.
Üblicherweise wird in allen Bundesländern heute die Vorzugsstimmenwahl durchgeführt. Eine Eigenheit in Vorarlberg ist die Mehrheitswahl oder Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen, wie die offizielle Bezeichnung lautet. Dabei gibt es keine Wahlvorschläge und die Wähler schreiben selbst ihren eigenen Wahlvorschlag auf den Wahlzettel. Entscheidend sind wieder die Anzahl der Stimmen, wer in den Gemeinderat entsandt wird. Bei der Gemeinderatswahl 2015 wurde in 16 Gemeinden nach diesem System gewählt.
Anzahl der Gemeinderäte
Die Anzahl der Gemeinderäte wird von den Ländern in den Gemeindeordnungen geregelt.
Burgenland
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Burgenländischen Gemeindeordnung geregelt. Für die beiden Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt.
Wahlberechtigte
|
Gemeinderats- mitglieder[1]
|
bis 250 |
9
|
251–500 |
11
|
501–750 |
13
|
751–1.000 |
15
|
1.001–1.500 |
19
|
1.501–2.000 |
21
|
2.001–3.000 |
23
|
über 3.000 |
25
|
|
|
Kärnten
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung geregelt. Für die beiden Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl jeweils in ihrem Stadtrecht festgelegt.
Einwohner
|
Gemeinderats- mitglieder[4]
|
bis 1000 |
11
|
1.001–2.000 |
15
|
2.001–3.000 |
19
|
3.001–6.000 |
23
|
6.001–10.000 |
27
|
10.001–20.000 |
31
|
über 20.000 |
35
|
|
|
Niederösterreich
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 geregelt. Für die vier Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt.
Einwohner
|
Gemeinderats- mitglieder[7]
|
bis 500 |
13
|
501–1.000 |
15
|
1.001–2.000 |
19
|
2.001–3.000 |
21
|
3.001–4.000 |
23
|
4.001–5.000 |
25
|
5.001–7.000 |
29
|
7.001–10.000 |
33
|
10.001–20.000 |
37
|
20.001–30.000 |
41
|
über 30.000 |
45
|
|
|
Oberösterreich
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 geregelt. Für die drei Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Statut geregelt.
Einwohner
|
Gemeinderats- mitglieder[12]
|
bis 400 |
9
|
401–1.300 |
13
|
1.301–2.300 |
19
|
2.301–5.000 |
25
|
5.001–7.300 |
31
|
über 7.300 |
37
|
|
|
Salzburg
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ist in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 geregelt. Für die Statutarstadt Salzburg ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt.
Einwohner
|
Gemeindevertretungs- mitglieder[16]
|
bis zu 800 |
9
|
801–1.500 |
13
|
1.501–2.500 |
17
|
2.501–3.500 |
19
|
3.501–5.000 |
21
|
über 5.000 |
25
|
|
|
Steiermark
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte ist in der Steiermärkischen Gemeindeordnung geregelt. Für die Statutarstadt Graz ist die Anzahl in ihrem Statut geregelt.
Einwohner
|
Gemeinderats- mitglieder[18]
|
bis 1.000 |
9
|
1.001–3.000 |
15
|
3.001–5.000 |
21
|
5.001–10.000 |
25
|
über 10.000 |
31
|
|
Stadt
|
Gemeinderats- mitglieder
|
Graz |
48[19]
|
|
Tirol
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte ist in der Tiroler Gemeindeordnung geregelt. Für die Statutarstadt Innsbruck ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt.
Einwohner
|
Gemeinderats- mitglieder[20]
|
bis 200 |
9
|
201–1.000 |
11
|
1.001–2.000 |
13
|
2.001–4.000 |
15
|
4.001–6.000 |
17
|
6.001–10.000 |
19
|
über 10.000 |
21
|
|
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Vorarlberg
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist ausschließlich im Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung geregelt, da in Vorarlberg keine Städte mit eigenem Statut bestehen.
Einwohner
|
Gemeindevertretungs- mitglieder[22]
|
bis 500 |
9
|
501–1.000 |
12
|
1.001–1.500 |
15
|
1.501–2.000 |
18
|
2.001–2.500 |
21
|
2.501–5.000 |
24
|
5.001–8.000 |
27
|
8.001–11.000 |
30
|
11.001–15.000 |
33
|
über 15.000 |
36
|
Wien
In Wien umfasst der Gemeinderat 100 Mitglieder.[23]
Die Bezirksvertretungen weisen 40 bis 60 Mitglieder auf. Bezirke bis zu 50.000 Einwohner haben 40 Mitglieder, je 4.000 zusätzliche Einwohner kommen 2 Bezirksvertreter hinzu, wobei die Maximalzahl von 60 nicht überschritten werden darf.[24]
Siehe auch
Einzelnachweise