Genetischer Fingerabdruck

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Als genetischer Fingerabdruck wird ein DNA-Profil eines Individuums bezeichnet, das für dieses in hohem Maße charakteristisch ist. Die DNA wird aus Zellen gewonnen, die aus Gewebeteilen oder Sekreten, zum Beispiel Sperma, Hautzellen oder Speichel stammen. Das Verfahren wird in der Molekularbiologie auch als Genetic Fingerprinting oder DNA Fingerprinting bezeichnet. Alec Jeffreys war 1984 durch Zufall auf das Verfahren gestoßen. In Deutschland wurde es erstmals 1988 als Beweis in einem Strafprozess vor Gericht anerkannt.

Das heutzutage in der Forensik angewandte Verfahren geht auf die Entwicklungen von Diethard Tautz zurück.[1][2]

Methoden

Für den genetischen Fingerabdruck werden derzeit zwischen 8 und 15 Abschnitte aus der DNA mit Hilfe der PCR-Methode vervielfältigt. Bei dieser Methode werden nur nicht-codierende Bereiche der DNA untersucht. Diese Bereiche werden repetitive DNA genannt und können in hochrepetitive und mittelrepetitive DNA unterteilt werden.

Während es sich bei hochrepetitiver DNA um Satelliten-DNA handelt, unterteilt man die mittelrepetitive DNA nochmals in die Untergruppen Tandemwiederholungen (Mikrosatelliten z. B. Dinucleotide und Minisatelliten z. B. VNTRs) und verstreute Retrotransposons (SINES z. B. Alu und LINES z. B. L1). Bei den Tandemwiederholungen Minisatelliten VNTR (variable number of tandem repeats) oder STRs (Short tandem repeats) handelt es sich um tandemartige Wiederholungen einer bestimmten Sequenz (Repeats), die im Genom aller Säugetiere vorkommen, z. B. Wiederholungssequenzen wie ATATAT... oder TACTAC... Variabel ist dabei die Anzahl der Wiederholungen. Diese Anzahl wird bei dem genetischen Fingerabdruck untersucht. Je nach Anzahl der Wiederholungen hat der vervielfältigte Abschnitt also eine bestimmte Länge, die sich etwa über eine Gel-Elektrophorese im Agarosegel als einzelne Bande darstellen lässt.

Ist ein Mensch an einem Genort heterozygot (besitzt also beispielsweise ein Allel mit zehn Wiederholungen und eines mit 15), so entstehen zwei Banden unterschiedlicher Länge. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Sequenzierung, sondern um eine reine Fragmentlängen-Analyse (ähnlich wie RFLP).

Bei den VNTRs ist der repetitive Anteil länger (10 bis 150 Basenpaare) als bei den STR (2 bis 7 Basenpaare). Das gesamte Tandem Repeat ist bei VNTRs nicht länger als 100 bis 15000 bp und bei STRs 100 bis 400 bp lang.[3]

Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Individuen an einem VNTR oder einem STR-Locus eine unterschiedliche Anzahl von Wiederholungen haben, ist sehr hoch. Wenn mehrere dieser Regionen untersucht werden, ergibt sich somit ein Bandenprofil, das mit einer bestimmten Häufigkeit in der Gesamtpopulation vertreten ist. Hierüber kann dann eine statistische Aussage getroffen werden, wie viele Menschen untersucht werden müssen, um zufällig einen zu treffen, der genau dieses Muster aufweist. Bei den oben genannten 8 bis 15 untersuchten VNTR-Systemen liegt diese Zahl häufig in einem Bereich von mehreren Milliarden. Die gewonnenen Informationen werden in ein mathematisches Modell umgewandelt, das sich digital verarbeiten und somit automatisiert vergleichen lässt. Das mathematische Modell ist ein reiner aggregierter Zahlencode.

Im Gegensatz zu anderen DNA-Analysen, bei denen mittels Sequenzierungen Gene aus den codierenden Bereichen der DNA untersucht werden, die durchaus Rückschlüsse etwa auf eventuelle Krankheiten des Individuums zulassen, lassen sich aus dem Zahlencode der Fragmentlängen-Analyse so gut wie keine Eigenschaften des Individuums ableiten.[4] Über einen zusätzlichen Locus wird allerdings das Geschlecht bestimmt. Bestimmte Abweichungen in der Anzahl der Chromosomen, wie die dem Down-Syndrom zugrundeliegenden, werden ebenfalls offenbart.

Eine weitere Methode ist die RFLP: Hier wird die DNA mit Hilfe von Restriktionsenzymen geschnitten. Diese Restriktionsenzyme erkennen spezifische Abschnitte in der DNA. Je nachdem, wie oft ein solcher Abschnitt in einem Chromosom vorhanden ist, ergeben sich unterschiedlich viele und unterschiedlich lange DNA-Fragmente. Diese können anschließend wiederum durch Gelelektrophorese usw. sichtbar gemacht werden.

Weitere Methoden sind die DGGE bzw. TGGE, die Phospholipid-Analyse, die Polymerasekettenreaktion (teilweise mit DNA-Sequenzierung), das RAPD, die STR-Analyse, die SSCP-Analyse oder auch Weiterentwicklungen der RFLP wie AFLP, T-RFLP,[5] ARISA, ARDRA.[6]

Rechtslage in Deutschland

Allgemein

Ein genetischer Fingerabdruck gegen den Willen der betroffenen Person darf in Deutschland nur auf richterlichen Beschluss hin genommen werden. Hierbei sind zwei unterschiedliche Ansätze möglich:

  • Die Untersuchung von Spurenmaterial und Körperzellen des Beschuldigten im Rahmen der Untersuchungen einer konkreten Straftat (§ 81a StPO in Verbindung mit § 81e StPO).
  • Die DNA-Analyse zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (§ 81g StPO).

Letztere Untersuchung darf der Richter nur dann anordnen, wenn die Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des StGB gegeben ist, bei deren Wiederholung ein genetischer Fingerabdruck zur Ermittlung des Täters hilfreich sein kann (Grundsätzlich ist die richterliche Anordnung auch bei Volksverhetzung oder Betrug möglich).

Die Untersuchung erfolgt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten auch künftig Strafverfahren zu führen sein werden. Das Gericht muss generell für einen solchen Beschluss den Einzelfall umfangreich und gründlich prüfen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) berücksichtigen.[7][8] Dies muss auch aus der Begründung hervorgehen.[7][8] Hohe Anforderungen an die Begründung sind insbesondere zu stellen, wenn gleichzeitig eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, weil für diese Strafaussetzung eine günstige Prognose getroffen werden muss.[7][8]

Die Zellen für den genetischen Fingerabdruck dürfen nach Anordnung der Untersuchung durch einen Arzt (§ 81a Absatz 1 Satz 2 StPO) entnommen werden.

Bei strafrechtlichen Ermittlungen werden (üblicherweise staatliche) Laboratorien damit beauftragt, aus DNA-Proben die für die Identifizierung wichtigen Teile herauszufiltern und der DNA-Datenbank des BKA zur Verfügung zu stellen, die dann unbekannte DNA-Profile (etwa von Tatortspuren oder unbekannten Leichen) mit gespeicherten DNA-Profilen von bekannten Personen vergleicht. Die bekannten Profile stammen von Straftätern, bei denen man durch Mundhöhlenabstrich (freiwillig) oder Hautabrieb (wenn die Person ein Eindringen in eine Körperöffnung verweigert) eine biologische Probe abgenommen hat. In Deutschland erhalten die beauftragten Laboratorien aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Personendaten, Proben (Spuren) erhalten lediglich eine eindeutige Kennzeichnung. Durch diese Trennung ist es nur den Ermittlungsbehörden möglich, einen kausalen Zusammenhang zwischen Untersuchungsergebnissen und Personen herzustellen. Im Rahmen von Ermittlungen können auch Personen zur freiwilligen Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks aufgefordert werden, um den Verdacht gegen Unschuldige auszuschließen.

Rechtlicher Vergleich zwischen klassischem und genetischem Fingerabdruck

Voraussetzung für die Abnahme des klassischen Fingerabdrucks und des genetischen Fingerabdrucks ist die Begehung einer Straftat nach dem StGB.

  • Die Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks kann nur bei schweren Straftaten durch richterlichen Beschluss erlaubt werden (§ 81g Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 81f Abs. 1, S. 1 Strafprozessordnung).
  • Der klassische Fingerabdruck wird durch die Polizei vorgenommen, wenn diese der Ansicht ist, dass es sich um eine Straftat handelt und der Fingerabdruck im Rahmen der Ermittlungen als Beweis dienen kann.

Rechtliche Gleichsetzung des genetischen mit dem klassischen Fingerabdruck

Im Zusammenhang mit der Ermordung des Modemachers Rudolph Moshammer wurde in Deutschland eine Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des genetischen Fingerabdrucks diskutiert. Ein Gesetzantrag mehrerer Bundesländer, der am 18. Februar 2005 in den Bundesrat eingebracht worden war, sah unter anderem die Aufhebung des Richtervorbehalts und die Ausweitung des Straftatenkatalogs vor.

Datenschützer und Bürgerrechtsorganisationen sprachen sich gegen die Gesetzesänderung aus. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält die von den Bundesländern angestrebte Gleichsetzung von klassischem und genetischem Fingerabdruck für bedenklich.

Interpretation

Das Ergebnis eines DNA-Tests, eines Fingerabdrucks oder einer sonstigen Spur kann alleine nicht über Schuld oder Nichtschuld eines Verdächtigen entscheiden. Ein DNA-Profil beweist für sich alleine genommen nur, dass eine bestimmte Person an einem Ort, auf einer Person, oder auf einem Gegenstand Spuren hinterließ. Ob dies während der Tat geschah, kann nur unabhängig von DNA-Spuren aufgeklärt werden. Zum Beispiel konnten zehn Jahre nach einem Mordfall DNA-Spuren gesichert werden; sie führten zu zwei Tatverdächtigen. Die eine Person gab an, mit dem Opfer eine heimliche, sexuelle Beziehung gepflegt zu haben, während die letztlich verurteilte Person bestritt, das Opfer jemals gesehen zu haben.

Auch wenn DNA-Spuren die Aufklärung sehr lange zurück liegender Straftaten ermöglichen, bemängelt Martin Killias, dass Jahrzehnte nach der Tat kaum noch die Möglichkeit bestehe, einen Angeklagten auf angemessene Weise zu verteidigen.[9] Zum einen können Unschuldige und Täter mit langwierigem, erfolgreichem Verdrängungsprozess eine Tatbeteiligung genauso glaubwürdig abstreiten, und zum andern ist es sehr schwierig, nach Jahrzehnten ein Alibi zu behaupten, beziehungsweise ein solches zu überprüfen.

Selbst mit einer Trefferquote von 99,999 % erfüllen in Europa statistisch gesehen noch über 7000 weitere Menschen das analysierte DNA-Merkmal. So muss die Möglichkeit, dass eine dieser anderen Personen als Täter in Frage kommt, mittels weiterer Beweise und Indizien ausgeschlossen werden.

Fehler

Als falsch-positives Ergebnis wurde unter anderem auch der Fall eines 28-jährigen Arbeiters bekannt, der ein halbes Jahr unschuldig wegen Mordes in Haft saß. Das Berliner Humboldt-Institut hatte bei der Analyse die Proben verunreinigt; der Staatsanwalt entschuldigte sich schriftlich.

Die Fehlerquote der regelmäßig im GEDNAP-Ringversuch untersuchten genetischen Fingerabdrücke (STR) lag in den Jahren von 1998 bis 2002 bei 0,4 bis 0,7 %.[10] Dabei waren die häufigsten Fehlerquellen ein Vertauschen von Proben und ein falsches Übertragen von Ergebnissen. Wenn die zu erwartende Fehlerquote bei der Präsentation der Ergebnisse des genetischen Fingerabdrucks vor Gericht mit berücksichtigt wird, kann das die Wahrscheinlichkeit für den Schuldspruch eines Verdächtigen erheblich senken.[11] Regelmäßig sind strafprozessuale Maßnahmen aufgrund eines DNA-Treffers nur nach genauer Prüfung erlaubt. Die Verifizierung der ersten Probe durch eine zweite ist vorgeschrieben.

Ein Beispiel für Fehlerquellen durch unsachgemäße Handhabung von Proben und Geräten ist auch das Heilbronner Phantom: Mehrere sehr unterschiedliche Verbrechen wurden fälschlicherweise derselben Täterin zugeordnet, da Probenahmestäbchen mit der DNA einer Mitarbeiterin des Herstellers verunreinigt waren.

Bei Patienten mit einer Knochenmarkstransplantation findet sich bei Blutuntersuchungen in der Regel der genetische Fingerabdruck des Spenders, in seltenen Fällen auch eine gemischte Chimäre. Bei einem Mundschleimhautabstrich findet sich in der Regel eine gemischte Chimäre, während in den Haarwurzeln die ursprüngliche genetische Information erhalten bleibt.[12][13]

Eineiige Zwillinge haben mit Ausnahme der V(D)J-Regionen in den T- und B-Lymphozyten des Immunsystems identische DNA. Bei einem „positiven“ Ergebnis kann deshalb die Tatortspur durchaus auch vom nicht getesteten Zwilling stammen, wenn der genetische Fingerabdruck die genannten Regionen nicht miteinschließt.[14]

Im März 2009 musste ein Zwillingspaar freigelassen werden, das im Verdacht steht, am 25. Januar 2009 in das Kaufhaus des Westens eingebrochen zu sein und eine Beute mit einem Wert in Millionenhöhe gemacht zu haben. Die Analyse von Spuren an einem am Tatort gefundenen Handschuh ergab eine Übereinstimmung mit der DNA beider Zwillinge. Obwohl feststeht, dass mindestens einer der beiden am Tatort war, konnte keinem der beiden eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden, da die Spur vom jeweils anderen stammen könnte.[15]

Siehe auch

Literatur

  • William S. Klug, Michael R. Cummings, Charlotte A. Spencer: Genetik. 8. Auflage. 2007, ISBN 978-3-8273-7247-5, S. 416.
  • Peter Fluck: Anwendung und Auslegung der DNA-Identifizierung. In: NJW. 2001, S. 2292.
  • Christoph S. Schewe: Quo vadis genetischer Fingerabdruck? In: Juristische Rundschau. 2006, S. 181–188.
  • Gerd Gigerenzer: Das Einmaleins der Skepsis. Über den richtigen Umgang mit Zahlen und Risiken. 2002, ISBN 3-8270-0079-3.
  • Gen-ethisches Netzwerk (Hrsg.): Identität auf Vorrat. Zur Kritik der DNA-Sammelwut. 2014, ISBN 978-3-86241-439-0.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. D. Tautz: Hypervariability of simple sequences as a general source for polymorphic DNA markers. In: Nucleic Acids Research. 17, 1989, S. 6463–6471.
  2. Patent Jäckle H & Tautz D (1989) "Process For Analyzing Length Polymorphisms in DNA Regions" europäische Patent Nr. 0 438 512
  3. Joachim Rassow u. a.: Duale Reihe Biochemie. Georg Thieme, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-13-125353-8.
  4. aerzteblatt-studieren.de: DNA-Analysen in der Forensischen Medizin, mit Interview mit dem Rechtsmediziner Peter M. Schneider (Memento vom 3. März 2009 im Internet Archive)
  5. T. L. Marsh: Terminal restriction fragment length polymorphism (T-RFLP): an emerging method for characterizing diversity among homologous populations of amplification products. In: Current Opinion in Microbiology. Band 2, Nummer 3, Juni 1999, S. 323–327, ISSN 1369-5274. doi:10.1016/S1369-5274(99)80056-3. PMID 10383864.
  6. I. C. Anderson, J. W. Cairney: Diversity and ecology of soil fungal communities: increased understanding through the application of molecular techniques. In: Environmental microbiology. Band 6, Nummer 8, August 2004, S. 769–779, ISSN 1462-2912. doi:10.1111/j.1462-2920.2004.00675.x. PMID 15250879.
  7. a b c Bundesverfassungsgericht (Pressestelle): Pressemitteilung Nr. 62/2009. Bundesverfassungsgericht, 17. Juni 2009, abgerufen am 17. Juni 2009.
  8. a b c Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 287/09 (und 2 BvR 400/09). 22. Mai 2009, abgerufen am 17. Juni 2009 (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts).
  9. Lisa Aeschlimann: Mord soll nie verjähren. In: Tages-Anzeiger. 17. September 2019, abgerufen am 17. September 2019.
  10. S. Rand, M. Schürenkamp, C. Hohoff, B. Brinkmann: The GEDNAP blind trial concept part II. Trends and developments. (Memento vom 17. Dezember 2010 im Internet Archive) (PDF; 350 kB) In: Int J Legal Med. 118(2), 2004, S. 83–89.
  11. Jonathan J. Koehler, Audrey Chia, Samuel Lindsey: The Random Match Probability (RMP) in DNA Evidence. Irrelevant and Prejudicial? (Memento vom 5. November 2006 im Internet Archive) (PDF; 1,7 MB) In: Jurimetrics Journal. 35, 1995, S. 201–218.
  12. Y. C. Hong, H. M. Liu, P. S. Chen, Y. J. Chen, J. Y. Lyou, H. Y. Hu, M. F. Yi, J. S. Lin, C. H. Tzeng: Hair follicle: a reliable source of recipient origin after allogeneic hematopoietic stem cell transplantation. In: Bone Marrow Transplantation. Band 40. Nature Publishing Group, S. 871–874, doi:10.1038/sj.bmt.1705823.
  13. Leiche mit männlicher und weiblicher DNA entdeckt. In: Focus Online. 19. Oktober 2008.
  14. Mark Benecke: Genetischer Fingerabdruck, DNA-Fingerprinting. In: Der Große Brockhaus. Enzyklopädie in 30 Bänden. 21. Auflage. F.A. Brockhaus, Leipzig 2005, S. 449–454.
  15. Im Zweifel für die Zwillinge. In: Berliner Zeitung. 19. März 2009.