Gemeinderat (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von GfGR.)

Der Gemeinderat (in Vorarlberg und in Salzburg Gemeindevertretung genannt) ist in Österreich die gewählte Volksvertretung innerhalb einer Gemeinde. Er wird von den Bürgern direkt gewählt. Die Anzahl der Gemeinderäte, wie die einzelnen Personen bezeichnet werden, ist abhängig von der Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Einwohner mit Hauptwohnsitz. Wahlberechtigt sind sowohl alle österreichischen Staatsbürger als auch die im Ort ansässigen EU-Bürger. Es gibt auch immer wieder Diskussionen, ob auch Nicht-EU Bürger das Wahlrecht erhalten sollen, wenn sie sich eine bestimmte Zeit in der Gemeinde aufhalten. Maßgeblich sind die jeweiligen Gemeindewahlordnungen, die Landesgesetze sind.

Aus den Reihen der Gemeinderäte wird vom Gemeinderat eine Anzahl von geschäftsführenden Gemeinderäten (gfGR) gewählt. Diese stehen einem Gemeindeausschuss vor, der sich jeweils mit verschiedenen Themen beschäftigt, wie Raumordnung, Finanzverwaltung, Sicherheit oder Kultur. Die Ausschüsse bereiten Anträge für den Gemeinderat vor, die danach im Gemeinderat selbst beschlossen oder abgelehnt werden.

Im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinde wird das Budget vom Gemeinderat beschlossen. Auch in Bauangelegenheiten hat der Gemeinderat ein gewichtiges Wort mitzureden. Er ist Baubehörde zweiter Instanz nach dem Bürgermeister, das heißt Einsprüche bei Bauverhandlungen werden vom Gemeinderat behandelt.

Bundesländerabhängig wird der Bürgermeister vom Gemeinderat oder von den Bürgern direkt gewählt. In den meisten Bundesländern wird er direkt (vom Volk) gewählt; in Niederösterreich, der Steiermark und Wien jedoch von den Mitgliedern des Gemeinderates.

Das politische Geschehen einer Gemeinde wird in Gemeinderatssitzungen bestimmt, wobei der größte Teil öffentlich ist, das heißt jeder Bürger kann zuhören, hat aber kein Mitsprache- oder Stimmrecht. Oft gibt es einen nicht öffentlichen Teil, in dem personenbezogene Angelegenheiten verschiedener Art abgehandelt werden und über die die Mandatare Schweigepflicht haben.

Wahlsysteme

  • Listenwahl: dabei stellt eine politische Partei oder eine Personengruppe eine Kandidatenliste mit einer bestimmten Reihenfolge auf, die vor der Wahl bekannt gegeben wird. Je nach Stimmenanteil werden die einzelnen Kandidaten in den Gemeinderat entsandt.
  • Vorzugsstimmenwahl: Unabhängig von der Reihenfolge kann man auch noch eine Reihung oder Streichung einzelner Kandidaten durchführen, die je nach Stimmenanzahl innerhalb der Reihung vor oder zurückgereiht werden und dadurch unabhängig vom gesamten Stimmenanteil trotz einer vorherigen Reihung weiter hinten in der Liste in den Gemeinderat einziehen können oder aus der Reihung herausfallen können.

In beiden Fällen werden die Mandate in einem einstufigen Wahlverfahren nach dem Wahlsystem von D’Hondt zugeteilt.

Üblicherweise wird in allen Bundesländern heute die Vorzugsstimmenwahl durchgeführt. Eine Eigenheit in Vorarlberg ist die Mehrheitswahl oder Wahlverfahren für die Wahlen in die Gemeindevertretung in Ermangelung von Wahlvorschlägen, wie die offizielle Bezeichnung lautet. Dabei gibt es keine Wahlvorschläge und die Wähler schreiben selbst ihren eigenen Wahlvorschlag auf den Wahlzettel. Entscheidend sind wieder die Anzahl der Stimmen, wer in den Gemeinderat entsandt wird. Bei der Gemeinderatswahl 2015 wurde in 16 Gemeinden nach diesem System gewählt.

Anzahl der Gemeinderäte

Die Anzahl der Gemeinderäte wird von den Ländern in den Gemeindeordnungen geregelt.

Burgenland

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Burgenländischen Gemeindeordnung geregelt. Für die beiden Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt.

Wahlberechtigte Gemeinderats-
mitglieder[1]
bis 250 9
251–500 11
501–750 13
751–1.000 15
1.001–1.500 19
1.501–2.000 21
2.001–3.000 23
über 3.000 25
Stadt Gemeinderats-
mitglieder
Eisenstadt 29[2]
Rust 19[3]

Kärnten

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung geregelt. Für die beiden Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl jeweils in ihrem Stadtrecht festgelegt.

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[4]
bis 1000 11
1.001–2.000 15
2.001–3.000 19
3.001–6.000 23
6.001–10.000 27
10.001–20.000 31
über 20.000 35
Stadt Gemeinderats-
mitglieder
Klagenfurt 45[5]
Villach 45[6]

Niederösterreich

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 geregelt. Für die vier Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Stadtrecht festgelegt.

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[7]
bis 500 13
501–1.000 15
1.001–2.000 19
2.001–3.000 21
3.001–4.000 23
4.001–5.000 25
5.001–7.000 29
7.001–10.000 33
10.001–20.000 37
20.001–30.000 41
über 30.000 45
Stadt Gemeinderats-
mitglieder
Krems an der Donau 40[8]
St. Pölten 42[9]
Waidhofen an der Ybbs 40[10]
Wiener Neustadt 40[11]

Oberösterreich

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 geregelt. Für die drei Städte mit eigenem Statut ist die Anzahl im jeweiligen Statut geregelt.

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[12]
bis 400 9
401–1.300 13
1.301–2.300 19
2.301–5.000 25
5.001–7.300 31
über 7.300 37
Stadt Gemeinderats-
mitglieder
Linz 61[13]
Wels 36[14]
Steyr 36[15]

Salzburg

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ist in der Salzburger Gemeindeordnung 1994 geregelt. Für die Statutarstadt Salzburg ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt.

Einwohner Gemeinde­vertretungs-
mitglieder[16]
bis zu 800 9
801–1.500 13
1.501–2.500 17
2.501–3.500 19
3.501–5.000 21
über 5.000 25
Stadt Gemeinde­vertretungs-
mitglieder
Salzburg 40[17]

Steiermark

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte ist in der Steiermärkischen Gemeindeordnung geregelt. Für die Statutarstadt Graz ist die Anzahl in ihrem Statut geregelt.

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[18]
bis 1.000 9
1.001–3.000 15
3.001–5.000 21
5.001–10.000 25
über 10.000 31
Stadt Gemeinderats-
mitglieder
Graz 48[19]

Tirol

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte ist in der Tiroler Gemeindeordnung geregelt. Für die Statutarstadt Innsbruck ist die Anzahl in ihrem Stadtrecht geregelt.

Einwohner Gemeinderats-
mitglieder[20]
bis 200 9
201–1.000 11
1.001–2.000 13
2.001–4.000 15
4.001–6.000 17
6.001–10.000 19
über 10.000 21
Stadt Gemeinderats-
mitglieder
Innsbruck 40[21]

Vorarlberg

Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist ausschließlich im Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung geregelt, da in Vorarlberg keine Städte mit eigenem Statut bestehen.

Einwohner Gemeinde­vertretungs-
mitglieder[22]
bis 500 9
501–1.000 12
1.001–1.500 15
1.501–2.000 18
2.001–2.500 21
2.501–5.000 24
5.001–8.000 27
8.001–11.000 30
11.001–15.000 33
über 15.000 36

Wien

In Wien umfasst der Gemeinderat 100 Mitglieder.[23]

Die Bezirksvertretungen weisen 40 bis 60 Mitglieder auf. Bezirke bis zu 50.000 Einwohner haben 40 Mitglieder, je 4.000 zusätzliche Einwohner kommen 2 Bezirksvertreter hinzu, wobei die Maximalzahl von 60 nicht überschritten werden darf.[24]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 15 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung
  2. § 27 Abs. 1 des Eisenstädter Stadtrechts
  3. § 27 Abs. 1 des Ruster Stadtrechts
  4. § 18 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung
  5. § 19 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechts 1998
  6. § 19 Abs. 1 des Villacher Stadtrechts 1998
  7. § 19 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1973
  8. § 4 Abs. 1 Z 1 des Kremser Stadtrechts 1977 (Memento vom 26. August 2014 im Internet Archive)
  9. § 4 Abs. 1 Z 1 des St. Pöltner Stadtrechts 1977 (Memento vom 20. Oktober 2013 im Internet Archive)
  10. § 4 Abs. 1 Z 1 des Waidhofner Stadtrechts 1977 (Memento vom 26. August 2014 im Internet Archive)
  11. § 4 Abs. 1 Z 1 des Wr. Neustädter Stadtrechts 1977 (Memento vom 25. August 2014 im Internet Archive)
  12. § 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1990
  13. § 8 Abs. 1 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992
  14. § 8 Abs. 1 des Statuts für die Stadt Wels 1992
  15. § 8 Abs. 1 des Statuts für die Stadt Steyr 1992
  16. § 19 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994
  17. § 5 Abs. 1 des Salzburger Stadtrechts 1966
  18. § 15 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967
  19. § 15 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 (Memento vom 19. Oktober 2013 im Internet Archive)
  20. § 22 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001
  21. § 10 Abs. 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975
  22. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz)
  23. § 10 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung
  24. § 61 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung