Eigentum

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Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet die rechtliche Herrschaft an einer Sache, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.[1] Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordnung von Gütern zu einer natürlichen oder juristischen Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze.[2] Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen des Privatrechts und Öffentlichen Rechts (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) oder gerichtlichen Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert.[3] Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Allgemeinsprachlich wird häufig von „Besitz“ gesprochen, obwohl „Eigentum“ gemeint ist. Da beide Begriffe in der juristischen Fachsprache aber gegeneinander abgegrenzt sind, werden sie dort nicht synonym verwendet.

Eigentum und Wissenschaft

Eigentum als gesellschaftliche Institution ist außer in der Rechtswissenschaft Gegenstand verschiedener Wissenschaften. Die Rechts- und Sozialphilosophie fragt nach der Begründung und Rechtfertigung von Eigentum; die Soziologie befasst sich mit der Entstehung, der gesellschaftlichen Bedeutung und den Folgen der Institutionalisierung von Eigentum (Macht, Status, Soziale Ungleichheit), die Geschichtswissenschaft mit dem Einfluss auf und die Prägung durch die historische Entwicklung,[4] die Politikwissenschaft mit den Folgen und möglichen Wirkungen der Gestaltung der Eigentumsordnung. Die Ethnologie untersucht Eigentumsverhältnisse in unterschiedlichen menschlichen Gesellschaften.[5] In der Politik und Ökonomie sowie in anderen Wirtschaftswissenschaften gilt nach der klassischen Theorieschule ein gesetzlich gesichertes und möglichst unantastbares Eigentumsrecht als wichtige Grundlage für ein marktwirtschaftlich funktionierendes Wirtschaftssystem.

Abgrenzung zum Besitz

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht. Bei Miete oder Leihe fallen Eigentum und Besitz regelmäßig auseinander. Wenn der Besitzer nicht durch einen formalen Vertrag (z. B. Mietvertrag) geschützt ist, kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache (z. B. von einem Finder oder Dieb) aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verlangen. Im Mietvertrag wird der Mieter Besitzer, der Vermieter bleibt jedoch Eigentümer. Der Mieter erhält also die tatsächliche Sachherrschaft, kann aber den gemieteten Gegenstand nicht als Aktiva (Vermögen) in seiner Bilanz verbuchen. Dies kann nur der Vermieter (Eigentümer). Daraus wird deutlich, dass Eigentum ein Vermögensrecht ist. Ökonomischen Wert hat nicht der Gegenstand an sich, sondern nur der Eigentumstitel, der mit dem Besitz (dem tatsächlichen „Haben“) nicht zusammenfallen muss, sondern ein zusätzlich zum Gegenstand bestehender abstrakter Rechtstitel ist. In den meisten Ökonomien baut die Geldwirtschaft, besonders die Kreditwirtschaft auf Eigentumstiteln auf. Wo keine solche Eigentumstitel existieren, muss sich Geldwirtschaft stattdessen auf Leistungsansprüche, die meist durch Arbeit erworben werden, stützen. Die Dokumentation von Eigentum kann an einen Rechtstitel oder die Eintragung in ein Register (z. B. Grundbuch) gebunden sein. Der Eigentümer von Booten und Schiffen heißt Eigner, deren Zusammenschluss Eignergemeinschaft.

Verwendung in der deutschen Sprache

Eigentum und Besitz werden sprachlich oft gleichgesetzt, sind jedoch im juristischen und ökonomischen Kontext streng voneinander zu unterscheiden.[6] So kann ein Gegenstand sich vorübergehend oder auf Dauer im Besitz einer anderen Person als des Eigentümers befinden (zum Beispiel bei einer Mietwohnung). Daneben wird der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum“).

Der Begriff Eigentum wird meist nur in Gesellschaften oder Populationen gebraucht, in denen es eine rechtliche Unterscheidung von Eigentum und Besitz gibt. Den früheren Eskimo-Populationen war beispielsweise der Begriff des Eigentums unbekannt.

Rechtlich wird zudem zwischen Eigentum und Vermögenswert unterschieden. Auch wenn Eigentum im Alltag oft mit Privateigentum gleichgesetzt wird, werden auch kollektive Verfügungsrechte an Sachen, die exklusiv von einer Gemeinschaft oder vom Staat ausgeübt werden, als Eigentum bezeichnet.

Geschichte

Frühgeschichte

Über die historischen Wurzeln des Eigentums gibt es wenig gesichertes Wissen. Aus der Steinzeit kennt man Grabbeigaben, die den Toten mitgegeben wurden. Dabei dürfte es sich um persönliche Habseligkeiten gehandelt haben wie Waffen, Schmuck und Gebrauchsgegenstände, für die eine besondere Bindung an die Person bestand.[7] Gesellschaftliches Eigentum entstand bereits in der Frühzeit im Zusammenhang mit der damals vorherrschenden Okkupationswirtschaft[8][9] zunächst durch Abgrenzung von Jagdrevieren einzelner Horden und Stämme, die diese gegeneinander verteidigten.[10] Wie die Eigentumsrechte am Land in typischen Jäger-und-Sammler-Gesellschaften ausgestaltet sind, ist Gegenstand einer wiederkehrenden ethnologischen Debatte. Die von Henry Lewis Morgan vertretene und später von Friedrich Engels übernommene These eines „Urkommunismus“ in der menschheitsgeschichtlichen Entwicklung wurde durch Frank G. Specks Beispiel familienbezogener Jagdreviere der Algonkin in Kanada in Frage gestellt. Ob diese Familienreviere jedoch schon zu präkolumbianischer Zeit bestanden haben und ob sie als eine dem europäischen Privateigentum ähnliche Institution angesehen werden können, ist weiterhin umstritten.[11] Neuere Forschungsergebnisse weisen darauf hin, dass auch in den Familienterritorien der Algonkin Rechte primär größeren sozialen Gruppen zugeordnet sind. Grundbesitz soll zudem auf spiritueller und sozialer Reziprozität beruhen, das heißt auf wechselseitigen, nicht im Sinne eines Tausches direkt miteinander verknüpften Gaben und Gegengaben.[12] Eigentum gab es schon bei den noch nicht sesshaften Hirtenvölkern. Individuelles Eigentum an Grund und Boden entstand erst im Übergang zum Ackerbau und im Zuge der allmählichen Ablösung der Sippen durch kleinere Familienverbände und die Entstehung von Siedlungen (Neolithische Revolution).[13] Bedrohungen von außen, aber auch gemeinsame Projekte wie der Siedlungswasserbau im Zweistromland, im Industal oder in Ägypten führten zur Institutionalisierung von Herrschaftsstrukturen und schließlich zu den bekannten Königreichen. In diesem Zuge entstanden auch Rechtsordnungen, in denen es möglich war, das Eigentum durchzusetzen. Die älteste bekannte Kodifizierung ist der Codex Ḫammurapi, der bereits Kaufrecht und Erbrecht kannte.

Im 3. Jahrtausend vor Christus entstanden in Mesopotamien die Tempelwirtschaft, in der in regionalen Zentren rund um den Tempel die Wirtschaft in der Hand der Priester lag und die Rechte zur Bewirtschaftung des Landes gegen Abgaben von der Tempelverwaltung vergeben wurde. Gleichzeitig ist privater Grundbesitz anhand von Kaufverträgen in Keilschrift dokumentiert. Reichtum entstand durch kriegerische Ausweitung des Machtbereiches, aber auch durch Handel zwischen den Zentren und ersten Fernhandel. Es entstanden einerseits grundbesitzende Oberschichten, andererseits wurde der Wohlstand durch Ausbeutung von Sklaven gemehrt.

Antike

Die überlieferte Reflexion über die Bedeutung von Eigentum beginnt mit den Werken von Platon und Aristoteles im antiken Griechenland. Die Gesellschaft dieser Zeit war noch ganz überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Selbst in der Polis von Athen lebten noch mehr als drei Viertel der Bevölkerung von der Landwirtschaft. Die Gesellschaft wurde vom Adel und von Großgrundbesitzern dominiert, wenn auch die Reformen des Kleisthenes den Bürgern eine Beteiligung an den Entscheidungen der Polis ermöglicht hatten. Gesellschaftlicher und ökonomischer Kern war der Familienhaushalt (Oikos). Zu diesem Haushalt gehörten auch Sklaven, die man kaufte oder die im Zuge der Kolonialisierung nach Athen gelangt waren. Die Schuldsklaverei war durch die Gesetze Solons abgeschafft worden. Im Oikos war alles dem Hausvater untergeordnet, der über das Vermögen, die Frau, die Kinder und die Sklaven die Rechte des Eigentümers ausübte, aber auch die Verantwortung für ihr Wohlergehen hatte.

Platon entwarf in der Politeia das Konzept eines idealen Staates, in dem jeder die ihm angemessene Position einnimmt. So gibt es den Nährstand der Handwerker und Bauern, die auch in diesem Staat über Eigentum verfügen. Den Zusammenhalt des Staates gewährleisten die Wächter (Wehrstand). Diese haben kein Eigentum, sondern erhalten ihr Auskommen von der Gesellschaft und im Gegenzug ist ihr gesamter Lebensbereich, auch die Wohnung, der Öffentlichkeit zugänglich. Auch die Philosophen, die für Platon geeignet sind, nach Erziehung und Ausbildung den Staat zu leiten, bleiben ohne Besitz. In seinem Spätwerk, den Nomoi, setzt sich Platon mit der Frage auseinander, wie die staatliche Ordnung einer noch zu gründenden Kolonie aussehen sollte. Hier sah er eine Verteilung des Grundbesitzes vor. Diese ist allerdings gleichmäßig und der Boden kann nicht verkauft, sondern nur vererbt oder an einen anderen ohne Grundbesitz übertragen werden.

Ähnlich wie für Platon ist für Aristoteles das Ziel des menschlichen Lebens das Gute, nicht der Reichtum, der nur ein Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist.[14] Das Institut des Eigentums entstammt nicht der natürlichen Ordnung, sondern ist Ergebnis der menschlichen Vernunft. Individuelles Eigentum ist dem gemeinschaftlichen Eigentum vorzuziehen, weil persönliches Eigentum eine größere Sorgfalt gegenüber den Sachen bewirkt. Zum zweiten entspricht Privateigentum dem Prinzip der Leistung. Des Weiteren regelt Eigentum eindeutig die Zuständigkeiten, so dass Streit vermieden werden kann. Persönliches Eigentum dient dem Genuss in der Gemeinschaft und ist Voraussetzung für die Tugend der Freizügigkeit. Gemeineigentum ist deshalb nur dort sinnvoll, wo es gemeinschaftlich genutzt wird oder einer gemeinsamen Finanzierung bedarf.

Die frühe Kodifizierung des Rechts im antiken Rom war das Zwölftafelgesetz, das den Zweck hatte, die Konflikte zwischen den grundbesitzenden Patriziern und den Plebejern zu ordnen. Kaufverträge wurden hier sehr formalisiert als Libralakte geregelt. Ähnlich wie in Griechenland war die römische Gesellschaft in Haushalten (Dominium: Eigentum, Besitzrecht) organisiert. Der Hausherr, der Pater familias, war uneingeschränkter Eigentümer. Auch erwachsene Söhne waren nicht geschäftsfähig, wenn sie im Haus des Vaters lebten, selbst wenn sie verheiratet waren und Kinder hatten. Der Pater familas konnte seine Kinder sogar in die Sklaverei verkaufen. Er konnte durch Testament sein Eigentum uneingeschränkt vererben. Lag kein Testament vor, erfolgte die Erbfolge in männlicher Linie.

Im römischen Recht gab es keine formale Definition des Eigentumsbegriffs, wohl aber verschiedene Formen des Eigentums. Aus der Beschreibung „meum esse aio“ (ich behaupte, dass es mein ist) lässt sich anhand der Praxis ableiten, dass die Legaldefinition in § 903 Satz 1 BGB weitgehend mit der inhaltlichen Bestimmung zur Zeit Ciceros übereinstimmt.[15] Cicero setzte sich mit der Begründung von Eigentum auseinander. Für ihn entsteht Privateigentum ursprünglich durch Okkupation. Das Land der eroberten Provinzen betrachteten die Römer als Eigentum des römischen Volkes und begründeten hiermit das Recht auf eine Bodensteuer (Tribut). Die Römer kannten bereits ein Immissionsverbot (siehe § 906 BGB), d. h. jemand konnte sein Grundstück nicht beliebig nutzen, wenn er damit den Besitz anderer beeinträchtigte, z. B. durch Entwässerungsgräben, deren Wasser auf fremden Grund abfloss.[16]

Eine neue Sicht auf das Eigentum kam in der Patristik durch die Verbreitung christlich-jüdischer Gedanken auf, nach denen das Naturrecht mit dem göttlichen Recht gleichzusetzen ist. Im Tanach („Altes Testament“) wird das Land dem Menschen zur Verwaltung übergeben – es bleibt aber im Eigentum Gottes. Bei den Kirchenvätern wie Clemens von Alexandria stand daher die von der Stoa übernommene Frage des richtigen Gebrauchs von Eigentum im Vordergrund. Sie forderten, das Eigentum, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, an die Armen weiterzugeben.[17] Die Reichen in der Gemeinde haben entsprechend der paulinischen Lehre eine Fürsorgepflicht gegenüber den Armen („Der eine trage des anderen Last“, Gal. 6, 2).

Mittelalter

Bei den Germanen hatte sich der Stand der Wehrbauern und das Institut der Allmende entwickelt. Diese Struktur wurde im frühen Mittelalter zur Zeit des Karolingerreiches durch die Herausbildung des Ritterstandes abgelöst, durch den zentrale Herrschaft besser zu sichern war. Die mittelalterliche Eigentumsstruktur war geprägt durch Grundherrschaften, die entweder als Lehen (vom Landesherren verliehenes Nutzungsrecht) oder weniger verbreitet als Allodien (vererbbares Eigentum) bestanden. Grundbesitz in den Städten, aber auch der zum Teil sehr große Grundbesitz der Klöster war zumeist Eigentum (Allod). Auch Allodien waren nicht in jedem Fall frei veräußerlich, sondern waren zum Teil Stammgüter, das heißt von Vorfahren ererbte Immobilien, welche die Bestimmung hatten in derselben Familie zu bleiben (vgl. Familienfideikommiss).[18] Die Landwirtschaft war zumeist autark. Es gab freie und unfreie Bauern. Die Masse des Volkes lebte als Knechte oder Tagelöhner. Es gab die an die Person gebundene Form der Hörigkeit als Leibeigenschaft und die an den Boden gebundene Grundhörigkeit. Während in Italien schon früh die Städte ein Gegengewicht zu den Grundbesitzern gewannen, bildeten sich nördlich der Alpen städtische Strukturen erst allmählich heraus. In den Städten entwickelten sich Handel und Marktrecht, es entstanden vor allem in Flandern Messen, Kaufmannsgilden und Zünfte der Handwerker. Ein Höhepunkt im Hochmittelalter war die Gründung der Hanse.

Eigentum wurde bzw. wird oft gekennzeichnet durch so genannte Hausmarken, zum Beispiel Wappen und Brandzeichen. Der Kennzeichnung von Grundbesitz dienen die auf den Hermes-Kult zurückgehenden Grenzsteine. Für Grundstücke führte Wilhelm der Eroberer in England 1086 das wahrscheinlich erste Grundbuch ein, das Domesday Book. Unabhängig davon führten die mittelalterlichen deutschen Städte Stadtbücher, Vorläufer der heutigen Grundbücher.

Für die Rechtsgeschichte im Mittelalter von besonderer Bedeutung war das Wiederaufleben römischen Rechts angestoßen von den Forschungen der Legisten an den Universitäten, allen voran der Universität Bologna. Dieses hatte auch Einfluss auf das von den Dekretisten vertretene kanonische Kirchenrecht, das im Decretum Gratiani systematisch zusammengefasst wurde.

Thomas von Aquin versuchte eine vermittelnde Position zwischen der Lehre des Aristoteles und den Auffassungen der Patristik zu entwickeln. Ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Auffassung über das Eigentum ist die Lehre Wilhelm von Ockhams, der das als Eigentum bestimmte, was sich vor Gericht einklagen lässt.[19] Das einzige Naturrecht, das Ockham anerkennt, ist das Recht auf Erhalt der eigenen Person. Daraus ergibt sich der Anspruch der Armen, von den Reichen wenigstens soviel zu erhalten, wie sie zum Leben benötigen. Zum Naturrecht gehört auch, dass alle Menschen frei sind, auch wenn das Völkerrecht die Sklaverei zulässt. Gerade in Hinblick auf Sklaven und die Position der Frau stellt er sich gegen die Tradition seit Aristoteles, die von Thomas von Aquin noch vertreten wurde.[20]

Frühe Neuzeit

Das im Spätmittelalter einsetzende Wachstum der Städte, die zunehmende Zahl der Universitätsgründungen, die Erfindung des Buchdrucks, die Entdeckung Amerikas, Renaissance und Humanismus kennzeichnen strukturelle Veränderungen der Gesellschaft zu Beginn der Frühen Neuzeit. Das Denken wird säkularer, die Kirche wehrt sich mit der Inquisition, muss aber im Zuge der Reformation, der Entwicklung der Naturwissenschaften und der Herausbildung der Nationalstaaten ihren Machtverlust hinnehmen. Die dominierende Herrschaftsform im 17. und 18. Jahrhundert ist der Absolutismus. Die Subsistenzwirtschaft beginnt sich aufzulösen. Die Strukturen des Feudalismus werden allmählich durch Stadtrechte, Dorfordnungen und Verlagerung der Gerichtsbarkeit in die Gemeinden aufgeweicht. In ländlichen Gebieten entstehen Nachsiedlerschichten wie Heuerlinge oder Kötter und Bödner. Die Wirtschaft wird komplexer mit vorindustriellen Produktionsweisen wie Heimarbeit und ersten Manufakturen und einer sich ausbreitenden Marktwirtschaft. Es entwickelt sich der Übergang zum Merkantilismus und zum Physiokratismus. In dieser Zeit entstand auch Geistiges Eigentum als neue Eigentumsform, zunächst als Privilegien, dann auch geschützt durch Patentrecht (Venedig 1474, Großbritannien 1623, Frankreich 1790). In den Bereich der Privilegien fallen auch die Bergordnungen des 15. und 16. Jahrhunderts. Fragen des Urheberrechts wurden erstmals im 18. Jahrhundert geregelt.

Thomas Hobbes, der philosophisch den Absolutismus stützte, entwickelte die Idee des Gesellschaftsvertrages, in dem der Einzelne seine Freiheitsrechte an einen zentralen, allmächtigen Herrscher überträgt. Als absoluter Regent legt dieser Gesetze fest und setzt sie durch. Das Recht des Eigentümers kann niemand einschränken als der Souverän. Der Bürger hat aber auch kein Recht, ihn daran zu hindern.[21]

Nach dem englischen Bürgerkrieg war in England das Bürgertum trotz der Stuart-Restauration so stark geworden, dass es nach dem Habeas Corpus Act (1679) in der Glorious Revolution (1688) mit der Bill of Rights die Souveränität des Parlaments gegen den König durchsetzen konnte. In den Zwei Abhandlungen über die Regierung bewertete John Locke das Eigentum als Grundrecht. Jedoch entsteht Eigentum nicht durch einen Vertrag, wie bei Hobbes, sondern beruht auf überpositivem Naturrecht. In der Begründung des Eigentums geht Locke mit seiner Arbeitstheorie einen völlig neuen Weg. Der Mensch ist von Natur aus berechtigt, zum Zweck der Selbsterhaltung sich einen Teil der Natur anzueignen. Indem der Mensch ein Naturgut bearbeitet, bringt er einen Teil seiner selbst in den Gegenstand ein. Naturgüter haben ohne Arbeit einen nur geringen Wert. Wasser in der Natur gehört niemandem. Das Wasser im Krug ist aber unbestritten zu Eigentum geworden (II § 29). Auch der Wert des Bodens entsteht größtenteils durch Arbeit (II § 43). Der Erwerb von Eigentum, das heißt die Aneignung der Natur hat bei Locke aber dort ihre Grenzen, wo der Mensch das von der Natur durch Arbeit Gewonnene nicht mehr verbrauchen kann (II § 32). Für die Bildung von Reichtum sind die Möglichkeit des Tausches und das Institut des Geldes entscheidend. Indem der Mensch das Ergebnis der Arbeit tauscht, zum Beispiel Äpfel gegen Nüsse, so erhält er etwas weniger Verderbliches. Dieses darf er besitzen, auch wenn er es nicht unmittelbar verwertet. Durch die Einrichtung des Geldes wurde zwischen den Menschen ein Übereinkommen getroffen, dass die Aufbewahrung des Eigentums unbegrenzt erfolgen kann. „Das große und hauptsächliche Ziel, weshalb Menschen sich zu einem Staatswesen zusammenschließen und sich unter eine Regierung stellen, ist also die Erhaltung ihres Eigentums.“ (II § 124). Den unterschiedlichen Reichtum erklärt Locke mit unterschiedlichem Fleiß und den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Menschen. Eingriffe ins Eigentum durch den Staat bedürfen immer der Zustimmung der Bürger (II § 139).

Nach Jean-Jacques Rousseau führt die Bildung von Eigentum dazu, dass der Mensch den Urzustand verlässt. „Konkurrenz und Rivalität auf der einen Seite, Gegensatz der Interessen auf der anderen, und stets das versteckte Verlangen, seinen Profit auf Kosten anderer zu machen: alle diese Übel sind die erste Wirkung des Eigentums und das untrennbare Gefolge der entstehenden Ungleichheit“. (Diskurs, 209) „Der erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und dreist sagte: ‚Das ist mein‘ und so einfältige Leute fand, die das glaubten, wurde zum wahren Gründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wie viele Verbrechen, Kriege, Morde, Leiden und Schrecken würde einer dem Menschengeschlecht erspart haben, hätte er die Pfähle herausgerissen oder den Graben zugeschüttet und seinesgleichen zugerufen: ‚Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr seid alle verloren, wenn ihr vergeßt, daß die Früchte allen gehören und die Erde keinem.‘“[22] Dennoch betrachtet er das Eigentum als „das heiligste von allen Bürgerrechten, in gewissen Beziehungen noch wichtiger als die Freiheit selbst […], weil das Eigentum die wahre Begründung der menschlichen Gesellschaft und der wahre Garant der Verpflichtung der Bürger ist.“[23]

„Was der Mensch durch den Gesellschaftsvertrag verliert, ist seine natürliche Freiheit und ein unbegrenztes Recht auf alles, wonach ihn gelüstet und was er erreichen kann; was er erhält, ist die bürgerliche Freiheit und das Eigentum an allem, was er besitzt. Damit man sich bei diesem Ausgleich nicht täuscht, ist es notwendig, die natürliche Freiheit, die ihre Schranken nur in der Stärke des Individuums findet, deutlich von der bürgerlichen Freiheit zu unterscheiden, die durch den Gemeinwillen begrenzt ist, und den Besitz, der nur eine Folge der Stärke oder des Rechts des ersten Besitznehmers ist, vom Eigentum, das nur auf einen ausdrücklichen Titel gegründet werden kann.“ (CS I 8[24]). Im republikanischen Staat Rousseaus ist die bürgerliche Freiheit durch das Gemeinwohl begrenzt. Entsprechend kann durch demokratischen Beschluss in die Verteilung des Einkommens eingegriffen und durch progressive Steuern eine größere Verteilungsgerechtigkeit hergestellt werden. „Der, welcher nur das einfach Notwendige hat, muß gar nichts beitragen; die Besteuerung desjenigen, der Überflüssiges besitzt, kann im Notfall bis zur Summe dessen gehen, was das ihm Notwendige übersteigt.“[25]

Ähnlich wie Locke ein Einfluss auf die amerikanischen Verfassungen, insbesondere die Virginia Bill of Rights von 1776 zugeschrieben wird, hatten die Schriften Rousseaus Einfluss auf die Französische Revolution. In Artikel 17 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte heißt es: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem entzogen werden, es sei denn, dass dies die gesetzlich festgelegte öffentliche Notwendigkeit offensichtlich fordert, und dass eine gerechte und vorherige Entschädigung geleistet wird.“

Zur Bestimmung des Eigentums unterschied Immanuel Kant das innere und das äußere „Mein und Dein“. Das innere Mein und Dein ist das Recht an der eigenen Person. Eigentum als das äußere Mein und Dein besteht nicht von Natur aus, sondern wird erworben, denn es bedarf der Zustimmung eines anderen, weil durch Eigentum die Sphäre des anderen betroffen ist (RL, AA VI 245). Eigentum unterscheidet sich von sinnlichem Besitz dadurch, dass es ein intelligibler Besitz ist, den man sich nur durch den Verstand vorstellen kann. Eigentum ohne staatliche Gewalt ist nur provisorisch. Eigentum ist dann nicht legitimiert, wenn es andere in ihrer Freiheit beschränkt, ohne dass diese zugestimmt haben. Hieraus folgt, dass die Bildung von Eigentum denknotwendig zu einem republikanischen Staat führt.[26]

Moderne

Der Begriff der Moderne und seine Abgrenzung zur frühen Neuzeit sind unscharf. Für die Theorie des Eigentums ist von Bedeutung, dass sich im Wechsel vom 18. zum 19. Jahrhundert nach den USA und Frankreich eine Reihe von Staaten eine republikanische Verfassung mit der Fixierung von Grundrechten gegeben haben. In einer Reihe von Ländern wurde das Zivilrecht auf der Grundlage des römischen Rechts den neuen Bedürfnissen angepasst (Vernunftrecht). In der wirtschaftlichen Entwicklung setzte sich die Industrialisierung stetig fort. Neben der abhängigen Landbevölkerung entstand in den Städten eine Arbeiterschaft, die in Manufakturen, aber auch in Bergwerken und Großbetrieben der Metallverarbeitung tätig waren. Unzureichende soziale Bedingungen führten zu einer Pauperisierung zunehmender Bevölkerungsteile und dem Aufkommen der Sozialen Frage. Aus der feudalen Ständegesellschaft wird eine Klassengesellschaft, in der das Eigentum an Produktionsmitteln einen wesentlichen Einfluss auf die Stellung in der Gesellschaft ausmacht.

Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts setzte die Kritik der sich entwickelnden Verhältnisse ein. Für den Frühsozialisten Pierre-Joseph Proudhon galt: „Eigentum ist Diebstahl“. Aber auch romantische Philosophen wie Franz von Baader kritisierten die soziale Lage der Arbeiter. Eigentum war für Karl Marx und Friedrich Engels Ursache der Entfremdung und der Ausbeutung des Arbeiters. „Das Kapital hat die Bevölkerung agglomeriert, die Produktionsmittel zentralisiert und das Eigentum in wenigen Händen konzentriert. Die Arbeiter, die sich stückweise verkaufen müssen, sind eine Ware wie jeder andere Handelsartikel und daher gleichmäßig allen Wechselfällen der Konkurrenz, allen Schwankungen des Marktes ausgesetzt.“[27] Sie sahen daher im Kommunismus vor allem ein Projekt zur „Aufhebung des Privateigentums“[28] an Produktionsmitteln und der darauf basierenden Ausbeutung.

Erst die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einsetzende und seitdem fortschreitende Sozialgesetzgebung verminderte in den westlichen Industrieländern die Konfliktsituation zwischen Besitzenden und Besitzlosen allmählich und mit steigendem Wohlstand begann man von Schichten und schließlich von Milieus zu sprechen. Es bildeten sich bürgerliche Mittelschichten heraus, die ihrerseits Vermögen und Eigentum bildeten. In Russland führte hingegen die Revolution von 1917 zur Bildung eines sozialistischen bzw. kommunistischen Staates, der das Privateigentum an Produktionsmitteln zwar unterdrückte, die Lohnarbeit jedoch beibehielt und noch verschärfte. Hinzu kam nach dem Zweiten Weltkrieg die Ausweitung des Machtbereichs der Sowjetunion in eine Reihe osteuropäischer Länder sowie die sozialistische Staatsbildung in China. Diese Regierungsformen, die das Privateigentum an Produktionsmitteln im Allgemeinen unterdrückten, waren zugleich mit erheblichen Einschränkungen individueller bürgerlicher Freiheiten verbunden und konnten sich teilweise nicht gegen die Konkurrenz und Politik der westlichen Industrieländer durchsetzten. Der Streit um die Frage des Privateigentums an Produktionsmitteln wird von reformistischen Kräften mehr als eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit und des zulässigen Umfangs von Privateigentum geführt, aber auch radikale, anarchistische und kommunistische Bestrebungen zur Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln bestehen weiterhin weltweit.

Max Weber betrachtet das Eigentum aus der Perspektive sozialer Beziehungen, die er als „offen“ bezeichnet, wenn niemand daran gehindert ist, am gegenseitigen sozialen Handeln teilzunehmen. Wenn hingegen die Teilnahme beschränkt oder an Bedingungen geknüpft ist, spricht er von „Schließung“. Eine Schließung erfolgt immer dann, wenn die Beteiligten sich hiervon eine Verbesserung ihrer Chancen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse erwarten. Eine Schließung nach innen, das heißt innerhalb einer Gruppe, nennt Weber Appropriation. Rechte sind daher für ihn eine Appropriation von Chancen. „Erblich an Einzelne oder an erbliche oder Gesellschaften appropriierte Chancen sollen: „Eigentum“ (der Einzelnen oder der Gemeinschaften oder der Gesellschaften), veräußerlich appropriierte: „freies“ Eigentum heißen.“[29] Eigentum ist ein Instrument zur Regulierung von Beschaffungskonkurrenz.[30] Hierdurch wird die Verfügungsgewalt über Güter beschränkt.

Die katholische Soziallehre schließt an Thomas von Aquin an und fasst das Eigentum als notwendigen Faktor zur Verwirklichung der individuellen Freiheit auf. Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde festgestellt, dass das Privateigentum – auch an den Produktionsmitteln – zur „Selbstdarstellung der Person“ beiträgt und „den unbedingt nötigen Raum für eigenverantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebens jedes einzelnen und seiner Familie“ schafft; das Recht auf Eigentum müsse gleichsam „als eine Art Verlängerung der menschlichen Freiheit“ betrachtet werden.[31]

Der englische Experte für Römisches Recht und Rechtsphilosoph Tony Honoré betrachtet in seiner einflussreichen[32][33][34] Arbeit 1961 Eigentum nicht mehr als einzelnes Recht, sondern als ein Bündel von elf Rechten[35], wie folgt:[36][37]

  1. das Recht zu besitzen: Der Eigentümer darf die Sache besitzen, hat also exklusive Kontrolle über die Sache. Wenn die Sache nicht physisch besessen werden kann, beispielsweise bei nicht-dinglichen Sachen, dann wird Besitz metaphorisch verstanden oder einfach als das verhindern, dass andere die Sache nutzen.
  2. das Recht zu verwenden: Der Eigentümer darf die Sache zu persönlichen Zwecken verwenden, auch als Unterschied zu den Rechten auf Management und Ertragsnutzen.
  3. das Recht zu managen: Der Eigentümer darf darüber verfügen, wer, wann, wie die Sache nutzt.
  4. das Recht auf Ertrag: Der Eigentümer hat die Rechte an jedem Ertrag, den die Sache erbringt, indem er den Nutzen der Sache Dritten überlässt.
  5. das Recht auf den Kapitalwert: Der Eigentümer darf die Sache verkaufen, verschenken, verbrauchen, verschwenden, verändern oder zerstören.
  6. das Recht auf Sicherheit vor Enteignung: Der Eigentümer darf nicht enteignet werden (Honoré spricht von Immunität vor Enteignung).
  7. den Vorgang der Übertragung: Der Eigentümer darf Teile seiner Rechte oder alle Rechte an der Sache auf Dritte übertragen, beispielsweise vererben oder verschenken.
  8. das Recht an der Sache ist nicht zeitlich begrenzt: Die Rechte erlöschen nicht mit der Zeit, sondern sind ewig.
  9. die Pflicht, Schaden zu verhindern: Durch die Sache darf ein Dritter nicht zu Schaden kommen.
  10. die Pfändbarkeit der Sache: Die Sache kann zur Deckung von Schulden gepfändet werden.
  11. residuale Rechte: Die Existenz von Regeln zur Behebung von fälligen Eigentümer-Rechten, beispielsweise, wer die Eigentumsrechte hält, wenn keine Steuern gezahlt werden oder wenn andere Pflichten des Eigentums nicht erfüllt werden.

Für John Rawls ist das Recht auf Eigentum in seiner Theorie der Gerechtigkeit eine der Grundfreiheiten, die gemäß dem ersten und obersten seiner beiden Prinzipien jedem Menschen uneingeschränkt zustehen, soweit durch diese Freiheiten nicht die Freiheiten anderer eingeschränkt werden. Dies sagt noch nichts über die Verteilung von Eigentum aus. Soziale und ökonomische Ungleichheiten sind nach dem zweiten Prinzip nur soweit zulässig, soweit die am wenigsten Begünstigten einer Gesellschaft hieraus Vorteile ziehen.[38] Aus dem zweiten Prinzip folgt, dass eine Umverteilung dann gerechtfertigt ist, wenn sie den am wenigsten Begünstigten einen Vorteil bringt. In einer offenen Marktwirtschaft kann dies bedeuten, dass von einer Umverteilung insofern abzusehen ist, wenn dadurch Wachstum und damit der allgemeine Wohlstand beeinträchtigt werden.[39] In jedem Fall ist durch die Verteilung das Existenzminimum sicherzustellen.[40]

Neben dem Eigentumsrecht, das sich nur auf körperliche Gegenstände beziehen kann, gewinnen seit der Industrialisierung die Rechte an geistigen Schöpfungen an Bedeutung („geistiges Eigentum“). Dies betrifft in der Gegenwart über die Frage des Urheberrechts hinaus das Eigentum an natürlichen Prozessen in der Gentechnik oder an immateriellen Gütern wie Software.

Eigentumsordnung

Die Eigentumsordnung einer Gesellschaft als Teil der Wirtschaftsordnung regelt die Verfügungsrechte über wirtschaftliche Güter.[41] Neben der direkten Bestimmung des Eigentums im Privatrecht zählen zur Eigentumsordnung die Einstufung des Eigentums als Grundrecht in der Verfassung (Schutz, Garantie oder Unverletzlichkeit des Eigentums) und eine Vielzahl von Regelungen im Öffentlichen Recht (Bodenrecht, Waldrecht, Nachbarschaftsrecht, Gemeindeordnungen u. a. m.), durch die der Gebrauch des Eigentums begrenzt wird. Erst das Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen spiegelt den materiellen Gehalt einer Eigentumsordnung wider.[42] In der Theorie der Verfügungsrechte wird dabei zwischen Recht auf Nutzung, Veräußerung, Veränderung und Vermietung eines Gutes unterschieden.

Die Gesamtheit des Eigentums einer Person (oder einer Gruppe, eines Unternehmens, einer Volkswirtschaft etc.) bezeichnet man auch als deren „Vermögen“. In dem ursprünglichen Sinn des Wortes ist festgehalten, dass Eigentum Macht verleiht, etwa indem jemand andere Menschen dafür bezahlt, dass sie für ihn arbeiten.

Neben dem Privateigentum, bei dem eine bestimmte Sache einem bestimmten Individuum gehört, gibt es in entwickelten Gesellschaften auch gemeinschaftliches Eigentum (zwei oder mehr Individuen sind gemeinsame Eigentümer z. B. einer Zufahrt zu ihrem Grundstück), kommunales Eigentum (z. B. ein Wald gehört einer Stadt) und staatliches Eigentum (z. B. der Festlandssockel vor den Meeresküsten gehört dem betreffenden Land). Auch Organisationen wie Behörden, Gesellschaften oder Vereine können Eigentümer sein, z. B. von Grundstücken oder Gebäuden.

Eigentumsordnungen lassen sich danach unterscheiden, welche Arten von Gütern privates Eigentum sein dürfen und welche nicht:

  • Ist privates Eigentum an anderen Menschen zulässig (Sklaverei, Leibeigenschaft)?
  • Ist privates Eigentum an Herrschaftspositionen zulässig (Erblicher Adel, Dynastie)?
  • Ist privates Eigentum an Produktionsmitteln und Infrastruktureinrichtungen wie Grund und Boden, Fabriken, Brücken, Straßen etc. zulässig (Kapitalismus)?
  • Hat ein als Eigentum behandeltes Gut (physikalische) Eigenschaften, die eine Zuordnung des Guts zu einer Eigentumssphäre einschränken (Luft, Wasser, Umwelt, sich nur beschränkt kontrollierbar ausbreitende Organismen, Ideen usw.)?

Außerdem ergeben sich wesentliche Unterschiede durch die unterschiedlich gestalteten Eingriffsrechte der politischen Instanzen (Besteuerung des Eigentums und dessen Vererbung, Regelung von Enteignung und der entsprechenden Entschädigung, Sozialpflichtigkeit des Eigentums).

Mit der Eigentumsordnung ist ein Großteil der möglichen sozialen Konflikte geregelt: Ohne abgegrenztes Eigentum gibt es bei allen Gütern, die nicht im Überfluss vorhanden sind, entweder Streit oder es bedarf einer allgemein anerkannten Regelung, wer wann welches Gut benutzen oder verbrauchen darf.

Durch die Abgrenzung von Eigentumssphären und deren Zuordnung zu bestimmten Personen wird die soziale Entscheidungsfindung erheblich vereinfacht. Wenn alle über alles entscheiden, ist der Informations- und Entscheidungsprozess extrem aufwendig und kostet weit mehr Zeit, als wenn jeder nur über das Seine entscheidet.

Gemäß der Theorie der Verfügungsrechte ist der Vorzug des Privateigentums die Erzeugung einer starken Motivation des Eigentümers zu schonendem und sparsamem Gebrauch von Gütern und zur Schaffung neuer Güter. Kollektiveigentum hingegen führe zu unwirtschaftlichem Verhalten. Dennoch gab es gerade in der Landwirtschaft traditionell kollektives Eigentum. Im vorrevolutionären Frankreich etwa gab es unterschiedliche Formen gemeinschaftlichen Eigentums. Die Teilhaber am kollektiven Grundeigentum wurden von Mirabeau 1769 erstmals als „communistes“ benannt, er sah darin unter anderem soziale Vorteile. Außerdem gab es vor und nach der Revolution von 1789 unter freien Bauern familiale Gütergemeinschaften, die „communauté taisible“.[43]

Es komme zur Tragik der Allmende, dem Phänomen, dass Menschen weniger leisten, wenn sie kollektiv tätig sind, da sie weder die Folgen ihrer Handlungen in vollem Umfang tragen müssen noch den individuellen Einsatz in vollem Umfang zugerechnet bekommen.

Durch die Eigentumsordnung entstehen aber auch ganz neue Probleme.

  • Eigentum hat die ständige Tendenz zu einer ungleichen Verteilung, weil es zu seiner eigenen Vermehrung benutzt werden kann (z. B. durch Verleihen, Vermieten, Verpachten oder Investieren in gewinnbringende Projekte).
  • Je ungleicher die Einkommensverteilung und die Vermögensverteilung in einer Gesellschaft werden, umso schärfer stellt sich die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit.
  • Mit der Schichtung der Gesellschaft nach dem Vermögen entstehen soziale Unterschiede und Spannungen zwischen Armen und Reichen, zwischen Schuldnern und Gläubigern. Soziale Maßnahmen (private Wohltätigkeit, staatliche Sozialhilfe, institutionalisierter Schuldenerlass etc.) werden notwendig, um soziale Spannungen abzubauen.
  • Falls Eigentum vererbt wird, haben die Neugeborenen je nach Schichtzugehörigkeit von vornherein unterschiedliche Startchancen. Falls Eigentum nicht vererbt wird, schwindet bei älteren Menschen mit Kindern die Leistungsbereitschaft, weil sie nichts an ihre Kinder vererben können.
  • Besonders im Falle eines Monopols, wo sich allgemein benötigte Güter in der Hand eines einzigen Anbieters befinden und keine Konkurrenz die Preise zügelt, stellt sich die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit.

Neben den Problemen, die sich aus einer ungleichen Einkommensverteilung ergeben, gibt es Probleme, die sich durch die Institution des Privateigentums allein nicht regeln lassen:

  • Es gibt nachteilige Auswirkungen über die Eigentumsgrenzen hinweg (Jemand pflanzt auf seinem Grundstück Bäume. Dadurch fehlt auf dem Nachbargrundstück der Sonnenschein).
  • Es gibt Güter, von deren Nutzung andere nicht ausgeschlossen werden können (A baut sich einen Deich gegen Hochwasser und Nachbar B genießt den Schutz, ohne dass er selbst beim Deichbau geholfen hat).

Eigentum in der Rechtsordnung einzelner Staaten

Gemeinschaftliches und „gesellschaftliches“ Eigentum

In vielen traditionell geprägten Kulturen findet sich eine Zwischenform zwischen Individualeigentum und zentralisiertem Staatseigentum, die sogenannte Allmende. Gemeint ist damit das kollektive Eigentum einer Gemeinschaft, etwa eines Dorfes, an gemeinsam nach bestimmten Regeln genutzten Ressourcen. Nachdem diese Form der Bewirtschaftung von natürlichen Ressourcen aus Perspektive der Tragik der Allmende lange Zeit als ungeeignet angesehen wurde, hat sich in den letzten Jahrzehnten die Bewertung geändert.[44][45]

Eine Sonderform des Kollektiveigentums ist das „gesellschaftliche Eigentum“, eine Eigentumskonzeption des ehemaligen Jugoslawien. Diese Konzeption entstammt der sozialistischen Ideologie insofern, als es eine Abkehr vom marktwirtschaftlichen Eigentumsverständnis bedeutet. Es ist aber nicht mit dem vermeintlich kommunistischen Staats- oder Volkseigentum gleichzusetzen, bei dem der Staat der Rechtsträger ist und welches nach jugoslawischer Anschauung genau wie das Privateigentum zur Ausbeutung und Entfremdung der Arbeiter durch die Monopolisierung der wirtschaftlichen und politischen Macht führt.[46]

In der jugoslawischen Verfassung von 1974 wird das gesellschaftliche Eigentum negativ definiert. Niemand, weder eine Gebietskörperschaft, noch eine Organisation der vereinten Arbeit oder der einzelne Arbeiter ist Träger der Eigentumsrechte an den gesellschaftlichen Produktionsmitteln. Demnach erlangt niemand Eigentumstitel über das Produkt der gesellschaftlichen Arbeit oder kann über die gesellschaftlichen Produktivkräfte verfügen oder ihre Verteilung bestimmen.[47]

Die Konkretisierung der Definition und die Interpretation des gesellschaftlichen Eigentums blieb seit seiner Einführung 1953 kontrovers und rechtlich umstritten. Den Kern des Meinungsstreits bildet die Frage, ob es sich beim gesellschaftlichen Eigentum um eine rechtliche oder rein sozioökonomische Kategorie handelt, sowie die Frage nach dem Träger des Eigentumsrechts, so dieses bejaht wird.

Ausgehend vom privatkapitalistischen bzw. marktwirtschaftlichen Verständnis wird auch vertreten, dass das gesellschaftliche Eigentum eher eine ordnungspolitische Kategorie als eine Rechtsform oder Kategorie des Eigentums ist. Beim gesellschaftlichen Eigentum fehlt weitgehend die Zuordnung der Herrschaft über eine Sache zu einer juristischen oder natürlichen Person wie in anderen Eigentumsverfassungen. Dennoch entstanden selbst aus dem gesellschaftlichen Eigentum gewisse Individualrechte und es lässt sich in diesem Sinne wohl von einer Eigentumskategorie sprechen, wenngleich sie eben keine Entsprechung in marktwirtschaftlichen Ordnungen findet.[48]

Dementsprechend ist das gesellschaftliche Eigentum als ein Eigentumssurrogat oder eigentumsähnliches Nutzungsrecht einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass in dieser sozialistischen Eigentumsordnung Privateigentum nach marktwirtschaftlichen Vorstellungen nebenher weiter existierte. Die Frage nach der rechtlichen Einordnung des gesellschaftlichen Eigentums gewann an Aktualität nach dem Auseinanderbrechen Jugoslawiens und bei dem Versuch der Klärung der Eigentumsverhältnisse Privater sowie bei der Unternehmensprivatisierung. In Bosnien und Herzegowina wurde zur Regelung der offenen Eigentumsansprüche Privater die Commission for Real Property Claims (CRPC) und im Kosovo das Wohn- und Eigentumsdirektorat (Housing and Property Directorate / Claims Commission – HPD/CC) errichtet.[49]

Siehe auch

Literatur

  • Reinhard Brandt: Eigentumstheorien von Grotius bis Kant. Frommann-Holzboog, 1974, ISBN 3-7728-0412-8.
  • Thomas von Danwitz, Otto Depenheuer, Christoph Engel: Bericht zur Lage des Eigentums. XII. 2002, ISBN 3-540-43266-3.
  • Otto Depenheuer (Hrsg.) Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen. IX. 2005, ISBN 3-540-23355-5.
  • Jürgen Ebach, Zeev W. Falk u. a.: Eigentum. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 9, de Gruyter, Berlin/New York 1982, ISBN 3-11-008573-9, S. 404–460 (Geschichte im Judentum und Christentum sowie theologische Ethik).
  • Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum. Philosophische Positionen von Platon bis Habermas. Verlag C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52826-0.
  • Harald Haslbauer: Eigentum und Person: Begriff, Notwendigkeit und Folgen bürgerlicher Subjektivierung. Verl.-Haus Monsenstein und Vannerdat, Münster 2010, ISBN 978-3-86991-022-2.
  • Lawrence Krader: Besitz/Eigentum. In: Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus, Bd. 2. Argument-Verlag, Hamburg 1995, Sp. 172–177.
  • Franco Negro: Das Eigentum. Geschichte und Zukunft. Versuch eines Überblicks. Beck, München/Berlin 1963.
  • Dieter Schwab: Eigentum. In: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhart Koselleck (Hrsg.): Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Band 2, Klett-Cotta, Stuttgart 1975, S. 65–115.
  • Schwäbisch Hall-Stiftung (Hrsg.): Kultur des Eigentums. XV. 2006, ISBN 3-540-33951-5.

Weblinks

Wiktionary: Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Eigentum – Zitate

Einzelnachweise

  1. Martin Wolff: Sachenrecht. 6. Auflage. 1926, S. 144.
  2. Ursula Floßmann: Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel. Institut für Kommunalwissenschaften, Linz 1976, S. 20.
  3. Hannes Siegrist, David Sugarman (Hrsg.): Eigentum im internationalen Vergleich: 18.–20. Jahrhundert (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Band 130). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1999, S. 11.
  4. Hannes Siegrist, David Sugarman: Geschichte als historisch-vergleichende Eigentumswissenschaft. In: Hannes Siegrist, David Sugarman (Hrsg.): Eigentum im internationalen Vergleich: 18.–20. Jahrhundert (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Band 130). Vandenhoeck & Ruprecht, 1999, S. 9 ff.
  5. Vgl. etwa Franz von Benda-Beckmann, Keebet von Benda-Beckmann, Melanie G. Wiber (Hrsg.): Changing Properties of Property. Berghahn Books, 2009.
  6. siehe dazu W. Theil: Eigentum und Verpflichtung: einige juristische Aspekte. In: H. J. Stadermann, O. Steiger: Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft. S. 175–200 (Online-Version (Memento vom 9. Oktober 2007 im Internet Archive) PDF; 187 kB).
  7. Otto Kimmich: Eigentum. In: Staatslexikon. Recht – Wirtschaft – Gesellschaft. Band 2. Herder, Freiburg 1995, S. 161.
  8. Werner Sombart: Die Ordnung des Wirtschaftslebens.; Reprint der 2. Auflage von 1927 im Springer-Verlag, Heidelberg/Wiesbaden 2007, S. 21, ISBN 978-3-540-72255-7.
  9. Bernd Andreae: Weltwirtschaftspflanzen im Wettbewerb: Ökonomischer Spielraum in ökologischen Grenzen. Eine produktbezogene Nutzpflanzengeographie. De Gruyter, Berlin 2016, S. 67, ISBN 978-3-11-083977-7.
  10. Wolfgang Theil: Eigentum und Verpflichtung. In: Joachim Stadermann, Otto Steiger (Hrsg.): Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft. Metropolis, Marburg 2001, S. 175–200, S. 176.
  11. Harvey Feit: The Construction of the Algonquian Hunting Territories. In: George W. Stocking (Hrsg.): Colonial Situations: Essays on the Contextualization of Ethnographic Knowledge. Univ. of Wisconsin Press, 1993, ISBN 0-299-13124-6, S. 109.
  12. Harvey Feit: The Construction of the Algonquian Hunting Territories. In: George W. Stocking (Hrsg.): Colonial Situations: Essays on the Contextualization of Ethnographic Knowledge. Univ. of Wisconsin Press, 1993, ISBN 0-299-13124-6, S. 110.
  13. Gertraude Mikl-Horke: Historische Soziologie der Wirtschaft. Oldenbourg, München 1999, S. 15.
  14. Aristoteles: Politik. S. 1257–1263.
  15. Tiziana J. Chiusi: Strukturen des römischen Eigentums im Spiegel rhetorisch-philosophischer Texte Ciceros. In: Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum? Beck, München 2005, S. 59.
  16. Tiziana J. Chiusi: Strukturen des römischen Eigentums im Spiegel rhetorisch-philosophischer Texte Ciceros. In: Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum? Beck, München 2005, S. 68.
  17. Michael Schäfers: Prophetische Kraft der kirchlichen Soziallehre? Armut, Arbeit, Eigentum und Wirtschaftskritik. LIT, Münster 1998, S. 145, 176.
  18. Allodium. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 1, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 383.
  19. Matthias Kaufmann: Eigentum im Mittelalter. In: Andreas Eckl, Bernd Ludwig (Hrsg.): Was ist Eigentum? Beck, München 2005, S. 80.
  20. Ernst-Wolfgang Böckenförde: Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie: Antike und Mittelalter. 2. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 310.
  21. Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates. Fischer, Frankfurt 1989, S. 248.
  22. Jean-Jacques Rousseau: Diskurs über die Ungleichheit. Übersetzt und erläutert von Heinrich Meier. Paderborn 1990, S. 173.
  23. Jean-Jacques Rousseau: Abhandlung über die Politische Ökonomie. In: Politische Schriften. Band 1. Paderborn 1977, S. 38.
  24. Jean-Jacques Rousseau: Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts. Reclam, Stuttgart 1977
  25. Jean-Jacques Rousseau: Abhandlung über die Politische Ökonomie. In: Politische Schriften. Band 1. Paderborn 1977, S. 56.
  26. Georg Geismann: Kant als Vollender von Hobbes und Rousseau (Memento vom 30. Januar 2012 im Internet Archive) (PDF; 66 kB). S. 16.
  27. Karl Marx, Friedrich Engels: Manifest der Kommunistischen Partei. In: Marx-Engels-Werke. Band 4. Karl Dietz Verlag Berlin, S. 468.
  28. Karl Marx, Friedrich Engels: Manifest der Kommunistischen Partei. In: Marx-Engels-Werke. Band 4. Karl Dietz Verlag Berlin, S. 475.
  29. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft – Grundriß der verstehenden Soziologie. 5. Auflage. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 1972, S. 23.
  30. Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft – Grundriß der verstehenden Soziologie. 5. Auflage. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 1972, S. 37.
  31. Zweites Vatikanisches Konzil: Gaudium et Spes. Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute. Rom 1965, Kap. 71 (Latein).
  32. B. Björkman und S. O. Hansson Bodily rights and property rights. Journal of Medical Ethics Apr. 2006, 322(4), S. 209–214, Modul:Vorlage:Handle * library URIutil invalid, PMC 2565785 (freier Volltext).
  33. Eric Baskind, Greg Osborne und Lee Roach (2013) Commercial Law; Oxford University Press, Oxford, United Kingdom; ISBN 978-0-19-966423-8.
  34. Janet McLean: Property and the Constitution. Hart Publishing, Oxford / Portland, Oregon 1999, ISBN 1-84113-055-9.
  35. Property and Ownership. Stanford Encyclopedia of Philosophy; abgerufen am 2. April 2014.
  36. Anthony M. Honoré: Ownership. In: AG Guest: Oxford Essays in Jurisprudence. 1961, S. 107–147; zitiert in John Kay: Test of Possession. The Financial Times, 28. Februar 1997.
  37. Denise R. Johnson; Reflections on the Bundle of Rights (Memento vom 7. April 2014 im Internet Archive); abgerufen am 2. April 2014
  38. Überblick in: Kurt Schmidt: Eigentumsordnung. In: Willi Albers (Hrsg.): Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft. Band 2. Fischer / Mohr-Siebeck / Vandenhoeck & Ruprecht, Stuttgart / Tübingen / Göttingen 1980, S. 175–189.
  39. Ursula Floßmann: Eigentumsbegriff und Bodenordnung im historischen Wandel. Institut für Kommunalwissenschaften, Linz 1976, S. 70.
  40. Wolfgang Schieder: Kommunismus. In: Wolfgang Fritz Haug (Hrsg.): Georges Labica und Gérard Bensussan (Hrsg.): Kritisches Wörterbuch des Marxismus. Bd. 4, Berlin 1986, S. 455–529, S. 463.
  41. Elinor Ostrom: Die Verfassung der Allmende. Jenseits von Staat und Markt. Mohr Siebeck, Tübingen 1999.
  42. Paul C. Stern, Thomas Dietz, Nives Dolšak, Elinor Ostrom, Susan Stonich: Knowledge and Questions After 15 Years of Research. In: Dieselben (Hrsg.): The Drama of the Commons. National Academy Press, Washington (D.C.) 2002, S. 445–489.
  43. D. Fuchs: Zum Begriff und ökonomischen Inhalt des „gesellschaftlichen Eigentums“ an Produktionsmitteln. 1974, S. 29.
  44. K. Hassine: Housing and Property Directorate / Claims Commission in Kosovo. Eine Studie zur Modellwirkung von HPD/CC für den internationalen Eigentumsschutz Privater. 2008, S. 52 ff.
  45. H. Roggemann: Zur Verfassungsdiskussion in der SRF Jugoslawien: rechts- und gesellschaftspolitische Aspekte gegenwärtiger Sozialismusreform. 1989, S. 278.
  46. K. Hassine: Housing and Property Directorate / Claims Commission in Kosovo. Eine Studie zur Modellwirkung von HPD/CC für den internationalen Eigentumsschutz Privater. 2008.