Hamburger Abkommen

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Das sogenannte Hamburger Abkommen (Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens) war eine Vereinbarung der deutschen Bundesländer mit dem Ziel, das allgemeinbildende Schulwesen in der Bundesrepublik Deutschland zu vereinheitlichen.[1] Es wurde von der Kultusministerkonferenz (KMK) erarbeitet und am 28. Oktober 1964 von den Regierungschefs der Länder verabschiedet.[2] Zum 14. Oktober 1971 erfolgte eine Überarbeitung. Mit mehreren ähnlichen Vereinbarungen zu anderen Schulformen bildete es zusammen mit späteren Beschlüssen[3] eine wesentliche Grundlage der gemeinsamen Grundstruktur des deutschen Bildungswesens. Das Hamburger Abkommen ersetzte damit das Düsseldorfer Abkommen der KMK von 1955.[4]

Zum 9. Februar 2021 wurde das Abkommen durch die Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen abgelöst, welche im Oktober 2020 von der KMK beschlossen wurde.[5][6]

Inhalte des Abkommens

Das Hamburger Abkommen enthielt allgemeine Bestimmungen über die Dauer von Schuljahr, Schulpflicht und Ferien. Es definierte einheitliche Bezeichnungen im allgemein bildenden Schulwesen. Die Grundschule war für alle Schüler eine verbindliche Unterstufe, hierauf bauten die weiterführenden Schularten Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Fachoberschule auf. Es traf bundeseinheitliche Regelungen zur Fremdsprachenfolge innerhalb der Schularten, zur Bezeichnung der Zeugnisnoten sowie zur wechselseitigen Anerkennung von Zeugnissen und Lehramtsprüfungen. Alle höheren, zum Abitur führenden Schulen erhielten die einheitliche Bezeichnung Gymnasium, so auch die Schulformen „Realgymnasium“ und „Oberrealschule“.

Grundlegende Regelungen waren z. B.:[1]

  • Schuljahresbeginn: 1. August (§ 1)
  • Beginn der Schulpflicht (§ 2 Abs. 1)
  • Vollzeitschulpflicht endet nach neun Jahren (§ 2 Abs. 2)
  • Gesamtdauer der Schulferien: 75 Werktage (§ 3)
  • Einheitliche Bezeichnung der Schularten (§ 4 ff.)
  • Klassenbezeichnung vom 1. Grundschuljahr an von Klasse 1 bis 13 aufsteigend (§ 8)
  • Anerkennung von Prüfungen (§§ 17 ff.)
  • Bezeichnung der Notenstufen (§ 19)

Ferienregelung

Zur Ferienregelung (75 Tage) enthielt § 3 Abs. 4 außerdem die Festlegung, dass die Sommerferien „in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 10. September liegen sollen“. § 3 Abs. 1 bestimmte, dass die Ferien „in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgesetzt“ werden.

Änderungen durch das Abkommen

Wesentliche Änderungen waren der einheitliche Schuljahresbeginn nach den Sommerferien, was in vielen Bundesländern Kurzschuljahre bzw. ein Langschuljahr zur Folge hatte. Diese Umstellung wurde nach längeren Verhandlungen bis zum 1. August 1967 realisiert.[7] Der Abschluss der Hauptschule war erst mit dem neunten Schuljahr möglich,[8] wobei ein freiwilliges zehntes Schuljahr zu einem qualifizierten Hauptschulabschluss verhelfen konnte. Die weit verbreitete Bezeichnung „Volksschule“ durfte nur weitergeführt werden, wenn in ihr beide Schularten, Grundschule und Hauptschule, angeboten wurden.[9] In allen Schularten wurde ab Jahrgangsstufe 5 eine Fremdsprache (überwiegend Englisch) gelehrt.[10]

Einzelnachweise

  1. a b
  2. Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens (Vom 28. Oktober 1964 in der Fassung vom 14. Oktober 1971). (PDF (1,21 MB)) KMK Erg.-Lfg. Nr. 18 vom 9. Februar 1973. In: kmk.org. KMK, 22. August 1978, S. 3, archiviert vom Original am 15. Oktober 2012; abgerufen am 6. Februar 2015.
  3. Weiterentwicklung, Beschluss der KMK vom 10. Mai 2001, PDF-Dok. 33 kB.
  4. Zur Rechtsnatur des Abkommens und zur Selbstkoordination der Länder siehe Christian Jülich: Kooperativer Bildungsföderalismus und Gesetzesvorbehalt im Schulrecht in: Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift für Hans Ulrich Scupin. Berlin 1983, S. 755.
  5. Bildungswege und Abschlüsse. In: kmk.org. KMK, abgerufen am 6. August 2021.
  6. Der Text der neuen Vereinbarung ist mit einer Einführung von Ulrich Paff abgedruckt im Schulrechtshandbuch NRW unter V 12.
  7. Vgl. Beitrag in Der Spiegel: Grenze des Erträglichen, Nr. 4/1966 v. 17. Januar 1966.
  8. Von der Schulpflichtverlängerung an der Hauptschule war in Bayern erstmals der Abschlussjahrgang 1970 betroffen.
  9. Definition der Volksschule siehe § 4 Abs. 3 Hamburger Abkommen
  10. Geschichte der KMK