Schulpflicht

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Ausflüge in die nähere Umgebung gehörten bereits im 19. Jahrhundert zum Lehrprogramm der Volksschulen.

Als Schulpflicht bezeichnet man die gesetzliche Verpflichtung für Kinder, ab einem bestimmten Alter, für Jugendliche und Heranwachsende bis zu einem bestimmten Alter, eine Schule zu besuchen. Dies muss im Fall der Minderjährigkeit der Schulpflichtigen durch die Erziehungsberechtigten umgesetzt werden.

In Deutschland bestand vor 1919 keine Schulpflicht, sondern stattdessen Unterrichtspflicht.[1] Bei der Schulpflicht ist die Vermittlung von Wissen an den Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule gebunden. Sie wird unterschieden von der Bildungspflicht.

Geschichte

Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken führte unter dem zum Calvinismus konvertierten Johann I. 1592 als erstes Territorium der Welt die allgemeine Schulpflicht für Mädchen und Knaben ein.[2][1] In Norwegen entstand das Volksschulwesen durch eine Verordnung vom 23. Januar 1739, die jedoch zwei Jahre später modifiziert werden musste.[3]

Anfang des 20. Jahrhunderts galten Gesetze zur Schulpflicht für Deutschland, Österreich-Ungarn und Skandinavien, Frankreich (seit 1882).

In England war die Regelung der Schulpflicht den einzelnen Gemeinden, in den USA den einzelnen Staaten vorbehalten. Das erste Land mit gesetzlich geregelter allgemeiner Schulpflicht war Liechtenstein.

Zweck der Schulpflicht war es u. a. auch, die Kinder am Arbeiten zu hindern.[4]

Bildungspflicht nach Ländern

Länge der Bildungspflicht
  • 13+ Jahre
  • 10–12 Jahre
  • 7–9 Jahre
  • 0–6 Jahre
  • Schulpflicht in Deutschland

    Nach Anfängen im 16. Jahrhundert (Herzogtum Pfalz-Zweibrücken 1592, Straßburg 1598) wurde die Allgemeine Schulpflicht im 17. Jahrhundert in Sachsen-Gotha (1642), Braunschweig-Wolfenbüttel (1647) und Württemberg (1649) eingeführt. Im 18. Jahrhundert folgte Preußen (1717), wo es bis 1918 zwar eine Unterrichts-, aber keine Schulpflicht gab.[5] Zuletzt führte Sachsen 1835 die allgemeine Schulpflicht ein, 1919 wurde sie in der Weimarer Verfassung einheitlich für ganz Deutschland festgeschrieben.[6]

    In den Jahren des Nationalsozialismus wurde 1938 ein Reichsschulpflichtgesetz[7] erlassen, das auch die Unterstützung der Polizei bei der Durchsetzung der Schulpflicht an Volks- oder Berufsschule vorsah.

    Im deutschen Bildungssystem ist die Schulpflicht – aufgrund der Kulturhoheit der Länder – in den einzelnen Landesverfassungen geregelt. Einfache Gesetze, die sogenannten Schulgesetze, regeln die Durchführung. Dabei wird oft noch die Polizei eingesetzt.[8][9][10]

    Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel bis zum Abschluss des 9. Schulbesuchsjahres, in einigen Bundesländern bis zum Abschluss des 10. Schulbesuchsjahres, in Rheinland-Pfalz zwölf Jahre.[11] Der Begriff Schulbesuchsjahr ist nicht mit der Jahrgangsstufe zu verwechseln. Übersprungene Klassen werden hingegen anerkannt, so dass die Vollzeitschulpflicht dennoch nach Klasse 9 bzw. 10 enden kann. Die Berufsschulpflicht beginnt nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht.

    Die Schulpflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf drei Bereiche: Teilnahme, Anmeldung und Schulwahl.

    Schulpflicht in Österreich

    In Österreich ist im Schulpflichtgesetz 1985 die Schulpflicht festgelegt. Diese beginnt mit dem auf der Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September, dauert neun Schuljahre und gilt für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.[12][13]

    Die Schulpflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt (die öffentlichen Schultypen, die diese neun Pflichtschuljahre abdecken, werden Pflichtschulen genannt)[13]. Außerdem kann die Schulpflicht durch die Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht (in Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, im häuslichen Unterricht oder in einer im Ausland gelegenen Schule) erfüllt werden. In Österreich kann ein Kind die Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllen, falls dieser jenem an einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule (Pflichtschule) gleichwertig ist. Voraussetzung ist wie bei Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht die Ablegung einer Externisten-Prüfung am Ende jedes Unterrichtsjahres vor einer Kommission, die an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule von den Schulbehörden eingerichtet ist. Aus diesem Grund wird die Schulpflicht in Österreich – wie in anderen Ländern, die solche Möglichkeiten zulassen – mitunter auch als Bildungs- oder Unterrichtspflicht bezeichnet. Besteht ein Schulkind die Externistenpfüfung nicht, ist von der Schulbehörde der Unterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule anzuordnen.

    Eine sechsjährige Schulpflicht wurde von Maria Theresia am 6. Dezember 1774 für Österreich und die unter habsburgischer Herrschaft stehenden Länder mit der Unterzeichnung der „Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen in sämtlichen Kayserlichen Königlichen Erbländern“ eingeführt,[14] um Kinder "beyderley Geschlechts als wichtigste Grundlage für die wahre Glückseligkeit der Nationen" auszubilden. Mit Inkrafttreten des Reichsvolksschulgesetzes am 14. Mai 1869 wurde die Schulpflicht von sechs auf acht Jahre ausgeweitet.[15]

    Zwar wurde 1867 in Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen in Richtung eines Befähigungsnachweises von Hauslehrern unterworfen, doch beschränkt das die Schulpflicht nicht und garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch den häuslichen Unterricht zu erfüllen.

    Außerdem wurde neben der bisherigen Schulpflicht durch Artikel 14 Absatz 7a Bundes-Verfassungsgesetz 2005 noch eine zweite Form der Schulpflicht eingegeführt, die im Rahmen der dualen Ausbildung Lehre/Berufsschule, den begleitenden Schulbesuch verpflichtend macht. Diese Schulen heißen berufsbildende Pflichtschule, und die Schulpflicht erstreckt sich auf die – je nach Beruf – blockweise Absolvierung des Bildungsgangs bis zur Lehrabschlussprüfung.

    Seit Jahresmitte 2016 schließt an die Schulpflicht eine Ausbildungspflicht an. Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, müssen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen. Hiermit soll garantiert werden, dass keine Jugendlichen mehr mit 15 Jahren aus dem Bildungssystem fallen und unqualifizierter Arbeit nachgehen oder arbeitslos werden. Die Ausbildungspflicht kann frühzeitig enden, wenn der/die Jugendliche im Anschluss an die Schulpflicht mindestens eine zweijährige BMS, eine Lehrausbildung, eine gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens 2500 Stunden oder eine Teilqualifizierung abschließt. Die Ausbildungspflicht ruht während des Wehr-, Zivil- oder Ersatzdienstes (auch für Frauen) sowie bei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld.[16]

    Bildungspflicht in der Schweiz

    In der Schweiz gibt es eine elfjährige Bildungspflicht. Sie besteht aus der Primarstufe bis zur sechsten Klasse – inklusive eines in der Regel zweijährigen Besuchs eines Kindergartens oder der ersten beiden Jahre einer Eingangsstufe – und der drei- oder vierjährigen (im Tessin) Sekundarstufe. Für die meisten Kinder beginnt die Bildungspflicht im Alter von vier Jahren.[17] Außer in zwei Kantonen besteht eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht, die statt durch Schulbesuch durch Hausunterricht oder Unschooling (selbständiges Lernen) erfüllt werden kann. Diese betrifft nach Auslegung auch Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers).[18]

    Zur Zeit des Saisonnierstatuts (1934–2002) hielten sich zahlreiche ausländische Kinder illegal bei ihren Eltern in der Schweiz auf und konnten lange Zeit nicht die Schule besuchen.[19]

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    Plakat des Bildungsministeriums Osttimors: „Ferien sind zu Ende – Nicht vergessen – Kinder in die Schule“

    Schul- und Bildungspflicht in anderen Ländern

    • In Dänemark gibt es eine Bildungs- und Unterrichtspflicht. Diese kann sowohl durch Schulbesuch, als auch durch Hausunterricht oder selbständiges Lernen erfüllt werden.
    • In Frankreich wurden 1833 mit dem Gesetz des Unterrichtsministers Guizot die Gemeinden verpflichtet, eine Grundschule für Jungen zu schaffen. Am 29. März 1882 wurde mit dem Loi Ferry (benannt nach Unterrichtsminister Jules Ferry) eine kostenfreie Unterrichtspflicht (obligation scolaire) für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren eingeführt.[20] Am 13. August 1936 wurde in Frankreich per Gesetz diese Pflicht um ein Jahr verlängert. Mittels Erlass vom 6. Januar 1959 wurde sie von Charles de Gaulle um weitere zwei Jahre verlängert. Der Erlass drohte die Kürzung von Familienbeihilfen an, falls diese Pflicht ignoriert werde. Die Verlängerung wurde inspiriert vom Plan Langevin-Wallon (Juni 1947) und vom Kongress der Gewerkschaft FEN im Jahr 1958.
    • Auf Island ist der Besuch der grunnskóli („Grundschule“) zwischen dem 6. und 16. Lebensjahr verpflichtend; die grunnskóli umfasst zehn Klassenstufen, die zudem weiter in die Klassenstufen 1–4, 5–7 und 8–10 unterteilt werden.
    • In Schweden besteht regelmäßig Schulpflicht, Ausnahmen sind laut Gesetz möglich, werden aber nur sehr restriktiv erteilt.
    • In der Türkei wurde im Jahre 2012 die Schulpflicht bis zum Abschluss der 12. Jahrgangsstufe eingeführt (davor 8.).
    • In Großbritannien, Australien, USA, Spanien und in den Benelux-Ländern gibt es eine Bildungs- oder Unterrichtspflicht. Diese kann sowohl durch Schulbesuch als auch durch alternative Bildungsarten abgeleistet werden.

    Daten zur Bildungspflicht in allen Ländern sammelt und veröffentlicht die UNESCO im Rahmen ihres Programms Education For All.[21]

    Kritik

    In diesem Abschnitt wird generelle Kritik am gesamten Konzept der Schulpflicht dargestellt. Für Kritik an der deutschen gesetzlichen Regelung der Schulpflicht, siehe Schulpflicht (Deutschland)#Kritik.

    Weltanschauliche Kritik

    Die Schulpflicht wurde im Laufe ihrer Geschichte immer wieder kritisiert. Von konservativ-religiöser Seite werden der soziale Umgang und einzelne Unterrichtsinhalte (wie z. B. der Schwimmunterricht, der Religionsunterricht, der Sportunterricht, die Sexualkunde oder die in von Kreationisten geleugnete Evolutionstheorie) abgelehnt. Von Libertären und Anarchisten wird die Schulpflicht als unzulässiger Eingriff in die Rechte und Freiheiten von Eltern und Kindern abgelehnt und als Instrument der Herrschenden zur Indoktrination von Menschen kritisiert.[22]

    Gegner der Schulpflicht berufen sich insbesondere auf den Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,[22] in dem festgeschrieben ist: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“ sowie auf die Versammlungsfreiheit.[23]

    Wissenschaftliche Kritik

    Einige Bildungsforscher sehen die Schulpflicht als kontraproduktiv und kritisieren diese als Ursache für die Ablehnung von bestimmten Bildungsinhalten und schlechte Leistungen.

    Der Soziologe Ulrich Oevermann etwa spricht sich für die Abschaffung der Pflichtschule aus, weil sie systematisch verhindere, was sie verspreche. Er kritisiert die „Trichterpädagogik“ und konzipiert eine sokratische mäeutische Pädagogik des Verstehens.[24]

    Der deutsche Hirnforscher Gerald Hüther kritisiert an der Schulpflicht, dass sie Kinder als selbstbestimmte Subjekte zu entmündigten Objekten einer Beschulung degradiere.[25] Seiner Meinung nach müsste die Schule ein Ort sein, der möglichst viele Kinder dazu einlädt und motiviert, dort freiwillig begeistert hingehen.[25] Es sei ein Armutszeugnis für das gegenwärtige Schulsystem in Deutschland und „[…] das Furchtbarste, das einem überhaupt passieren kann […]“, wenn man junge Menschen fragt, warum sie in die Schule gehen und ihre einzige Antwort auf diese Frage heißt „Weil ich muss“.[25]

    Der US-amerikanische Entwicklungspsychologe Peter Gray bezeichnet die Schule mit ihrem Zwang zur unfreiwilligen Anwesenheit sinngemäß als Gefängnis.[26]

    Eine Abschaffung der Schulpflicht würde die Monopolstellung der Schule bei der Bildung davontragen und so indirekt dafür sorgen, dass die Schulen langfristig dazu gezwungen sind, ihre Qualität kontinuierlich zu verbessern, um weiterhin als Form der Bildung attraktiv zu bleiben.[27][28]

    Es wird kritisiert, dass mit der Schulpflicht Kindern kurzerhand Bildungsunwilligkeit und Eltern flächendeckend Erziehungsunfähigkeit unterstellt würde.[29][23]

    Alternativen

    Schulen in privater oder kirchlicher Trägerschaft bieten eine Alternative zur öffentlichen Schule. Einige der privaten Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) setzen bewusst auf die Anwendung alternativer Unterrichtsprinzipien, wie die Waldorf- oder Montessoripädagogik. Die meisten Schulen in freier Trägerschaft erheben ein von den Eltern zu zahlendes Schulgeld. Damit wird schulspezifisch jener Anteil des Bildungsangebotes getragen, den der Staat nicht finanziert.

    In den meisten Ländern außerhalb Deutschlands besteht eine Bildungspflicht, die neben einem regelmäßigen Schulbesuch auch mit alternativen Bildungsformen wie z. B. Hausunterricht (Homeschooling) oder eigenständigem Unterricht (Unschooling) erfüllt werden kann und eine Alternative zur Schulpflicht darstellt (siehe auch: Hausunterricht#Ländervergleiche).

    International bekanntere Schulen, die eine Anwesenheitspflicht im Unterricht ablehnen, sind

    Eine der gegen die Schulpflicht und vergleichbare Ansätze gerichtete schulkritische Bewegung ist das Deschooling.

    Literatur

    • Hermann Avenarius, Hans Heckel, Hans-Christoph Loebel: Schulrechtskunde. Ein Handbuch für die Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft. 7. Auflage. Luchterhand, Neuwied 2006, ISBN 3-472-02175-6.
    • Volker Ladenthin: Homeschooling – Fragen und Antworten. Aufsätze und Interviews. Bonn 2010.

    Weblinks

    Wiktionary: Schulpflicht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

    Einzelnachweise

    1. a b Sandra Middendorf: Schulpflicht: Erst mit der Weimarer Republik galt sie in ganz Deutschland. In: tagesspiegel.de. 6. August 2014, abgerufen am 22. Februar 2017.
    2. Emil Sehling (Begr.), Thomas Bergholz (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, Band 18: Rheinland-Pfalz I. Mohr-Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148761-3, S. 406.
    3. Karl Adolf Schmid u. a. (Hrsg.): Encyklopädie des gesamten Erziehungs- und Unterrichtswesens. Band 8. Gotha 1870, S. 794 (google.de [abgerufen am 22. Januar 2012]).
    4. Aussage Prof. Thiessen (HU Berlin) in der VL "Besonderes Schuldrecht; Teil: Vertragliche Schuldverhältnisse" am 22.4.21
    5. Korrigierende Anmerkung Margret Kraul: Jacobi, Juliane: Mädchen- und Frauenbildung in Europa. Von 1500 bis zur Gegenwart. Frankfurt am Main 2013. In: H-Soz-Kult. 10. Juni 2014, abgerufen am 28. Januar 2020 (Rezension; Inhaltsverzeichnis des Buches von Juliane Jacobi, ISBN 978-3-593-39955-3).
    6. Die Verfassung des Deutschen Reichs („Weimarer Reichsverfassung“), Artikel 145 ff. In: verfassungen.de. 11. August 1919, abgerufen am 28. Januar 2020.
    7. Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz). In: verfassungen.de. 6. Juli 1938, abgerufen am 28. Januar 2020.
    8. Erzwingung des Schulbesuchs durch die bayerische Polizei: Freiheit oder Schulpflicht. In: ef-online. 30. Mai 2018, abgerufen am 24. Februar 2019.
    9. Enrico Seppelt: Wegen Schulschwänzerei: 15-Jähriges Mädchen stürzt in Halle-Neustadt in den Tod. In: Du bist Halle. 8. November 2018, abgerufen am 24. Februar 2019.
    10. Rechtsprobleme an der Schule und im Unterricht | Smartlaw-Rechtstipps. 9. Juni 2016, abgerufen am 25. März 2020.
    11. Schulgesetz (SchulG), § 7. (PDF; 496 kB) 12. Dezember 2009, S. 9, abgerufen am 28. Januar 2020.
    12. Allgemeine Schulpflicht. In: oesterreich.gv.at. Abgerufen am 6. August 2021.
    13. a b Schulpflichtgesetz 1985
    14. Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt- und Trivialschulen in sämmtlichen Kaiserl. Königl. Erbländern. Trattner, Wien 1774, urn:nbn:de:bvb:12-bsb10635488-3.
    15. Christine Schörg: 150 Jahre Reichsvolksschulgesetz, Auf Haupt- und Nebenwegen zur Professionalisierung der Lehrerbildung. In: Online Journal for Research and Education. Band 11, 11. April 2019, ISSN 2313-1640 (online).
    16. Jugendausbildungsgesetz § 7. (PDF; 531 kB) In: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 62, 30. Juli 2016, abgerufen am 28. Januar 2020.
    17. Obligatorische Schule. In: bildungssystem.educa.ch. Abgerufen am 30. April 2020.
    18. Gewerkschaft Unia: kein mensch ist illegal: Sans-Papiers – du hast Rechte! (PDF; 167 kB) In: fluechtlingshilfe.ch. 7. September 2012, S. 18, abgerufen am 28. Januar 2020.
      Denise Efionayi-Mäder, Silvia Schönenberger, Ilka Steiner: Leben als Sans-Papiers in der Schweiz: Entwicklungen 2000-2010. (PDF; 1,5 MB) Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen, 20. Dezember 2010, S. 62, abgerufen am 28. Januar 2020.
    19. Sarah Berndt, Jasmine Helbling: Verboten, versteckt und abgeschoben. In: beobachter.ch. 26. September 2019, abgerufen am 19. September 2021.
    20. LOI sur l’enseignement primaire obligatoire. In: Journal officiel de la République française. Nr. 87, 29. März 1882, S. 1697–1699 (Digitalisat auf Gallica).
    21. Übersichtstabellen und Berichte zur Bildungspflicht und anderen Bildungsindikatoren im internationalen Vergleich können im Internet-Angebot der UNESCO abgerufen werden.
    22. a b Homeschooling & Co. als Alternative? Abgerufen am 24. Februar 2020.
    23. a b #FridaysforFuture – Ein Argument gegen die Schulpflicht. In: deutschlandfunkkultur.de. 12. April 2019, abgerufen am 1. März 2020.
    24. Heinz-Elmar Tenorth: Kurze Geschichte der allgemeinen Schulpflicht. In: bpb.de. 6. Juni 2014, abgerufen am 28. Januar 2020 (zuerst erschienen in Le Monde diplomatique, Nr. 9/2008, S. 21. Der Aufsatz bezieht sich auf Ulrich Oevermann: Brauchen wir heute noch eine gesetzliche Schulpflicht und welches wären die Vorzüge ihrer Abschaffung? In: Pädagogische Korrespondenz. Heft 30. Büchse der Pandora Verlag, Wetzlar 2003, S. 54–70).
      Andreas Wernet: Pädagogische Permissivität: Schulische Sozialisation und pädagogisches Handeln jenseits der Professionalisierungsfrage. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-322-80969-8 (google.de [abgerufen am 12. Juni 2017]).
    25. a b c Gerald Hüther: Schule und Gesellschaft – die Radikalkritik. In: stifteverband.org. 28. Oktober 2015, abgerufen am 4. Februar 2020.
    26. Peter Gray: Befreit Lernen. 2015, ISBN 978-3-927369-91-7.
    27. Winfried Schlaffke: Freie Schulen - eine Herausforderung für das staatliche Schulmonopol. Adamas-Verlag, 1997, ISBN 3-925746-48-X.
    28. Georg Michael Pachtler: Die geistige Knechtung der Völker durch das Schulmonopol des modernen Staates. Habbel, 1876, OCLC 1070781020.
    29. Bildungssystem – Die Schulpflicht gehört abgeschafft! In: deutschlandfunkkultur.de. 1. August 2017, abgerufen am 1. März 2020.