Versammlungsfreiheit
Versammlungsfreiheit bezeichnet ein Grundrecht. Es wird durch Art. 12 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC), Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und nationalstaatlich durch Art. 8 des deutschen Grundgesetzes (GG), durch Art. 12 des österreichischen Staatsgrundgesetz (StGG) und Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) gewährleistet.
Deutschland
Art. 8 GG verbürgt das Recht aller Deutschen, sich ungehindert privat oder in der Öffentlichkeit zu versammeln. Von großer praktischer Bedeutung ist Art. 8 GG im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen. Gerade bei diesen dient das freie Versammeln zumindest auch der Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung. Daher steht Art. 8 GG in engem Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 GG, insbesondere der Meinungsfreiheit.
Die Versammlungsfreiheit kann durch kollidierendes Verfassungsrecht verkürzt werden. Von besonderer praktischer Bedeutung ist hierbei die Staatspflicht zum Schutz von Leib und Leben seiner Bürger, die aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG folgt. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen gemäß Art. 8 Absatz 2 GG weiterhin durch oder aufgrund Gesetzes beschränkt werden. Dies geschah im Wesentlichen durch die Versammlungsgesetze des Bundes und einiger Länder.
Österreich
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist im Art. 12 des StGG geregelt:
Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Durch Österreichs Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und wegen Art. 49 Abs. 2 B-VG ist durch Beschluss des Nationalrates[1] ebenso Art. 11 der EMRK als Rechtsgrundlage anzuwenden. Die Arten von Versammlungen sowie die Bestimmungen zur Abhaltung und zur Untersagung werden durch das Versammlungsgesetz näher konkretisiert.
Das Versammlungsrecht ist gegenüber Dritten durch die §§ 284 f. StGB geschützt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Beschluss des Nationalrates, BGBl. Nr. 59/1964