Hoffnungskauf

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Ein Hoffnungskauf (lateinisch emptio spei) ist ein Kaufvertrag, der die Chance auf einen möglichen Gewinn zum Gegenstand hat. Der Käufer muss dabei auch dann den Kaufpreis entrichten, wenn sich die Hoffnung auf den Gewinn nicht erfüllt.

Schulbeispiel für den Hoffnungskauf ist der Verkauf von Losen. Als überkommenes Zeugnis eines Kaufvertrages dieser Art diente der in den spätantiken Digesten Justinians beschriebene Fisch- und Vogelfang. Er konnte auch im Voraus geschlossen werden und behielt selbst dann seine Gültigkeit, wenn hinterher nichts gefangen wurde.[1] In Art. 2451 des Louisiana Civil Code wird der zukünftige Fischzug als Beispiel für den sale of a hope aufgeführt.

Im deutschen Zivilrecht ist der Hoffnungskauf ein Rechtskauf über „sonstige Gegenstände“ im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB. Im österreichischen Recht ist der Hoffnungskauf gemäß § 1276 Halbsatz 2 ABGB ein Glücksvertrag.

Abzugrenzen ist die emptio spei von der emptio rei speratae (Kauf einer erhofften Sache). Bei diesem ist der Kaufpreis nur zu entrichten, wenn die erhoffte Sache auch entsteht. Paradebeispiel ist der Kauf eines ungeborenen Kalbes. Rechtlich handelt es sich um einen Bedingung (Recht)bedingten Kaufvertrag.

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Digesten 18, 1, 8 pr. 1 (Memento vom 26. September 2007 im Internet Archive)