Jährlichkeit (Recht)

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Die Jährlichkeit ist ein Grundsatz des Handelns der öffentlichen Verwaltung, mit dem die Pflicht zur jährlichen (Kalenderjahr) Beschlussfassung über den geplanten Haushalt bezeichnet wird. Es handelt sich um einen Haushaltsgrundsatz. Aus ihm ergibt sich in der öffentlichen Finanzwirtschaft ein haushaltsrechtlicher Rhythmus oder auch „rhythmisches Leitmotiv“ in Kalenderjahresschritten. Daraus leitet sich zwingend der Haushaltskreislauf ab.[1] Das Prinzip der Jährlichkeit besitzt in Deutschland verfassungsrechtlichen Charakter und ist im Art. 110 GG verankert. Es findet sich ebenso in der Landes- und Kommunalgesetzgebung.

Eine formal abweichende Ausnahme auf kommunaler Ebene stellt der Beschluss eines Doppelhaushalts (zweijährig) dar, der jedoch in Form von zwei einzelnen Haushaltssatzungen dargestellt werden muss.[1]

In enger Verbindung mit dem Grundsatz der Jährlichkeit steht der korrespondierende Grundsatz Jährigkeit. Dieser besagt in haushaltrechtlichen Zusammenhängen, dass alle Festsetzungen in der Haushaltssatzung grundsätzlich nur für das jeweilige Haushaltsjahr Gültigkeit besitzen. Es wird damit eine verfügungsrechtliche Abgrenzung des Planungszeitraums ausgedrückt.[1] Beide Grundsätze weisen Ähnlichkeiten auf, trotzdem bilden sie von ihrer Bedeutung her und nach ihrer jeweiligen inhaltlichen Bestimmung eigenständige Fachbegriffe.[2]

Eine modifizierende Abweichung vom Grundsatz der Jährigkeit liegt in den zulässigen Haushaltsansätzen (beispielsweise nach § 21 SächsKomHVO) zum Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen kommunaler Aufgabenträger sowie bei Budgets für deren laufende Baumaßnahmen.

Den mit dem Grundsatz der Jährlichkeit zeitlich abschließenden Verfügungsrechten über öffentliche Haushaltsmittel wird ein Verhalten anheimgestellt, das umgangssprachlich als „Dezemberfieber“ bekannt ist.

Einzelnachweise

  1. a b c Jens Findeisen, Friederike Trommer: Kommunale Finanzwirtschaft (Doppik). Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2016, S. 111, ISBN 978-3-8293-1243-1
  2. Christoph Gröpl et al.: Bundeshaushaltsordnung/ Landeshaushaltsordnung (BHO/LHO). Staatliches Haushaltsrecht. Verlag C.H.Beck, München 2018, S. 139