Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt: AGB) sind im Rechtswesen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei (dem Vertragspartner) bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Allgemeines

Für die Charakterisierung als AGB ist es gleichgültig, ob die Vertragsbestimmungen in einem getrennten Dokument (umgangssprachlich „Kleingedrucktes“ oder „Vertragsbedingungen“ genannt) oder im Hauptdokument selbst enthalten sind. Ebenso ist es für die Qualifizierung als allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB).

Das Merkmal "für eine Vielzahl von Verträgen" gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ist erfüllt, wenn die Vertragsbestimmungen für mindestens drei Verträge oder für eine unbestimmte Anzahl von Verträgen verwendet werden sollen. Verwenden Unternehmen Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern, unterliegen diese bereits beim ersten Mal der gerichtlichen Kontrolle. Auch im Arbeitsrecht sind die Regelungen anwendbar, soweit die dort geltenden Besonderheiten beachtet werden.

Geschichte

Umfangreiche Klauselwerke, die das Rechtsverhältnis zwischen Hersteller und Kunden einheitlich regeln sollten, sind in großer Zahl erstmals im 19. Jahrhundert als Folge der Massenproduktion aufgekommen. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für solche Klauselwerke geht auf die gleichnamige Habilitationsschrift von Ludwig Raiser aus dem Jahre 1935 zurück. Das Werk von Raiser prägte maßgeblich die Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von AGB bis zum Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im April 1977.

Die Rechtsprechung hatte die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst auf § 138 BGB gestützt und Klauseln für nichtig erklärt, wenn sie sittenwidrig waren. Durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) schuf der Gesetzgeber spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB. Die materiell-rechtlichen Regelungen des AGB-Gesetzes wurden, durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen, in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB), die formellrechtlichen in das neue Unterlassungsklagengesetz. Das AGB-Gesetz wurde aufgehoben.

Bedeutung und Zweck

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht abdingbar ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die dort vorgesehene Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders (Haftungsklauseln) und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Rechtswirksamkeit zu versagen.

Einbeziehung

Wann allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist.

  • Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.
  • Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gemäß § 310 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt, es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.

Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. Beförderungsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sie sind vom Unternehmer für eine Vielzahl von Beförderungsverträgen vorformuliert und bei Vertragsschluss gestellt worden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Einbeziehung der AGB ist unter anderem bei der Personenbeförderung im Linienverkehr erleichtert. Nach § 305a Nr. 1 BGB sind die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des PBefG genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse gültig. Nach § 13 PBefG sind die Beförderungsbedingungen Bestandteil der Betriebserlaubnis für Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr.

Nicht Vertragsbestandteil werden AGB (oder eine einzelne Klausel der AGB) gemäß § 305b BGB, wenn sie im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen (Bsp.: Zwischen A und B wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt den A verpflichtet, die Ware innerhalb von 2 Wochen zu liefern. In den AGB hingegen steht, dass A 6 Wochen Lieferzeit hat. Die Klausel der AGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden.)

Bestandteil des Vertrages werden AGB (oder einzelne Klauseln der AGB) ferner dann nicht, wenn sie entsprechend § 305c Abs. 1 BGB für den Empfänger „überraschend“ sind. Eine (Klausel der) AGB ist dann überraschend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. (Bsp.: A bestellt eine Grundschuld, um ein Darlehen des B zu sichern. Die Sicherungszweckerklärung (AGB) sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des B. Diese ausgedehnte Haftung des A ist für ihn so überraschend, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.)

Einzelne gesetzliche Regelungen

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305b BGB.
  • Überraschende allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB.
  • Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.
  • Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 310 BGB gegenüber Unternehmen, im Arbeitsrecht sowie spezielle Sonderregelungen zum Schutz von Verbrauchern.
  • Gemäß § 310 Abs. 4 BGB findet der Abschnitt über die AGB keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.

Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltsprüfung ist zu beachten, dass das Gesetz eine ungeeignete Reihenfolge der §§ 307–309 BGB getroffen hat. Da eine Prüfung vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss, muss die 3-teilige Inhaltskontrolle grundsätzlich mit § 309 BGB begonnen werden. Hier werden Klauselverbote aufgezählt, die auf jeden Fall, also ohne Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. (Bsp.: Wird in AGB die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ausgeschlossen, ist diese Klausel unwirksam). Danach muss § 308 BGB geprüft werden. Hier sind nun einige Klauselverbote aufgezählt, die nur mit einer bestimmten Abwägung, also mit Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. Wann „unangemessen“ vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (Bsp.: Bei Alltagsgeschäften ist eine Frist in den AGB zur Annahme eines Angebots von länger als 14 Tagen in der Regel unangemessen lange. Teilweise zu finden in Bestell- oder Antragsformularen). Wenn der Katalog in § 308 und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zur Folge hat, so ist stets noch § 305c und § 307 BGB zu beachten. Als sog. Generalnorm sieht § 307 BGB vor, dass Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Auch bei der Inhaltskontrolle ist § 310 Abs. 1 BGB zu beachten:

I. § 305 Abs. 2 und 3 und § 308, § 309 BGB gelten uneingeschränkt nur für AGB, die gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) eingebracht werden.

II. Für AGB gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt lediglich § 307 BGB. Allerdings werden zur Bestimmung des Begriffs „unangemessene Benachteiligung“ die § 308 und § 309 BGB herangezogen. Sie haben Indizwirkung. Im Ergebnis sind die § 308 und § 309 BGB zwar nicht direkt anwendbar, finden aber über § 307 Abs. 1 BGB wieder ihren Weg auch zur Auslegung von AGB gegenüber Unternehmern. Zumeist führt also ein Verstoß gegen die § 308 und § 309 BGB mittelbar zu einem Verstoß nach § 307 Abs. 1 BGB.

Wichtiges Anwendungsbeispiel zur Inhaltskontrolle von AGB nach § 309 BGB:

Ein Verbraucher verkauft bei einem Internetauktionshaus eine Sache. Wie gewohnt steht ganz unten, dass „es sich um einen Privatverkauf handelt und deshalb jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind“. Dieser Ausschluss ist nach § 309 Nr. 7 a und b BGB in den meisten Fällen unwirksam. Der Gewährleistungsausschluss ist im Normalfall als AGB zu werten. Durch AGB darf kein Haftungsausschluss für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder grobe Fahrlässigkeit eingeführt werden. Durch den vollumfänglichen Haftungsausschluss wird aber eben auch die Haftung für Vorgenanntes ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss ist unwirksam. Nur wenn die in § 309 Nr. 7 a, b und § 309 Nr. 8 b BGB genannten Punkte nicht mit ausgeschlossen werden, ist ein wirksamer (Teil-)Ausschluss der Mängelrechte möglich.

Auslegung/Zweifel/Mehrdeutigkeitsregel

Das BGB kennt zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen die § 133, § 157 BGB. Diese sind darauf ausgerichtet, den gemeinsamen Willen der Vertragspartner zu ermitteln, und sind deswegen im AGB-Recht nicht anwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht zulässig. Vielmehr gilt der so genannte blue-pencil-test, wonach ein Verstoß zum „Streichen“ der fraglichen Teile führt. Nur wenn dann noch verständliche und sinnvolle Regelungsteile übrig bleiben, kann der übrig gebliebene Teil aufrechterhalten werden.[1]

AGB sind nicht immer so deutlich formuliert, dass sich nur eine Auslegung aufdrängt. Kann eine AGB-Klausel plausiblerweise verschieden ausgelegt werden, so entscheidet die Mehrdeutigkeitsregel des AGB-Rechts, welche Auslegung maßgeblich ist. Kann eine AGB-Klausel plausiblerweise verschieden ausgelegt werden, kann zwar leicht die vom Verwender gewollte Auslegung ermittelt werden, nämlich die für ihn günstigste. Das ist aber nicht die Auslegung, die von beiden Vertragspartnern gewollt ist, so wie es das Vertragsrecht verlangt. Diese Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Verwenders: Der andere Vertragspartner kann sich eine plausible Auslegung aussuchen. Diese ist maßgeblich. Die Mehrdeutigkeitsregel hat Bedeutung auch zusammen mit der Inhaltskontrolle: Eine Klausel kann auf Grund der Inhaltskontrolle nach einer plausiblen Auslegung wirksam, nach einer anderen ebenfalls plausiblen unwirksam sein. Die Mehrdeutigkeitsregel erlaubt dem anderen Vertragspartner, sich auf die für den Verwender ungünstige Auslegung zu berufen, nach der die Klausel auf Grund der Inhaltskontrolle unwirksam ist. Dann entfällt die Klausel und greift das BGB ersatzweise ein (§ 305c Abs. 2 BGB).

Folgen

Eine Klausel in AGB, die gegen die Regelungen der §§ 307–309 BGB verstößt, ist unwirksam. Der Vertrag im Übrigen bleibt nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam. Es gelten dann grundsätzlich nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am Vertrag ausnahmsweise mit einer unzumutbaren Härte für eine Vertragspartei verbunden ist (§ 306 Abs. 3 BGB), ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

Spezielle AGB

Eine Reihe von Branchen haben einheitliche AGB. Diese werden teilweise von den jeweiligen Verbänden entwickelt und von den Mitgliedsunternehmen verwendet. In der Vergangenheit bedurften die AGB in einer Reihe von regulierten Branchen (z. B. Versicherungen) der Zustimmung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise