Kommunalabgaben
Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Gemeinde, ein Kreis, ein Gemeindeverband oder ein anderer kommunal geprägter Verwaltungsträger von den in ihrem Verwaltungsgebiet ansässigen natürlichen Personen oder Unternehmen fordern kann und die ihr zufließen (Erhebungshoheit und Ertragshoheit).
Kommunalabgabe ist ein Oberbegriff, der weiter differenziert wird in kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und kommunale Abgaben eigener Art. Zur näheren Ausgestaltung haben die Bundesländer jeweils Kommunalabgabengesetze (KAG) erlassen.
Kommunale Steuern
- Den Kommunen steht das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu.
- Die Kommunen sind über den Steuerverbund nach Art. 106 Abs. 5 und Abs. 5a GG auch an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer beteiligt. Diese werden von den Kommunen nicht selbständig erhoben, sondern über den kommunalen Finanzausgleich von dem jeweiligen Land aus dem Landeshaushalt den Kommunen zugewiesen.
- Die Kommunen haben ein beschränktes eigenes Steuerfindungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst durch Satzung einführen und erheben. Der Rahmen dafür wird von den Ländern im Kommunalabgabengesetz festgelegt. Die bedeutendsten derartigen Steuern sind die Hundesteuer, die Spielgerätesteuer und die Zweitwohnungssteuer. Die Stadt Tübingen hat die Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen und Einweggeschirr mit Wirkung ab 1. Januar 2022 beschlossen.
Kommunale Gebühren
Kommunale Gebühren sind Geldleistungen für eine konkrete Gegenleistung. Sie werden weiter differenziert in Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung und in Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (vgl. § 4 KAG NW).
Beispiele:
- Verwaltungsgebühr: Ausstellung eines Personalausweises
- Benutzungsgebühr: Frischwassergebühren, Abwassergebühren.
Eintrittsgelder für das städtische Schwimmbad sind in der Regel privatrechtliche Entgelte.
Kommunale Beiträge
Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (vgl. § 8 Abs. 2 KAG NW). Der Beitrag wird für die konkrete Erstellung bzw. Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage erhoben (laufender Unterhalt darf in einen Beitrag nicht einfließen). Ausreichend ist, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Damit wird der Beitrag von der Gebühr (tatsächliche Nutzung) abgegrenzt.
Beispiel 1: Erschließungsbeitrag nach Baugesetzbuch (BauGB) – die Kommune erschließt ein Baugebiet mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Damit verbessert sie den Grundstückswert der angrenzenden Privatgrundstücke und kann von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag erheben, unabhängig davon ob diese die geschaffenen öffentlichen Einrichtungen nutzen oder nicht.
Beispiel 2: Herstellungsbeitrag nach Kommunalabgabengesetz – Die Kommune errichtet eine Abwasserkanalisation (mit Klärwerk und sonstigen Nebenanlagen) für ein traditionell bebautes Gebiet und erhebt dafür nicht von allen Nutzern dieser Anlage, sondern nur von den Grundstücksbesitzern einen Herstellungsbeitrag nach Maßgabe des Investitionsaufwandes. Dieser offensichtliche Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot wird juristisch gerechtfertigt mit Hilfe des Kommunalabgabengesetzes. Dort ist zwar festgelegt, dass nur diejenigen Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, „denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet“; da aber der Gesetzgeber versäumt hat festzulegen, was ein „besonderer“ Vorteil ist, machen die Kommunen (mit Unterstützung der Gerichte) mehrheitlich alle Grundstückseigentümer beitragspflichtig. Davon sind in letzter Zeit besonders in Ostdeutschland viele Wohneigentümer, zum Teil existenzbedrohend, betroffen, deren Grundstücke nicht zur Erwirtschaftung von Einkünften etwa durch Vermietung oder Gewerbe geeignet sind.
Kommunale Abgaben eigener Art
Darunter fallen alle kommunalen Abgaben, die den Kategorien Steuern, Gebühren und Beiträge nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Beispiel: Kurtaxe – Mischform zwischen Gebühr und Beitrag. Kurtaxe wird erhoben, gleichgültig ob die Fremdenverkehrseinrichtungen genutzt werden. Andererseits können Fremdenverkehrseinrichtungen konkret genutzt werden, vgl. § 43 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg Kurtaxe.
Erhebung von Kommunalabgaben
Für die Erhebung einer Kommunalabgabe muss eine Rechtsgrundlage in Form eines Gesetzes sowie einer örtlichen Satzung vorliegen, die den Kreis der Zahlungsverpflichteten, den Zahlungstatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und den Fälligkeitszeitpunkt angeben muss. Bezüglich des Verfahrens verweisen die Kommunalabgabengesetze auf die Abgabenordnung.
Für eine kommunale Friedhofsgebühr muss beispielsweise eine kommunale Friedhofsgebührensatzung vorliegen, die im Einzelnen festlegt, wer, wann, was zu zahlen hat. Bezüglich des Verfahrens der konkreten Erhebung der Gebühr ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz und weiter die Abgabenordnung heranzuziehen.