Verwaltungsgebühr (kommunal)

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Bei der Verwaltungsgebühr handelt es sich in Deutschland um eine öffentlich-rechtliche Gebühr[1] in Form einer finanziellen Gegenleistung für eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit einer Verwaltung.[2][3] Sie unterscheidet sich von den Benutzungsgebühren. Verwaltungsgebühren werden nach Höhe des Aufwandes, oft aber auch in pauschaler Höhe festgesetzt, d. h. ohne dass die Höhe des finanziellen Aufwandes seitens der Verwaltung genau ermittelt wird. Jedoch muss die festgesetzte Gebühr gemäß dem Äquivalenzprinzip und den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts im Verhältnis zum Wert der Leistung stehen. Eine Abschöpfung des Vorteils, den der Empfänger der Leistung durch diese erfährt, kann ebenfalls Bestandteil der Gebühr sein.[4][5]

Rechtsquellen

Die Grundsätze der Gebührenfestlegung sind in den Gebührengesetzen des Bundes und der Länder niedergelegt. Die Kosten und Gebühren für einzelne Handlungen der staatlichen Verwaltung (Bund und Länder) sind in Gebührenordnungen festgelegt, die Kosten und Gebühren der kommunalen Verwaltung (Kreise, Städte und Gemeinden) in sogenannten Verwaltungskostensatzungen oder Gebührensatzungen.[6][7]

Beispiele für Verwaltungsgebühren

Im Falle der Landkreise, Städte und Gemeinden wird eine Verwaltungsgebühr beispielsweise erhoben für

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für die Verwaltungsgebühr ist

  • wer die Amtshandlung veranlasst oder derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird[8].
  • im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten in der Entscheidung auferlegt werden[9].
  • derjenige, der die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages[10].

Rechtsmittel

Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe[11] im Sinne des Abgabenrechtes, d. h., es ergeht ein Kostenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechenden Widerspruchsmöglichkeit für den Schuldner.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 1 Abs. 1 NKAG
  2. § 4 Abs. 1 NKAG
  3. Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung, Mario Martini, Mohr Siebeck Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149332-4, S. 488
  4. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003
  5. BVerfGE 108, S. 1 (18) - Rückmeldegebühr
  6. § 2 Abs. 1 NKAG
  7. Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main (PDF; 342 KB) abgerufen am 26. Feb. 2020
  8. § 5 Abs. 1 NVwKostG
  9. § 5 Abs. 2 NVwKostG
  10. § 6 Abs. 1 NVwKostG
  11. BVerfGE 50, 217 (226)