Konzession
Unter Konzession (von lateinisch concedere ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘, ‚abtreten‘; PPP concessum) versteht man:
- Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut (öffentliches Gut oder Allmendegut) durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde, z. B. die Überlassung eines Abbaurechtes für einen Rohstoff oder einer Sendekonzession für eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr oder evtl. auch eine Konzessionsabgabe vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z. B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z. B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.
- Die behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens. Ist sie an die Person des Unternehmers gebunden, wird sie Personalkonzession, ist sie an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden, wird sie Realkonzession genannt.
- Die Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die „Dienstleistungskonzession“ zur Erfüllung von Entsorgungsverträgen.
- Die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eigentlich einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (Beleihung).
- Die Einräumung des Rechts, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen und dabei insbesondere auch enteignen zu dürfen. Auf diesem Weg wurden im 19. Jahrhundert große Infrastrukturprojekte ermöglicht, vor allem Eisenbahnen. Heute gibt es dafür in Deutschland keine Rechtsgrundlage mehr. Das gleiche Ziel wird heute über eine Planfeststellung erreicht.[1] In der Schweiz beinhaltet die Eisenbahn- und die Seilbahnkonzession nach wie vor ein Enteignungsrecht des Unternehmers oder Vorhabenträgers selbst. Per Anfang 2010 wurde das Enteignungsrecht im Eisenbahngesetz neu gefasst; vorausgesetzt wird ein öffentliches Interesse am Bau der Bahn.[2]
Es handelt sich hierbei um Vorgänge des Verwaltungs- und Völkerrechts.
Bewilligungspflichtige Gewerbe in Deutschland
Die Zahl der genehmigungspflichtigen, also konzessionierten Gewerbe hat in den letzten Jahrzehnten im Rahmen einer Liberalisierung abgenommen. Bei vielen Gewerben will der Staat sich jedoch eine Aufsicht aus z. B. gesundheitlichen oder ordnungspolitischen Gründen vorbehalten. Unter anderem werden in § 29 bis § 40 der Gewerbeordnung mehrere Gewerbe genannt, die einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Es folgt eine Liste bewilligungspflichtiger Gewerbe ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- Betrieb einer Gaststätte und der Ausschank von alkoholischen Getränken bedürfen einer Gaststättenkonzession, nach Gaststättengesetz
- Betrieb eines Bordells
- Betrieb eines Spielkasinos oder einer Lotterie, § 33h GewO
- Betrieb einer Verkehrslinie (z. B. Buslinie) durch ein Verkehrsunternehmen
- Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen
- Betrieb eines privaten Krankenhauses, § 30 GewO
- ein Handwerksbetrieb, der an Gas- und Wasserrohrnetzen arbeiten darf
- Bewachungsgewerbe, § 34a GewO mit Bewachungsverordnung,
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und -betreuer, § 34c GewO
- Versicherungsvermittler § 34d GewO
- Finanzanlagenvermittler § 34f GewO
- Honorarfinanzanlagenberater § 34h GewO
- Herstellung von Alkohol durch Brennen (Siehe: Zollrecht)
- Taxiunternehmen unterliegen umfassenden Bestimmungen u. a. nach PBefG
- Handel mit Waffen und Munition u. a. nach Waffengesetz und dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
- Formen des Umgangs mit Wirbeltieren wie Zucht, Handel, Schau, Reit- oder Fahrbetrieb, Hundeausbildung für andere oder Bekämpfung als Schädling[3]
In Deutschland sind, im Unterschied zu anderen Ländern wie der Schweiz Konzessionen meistens per se zeitlich unbegrenzt lange gültig, sofern kein Verstoß gegen die Auflagen erfolgt. Bei Unzuverlässigkeit des Konzessionsnehmers ist die Konzession regelmäßig zu versagen oder nachträglich zu widerrufen, die Ausübung des Gewerbes wird untersagt.[4]
Weblinks
Einzelbelege
- ↑ Z. B. für Eisenbahnen, s. § 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
- ↑ Art. 3 Eisenbahngesetz und Art. 7 Seilbahngesetz
- ↑ § 11 Abs. 1 S. 1 Ziff. 8 Tierschutzgesetz. Zur Beurteilung einer Zucht als genehmigungspflichtig je nach Tierart (etwa Hunde ab drei Würfen oder Reptilien ab 100 Jungtieren jährlich) siehe Ziff. 12.2.1.5.1. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
- ↑ § 35 GewO, § 25a PBefG