Krankenhauszukunftsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser
Kurztitel: Krankenhauszukunftsgesetz
Abkürzung: KHZG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a,
Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie: Krankenhausfinanzierung
Erlassen am: 23. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2208)
Inkrafttreten am: überw. 29. Oktober 2020
Letzte Änderung durch: Art. 3d G vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454, 1469)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. September 2022
(Art. 9 G vom 16. September 2022)
GESTA: M016
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist ein deutsches Artikelgesetz. Es ändert das Krankenhausfinanzierungsgesetz, die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das Krankenhausentgeltgesetz, die Bundespflegesatzverordnung, das Familienpflegezeitgesetz, das Pflegezeitgesetz und das Bundeskindergeldgesetz.

Inhalt

Das Gesetz dient der Förderung einer qualitativ hochwertigen und modernen Gesundheitsversorgung und der Bewältigung der COVID-19-Pandemie. Es betrifft die Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im Krankenhausbereich. In Regelfall ist diese nach dem Prinzip der dualen Finanzierung Aufgabe der Länder, da aber durch einen Rückgang der Mittel der Länder für Krankenhausinvestitionen seit Beginn der 1990er Jahre sukzessive eine Lücke entstanden ist, soll das Gesetz vor allem die Digitalisierung und eine moderne technische Ausstattung der Krankenhäuser fördern. Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) stellt der Bund Fördermittel in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, die Länder 1,3 Milliarden Euro. Diese sollen für moderne Notfallkapazitäten und die Digitalisierung von Krankenhäusern verwendet werden.[1]

Das KHZG sieht vor, beim Bundesamt für Soziale Sicherung einen Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) einzurichten. Ab dem 1. Januar 2021 werden dem KHZF durch den Bund 3 Milliarden Euro über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt. Die Länder oder die Krankenhausträger ergänzen zusätzliche 30 Prozent der jeweiligen Investitionskosten (1,3 Milliarden Euro, für ein Gesamtvolumen von 4,3 Milliarden Euro). Krankenhausträger können ihren Förderbedarf bei den Ländern anmelden. Bis zum 31. Dezember 2021 können die Länder Förderanträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. Bis dahin nicht beantragte Bundesmittel werden bis Ende 2023 an den Bund zurückgeführt.[2]

Die folgenden Fördertatbestände werden in § 19 Abs. 1 ausgewiesen:

  • Fördertatbestand 1: Notaufnahme
  • Fördertatbestand 2: Patientenportal
  • Fördertatbestand 3: Pflege- und Behandlungsdokumentation
    • Vorhaben für eine digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation
    • Vorhaben zur automatisierten und spracherkennungsbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  • Fördertatbestand 4: Entscheidungsunterstützung
  • Fördertatbestand 5: Medikationsmanagement
  • Fördertatbestand 6: Krankenhausinterner digitaler Leistungsprozess
  • Fördertatbestand 7: Leistungsabstimmung und Cloud-Computingsysteme
  • Fördertatbestand 8: Versorgungsnachweissystem Betten
  • Fördertatbestand 9: Telemedizinische Netzwerke, informations- & kommunikations-technische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren
  • Fördertatbestand 10: IT- und Cybersicherheit
  • Fördertatbestand 11: Anpassung von Patientenzimmern bei Epidemien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Investitionsprogramm für Krankenhäuser. Bundesregierung, 18. September 2020, abgerufen am 7. Oktober 2020.
  2. Krankenhauszukunftsgesetz für die Digitalisierung von Krankenhäusern. Bundesgesundheitsministerium, 18. September 2020, abgerufen am 7. Oktober 2020.