Amt Wiesbaden
Das Amt Wiesbaden (1849–1854: Kreisamt Wiesbaden, ab 1854: Verwaltungsamt Wiesbaden) mit Sitz in Wiesbaden war eines von 28 Ämtern im Herzogtum Nassau, das am 1. Juli 1816 im Rahmen einer Neuorganisation der nassauischen Verwaltung neu gebildet wurde.[1] An der Spitze des Amtes stand als örtlicher Statthalter des Herzogs ein Amtmann.
Geschichte
Nassau-Usingen
In Nassau-Usingen wurde das Amt zuletzt als Oberamt Wiesbaden oder Herrschaft Wiesbaden bezeichnet.
Herzogtum Nassau
Zum Amt Wiesbaden gehörten die ehemals Nassau-Usingenschen Orte Wiesbaden, Sonnenberg, Rambach, Nauroth, Auringen, Hessloch, Kloppenheim, Bierstadt, Erbenheim, Mosbach, Biebrich, Schierstein, Dotzheim, Clarenthal, Georgenborn sowie der ehemals Mainzische Ort Frauenstein. Das Amt hatte im Jahre 1864 38.155 Einwohner.[2] Damit gehörten 15 Gemeinde-Bezirke, darunter eine Stadt, ein Flecken, 13 Dörfer und 47 Höfe und Mühlen zum Amt. 1820 wohnten im Amt 3.353 Familien oder 13.497 Einwohner. Davon waren 11.546 evangelisch, 1.564 katholisch, 12 Mennoniten und 374 Juden.
Ab 1831 nahm das Amt auch die Funktion eines Rheinzollgerichtes wahr.
Nach der Märzrevolution 1848 wurde die Verwaltung neu geordnet. Mit Gesetz vom 4. April 1849 wurden in Nassau Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene getrennt. Die Reform trat zum 1. Juli 1849 in Kraft.[3] Für die Verwaltung wurden zehn Kreisämter gebildet, die Ämter als Justizämter (also Gerichte der ersten Instanz) weitergeführt.
Das Kreisamt Wiesbaden wurde aus den bisherigen Amt Wiesbaden gebildet und war für die Verwaltungsaufgaben zuständig. Die Rechtsprechung in der untersten Instanz verblieb in den Ämtern, die nun Justizämter genannt wurden. An der Spitze des Kreisamtes stand ein Kreisamtmann (das war die Bezeichnung des Landrats) mit einem Kreissekretär als Vertreter. In Wiesbaden wurde Theodor Ferger zum Kreisamtmann ernannt. Neben dem ernannten Kreisamtmann wurde erstmals ein gewählter Kreisbezirksrat eingerichtet.
Die Frage des Kreisamtsitzes war in der Landtagsdebatte über die Einführung der Kreisämter umstritten. Der Wiesbadener Abgeordnete Ludwig Creutz beantragte, dass nicht Wiesbaden, sondern Biebrich Kreisamtssitz werden sollte. In der zweiten Lesung in der Ständeversammlung stimmte eine breite Mehrheit für Wiesbaden und lediglich 8 Abgeordnete für Biebrich.
Die Reform wurde jedoch bereits am 1. Oktober 1854 wieder rückgängig gemacht, die Kreise wieder abgeschafft und die vorigen Ämter wiederhergestellt.[4]
In Wiesbaden bestand die Besonderheit, dass die Trennung von Verwaltung und Justiz im Gegensatz zu den anderen Ämtern aufrechterhalten wurde. So bestand bis 1886 das Verwaltungsamt Wiesbaden und bis 1866 das Justizamt Wiesbaden.
Preußen
Das Verwaltungsamt Wiesbaden wurde nach der preußischen Annexion des Herzogtums bei der Gliederung der neuen Provinz Hessen-Nassau in Landkreise am 22. Februar 1867 Teil des Mainkreises.[5]
Aber auch nach der Kreisgründung bleibt die bisherige Amtsstruktur erhalten. Die Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 regelte: „Die Amtsbezirke als engere Verwaltungsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung bestehen“[6] Die ehemaligen Ämter bilden die drei Bezirke des Kreises. Gemäß § 13 der Kreisverfassung entsendeten die Bezirke also die ehemaligen Ämter jeweils sechs Vertreter in den neuen Kreistag. Der Amtmann hatte die Aufsicht über die Ortspolizei und Organ des Landrates.
Mit der Verwaltungsreform von 1885/1886 wurden die Ämter endgültig aufgelöst.[7]
Amtmänner
Amt Wiesbaden
- 1816–1819: Emil Ludwig Reinhard Bergmann
- 1819–1821: Peter Grüsing
- 1821–1828: Georg Ludwig Forst
- 1828–1832: Johann Heinrich Roth
- 1832–1837: Heinrich von Graß
- 1837–1841: Christian Ludwig Wen(c)kenbach
- 1841–1849: Wilhelm Winter
Verwaltungsamt Wiesbaden (bis 1886)
- 1854–1864: Theodor Ferger
- 1864–1866: Carl Busch
- 1866–1870: Friedrich Raht
- 1870–1886: Vom Landrat des Landkreises Wiesbaden „einstweilen mitverwaltet“
Justizamt Wiesbaden (bis 1866)
- 1854–1864: Ludwig Dübell
- 1864–1866: Wilhelm Friedrich Christian Jeckeln
Literatur
- Thomas Klein: Band 11: Hessen-Nassau, der Reihe: Walther Hubatsch: Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815–1945, 1979, ISBN 3-87969-126-6, S. 128–129, 142–144, 187–188
- Norbert Zabel: Räumliche Behördenorganisation im Herzogtum Nassau, Diss., 1980, ISBN 3-922244-39-4, S. 140
Einzelnachweise
- ↑ Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau vom 7. Juny 1816 (Online)
- ↑ Annalen des Vereins für Nassauische Alterthumskunde und Geschichtsforschung: 10. Band, 1870, S. 335 (Online)
- ↑ Gesetz vom 4. April 1849 (VBl S. 87); Gesetz, die Vollziehung des Gesetzes über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in der unteren Instanz betreffend vom 31. Mai 1849, (VBl S. 409)
- ↑ Gesetz vom 24. Juli 1854 (Bvl. S. 160)
- ↑ VO vom 26. Juni 1867, GS S. 1094
- ↑ Königliche Verordnung vom 22. Februar 1867 Beilage zum Intelligenzblatt für Nassau vom 11. März 1867, § 8 und 9
- ↑ GS 1885, S. 229