Annexion

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Eine Annexion (von lateinisch annectere ‚anknüpfen‘, ‚anbinden‘; selten: Annektion, auch als Annektierung bezeichnet) ist die erzwungene (und einseitige)[1] endgültige Eingliederung eines bis dahin unter fremder Gebietshoheit stehenden Territoriums in eine andere geopolitische Einheit. Die Annexion geht rechtlich über die Okkupation (Besatzungsverwaltung) hinaus, da auf dem (ehemals) fremden Territorium die eigene Gebietshoheit effektiv ausgeübt und es mit dem Erwerb der territorialen Souveränität über ein besetztes Gebiet de jure dem eigenen Staatsgebiet einverleibt wird. Die Okkupation geht der Annexion in der Regel voraus.[2]

Erst im 20. Jahrhundert wurde die Annexion ausdrücklich verboten, wobei bis 1945 nichtkriegerische Annexionen nicht schon eo ipso als völkerrechtswidrig angesehen wurden.[3]

Völkerrechtliche Definition

Rechtswissenschaftler unterscheiden im modernen Völkerrecht von der durch unmittelbare Androhung oder Durchführung militärischer Gewalt charakterisierten Annexion (wobei im Schrifttum umstritten ist, ob eine Annexion nur durch die einseitige Erklärung des annektierenden Staates erfolgen kann[4]) – und damit der völkerrechtswidrigen Aneignung eines Gebietes, das zuvor einem auswärtigen Staat gehörte[5] – die völkerrechtliche Abtretung (Zession). Bei letzterer hat der Staat, der über das Gebiet allein verfügte, dieses einvernehmlich in einem formellen Vertrag abgetreten; mit ihr tritt die neue Staatsgewalt an die Stelle der alten.[6] Wird dieses Gebiet dann zu einem neuen, inkorporierten Staat (Gliedstaat) eines bestehenden Staatsverbandes (Föderation), spricht man von einer konsentierten, nicht einseitigen Sezession.

Annexion im weiteren Sinne

Allerdings entstehen solche Verträge oftmals unter Zwang, daher sind beispielsweise Geschichtswissenschaftler und ein Teil der Völkerrechtslehre dazu geneigt, den Begriff der Annexion auch für bestimmte Zessionen anzuwenden und mithin den eigentlichen Tatbestand um einen auf staatlichem Willensakt beruhenden Gebietsverlust zu ergänzen. So hatte Frankreich am 10. Mai 1871 Elsaß-Lothringen in einer Zession an Deutschland abgetreten, doch wird der Vorgang unter dem damaligen Druck meist als Annexion bezeichnet.

Diese sprachliche Verwendung entspricht auch der früheren, traditionellen Definition der Völkerrechtler. So definiert das Wörterbuch des Völkerrechts (1960):

„Unter Annexion versteht man den gewaltsamen Gebietserwerb eines Staates auf Kosten eines anderen.“

Wörterbuch des Völkerrechts[7]

Im Gegensatz zu der engen Definition wird hier der Aspekt der Einseitigkeit nicht betrachtet. Kern ist hier die Gewalt, die der annektierende Staat ausübt, welche nicht zur Nichtigkeit des Staatsvertrages führt.

Der Begriff Annexion wird heute im deutschen Sprachraum überwiegend pejorativ verwendet. Folglich sprechen Befürworter nicht von Annexion, sondern von Vereinigung, Rückkehr, Befreiung oder Ähnlichem. Bei lang andauernder Okkupation spricht man auch von „De-facto-Annexion“.[8]

Im 19. und frühen 20. Jahrhundert wurden die Begriffe „Einverleibung“ und „Inkorporationsynonym mit „Annexion“ für denselben völkerrechtlichen Vorgang verwendet, da die freie Gewaltanwendung zwischen den Staaten keinen völkerrechtlichen Beschränkungen unterlag und demnach noch nicht zwischen der einvernehmlichen und der gewaltsamen Variante unterschieden wurde.[9]

Völkerrechtliches Verbot von Annexionen

Im klassischen Völkerrecht war die Annexion ein rechtlich wirksamer Erwerbstitel – eine „legale Methode des Gebietserwerbs“[10] – und bis Anfang des 20. Jahrhunderts dem Sieger einer militärischen Auseinandersetzung erlaubt, die Gebiete seines Gegners ganz oder teilweise zu okkupieren und zu annektieren.[11] Als ein wesentliches Prinzip zur Grenzziehung kam dem Grundsatz uti possidetis (lat. wie ihr besitzt) große Bedeutung zu; also dass die Parteien einer kriegerischen Auseinandersetzung das Territorium und andere Besitzungen behalten dürfen, die sie während des Krieges gewonnen und zum Zeitpunkt des Friedensschlusses in Besitz hatten.[12]

Artikel 10 der Satzung des Völkerbunds verbot den Mitgliedern im Jahr 1919, Annexionen gegenüber anderen Mitgliedern durchzuführen:

„Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Unversehrtheit des Gebiets und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden äußeren Angriff zu wahren.“

Artikel 10 Satz 1 der Satzung des Völkerbundes[13]

Vergleichbare Regelungen wurden 1924 in die Satzung der Panamerikanischen Union[14] 1932 in der Hoover-Stimson-Doktrin[15] und 1941 in der Atlantik-Charta festgehalten. Alle diese Verträge banden völkerrechtlich nur die vertragsschließenden Parteien.

Nach Artikel 2 Ziff. 4 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist „jede gegen die territoriale Unversehrtheit […] eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ verboten. Daraus folgt das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot von Okkupation und Annexion, mithin ein allgemeines Annexionsverbot.[16]
Nach Artikel 51 beeinträchtigt die Charta „im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. […] Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen […].“

Selbstbestimmungsrecht und Annexionen

Urs Saxer sieht die einzige Möglichkeit zur Legalisierung einer rechtswidrigen Annexion folgenden Gebietsherrschaft in einem zustimmenden Referendum der betroffenen Bevölkerung.[17] Dabei kommt der Grundsatz volenti non fit iniuria zum Tragen. In der einschlägigen Fachliteratur werden noch weitere Wege genannt, die nicht auf Selbstbestimmung, sondern auf einem Konsens der staatlichen Souveräne beruhen, so der Abschluss eines Zessionsvertrages, der freiwillige Verzicht des Inhabers der Gebietshoheit oder die Ersitzung eines zunächst rechtswidrigen Gebietserwerbs mit Wirkung ex nunc.[18]

Auf das Selbstbestimmungsrecht der Völker greift eine von der Bevölkerung gewünschte Sezession und der anschließende Beitritt zu einem anderen Staat zurück. Annexionen gegen den Willen der Bevölkerung stehen im Konflikt mit diesem Recht. So kommt Wolfgang Benedek beispielsweise zu dem Ergebnis, dass es Serbien wegen des Gewaltverbots der KSZE-Schlussakte verboten sei, die mehrheitlich von Serben bewohnte Republika Srpska zu annektieren, selbst wenn die Bevölkerung dieses Teilstaates dies in einem Referendum wünsche,[19] ähnlich wie Kroatien die Föderation Bosnien und Herzegowina nicht annektieren dürfte, ohne dass Bosnien und Herzegowina als Staat dem zustimmt.

Innerstaatliche Regelung

Die Annexion bedarf der rechtlichen Umsetzung. Völkerrechtlich greift faktisch die Drei-Elemente-Lehre. Praktisch ist eine Anerkennung durch die betroffenen Mächte zur Sicherung der Herrschaft hilfreich. So erfolgte die Annexion des Amtes Reifenberg durch Nassau aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses.

Nach innen wird die Annexion durch innerstaatliche Gesetze umgesetzt. Beispielsweise wurden die von Frankreich abgetretenen Gebiete am 28. Juni 1871 mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871 über die Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem Deutschen Kaiserreich[20] als reichsunmittelbares Gebiet integriert. Dieses Reichsland Elsaß-Lothringen war daher weder Bundesstaat des Deutschen Reiches noch Bestandteil einer bestimmten gliedstaatlichen Verfassungsordnung. Es wurde dem Bundesrat unterstellt, in dem es ab 1911 auch vertreten war.

Früher sprach man von einem Besitzergreifungspatent (ein Beispiel ist das nassauische Besitzergreifungspatent für das Amt Reifenberg[21]).

Historische Beispiele bis zu den Gebietsänderungen im Gefolge des Zweiten Weltkriegs (Voll- und Teilannexionen)

Aktuelle Beispiele

Annexionen nach dem Niedergang europäischer Kolonialherrschaft, Bildung selbständiger Nationalstaaten

Übergang von Kolonialgebieten europäischer Staaten an andere Staaten als Ergebnis ihrer Dekolonisation:

Annexionen und arabischer Nationalismus

Annexionen und chinesischer Nationalismus

Annexionen im Nahostkonflikt

Annexionen und russischer Nationalismus

Weblinks

Wiktionary: Annexion – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

  1. Siehe die engere und weitere Definition.
  2. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/1, 2. Auflage, de Gruyter, Berlin/New York 1989, ISBN 3-11-005809-X, S. 355 ff.; Knut Ipsen, Völkerrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl., München 1999, S. 260, Rn. 36.
  3. So Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08552-3, S. 67.
  4. Vgl. Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 53 m.w.N.
  5. Klaus Schubert/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl., Dietz, Bonn 2006.
  6. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 162.
  7. Hans-Jürgen Schlochauer/Herbert Krüger/Hermann Mosler/Ulrich Scheuner: Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Auflage, Berlin 1960, ISBN 978-3-11-001030-5, Stichwort „Annexion“, S. 68 ff. (Zitat S. 68).
  8. Vgl. Wolfgang Benz, Typologie der Herrschaftsformen in den Gebieten unter deutschem Einfluß, in: ders. u. a. (Hrsg.), Die Bürokratie der Okkupation. Strukturen der Herrschaft und Verwaltung im besetzten Europa. Berlin 1998, S. 11–25, hier S. 15.
  9. Oliver Dörr: Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 51 f.
  10. Heiko Krüger: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Springer, Berlin/Heidelberg 2009, S. 49, Anm. 292 m.w.N.
  11. Vgl. allgemein Rudolf L. Bindschedler, Annexion, in: Strupp/Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1960, S. 68 f.; zur „kriegerischen Annexion“ insbes. Achim Tobler, Eroberung, Wörterbuch I, S. 438/439.
  12. Vgl. Hermann Mosler, Kriegsende, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 2, 2. Aufl., Berlin 1961, S. 333 ff.
  13. Völkerbundssatzung vom 28. Juni 1919
  14. Ziff. 30 der Völkerrechtssätze der Panamerikanischen Union von 1924
  15. Die sogenannte Stimson-Doktrin vom 7. Januar 1932 zum Einmarsch Japans in die chinesische Mandschurei (siehe Mandschukuo), nach der insbesondere der gewaltsame Erwerb von Staatsgebiet keine Anerkennung findet, gehört heute als Grundsatz zu den zwingenden Regeln des Völkerrechts, so Karl Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl. 2004, Rn. 112. Sie setzte sich in der Staatenpraxis ab 1932 durch (Heiko Krüger: Der Berg-Karabach-Konflikt, Heidelberg 2009, S. 99, Anm. 17 m.w.N.).
  16. Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 67.
  17. Urs Saxer: Die internationale Steuerung der Selbstbestimmung und der Staatsentstehung. Selbstbestimmung, Konfliktmanagement, Anerkennung und Staatennachfolge in der neueren Völkerrechtspraxis, Springer, Berlin/Heidelberg 2010, ISBN 978-3-642-10270-7, S. 402.
  18. Vgl. hierzu Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, 1995, S. 110 f.
  19. Wolfgang Benedek, Artikel „Selbstbestimmung“ in: Adolf Reifferscheid et al.: Ergänzbares Lexikon des Rechts, 4/910, 2001, S. 1 ff.
  20. Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Mohr Siebeck, 2004, Teil II Kap. II Abschn. d, S. 66 ff.
  21. Gottlieb Schnapper-Arndt: Fünf Dorfgemeinden auf dem Hohen Taunus: eine socialstatistische Untersuchung über Kleinbauernthum, Hausindustrie und Volksleben, Leipzig 1883, S. IV ff.
  22. Dies ist aber zum Zeitpunkt der Einverleibung juristisch nicht zutreffend gewesen, vgl. in diesem Zusammenhang insbes. Raschhofer/Kimminich, Die Sudetenfrage, S. 275: „Seiner völkerrechtlichen Natur nach war der Übergang der Gebietshoheit [hinsichtlich des Sudetenlandes, Anm.] von der Tschechoslowakei auf Deutschland im September 1938 nicht Annexion, sondern eine Adjudikation durch Großmächteentscheid auf Grund der Erklärung der Zessionsbereitschaft der Tschechoslowakei vom 21. September 1938 […].“
  23. Johannes Frackowiak (Hg.): Nationalistische Politik und Ressentiments. Deutsche und Polen von 1871 bis zur Gegenwart (= Berichte und Studien Nr. 64), V&R Unipress, Göttingen 2013, Abschnitt Die deutsche Volksliste als Instrument der nationalsozialistischen Germanisierungspolitik in den annektierten Gebieten Polens 1939–1945.
  24. Matthias von Hellfeld: Die Genese Europas III, Abschn. 6. Der „Kalte Krieg“ – Nachkriegsordnung.
  25. Die Öffentliche Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 24 (1975), S. 369.
  26. Berhard Kempen: Die deutsch-polnische Grenze nach der Friedensregelung des Zwei-plus-Vier-Vertrages, Lang, Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-631-31975-4, S. 261.
  27. Manfred Overesch: Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland: Jahre der Entscheidung 1945–1949, Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung, 1989, S. 22.
  28. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Deutscher Bundes-Verlag, 1960, S. 2008.
  29. Klaus Rehbein: Die westdeutsche Oder/Neiße-Debatte. Hintergründe, Prozeß und das Ende des Bonner Tabus. Lit Verlag, Berlin 2006 (= Politik und Geschichte 6; zugl. Diss. Univ. Hannover, 2005), ISBN 3-8258-9340-5, S. 93.
  30. Gerald Schmitz, Tibet und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, de Gruyter, Berlin 2018, S. 147; Oliver Dörr, Die Inkorporation als Tatbestand der Staatensukzession, Duncker & Humblot, Berlin 1995, S. 363 ff.; Stefan Oeter, Selbstbestimmungsrecht im Wandel, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 52, 1992, S. 741–780, hier S. 750, Anm. 42.
  31. Wolfgang Gieler (Hrsg.): Handbuch der Ausländer- und Zuwanderungspolitik. Von Afghanistan bis Zypern (= Politik: Forschung und Wissenschaft; Bd. 6), Lit Verlag, Münster 2003, S. 220.
  32. Margret Johannsen: Der Nahost-Konflikt, 2., aktualisierte Auflage, VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 136.