Kreissynode
Die Kreissynode, Kirchenkreissynode oder Kirchenkreistag ist das oberste Entscheidungsorgan in der Evangelischen Kirche auf kreiskirchlicher Ebene. Zusammensetzung, Leitung und Aufgaben variieren je nach Landeskirche.
Evangelische Kirche im Rheinland
In der Evangelischen Kirche im Rheinland setzt sich die Kreissynode zusammen aus den im Kirchenkreis tätigen Pfarrstelleninhabern, den Synodalabgeordneten der Kirchengemeinden (einer je Pfarrstelle), bis zu 15 vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitgliedern und den Vorsitzenden der kreiskirchlichen Fachausschüsse (Art. 99 KO[1]). Bei sehr großen Kreissynoden besteht aber die Möglichkeit, die Zahl der Synodalen zu begrenzen, indem jede Gemeinde nur eine bestimmte Anzahl an Pfarrstelleninhabern und Synodalabgeordneten entsendet (Art. 99a KO). Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
Sie hat sich mindestens einmal jährlich zu versammeln (Art. 101 KO), auch wenn in der Regel die meisten Kreissynoden halbjährlich tagen. Die Tagung soll mit einem Abendmahlsgottesdienst beginnen. Zur Tagung ist die Kirchenleitung einzuladen; deren Vertreter sind berechtigt, Anträge zu stellen; zudem ist ihnen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen (Art. 102). Die Kreissynode tagt in der Regel öffentlich, sofern keine vertraulichen Angelegenheiten beraten werden (Art. 104 KO).
Die Kreissynode ist das eigentliche Leitungsorgan des Kirchenkreises (Art. 97 KO). Sie wählt aus ihrer Mitte den Kreissynodalvorstand, der in ihrem Auftrag den Kirchenkreis leitet (Art. 114 KO). Zum Kreissynodalvorstand gehört auch der Superintendent, welcher den Vorsitz in Kreissynode und Kreissynodalvorstand führt (Art. 120 KO).
Zu den weiteren Aufgaben der Kreissynode gehören u. a.: Errichtung kreiskirchlicher Pfarrstellen und Stellen für andere Mitarbeitende, Erledigung der Vorlagen von Kreissynodalvorstand und Kirchenleitung, Beschluss über Anträge von Kirchengemeinden und Fachausschüssen, Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse, Beschluss der kreiskirchlichen Kollekten, Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden und Verbände, Feststellung des kreiskirchlichen Haushaltsplanes und Entlastung der Jahresrechnungen, Beschluss über die kreiskirchlichen Umlagen, Wahl der Abgeordneten zur Landessynode (Art. 98 KO).
Quellen
- ↑ Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003.
Literatur
- Helmut Geck (Hrsg.): Kirchenkreise – Kreissynoden – Superintendenten, Münster 2004
- Helmut Geck (Hrsg.): Kirchenkreisgeschichte und große Politik. Epochenjahre deutscher Geschichte im Spiegel rheinischer und westfälischer Kreissynodalprotokolle (1918/19 – 1932/33 – 1945/46), Berlin, Münster 2006
- Helmut Geck (Hrsg.): Der Kirchenkreis in der presbyterial-synodalen Ordnung, Berlin, Münster 2008