Liste der Gerichte im Großherzogtum Hessen
Diese Liste nennt die Gerichte im Großherzogtum Hessen.
Informationen zur Entwicklung des Gerichtswesens im Großherzogtum finden sich in
Vor 1879
Die Gerichtsverfassung im Großherzogtum war bis 1879 dadurch geprägt, dass im linksrheinischen Teil, der Provinz Rheinhessen, französisches Recht maßgeblich war, während rechtsrheinisch (Provinzen Starkenburg und Oberhessen) die Gerichtsverfassung aus deutschen Traditionen weiter entwickelt wurde.
Herzogtum Westfalen (1802–1816)
1802 besetzten hessische Truppen das Herzogtum Westfalen, mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurde er formell Teil der Landgrafschaft Hessen. Als Gerichte erster Instanz dienten die bisherigen die Ämter, Städte u. ä. Am 22. September 1807 trat ein Gesetz zur Neueinteilung des Herzogtums in 18 Ämter in Kraft. Diese waren nun einheitlich Gerichte erster Instanz und auch für die zugeordneten Gemeinden zuständig.
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Als zweite Instanz wurde das Hofgericht Arnsberg eingerichtet. 1816 ging die Provinz Herzogtum Westfalen an Preußen über.
Oberhessen und Starkenburg
Obergerichte
- Oberappellationsgericht Darmstadt
- Hofgericht Darmstadt (Provinz Starkenburg)
- Hofgericht Gießen (Provinz Oberhessen)
- Justizkanzlei Büdingen
- Justizkanzlei Gedern
- Justizkanzlei Hungen
Strafrechtspflege
- Bezirksstrafgericht Alsfeld
- Bezirksstrafgericht Darmstadt
- Bezirksstrafgericht Gießen
- Bezirksstrafgericht Michelstadt
Erstinstanzliche Gerichte
Bis 1821 erfolgte die erstinstanzliche Rechtsprechung durch die Ämter und Patrimonialgerichte.
1821 erfolgte die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung, für die Rechtsprechung wurden Landgerichte eingerichtet und die Patrimonialgerichte im Laufe der 1820er Jahre vom Staat sukzessive übernommen.
Weitere Gerichte
Bis 1832 waren die entsprechenden Polizei- und Forstbehörden zugleich die erstinstanzlichen Gerichte in diesen Bereichen. Erst dann fand auch hier die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung statt und die Aufgaben wurden an die ordentliche Gerichtsbarkeit überwiesen. Bis dahin bestand[1]:
Rheinhessen
Obergerichte
- Provisorischer Kassations- und Revisionsgerichtshof für die Provinz Rheinhessen, bis 1836, dann: Oberappellationsgericht Darmstadt
- Obergericht Mainz
- Kreisgericht Mainz, ab 1852: „Bezirksgericht Mainz“
- Kreisgericht Alzey (ab 1836), ab 1852: „Bezirksgericht Alzey“
- Obergericht Mainz
Strafrechtspflege
- Assisengerichte bei den Kreisgerichten
Friedensgerichte
Friedensgerichte waren in dem Bereich des Großherzogtums, in dem französisches Recht galt, die Gerichte der ersten Instanz.
Friedensgericht | Kreisgericht ab 1836 |
Sitz | Anmerkungen |
---|---|---|---|
Friedensgericht Alzey | Alzey | Alzey | |
Friedensgericht Bingen | Mainz | Bingen | |
Friedensgericht Mainz I | Mainz | Mainz | |
Friedensgericht Mainz II | Mainz | Mainz | |
Friedensgericht Nieder-Olm | Mainz | Nieder-Olm | |
Friedensgericht Ober-Ingelheim | Mainz | Ober-Ingelheim | |
Friedensgericht Oppenheim | Alzey | Oppenheim | |
Friedensgericht Osthofen | Alzey | Osthofen[Anm. 1] | (bis 1822: „Friedensgericht Bechtheim“) |
Friedensgericht Pfeddersheim | Alzey | Pfeddersheim | |
Friedensgericht Wöllstein | Alzey | Wöllstein | |
Friedensgericht Wörrstadt | Mainz | Wörrstadt | |
Friedensgericht Worms | Alzey | Worms |
Handelsgericht
Ab 1879
Mit den Reichsjustizgesetzen wurde reichsweit eine einheitliche Gerichtsverfassung geschaffen. Im Großherzogtum Hessen wurden die Friedensgerichte und Landgerichte zum 1. Oktober 1879 mit wenigen Ausnahmen unverändert in Amtsgerichte umgewandelt.
Obergerichte
An der Spitze stand nun das Oberlandesgericht Darmstadt als Nachfolger des Oberappellationsgerichts Darmstadt. Darunter waren drei Landgerichte angesiedelt:
- Landgericht Darmstadt (Provinz Starkenburg)
- Landgericht Gießen (Provinz Oberhessen)
- Landgericht Mainz (Provinz Rheinhessen)
Amtsgerichte
Weitere Gerichte
Neben den genannten Gerichten bestanden bis in die 1820er Jahre Patrimonialgerichte.
Die Universitätsgerichte waren für die Jurisdiktion der Hochschulangehörigen zuständig. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1877 wurde die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft.
Die Hof- und Marschall-Justiz-Deputation beim Hofmarschallamt war für die Jurisdiktion der Hofbediensteten zuständig. Diese Funktion entfiel nach der Märzrevolution 1848.
Militärgerichtsbarkeit
Als Militärgerichte dienten die Militär-Untersuchungsgerichte und die Kriegsgerichte. Als Instanzengericht diente das Oberkriegsgericht in Darmstadt.
Forstgerichtsbarkeit
Das Oberforstgericht in Darmstadt war Forstgericht für die beiden rechtsrheinischen Provinzen. Es entschied als Instanzengericht über Entscheidungen der Forstverwaltung.
Ortsgerichte
Seit 1852 bestanden in den rechtsrheinischen Provinzen die Ortsgerichte als Hilfsorgane der Justiz. Sie blieben auch nach 1879 in Funktion.
Rheinschifffahrtsgerichtsbarkeit
Rheinschifffahrtsgericht für das Großherzogtum Hessen war das Friedensgericht Main I bzw. später Amtsgericht Mainz in erster und das Landgericht Mainz in zweiter Instanz.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Mit der Verwaltungsreform von 1832 wurde für die rechtsrheinischen Gebiete ein Administrativjustizhof in Darmstadt eingerichtet. Seine Zuständigkeit erstreckte sich spätestens nach der Angleichung der Verwaltungsstrukturen 1835 auch auf das linksrheinische Gebiet. Dem Administrativjustizhof war als oberstes Verwaltungsgericht der Staatsrat des Großherzogtums Hessen übergeordnet.[2] Dieser wurde 1875 durch den Verwaltungsgerichtshof Darmstadt als oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgelöst.[3]
Siehe auch
- Gerichtsverfassung des Großherzogtums Hessen
- Liste historischer Gerichte im Bundesland Hessen
- Rechtsanwaltskammer Darmstadt
Literatur
- Eckhart G. Franz, Hanns Hubert Hofmann, Meinhard Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert (= Behördliche Raumorganisation seit 1800. Grundstudie 14 = Veröffentlichungen der Akademie für Raumforschung und Landesplanung. Beiträge 100). ARL, Hannover 1989, ISBN 3-88838-224-6, S. 187 ff.
- Johann Friedrich Kratzsch: Tabellarische Übersicht des Justiz-Organismus der sämtlichen Deutschen Bundesstaaten, 1836, S. 55–60, online
- Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (202), Digitalisat.
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.
- ↑ Vgl.: Art. 23 Gesetz, die Einrichtung der Bezirksräthe betreffend vom 10. Februar 1853. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 6 vom 24. Februar 1853, S. 37–44 (41).
- ↑ Gesetz betreffend das oberste Verwaltungsgericht vom 11. Januar 1875. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 3 vom 21. Januar 1875, S. 45–50.