Lotus-Entscheidung

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Die Lotus-Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (StIGH) vom 7. September 1927 behandelte Grundfragen hinsichtlich der Souveränität von Staaten und führte das so genannte „Lotus-Prinzip“ in das Völkerrecht ein, wonach die Handlungsmöglichkeiten der Staaten unter dem Völkerrecht nur durch positive Verbote eingeschränkt werden.

Sachverhalt

Am 2. August 1926 kollidierte das französische Postschiff Lotus mit dem türkischen Dampfer Bozkurt auf Hoher See. Da bei der Kollision acht Matrosen[1] türkischer Staatsangehörigkeit ums Leben kamen, verurteilte die Türkei den wachhabenden französischen Offizier der Lotus, Leutnant Demons, zu 80 Tagen Gefängnis, nachdem dieser in Konstantinopel an Land gegangen war. Hiergegen klagte Frankreich vor dem StIGH. Als Begründung führte die französische Seite an, das türkische Gericht sei für die Verurteilung gar nicht zuständig, da sich dem Völkerrecht keine derartige Kompetenz entnehmen lasse.

Das Lotus-Prinzip

Der StIGH setzte sich in dem Urteil grundlegend mit der Souveränitätsproblematik auseinander. Anlässlich der konkreten Frage, ob die Türkei ihre Gerichtsbarkeit über Demons ausüben durfte, beschäftigte sich der StIGH hier zunächst mit der Grundsatzfrage der grundlegenden Regelungsmechanik des Völkerrechts. Denkbar waren hier zwei Alternativen. Die französische Seite vertrat die Auffassung, die Türkei müsse eine völkerrechtliche Befugnisnorm vorweisen, um Demons zu verfolgen. Diese Ansicht geht damit abstrakt betrachtet davon aus, dass Staaten unter dem Völkerrecht nur handeln dürfen, wenn ihnen die fragliche Handlung positiv erlaubt ist (so etwa die Situation im Recht der europäischen Union oder im nationalen Verfassungsrecht). Die Türkei vertrat dagegen die gegenteilige Auffassung, dass das Völkerrecht eine prohibitive Rechtsordnung sei, d. h. völkerrechtliche Regeln stellenweise Einschnitte in eine ansonsten grundsätzlich unbeschränkte Handlungsfreiheit der Staaten seien.

Der Gerichtshof prägte hierfür folgende Formulierungen:

“International law governs relations between independent States. The rules of law binding upon States therefore emanate from their own free will […]. Restrictions upon the independence of States cannot therefore be presumed. […] Far from laying down a general prohibition […], it [i.e. international law] leaves them […] a wide measure of discretion which is only limited in certain cases by prohibitive rules; as regards other cases, every State remains free to adopt the principles which it regards as best and most suitable.”

„Völkerrecht regelt die Beziehungen zwischen unabhängigen Staaten. Die die Staaten bindenden Regeln erwachsen daher aus deren eigenem, freien Willen […]. Von Beschränkungen der Freiheit der Staaten kann daher nicht [ohne weiteres] ausgegangen werden. […] Anstatt ein grundsätzliches Verbot [zu handeln] auszusprechen […] lässt es [d.i. das Völkerrecht] ihnen einen weiten Ermessensspielraum, welcher nur in bestimmten Fällen durch Verbotsnormen eingeschränkt ist; in [allen] anderen Fällen steht es den Staaten frei, die Prinzipien anzuwenden, die ihnen am besten und geeignetsten erscheinen.“

Publications of the Permanent Court of International Justice, Series A.-No. 10.

Der StIGH greift diese grundlegende Frage auf und stellt fest, dass zwar speziell im vorliegenden Fall der Ausübung von Gerichtsbarkeit kein unumschränkter Zugriff der Staaten auf Sachverhalte außerhalb ihres Territoriums herrscht; gleichwohl ist die grundlegende Struktur des Völkerrechts dergestalt, dass die Grundregel, ausgehend von der Souveränität der Staaten, die Handlungsfreiheit ist. In Abwesenheit irgendwelcher Regeln ist daher ein Verstoß gegen Völkerrecht nicht feststellbar.

Diese Grundsatzentscheidung ist als „Lotus-Prinzip“ eine – wenngleich bis heute nicht unumstrittene[2] – Grundannahme der völkerrechtlichen Normstruktur.

Das Urteil in der Sache

Konsequenterweise prüfte der StIGH im konkreten Fall – entgegen dem Vorbringen Frankreichs – nicht das Vorliegen einer positiven Kompetenznorm, sondern ging lediglich der Frage nach, ob eine völkerrechtliche Verbotsnorm der türkischen Jurisdiktion Grenzen setze. Da dies zu verneinen war, verwarf der StIGH die Klage Frankreichs.

Hinweis

Unter Vertragsparteien der Konvention über die Hohe See von 1958 und des Seerechtsübereinkommens (SRÜ) von 1982 wäre der Fall nunmehr anders zu beurteilen, da Art. 11 (1) der Konvention von 1958 und Art. 97 (1) SRÜ insoweit anordnen, dass Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Zusammenstößen auf Hoher See gegen Besatzungsmitglieder nur von den Behörden des Flaggenstaates des jeweiligen Schiffes oder dem Staat, dessen Nationalität das Besatzungsmitglied besitzt, ergriffen werden dürfen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich damit um eine derartige Verbotsnorm wie sie der StIGH 1927 nicht finden konnte.

Für Zwischenfälle mit Staaten, die die genannten Abkommen nicht ratifiziert haben, ist dagegen das anwendbare Völkergewohnheitsrecht maßgeblich.

Literatur

  • Jeannine Drohla, in: Heintschel von Heinegg, Casebook Völkerrecht, München: Verlag C. H. Beck 2005, ISBN 3-406-52747-7, Rn. 385.
  • P. Kunig, R. Uerpmann: Der Fall des Postschiffes Lotus. In: Jura. 1994 ISSN 0170-1452, S. 186.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.worldcourts.com/pcij/eng/decisions/1927.09.07_lotus.htm Rn. 14
  2. von Bogdandy, Rau: The Lotus. Max Planck Encyclopedia of Public International Law, June 2006.