Mecklenburgische Hauptlandesteilung
In seiner Geschichte gliederte sich der mecklenburgische Staat wiederholt in verschiedene Teilherrschaften (Herrschaften, Herzogtümer, Großherzogtümer). Die moderne Landesgeschichtsforschung unterscheidet drei Mecklenburgische Hauptlandesteilungen:
Erste Mecklenburgische Hauptlandesteilung
Die Erste Mecklenburgische Hauptlandesteilung führten 1234 die Enkel des Fürsten Heinrich Borwin I. durch. Es entstanden im Wege der Realteilung die vier Herrschaften (Fürstentümer) Mecklenburg, Parchim-Richenberg, Werle und Rostock.
- Dabei erhielt Johann die Herrschaft Mecklenburg mit der Burg Mecklenburg, Dassow, Klütz, Bresen (Grevesmühlen), Gadebusch, Poel, Ilow, Bug (Bukow), Brüel und Kussin (Neukloster);
- Pribislaw erhielt die Herrschaft Parchim mit Parchim, Sternberg, Brenz (Neustadt), Ture (Lübz), Quetzin (Plau-Goldberg);
- Nikolaus erhielt die Herrschaft Werle mit Werle, Bisdede (Güstrow), Teterow, Laage, Krakow, Malchow, Vipperow (Röbel), Turne, Liese sowie später aus pommerschem Besitz Dargun, Malchin, Tucen und Gödebant-Tützen und Gädebehn (Stavenhagen), Sone-Schlön (Waren/Müritz), sowie Wustrow (Penzlin);
- Heinrich Borwin III. erhielt die Herrschaft Rostock mit Kessin (Rostock), Kröpelin, Doberan, Ribnitz, Marlow, Sülze, Tessin und später noch Gnoien und Kalen.
Die erste Hauptlandesteilung dauert bis zum Jahr 1471, als sich durch Erbgang die vier Teile unter Herzog Heinrich dem Dicken wieder vereinigt hatten.
Zweite Mecklenburgische Hauptlandesteilung
Im Zuge der Zweiten Mecklenburgischen Hauptlandesteilung entstanden nach dem Fahrenholzer Teilungsvertrag im Jahr 1621 durch Realteilung die (Teil-)Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Güstrow. Diese Unterteilung existierte zwar bereits mit einigen Unterbrechungen nach dem Tod Heinrichs des Dicken 1477 und nochmals ab dem Jahr 1520 (nach dem Neubrandenburger Hausvertrag), jedoch nur in Form einer Zuweisung von Ämtern zur alleinigen Nutznießung, während die Oberaufsicht über verschiedene Städte in beiden Landesteilen und auch alle gesamtstaatlichen Angelegenheiten gemeinsam blieben.
Die Aufteilung orientierte sich wenig an Herkunft und historischem Zusammenhang der Gebiete. Entscheidend war das Ziel, Territorien und Einkünfte möglichst gleichmäßig aufzuteilen. Um dies zu bewirken, wurde beispielsweise das westlichste Amt Boizenburg wegen seines Elbzolls dem Landesteil Güstrow zugeteilt, weil Schwerin bereits den Elbzoll in Dömitz hatte. Adolf Friedrich I. erhielt im Ergebnis den Landesteil Mecklenburg-Schwerin, sein Bruder Johann Albrecht II. den Landesteil Mecklenburg-Güstrow. Gemeinsam blieben die Stadt Rostock mit Warnemünde, die vier Landesklöster Dobbertin, Malchow, Ribnitz und das Kloster zum Heiligen Kreuz in Rostock. Gemeinsam blieben auch das Hof- und Landgericht, das Konsistorium, der Landtag, die Grenzstreitigkeiten, die Kosten zum Reichskammergericht und andere.
Dritte Mecklenburgische Hauptlandesteilung
Die Dritte Mecklenburgische Hauptlandesteilung teilte durch den Hamburger Vergleich von 1701 die Erbschaft an Mecklenburg-Güstrow auf das mit verändertem Territorium fortbestehende (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und das neu formierte (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Strelitz real auf. Diese Gebietsstände hatten bis zum Ende der Monarchie als beschränkt autonome Landesteile des mecklenburgischen Staates, ab 1918/19 als souveräne Freistaaten im Verbund des Deutschen Reichs Bestand. Die Wiedervereinigung beider Freistaaten erfolgte 1934 unter nationalsozialistischem Druck.
Literatur
- G. Duncker: Die zweite mecklenburgische Hauptlandesteilung. In: Jahrbücher des Vereins für meckl. Geschichte u. Altertumskunde 73 . Schwerin 1908, S. 290ff.