Reichskammergericht

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Audienz am Reichskammergericht Wetzlar (Conspectus Audientiae Camerae imperialis), Kupferstich, Frankfurt/Main 1750, Städtische Sammlung Wetzlar

Das Reichskammergericht war von seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen am Neckar war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung infolge des Pfälzischen Erbfolgekriegs von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.

Name

Das Gericht wird in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 in der Präambel als Unser und des Hailigen Reichs Camergericht[1] bezeichnet. In den meisten Fällen heißt es in der Ordnung schlicht camergericht oder einige Male auch als unser kql. und ksl. camergericht. Erst seit dem Westfälischen Frieden bzw. dem Jüngsten Reichsabschied wird verstärkt die Bezeichnung kaiserliches und des Reichs Kammergericht, häufig vereinfacht kaiserliches Reichs Kammergericht, verwendet und damit der duale Charakter des Gerichts deutlicher betont. Die Bezeichnung Reichskammergericht kommt im späten 18. Jahrhundert gelegentlich in Gebrauch, aber niemals in offiziellen Dokumenten und nur selten in der sogenannten Kameralliteratur.

Erst seit dem Werk von Rudolf Smend aus dem Jahr 1911 hat sich die heutige Bezeichnung eingebürgert und wird fast durchgängig in der Literatur verwendet. Diese Bezeichnung ist also eine Vereinbarung der Historiker und ist nicht quellentreu, da man eigentlich vom Kaiserlichen Reichskammergericht reden müsste.[2]

Geschichte

Sitz des Reichs­kammer­gerichts in Wetzlar

Vorgeschichte

Ruine des Ratshofes zu Speyer 1789, in dem mehrere Reichstage abgehalten wurden; rechts die zugemauerte Tür zur Audienzstube des Reichskammergerichts in Speyer. Aquarell von Franz Stöber

Die Könige und Kaiser des Heiligen Römischen Reiches waren zugleich auch die obersten Gerichtsherren des Reiches. Alle Rechtsstreitigkeiten konnten vor den König gebracht werden und dieser konnte alle Verfahren an sich ziehen und selbst entscheiden. Zur Entlastung des Königs aufgrund der großen Anzahl an Prozessen schuf Friedrich II. im Mainzer Landfrieden von 1235 das Amt des Hofrichters und ordnete diesem eine eigene Hofgerichtskanzlei zu.

Zu Beginn des 15. Jahrhunderts wurde neben dem Hofgericht ein weiteres Gremium geschaffen, das den Kaiser in den bei diesem verbleibenden Fällen in camera (d. h. nicht öffentlich) beriet. Dieses Gremium erhielt schnell den Namen Kammergericht und der spätere Kaiser Friedrich III. gab 1451 das alte Hofgericht ganz zugunsten dieses Kammergerichts auf.[3]

Die Abhängigkeit des Kammergerichts vom Kaiser wurde von den Reichsständen immer wieder bemängelt. Daneben gab es auch immer wieder Klagen über die Vernachlässigung der Rechtsprechung im Allgemeinen und die Art ihrer Ausführung im Besonderen. Diverse politisch motivierte Reformprojekte gab es seit 1455. In der ersten Hälfte der 1470er Jahre gab es eine kurze Phase mit regelmäßigen Sitzungen des Kammergerichts, doch hielt diese nur kurz an und das Kammergericht tagte seit 1475 nur noch sehr sporadisch.[4]

Als Kaiser Friedrich III. auf dem Reichstag in Frankfurt 1486 nach der Wahl seines Sohns Maximilian zum römisch-deutschen König Hilfe gegen die Ungarn verlangte, machten die Fürsten und Kurfürsten deren Bewilligung von einer Gerichtsreform und der Landfriedensordnung abhängig. Doch gab es bis zum Tod Friedrichs im Jahr 1493 keine Einigung zwischen den Reichsständen und dem Kaiser, der den weitreichenden Forderungen der Stände nicht im gewünschten Umfang nachgeben wollte.

Schon ein Jahr nach dem Tod Friedrichs nahm das jahrelang nicht mehr in Erscheinung getretene Kammergericht seine Arbeit wieder auf, zunächst wie bisher an den Aufenthaltsorten des Königs und schließlich in Worms während des dortigen Reichstags. Smend bringt diese Wiederbelebung des Gerichts mit dem Eintritt des Mainzer Erzbischofs Berthold in die Reichsverwaltung in Zusammenhang, der damit die vollständige Reform des Gerichtswesens durch den nächsten Reichstag vorbereiten wollte. Maximilian hingegen hoffte demnach, dass durch die verstärkte Tätigkeit des königlichen Gerichts den Reformwünschen der Reichsstände entgegengewirkt werden konnte.[5]

In der Ausschreibung für den Reichstag zu Worms (1495) war Maximilian den Ständen auch entgegengekommen, indem er darin auch die Gericht und Recht ordentlich aufzurichten als Gegenstand der Verhandlungen aufführte. Dennoch zogen sich die Verhandlungen zu den verschiedenen Reformprojekten – neben dem Gericht betraf dies besonders das Reichsregiment und den Landfrieden – über Monate hin. Ende Juli nahm Maximilian einen Entwurf der Kammergerichtsordnung an, der weitestgehend die Forderungen der Kurfürsten und Fürsten enthielt. Am 3. August wählte der Reichstag die Assessoren (auch als Beisitzer, Richter bzw. Urteiler bezeichnet) und am 7. August wurde die Kammergerichtsordnung zusammen mit den anderen Beschlüssen des Reichstags besiegelt.[6]

Gründung und Blütezeit im 16. Jahrhundert

Das Reichskammergericht war insoweit eine Neuschöpfung, als das Gericht nun stärker von der Person des Königs gelöst wurde. Es sollte nicht mehr am Aufenthaltsort des Königs, sondern immer im Reich an einem ihm zugewiesenen Gerichtsort tagen. Zum einen eröffnete dies den Reichsständen mehr Einfluss auf die letztinstanzliche Rechtsprechung, da sie nun – ebenso wie der König – Assessoren am Reichskammergericht stellen konnten. Gleichzeitig wurde mit der Möglichkeit des Untertanenprozesses ein Instrument geschaffen, das die Befugnisse der Landesherren einschränkte: Ihre Untertanen konnten nun über die territorialen Obergerichte hinaus an eine zentrale Instanz appellieren.

Die erste Reichskammergerichtsordnung begründete Unser [also des Königs] und des Hailigen Reichs Cammergericht. Der Erfolg der Reichsstände gegenüber dem Kaiser zeigt sich auch bei den Regelungen für das Gericht bezüglich Tagungsort – einer von der Residenz des Kaisers weit entfernten Reichsstadt –, Finanzierung und personeller Zusammensetzung. Als erste Residenz wurde nicht Worms, wo das bisherige Königliche Kammergericht ansässig und tätig gewesen war, sondern die Reichsstadt Frankfurt am Main gewählt, was zwar auf den Widerstand der Stadt stieß, aber von den Vertretern der Stadt akzeptiert wurde.[7]

Erster Kammerrichter in der Geschichte des Reichskammergerichts und damit dessen personelle Spitze war der mit Maximilian I. befreundete Graf Eitel Friedrich II. von Hohenzollern.[8]

Nur wenige Wochen nach der Entscheidung für den Sitz des Gerichts in Frankfurt zog das Gerichtspersonal, das sich hauptsächlich aus dem Personal des bisherigen Kammergerichts zusammensetzte, im September 1495 nach Frankfurt. Am 31. Oktober 1495 wurde das neue Gericht von Maximilian I. persönlich eröffnet. Er nahm Eitel Friedrich und den Beisitzern den Amtseid ab und übergab dem Kammerrichter den Gerichtsstab als Zeichen seiner Würde. Damit repräsentierte er den König – Maximilian war erst ab 1508 Kaiser – als obersten Gerichtsherrn. Der Kammerrichter war dessen dauerhafter Stellvertreter am und im Gericht. Er repräsentierte ihn auch im Sinne der Darstellung königlicher[9] Macht, wozu neben dem Gerichtsstab auch der erhöhte Thron unter einem Baldachin diente.[10] Mit einer ersten Audienz am 3. November nahm das Gericht seine Tätigkeit auf.

Die Ansiedlung des Gerichts in der selbstbewussten Reichsstadt Frankfurt am Main wurde dort nicht von allen begrüßt. Die Frankfurter sahen in dem Gericht ein Symbol der alten ständisch-feudalen Ordnung, das aufgrund seiner zeremoniellen Ansprüche und Privilegien die städtische Verfasstheit empfindlich stören könnte. Dementsprechend verhielten sich die Frankfurter gegenüber dem Gericht reserviert, empfingen es aber standesgemäß.

Ein Versuch Maximilians, die finanzielle Ausstattung des Gerichts zu verbessern, scheiterte 1497 auf dem Reichstag in Lindau ebenso wie der Versuch, das Reichskammergericht auch nach Lindau zu holen. Dies gelang auf dem nächsten Reichstag in Worms im April 1497, und nur anderthalb Jahre nach dem Umzug nach Frankfurt wurde der Sitz wieder nach Worms verlegt, wo das Gericht am 31. Mai 1497 seine Arbeit wiederaufnahm.[11]

Die schweizerische Eidgenossenschaft weigerte sich, das Reichskammergericht anzuerkennen. Dies war ein Grund für die Spannungen, die 1499 zum Schwabenkrieg führten. Mit dem Frieden zu Basel wurden die Reichsacht sowie alle Beschlüsse und Prozesse des Reiches gegen die Eidgenossenschaft und ihre Verbündeten aufgehoben. Damit wurde faktisch anerkannt, dass die Eidgenossenschaft nicht zum Geltungsbereichs des Reichskammergerichts gehörte.

Entgegen den Beschlüssen des Reichstags wies Maximilian das Reichskammergericht und das Reichsregiment an, ihren Sitz nach Regensburg zu verlegen. Nach dem Ende des Reichsregiments Anfang 1502 trat auch das Reichskammergericht nicht mehr zusammen und nahm seine Arbeit erst wieder am 28. April 1503 am neuen Sitz in Regensburg auf. Maximilian war es gelungen, den Einfluss der Reichsstände auf das Gericht fast vollständig auszuschalten. Er trat sogar wieder selbst als Gerichtsherr auf und beorderte einen Teil des Gerichtspersonals nach Augsburg, um den Bayerischen Sukzessionsstreit zu entscheiden, was dazu führte, dass der Rest des Gerichts in Augsburg im März 1504 seine Arbeit erneut einstellte und nach Regensburg zurückkehrte.[12] 1509 wurde das Gericht nach Worms verlegt. 1511 wurde die Arbeit wegen der sich ausbreitenden Pest in der Stadt für einige Monate in die Stadt Speyer verlegt. Mit dem Amtsantritt Kaiser Karl V. und der Wiederbelebung des Reichsregiments kam das Gericht nach Nürnberg und dann infolge der Reformationswirren nach Esslingen. 1526 wurde auf dem Reichstag von Speyer beschlossen, das Reichskammergericht von Esslingen nach Speyer zu verlegen.[13]

Das Kammergericht in Speyer und Wetzlar

Das Gericht hatte ab 1527 seinen Sitz in Speyer im früheren Speyerer Ratshof in der Nähe des Kaiserdoms. Im Jahr 1530 wurde Speyer dann zum dauerhaften Sitz des Reichskammergerichts erklärt. Im Sommer 1555 wich das Gericht wegen einer Seuche nach Esslingen aus. Nach der Zerstörung Speyers infolge des Pfälzischen Erbfolgekriegs tagte das Gericht ab 1689 in Wetzlar. Die Stadt Wetzlar stellte dem Gericht dazu das ehemalige Rathaus zur Verfügung. Hier tagte es bis 1756. Von 1756 bis 1782 befand sich das Reichskammergericht in einem Haus am Domplatz. Johann Wolfgang von Goethe schrieb sich hier von Mai bis September 1772 als Praktikant beim Reichskammergericht ein. Ab 1782 diente das Ingelheim'sche Palais bis zur Auflösung des Alten Reichs im Jahr 1806 als Sitz des Reichskammergerichts.[14]

Ende des Gerichts und Archivierung der Akten

Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Krone des Reiches nieder und entband zudem zugleich Churfürsten, Fürsten und Stände und alle Reichsangehörigen, insonderheit auch die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte und die übrige Reichsdienerschaft, von ihren Pflichten[15]. Am nächsten Tag schrieb er an den damaligen Kammerrichter, Meinen Kaiserlichen Reichskammer-Richter Grafen von Reigersberg zu Wien, und gab diesem die Auflösung des Reichskammergerichts infolge des Endes des Reiches bekannt.[16]

Nach der Auflösung des Reichskammergerichts wurden die Unterlagen des Gerichts in Wetzlar gesammelt. Bis 1808 lagen sie dort und ehemalige Mitarbeiter des Gerichts begannen mit der Erschließung. 1815 übernahm Preußen die Verwaltung der Bestände und alle noch unerledigten Prozesse wurden ebenfalls in diesem Jahr an die neuentstandenen Obergerichte der Bundesstaaten überwiesen.[17]

Durch einen Beschluss der Bundesversammlung des Deutschen Bundes wurde eine Archivkommission eingerichtet, die die Aufbewahrung und Auslieferung der Akten der abgeschlossenen Prozesse an die nun zuständigen Bundesstaaten übernehmen sollte. So sollten die Akten aus erstinstanzlichen Verfahren an den Bundesstaat gehen, in dem der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz hatte. Die Gerichtsakten aus Appellationsverfahren gingen an den Bundesstaat, auf dessen Gebiet sich die Vorinstanz befand. Diese Auslieferung dauerte bis 1852; die preußischen Archivakten wurden bis 1924 weiterhin in Wetzlar aufbewahrt.[16] In Wetzlar verblieb außerdem der sogenannte Untrennbare Bestand, der sich u. a. aus den Prozessakten der nicht zum Territorium des Deutschen Bundes gehörigen ehemaligen Reichsgebiete, den internen Akten des Gerichts und der Verwaltung und vor allem aus den Urteilsbüchern ab 1573 und den umfangreichen Sitzungsprotokollen der Kammergerichtssenate zusammensetzt.[18]

Aufbau des Gerichts

Nach mittelalterlicher Tradition stand dem Gericht der sogenannte Kammerrichter vor, der die Funktion eines Gerichtspräsidenten ausübte. Der Kammerrichter musste kein gelehrter Jurist sein, sondern ein reichsunmittelbarer Adliger, der vom Kaiser für dieses Amt bestimmt wurde. Der Kammerrichter leitete die als Audienzen bezeichneten öffentlichen Sitzungen des Gerichts, führte die Dienstaufsicht über die Assessoren und legte fest, welche Fälle welchen Assessoren zur Entscheidung zugewiesen wurden.

Die eigentlichen Urteile fällten die Assessoren („Cameralen“, Beisitzer, Urteiler). Ihre Anzahl schwankte im Laufe der 300-jährigen Geschichte des Gerichts. Die Entscheidungen wurden in Beratungsgruppen gefällt. Für minderwichtige Entscheidungen berieten meist vier Assessoren, an Endurteilen mussten acht Assessoren mitwirken, in ganz wichtigen Fällen kamen alle Assessoren zusammen. In einer Beratergruppe waren zwei Assessoren (Referens und Correferens) dafür zuständig, die Fälle genauer zu besehen und Urteilsvorschläge samt Gutachten (Voten) auszuarbeiten, die anschließend von allen anwesenden Assessoren beraten und beschlossen wurden. Es gab meist je eine Urteilergruppe zu acht Assessoren, die in der Audienz schnell zu fällende prozessuale Urteile trafen; eine Urteilergruppe, die dringliche Sachen außerhalb der Audienz bearbeitete, und eine Urteilergruppe, die in Standardfällen entschied.

Von den Assessoren wurden je einer von den Kurfürsten an das Gericht entsandt. Der römisch-deutsche König benannte für Burgund und Böhmen je zwei und jeder der 1500 und 1512 gebildeten Reichskreise durfte ebenfalls einen Beisitzer zum Reichskammergericht entsenden. Außerdem wurden die letzten beiden Sitze auf Vorschlag der Reichskreise durch den Reichstag gewählt, so dass die Assessoren des Reichskammergerichts zur Hälfte aus Vertretern der Reichskreise bestanden.

Auch als 1555 die Anzahl der Beisitzer auf 24 erhöht wurde, blieb die Rolle der Reichskreise entsprechend ihrer Wichtigkeit für den Landfrieden erhalten. Seitdem durfte jeder Reichskreis einen ausgebildeten Juristen und einen Vertreter der Reichsritterschaft entsenden, also jetzt zwei Vertreter.

Nach dem Westfälischen Frieden, in dem die Anzahl auf 50 erhöht wurde, und dem Jüngsten Reichsabschied wurde die Hälfte der Assessoren mit Vertretern der Reichskreise besetzt. Auch wurde nach 1648 darauf geachtet, dass die beiden Konfessionsgruppen jeweils einen der beiden Senatspräsidenten stellten sowie 26 der 50 Gerichtsassessoren katholisch und 24 evangelisch waren.[19]

Neben Kammerrichter und Assessoren (dem eigentlichen Gericht) gehörte zum Reichskammergericht noch die Kammergerichtskanzlei. Die Kanzlei war für die Führung der Gerichtsbücher, die Archivierung der bei Gericht eingereichten Schriftstücke und die formelle Erstellung und Zusendung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Briefen zuständig. Die Kanzlei war organisatorisch vom Gericht unabhängig. Anders als das Gericht, das über den Kammerrichter unmittelbar vom Kaiser abhängig war, unterstand die Kanzlei über den Kanzleiverwalter dem Kanzler des Reiches, dem Kurfürsten von Mainz.

Zustellungen von ausgehenden Ladungen, Mandaten oder sonstige Gerichtsbriefen erfolgte durch zwölf Reichskammergerichtsboten, die durch den Botenmeister geführt wurden, oder durch am Gericht immatrikulierte Notare.[20]

Weiterhin waren am Gericht Anwälte (Procuratoren, Advokaten) tätig. Der anwaltliche Vertreter des Königs hieß Fiskal.

Zuständigkeit

Wie bereits erwähnt, war das Reichskammergericht für die Einhaltung des Landfriedens zuständig. Die Reichsstände durften nicht mit Waffengewalt gegen andere Stände vorgehen. Geschah dies doch, konnte der Fiskal ein Strafverfahren gegen den Landfriedensbrecher einleiten. Diese Kompetenz stand neben dem Angegriffenen auch dem Kammergericht von Amts wegen in eigener Initiative zu. Im Laufe der Zeit dehnte der Reichsgesetzgeber den Begriff des Landfriedens immer weiter aus. So wurden über die Bekämpfung der Fehde hinaus gewaltsame Religionskonflikte, Aufstände und Aufruhr der Untertanen, Taten herrenloser Söldner und Raub und Diebstahl durch „landschädliche“ umherziehende Leute oder Banden als Landfriedensbruch definiert, so dass über die Wahrung des Landfriedens diese Taten ebenfalls dem Reichskammergericht zugeordnet wurden.[21]

Weiterhin war das Reichskammergericht als oberstes Gericht im Reich für die Überprüfung von zivilrechtlichen Urteilen erster Instanz zuständig. Dies geschah über die Appellation. Fühlte sich ein Untertan eines Reichsstandes durch ein Urteil eines unteren Gerichts verletzt, so konnte er im Rahmen eines Untertanenprozesses ans Reichskammergericht appellieren. Allerdings musste er den Instanzenzug einhalten: Bestand neben einem unteren noch ein territoriales Obergericht, so musste er zunächst an diese mittlere Instanz appellieren, bevor er sich ans Reichskammergericht wenden konnte.

Da die unteren Instanzen meist in die Zuständigkeit der Reichsfürsten, freien Reichsstädte und anderer Reichsstände fielen, sahen diese in der konkurrierenden Rechtsprechung des Reichskammergerichts einen Eingriff in ihre Herrschaftsrechte. Sie suchten Appellationen aus ihrem Herrschaftsgebiet an das Reichskammergericht daher möglichst zu unterbinden. Gegen Geldzahlungen oder andere Dienstleistungen erlangten die meisten von ihnen bis zum Ende des alten Reichs ein kaiserliches Privileg, das sogenannte Privilegium de non appellando, das ihren Untertanen den Gang zum Reichskammergericht entweder ganz oder teilweise untersagte. Galt dies für alle Streitsachen, handelte es sich um ein so genanntes privilegium illimitatum; war das Verbot der Appellation dagegen auf Fälle bis zu einem gewissen Streitwert begrenzt, so sprach man von einem privilegium limitatum.

In Strafsachen über mittelbare Reichsangehörige war das Reichskammergericht nicht erstinstanzlich zuständig. Die sogenannte Blutgerichtsbarkeit lag bei den jeweiligen Landesherren der Territorien. Das bedeutet, dass Untertanen vor dem Reichskammergericht z. B. nicht wegen Hexerei angeklagt werden konnten. Gleichzeitig waren Strafverfahren einstufig aufgebaut, da als wichtigstes Beweismittel das Geständnis galt. In diesem Fall erschien es überflüssig, einem Straftäter, der seine eigene Schuld zugegeben hatte, ein Rechtsmittel gegen das untergerichtliche Urteil an die Hand zu geben. Deshalb waren seit 1530 Appellationen in Strafsachen an das Reichskammergericht verboten. In diesen Fällen konnte vor dem Reichskammergericht nur mit den Rechtsmitteln der Nichtigkeitsklage und des Mandatsprozesses gegen das Urteil vorgegangen werden. Im Falle der Nichtigkeitsklage wurde nicht die sachliche Unrichtigkeit des Urteils, sondern nur die rechtmäßige Prozessführung gerügt. Der Mandatsprozess bot den Klägern die Möglichkeit, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz gegen die Strafverfolger zu erlangen, wenn auch hier Verfahrensfehler vorlagen und dem Kläger ein nicht wieder gutzumachender Schaden drohte.[22]

Unabhängig von diesen Appellationsbeschränkungen konnte aber jeder Untertan eines Reichsstands sich an das Reichskammergericht wenden, wenn ihm die Rechtsprechung durch die territorialen Untergerichte verweigert worden war. Grundsätzlich war das Reichskammergericht also ein Appellationsgericht. Ausnahmsweise konnte es aber auch in erster Instanz tätig werden. Dies war immer der Fall, wenn ein Gerichtsverfahren gegen reichsunmittelbare Fürsten oder freie Reichsstädte geführt werden sollte, z. B. in Familienrechts- oder Erbstreitigkeiten.

Bei Besitzstreitigkeiten konnte das Reichskammergericht zudem in erster Instanz gegen jeden angerufen werden, der nicht reichsunmittelbar war, z. B. Bauern oder Städtebürger.

Angewandtes Recht

Prozessrecht

Prozessual verhandelte das Reichskammergericht nach den Bestimmungen der Reichskammergerichtsordnungen. Das waren Gesetze, die vom Kaiser zusammen mit dem Reichstag verabschiedet wurden. In der 300-jährigen Geschichte gab es eine Vielzahl an Reichskammergerichtsordnungen. Wichtige Ordnungen waren die von 1555 und der Jüngste Reichsabschied von 1654. Daneben wurden durch die als Reichsabschied bezeichneten Beschlüsse des Reichstags Prozessrechtsbestimmungen erlassen. Auch das Reichskammergericht selbst bildete das für es geltende Prozessrecht fort, in dem es zu bis dahin noch ungeklärten Prozessrechtsfragen sogenannte Gemeine Bescheide erließ. Das waren Urteile, die besagten, wie das Gericht in solchen prozessualen Konstellationen handeln werde.

Das in den Reichskammergerichtsordnungen, Reichsabschieden und Gemeinen Bescheiden festgelegte Prozessrecht wurde aber meist nicht aus dem Nichts geschaffen. Diese Rechtsbestimmungen fundierten ihrerseits auf dem Gemeinen Recht. Das Gemeine Recht ist zum einen das Recht der (katholischen) Kirche, das Corpus Iuris Canonici. Die römisch-katholische Kirche war im Mittelalter und auch noch (wenn auch schwindend) in der frühen Neuzeit die organisatorisch und kulturell am höchsten entwickelte Institution. Sie hatte ein schon seit langem effizientes Gerichtswesen, das als Vorbild für die meisten obersten Gerichte Europas galt. Die Prozessrechtsregelungen, die für die Kirchengerichte galten, waren im Mittelalter und in der frühen Neuzeit wissenschaftlich an den Universitäten bearbeitet worden. Jeder Jurist lernte diese Gesetze und wendete sie in der Praxis an. Genauso war es mit weltlichem Recht, das noch aus dem antiken römischen Reich überkommen war, Corpus Iuris Civilis, das ebenfalls im Mittelalter wissenschaftlich bearbeitet worden war.

An dem römisch-kanonischen Recht orientierten sich also die gesetzlichen Bestimmungen für die Judikatur des Reichskammergerichts, genauso wie diese das Reichskammergericht selbst bei der Entscheidungsfindung beachtete.

Im Prozess galt der Schriftlichkeitsgrundsatz (quod non legitur, non creditur bzw. quod non est in actis, non est in mundo); jedes Argument und jeder Antrag musste als Brief an das Gericht gesandt werden, was oft zu Verfahrensverzögerungen führte. Zwar gab es bereits ein Versäumnisverfahren, das die Möglichkeit bereitstellte, den Prozessgegner, der seine prozessualen Handlungen nicht vornehmen wollte, zu zwingen, jedoch war dieses Versäumnisverfahren sehr umständlich und langwierig. Manche Prozesse (z. B. der Münstersche Erbmännerstreit) dauerten somit viele Jahrzehnte lang oder gelangten nie zu einer Entscheidung.

Ein weiteres Problem war die Durchsetzung kammergerichtlicher Urteile. Das Reichskammergericht konnte lediglich bei Nichtbefolgung seiner Urteile auf Antrag der obsiegenden Partei Strafen aussprechen, die Urteile aber nicht mittels hoheitlicher Vollstreckungsorgane im Wege des staatlichen Zwangs durchsetzen. Derjenige, der ein Urteil des Reichskammergerichts erlangt hatte, musste zu anderen Behörden des Reichs bzw. zu territorialen Herrschaftsträgern gehen und dort um Hilfe ersuchen.

Der Erste, der den Prozess vor dem Reichskammergericht systematisch darstellte, war Noe Meurer in seiner Schrift Practica von deß Cammer Gerichts-Ordnung vnd Proceß (1566). Meurer war am Reichskammergericht in Speyer ab 1549 zunächst als Advokat und Notar und dann von 1557 bis 1563 als Assessor tätig.

Materielles Recht

Inhaltlich standen dem Gericht keine Reichsgesetze wie die Reichskammergerichtsordnungen oder die Reichsabschiede zur Verfügung, sondern es urteilte nach dem Gemeinen Recht, das nicht nur prozessrechtliche Bestimmungen, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen enthielt. Die Grundlage des Gemeinen Rechts war das Corpus iuris civilis. Diese praktische, zeitgemäße Anwendung des Römischen Rechts in Wissenschaft und Praxis bezeichnet man als usus modernus pandectarum. Zwar besagte die Reichskammergerichtsordnung von 1495, dass Partikularrecht (insbesondere Stadt- und Landrecht) und Gewohnheitsrecht dem Gemeinen Recht vorgehen sollte, jedoch nur, wenn es von einer Prozesspartei vorgetragen wurde und diese die Wirksamkeit beweisen konnte. Dies geschah eher selten und das Reichskammergericht wandte die gewohnheitsrechtlichen Regeln daher sehr zurückhaltend an. Indem das Reichskammergericht das Gemeine Recht anwandte, verdrängte es das zuvor in Deutschland geltende Gewohnheitsrecht. Damit beförderte es das Eindringen des wissenschaftlich bearbeiteten Gemeinen Rechts in die Rechtspraxis (sog. Rezeption des Gemeinen Rechts). Dies ist ein wichtiges historisches Verdienst des Reichskammergerichts.

Die Spruchpraxis in Bauernprozessen wurde in einer umfangreichen Bauernrechtsliteratur dargestellt, kommentiert und verbreitet.

Amtstracht

Alle Richter trugen eine spanische Tracht, bestehend aus schwarzen Umhängen, mit Tressen und Borten besetzt, weißen Spitzenjabots und Zierdegen. Als Kopfbedeckung dienten eine Allongeperücke und ein schwarzer Hut mit runder Krempe.

Personal des Gerichts

Präsidenten

  • 1510–1519 Graf Bernhard III. von Eberstein
  • 1519–? Johann von Hattstein († 1546), deutscher Johanniter-Großprior[23]
  • 1521–1535 Graf Adam von Beichlingen († 1538)
  • 1546–1555 Graf Wilhelm IV. von Eberstein (* 1497; † 1562)
  • 1555–1557 Johann IV. von Hoya, Fürstbischof von Osnabrück (1553), Münster (1566) und Paderborn (1568); (* 1529; † 1574)
  • 1562–1564 Graf Schweikhard von Helfenstein, Freiherr von und zu Gundelfingen (* 1539; † 1599)
  • um 1569 Freiherr Georg Theseres von Fraunhofen († 1591)
  • um 1580/83 Freiherr Cuno von Winnenberg und Beilstein
  • um 1591 Graf Georg III. von Helfenstein, Freiherr von und zu Gundelfingen (* 1571; † 1607)
  • um 1603 Graf Froben Christoph von Helfenstein, Freiherr von und zu Gundelfingen (* 1573; † 1622)
  • 1629–1644 Moritz Freiherr von Büren (* 1604; † 1661)
  • 1649–1670 Johann Eusebius Fugger (* 1617; † 1672)
  • 1664–1670 wird als Präsident auch Johann XXV. von Dalberg genannt. Es ist aber nicht klar, ob er das Amt auch angetreten hat.[24]

Präsidenten des Wetzlarer Reichskammergerichts

1. Präsidenten des römisch-katholischen Bekenntnisses

2. Präsidenten des Augsburger Glaubensbekenntnisses

(Quelle:[3])

Kammerrichter

Nr. Name Amtszeit
01 Eitel Friedrich von Zollern 1495–1496
02 Jakob von Baden 1496–1499
03 Adolf von Nassau 1500–1501
04 Wiguleus Fröschl ,1503–1504,
1507–1508
0 Adolf von Nassau (2. Mal) 1509–1511
05 Sigismund von Fraunberg 1512–1518
06 Adam von Beichlingen 1521–1535
07 Johann von Pfalz-Simmern 1536–1539
08 Johann von Montfort 1541–1547
09 Wilhelm Werner von Zimmern 1548–1555
10 Johann von Hoya 1556–1557
11 Michael Helding 1558–1561
12 Friedrich von Löwenstein 1562–1568
13 Marquard von Hattstein 1569–1581
14 Philipp von Winneberg 1582–1583
15 Eberhard von Dienheim 1584–1610
16 Philipp Christoph von Sötern 1611–1652
17 Wilhelm von Baden 1652–1676
18 Johann Hugo von Orsbeck 1676–1710
19 Franz Alexander von Nassau-Hadamar 1711–0000
20 Froben Ferdinand von Fürstenberg-Mößkirch 1717–1721
21 Philipp Karl von Hohenlohe-Bartenstein 1722–1729
22 Franz Adolf Dietrich von Ingelheim 1730–1742
23 Ambrosius Franz von Virmont 1742–1744
24 Karl Philipp Franz zu Hohenlohe-Bartenstein 1746–1763
25 Franz Joseph Spaur von Pflaum und Valeur 1763–1797
26 Philipp Carl zu Oettingen-Wallerstein 1797–1801
27 Heinrich Alois von Reigersberg 1803–1806

(Quelle:[25])

Sitze des Gerichts

Folgende Reichsstädte waren Sitz des Reichskammergerichts:[26]

  • 1495–1497: Frankfurt am Main
  • 1497–1499: Worms
  • 1500:–0000 Augsburg
  • 1501:–0000 Nürnberg
  • 1502:–0000 Augsburg
  • 1503–1509: Regensburg
  • 1509–1513: Worms
  • 1513–1514: Speyer
  • 1514–1520: Worms
  • 1521–1524: Nürnberg
  • 1524–1527: Esslingen am Neckar
  • 1527–1689: Speyer, nach dessen Zerstörung Verlegung aufgrund eines Reichstagsbeschlusses aus dem Jahr 1689
  • 1689–1806: Wetzlar, dort befindet sich heute das Reichskammergerichtsmuseum

Literatur

  • Annotata de personis Judicij Cameræ Imperialis, à primo illius exordio usq; ad annum Domini M.D.LVI. Weissenhorn, Ingolstadt 1557 (Digitalisat).
  • Friedrich Battenberg: Die Wormser Kammergerichtsordnung und die Neukonstituierung der königlichen Justiz in Frankfurt 1495. Zur Reform des Königlichen Kammergerichts. In: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde. NF Bd. 64, 2006, ISSN 0066-636X, S. 51–83.
  • Anette Baumann: Advokaten und Prokuratoren. Anwälte am Reichskammergericht. (1690–1806) (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Bd. 51). Böhlau, Köln u. a. 2006, ISBN 3-412-07806-9.
  • Bettina Dick: Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555 (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Bd. 10). Böhlau, Köln u. a. 1981, ISBN 3-412-02081-8 (zugleich: Heidelberg, Universität, jur. Dissertation, 1980); wichtiges Werk über das Prozessrecht, nach dem das Reichskammergericht arbeitete.
  • Bernhard Diestelkamp: Reichskammergericht und Rechtsstaatsgedanke. Die Kameraljudikatur gegen die Kabinettsjustiz (= Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe. Schriftenreihe. Bd. 210). C. F. Müller, Heidelberg 1994, ISBN 3-8114-3194-3.
  • Bernhard Diestelkamp: Rechtsfälle aus dem Alten Reich. Denkwürdige Prozesse vor dem Reichkammergericht. C. H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-39789-1.
  • Hans-Helmut Görtz: Reichskammergerichtspersonal und andere Personen in den Taufbüchern von Predigerkirche und St. Georgen zu Speyer 1593 –1689. (= Beitrr. z. Speyerer StadtG, H. 12. Hrsgg. v. d. Bezirksgruppe Speyer im Hist. V. d. Pfalz e.V.) Speyer 2015. ISBN 978-3-00-050130-2
  • Jost Hausmann: Die Städte des Reichskammergerichts. In: Jost Hausmann (Hrsg.): Fern vom Kaiser. Städte und Stätten des Reichskammergerichts. Böhlau, Köln u. a. 1995, ISBN 3-412-07695-3, S. 9–36.
  • Eric-Oliver Mader: Die letzten „Priester der Gerechtigkeit.“ Die Auseinandersetzung der letzten Generation von Richtern des Reichskammergerichts mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (= Colloquia Augustana. Bd. 20). Akademie-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-05-004090-4 (zugleich: München, Universität, Dissertation, 2002).
  • Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich. Bd. 1–lfd., 1973–lfd., ZDB-ID 185544-x (umfangreiche Veröffentlichungsreihe).
  • Ingrid Scheurmann (Hrsg.): Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806. Philipp von Zabern, Mainz 1994, ISBN 3-8053-1684-4 (Ausstellungskatalog).
  • Georg Schmidt-von Rhein: Das Reichskammergericht in Wetzlar. Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Heft 9, 1989.
  • Rudolf Smend: Das Reichskammergericht (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, H. 3, ISSN 0863-0836). Band 1[27]: Geschichte und Verfassung. Böhlau, Weimar 1911 (Neudruck. Scientia, Aalen 1965); grundlegendes Werk über die Geschichte des Reichskammergerichts, wenn auch im Detail überholt, so dennoch ein unerlässliches Werk.
  • Manuel Weinberger: Verschollen geglaubtes Planmaterial von Balthasar Neumann und seinem Baubüro, und eine unbekannte Zeichnung aus dem Umfeld Johann Dientzenhofers. In: RIHA Journal. 0003, 14. April 2010, ISSN 2190-3328 (online, abgerufen am 14. April 2021).

Weblinks

Commons: Reichskammergericht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Reichskammergericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 284. (Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource)
  2. Sigrid Jahns: Das Reichskammergericht und seine Richter: Verfassung und Sozialstruktur eines höchsten Gerichts im alten Reich, Teil 1. Böhlau, Köln / Weimar 2003, S. 42.
  3. a b Georg Schmidt-von Rhein: Das Reichskammergericht in Wetzlar. In: Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung (Hrsg.): Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichs kammergerichtsforschung. Heft 9, S. 6 ff. (vifa-recht.de [PDF]).
  4. Rudolf Smend: Das Reichskammergericht (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, H. 3, ISSN 0863-0836). Band 1[9]: Geschichte und Verfassung. Böhlau, Weimar 1911, S. 4.
  5. Rudolf Smend: Das Reichskammergericht (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, H. 3, ISSN 0863-0836). Band 1[9]: Geschichte und Verfassung. Böhlau, Weimar 1911, S. 16.
  6. Rudolf Smend: Das Reichskammergericht (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, H. 3, ISSN 0863-0836). Band 1[9]: Geschichte und Verfassung. Böhlau, Weimar 1911, S. 18 ff.
  7. Jost Hausmann: Die wechselnden Residenzen des Reichskammergerichtes bis Speyer. In: Das Reichskammergericht: der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451–1527). Böhlau, 2003, S. 148 f.
  8. Zu ihm die Monographie von Martin Dressel: Graf Eitelfriedrich II. von Zollern (1452–1512). Kaiserlicher Rat Maximilians I. und erster Richter am Reichskammergericht. Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar 1995.
  9. bzw. später kaiserlicher
  10. Bernhard Diestelkamp: Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Bd. 122). Klostermann, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-465-03037-0, S. 289.
  11. Jost Hausmann: Die wechselnden Residenzen des Reichskammergerichtes bis Speyer. In: Das Reichskammergericht: der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451–1527). Böhlau, 2003, S. 149.
  12. Jost Hausmann: Die wechselnden Residenzen des Reichskammergerichtes bis Speyer. In: Das Reichskammergericht: der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451–1527). Böhlau, 2003, S. 151.
  13. Torsten Joecker: Reichsstädte als Sitz des Reichskammergerichts. In: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, 13. Dezember 2004 (online).
  14. Das Reichskammergerichtsmuseum. Abgerufen am 6. August 2022.
  15. Erklärung des Kaisers Franz II. über die Niederlegung der deutschen Kaiserkrone. In: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, bearbeitet von Karl Zeumer, S. 538–539, hier S. 538 (Volltext auf Wikisource).
  16. a b Bundesarchiv Virtuelle Ausstellung Reichskammergericht
  17. Beschreibung der Bestände der Reichskammergerichtsakten im Landesarchiv NRW. Abgerufen am 10. Juli 2018.
  18. Beschreibung des Archivbestandes des Landesarchiv Baden-Württemberg
  19. Peter Claus Hartmann: Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation von 1648 bis 1806 – als Modell für ein Europa der Regionen noch heute aktuell? (Memento vom 3. Oktober 2008 im Internet Archive) In: Einsichten und Perspektiven. 2, 2008, ZDB-ID 2192407-7.
  20. Rudolf Smend: Das Reichskammergericht (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, H. 3, ISSN 0863-0836). Band 1[9]: Geschichte und Verfassung. Böhlau, Weimar 1911, S. 363 ff.
  21. Karl Härter: Gewalt, Landfriedensbruch, Sekten und Revolten: Das Reichskammergericht und die öffentliche Sicherheit. Hrsg.: Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung. Heft 45, S. 12 ff.
  22. Peter Oestmann: Friedrich Spee und das Reichskammergericht im Kampf gegen die Hexenprozesse. S. 12 (Digitalisat).
  23. Hieronymus Megiser: Propugnaculum Europae, Leipzig 1606, S. 236; (Digitalscan)
  24. Johannes Bollinger: 100 Familien der Kämmerer von Worms und der Herren von Dalberg. Bollinger, Worms-Herrnsheim 1989, ohne ISBN, S. 59.
  25. Rudolf Smend: Das Reichskammergericht (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit. Bd. 4, H. 3, ISSN 0863-0836). Band 1[9]: Geschichte und Verfassung. Böhlau, Weimar 1911, S. 245 f.
  26. Torsten Joecker: Reichsstädte als Sitz des Reichskammergerichts. In: zeitenblicke. 3, Nr. 3, 2004, 13. Dezember 2004, ISSN 1619-0459.
  27. Mehr nicht erschienen.

Koordinaten: 50° 33′ 12,2″ N, 8° 30′ 6,6″ O