Mehrverkehr

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mehrverkehr bezeichnet in der juristischen Fachsprache den Umstand, dass eine Frau gleichzeitig oder nacheinander Geschlechtsverkehr mit mehreren Partnern hat. Besonders bedeutsam wird dieser Umstand erst dann, wenn er sich während der Empfängniszeit eines Kindes (laut § 1600d BGB zwischen dem 181. und dem 300. Tag vor der Geburt des Kindes) zugetragen hat.

Bis zur Reform des Rechtes der nichtehelichen Kinder durch das Nichtehelichengesetz, das am 1. Juli 1970 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft trat, bestand die Möglichkeit, dass der vermeintliche Kindesvater einen Prozess zur Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsfestsetzung durch die Mehrverkehrseinrede blockieren konnte (sofern sich für seine Behauptung Zeugen fanden). Seit dem 1. Juli 1970 ist für die Frage der Vaterschaftsfeststellung nur noch der wissenschaftliche Beweis, insbesondere durch ein Abstammungsgutachten maßgebend.

Vor 1970 konnte die Mehrverkehrseinrede auch zur damaligen Ehelichkeitsanfechtungsklage (jetzt Vaterschaftsanfechtungsklage) führen.

Strafrechtliche Verbote gleichgeschlechtlichen Mehrverkehrs wurden im Juli 2000 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 8 für menschenrechtswidrig erklärt.[1]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweis

  1. A.D.T. vs. UK (35765/97), judg. 31. Juli 2000; deutsche Kurzübersicht: ris.bka.gv.at. Vergleiche: Helmut Graupner: Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages am 21. April 2010 zur Änderung des Grundgesetzes („sexuelle Identität“)@1@2Vorlage:Toter Link/www.bundestag.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 270 kB), S. 3, 17. April 2010, bundestag.de