Nachversicherung

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Nachversicherung ist ein Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands und bedeutet die nachträgliche Einbeziehung in den versicherten Personenkreis. Die Nachversicherung ist in § 8 SGB VI geregelt.

Abgrenzung zum privaten Versicherungsrecht

Im privaten Versicherungsrecht wird als Nachversicherung die nachträgliche Änderung des Versicherungsvertrags bezeichnet, insbesondere die Ausweitung des Versicherungsschutzes durch den Einbezug veränderter oder neuer Risiken.[1] Nachträge fallen ebenso wie die ursprüngliche Police unter den Begriff des Versicherungsscheins im Sinne von § 5 Absatz 1 VVG.[2]

Bedeutung

Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt eine erst im Nachhinein eintretende Versicherungspflicht für vorangegangene versicherungsfreie Zeiträume. Sie betrifft bestimmte, in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 SGB VI wegen ihrer zugesicherten Versorgungsanwartschaften versicherungsfreie Personen, insbesondere Beamte, Richter und Soldaten und bewirkt eine nachträgliche Gleichstellung mit versicherungspflichtigen Arbeitnehmern.[3]

Voraussetzung ist, dass die nachzuversichernde Person ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren hat und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 SGB VI Abs. 2) nicht gegeben sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Die Nachversicherung soll verhindern, dass Personen weder durch versorgungs- noch durch rentenversicherungsrechtliche Leistungsansprüche abgesichert sind.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stefan Andersch: Nachversicherung. Gablers Versicherungslexikon, abgerufen am 5. Juli 202.
  2. BGH, Urteil vom 10. März 2004 – IV ZR 75/03 Rz. 16.
  3. Andreas Jungbauer: Nachversicherung. DRV Bund, Stand 2021.