Niederlassungsfreiheit

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Die Niederlassungsfreiheit ist Teil der Freizügigkeit und steht den Angehörigen der Mitgliedsstaaten zu. Nach Art. 43 EG/‌49 AEUV ist sie die unmittelbare Personenverkehrsfreiheit der selbständig Erwerbstätigen.[1] Gemäß Art. 48 EG/‌54 AEUV steht sie auch Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts zu, einschließlich der Genossenschaften und sonstigen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen ohne Erwerbszweck.

Der EuGH definiert Niederlassung als „tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat“[2] „in stabiler und kontinuierlicher Weise“.[3]

Allgemeines

Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundfreiheiten und beinhaltet Reisefreiheit,[4] das Recht, innerhalb eines bestimmten Territoriums seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu verlegen und sich an einem frei gewählten Ort niederzulassen, dort zu arbeiten und seine Familie zusammenzuführen[5] sowie sein Land zu verlassen und hierhin zurückzukehren.

Rechtsfragen

Gemäß Art. 49 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat verboten, insbesondere dürfen sie Agenturen, Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen gründen (sekundäre Niederlassungsfreiheit). Die Niederlassungsfreiheit umfasst implizit neben dem Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt auch das Recht, den Herkunftsstaat zu verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen.[6]

In der Europäischen Union sind EU-Bürger und nach den Gesetzen eines EU-Mitgliedstaates gegründete Gesellschaften mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der EU berechtigt, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen. Niederlassung ist definiert als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit.[7] Diese Freiheit gibt es seit 1957 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Schweiz

In der Schweiz entspricht die Niederlassungsfreiheit dem in Deutschland üblichen Begriff der Freizügigkeit. Siehe dazu Grundrechte (Schweiz).[8]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. EuGH Rs. 2/‌74 – Reyners, Slg. 1974, 652
  2. EuGH Rs. C-221/‌89 – Factortame, Slg. 1991, I-3905
  3. EuGH Rs. C-55/‌94 – Gebhard, Slg. 1995, I-4165
  4. Jérémie Gilbert: Nomadic Peoples and Human Rights. 2014, p. 73: „Freedom of movement within a country encompasses both the right to travel freely within the territory of the State and the right to relocate oneself and to choose one's place of residence.“
  5. Kees Groenendijk/Elspeth Guild/Sergio Carrera, Illiberal Liberal States: Immigration, Citizenship and Integration in the EU, 2013, p. 206: „[F]reedom of movement did not only amount to the right to travel freely, to take up residence and to work, but also involved the enjoyment of a legal status characterised by security of residence, the right to family reunification and the right to be treated equally with nationals.“
  6. EuGH, Urteil vom 11. März 2004, Az.: Rs. C 9/02 (Hughes de Lasteyrie du Saillant) = EuZW 2004, 270
  7. Jan Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, 5. Auflage 2015, Stichwort "Niederlassungsfreiheit"
  8. Sandro Guzzi-Heeb: Niederlassungsfreiheit. In: Historisches Lexikon der Schweiz.