Normadressat

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Der Normadressat ist der Personenkreis, der aus natürlichen Personen, juristischen Personen oder auch Personenvereinigungen bestehen kann, an den sich der Gesetzgeber mit einer Regelung richtet, um ein darin normiertes Verhalten zu bestimmen.[1]

Rechtsnormen, die sich an den Adressaten wenden, sind Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen. Die Norm bedarf zur Klarstellung des Adressatenkreises hinreichender Bestimmtheit.

Rechtsnormen wenden sich grundsätzlich an jedermann. Normadressat des Strafrechts sind mithin alle Einwohner Deutschlands. Der Diebstahl gemäß § 242 StGB ist jedem dieser Einwohner verboten. Eine Ausnahme kann gemäß § 14 StGB (analog § 9 OWiG) vorliegen, der den Geltungsbereich der Normen des Gesetzes auf bestimmte Formen der Vertreter ausdehnt.

Viele gesetzlich angesprochene Personenkreise sind kraft Sache eingeschränkt. So können sich vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag gemäß § 581 BGB nur an die Vertragsparteien eines Pachtvertrages richten.

Einzelnachweise

  1. Vgl. Peter Schwacke: Recht der Ordnungswidrigkeiten. Schriftenreihe in Praxis und Wissenschaft (vpw). 4. Auflage. Kohlhammer 2006. S. 62.