Nutzungsentschädigung

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Eine Nutzungsentschädigung ist vom Schuldner bei einem Schuldverhältnis zu zahlen, wenn die vertragliche Nutzungsüberlassung endet, ohne dass der bisherige Schuldner die Nutzung aufgibt oder eine Nutzung der vertraglich vereinbarten Art nicht möglich ist.

Arten

Der Anspruch ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften des BGB, 2. Buch. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann sich dabei aus zahlreichen Fällen ergeben, der wohl häufigste Fall ist hierbei das Vorenthalten einer dem Gläubiger zustehenden Gegenleistung, dem Nutzungsentgelt.

Nachfolgend einige klassische Fallbeispiele:

  • Der Mieter einer Wohnung zieht trotz rechtswirksamer Aufhebung des Mietverhältnisses nicht aus. Dem Vermieter steht ab Aufhebung des Mietverhältnisses eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu. Die Nutzungsentschädigung muss hierbei nicht die ursprünglich vereinbarte Miete sein, sondern kann auch anhand der örtlichen Vergleichsmiete berechnet werden.
  • Ein Autofahrer, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde und dessen Auto zur Reparatur in die Werkstatt muss, hat für die Zeit des Werkstattaufenthaltes Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung – alternativ auf einen Leihwagen.

Ermittlung

Am Beispiel eines Kraftfahrzeuges soll die Ermittlung des Nutzungsentgelts nachvollzogen werden. Mit dem Nutzungsentgelt (Nutzungsentschädigung) erhält der Verkäufer eines PKW vom Käufer im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. Maßgeblich sind der Bruttokaufpreis, die erwartete Gesamtlaufleistung und die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Bei der Ermittlung des Nutzungsentgelts kann folgende Formel zugrunde gelegt werden:

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Von Bedeutung ist der durch die kostenlose Nutzung ersparte Aufwand des Nutzers, während die eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs (die altersbedingte Abnutzung) unberücksichtigt bleibt; es ist der Gebrauchsnutzen zu ersetzen, nicht jedoch der Wertverlust des Fahrzeugs. Zudem ist irrelevant, ob die Kilometer mit einem neuen oder alten Fahrzeug gefahren wurden oder ob die zu erwartende Gesamtlaufleistung bereits überschritten war. Auch der Restwert des Fahrzeugs fließt in die Berechnung des Entgelts nicht ein.[1]

Rechtsprechung

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gerwich Riautschnig, Benützungsentgelt für Fahrzeuge, ZVR 2017/14, S. 45 f.