Nutzungspfand

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Das Nutzungspfand ist ein Pfandrecht, bei dem der Pfandgläubiger das Pfand nicht nur zur Sicherung einer Forderung besitzt, sondern auch berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.

Ein Nutzungspfand (§ 1213 BGB) kommt im Finanzwesen selten vor und gestattet dem Pfandgläubiger die Nutzung der Früchte des Pfandgegenstandes, etwa die Einziehung der Habenzinsen eines verpfändeten Sparguthabens oder der Dividende verpfändeter Aktien zur Deckung des Schuldendienstes bei einem Lombardkredit. Die Habenzinsen oder Dividenden gelten als Früchte im Rechtssinne, so dass der Pfandgläubiger beim Nutzungspfand berechtigt ist, hierüber zu verfügen. Bei einer normalen Verpfändung stehen die „Früchte“ dem Sicherungsgeber zu.

Im modernen Sprachgebrauch weniger üblich für Nutzungspfandrecht ist die lateinisch-griechische Entsprechung Antichrese.